hie Entschädigungspflicht hei enteignungsgleichen Eingriffen und hei Aufopferungsansprüchen nach § 75 BinlALR ihfolge-einer durch eine Stadt durchgeführten :Enttrümnierungsaktio'n trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann?'wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluss der Gemeinde beruht? der Beklagten wird unter, teilweiser Abänderung des Urteils der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 7» Marz 1950 der: Klage an Spruch nur insoweit; dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er aus Aufopferung wegen der durch die Beklagte, erfolgten früminerräumung der Grundstücke des , Klägers, lB|strasse.|: Der Kläger behauptet, ihm sei durch diese Massnahmen ein Schaden entstanden,vdessen Ersatz er von der Beklagten begehrt,, Er trägt vor, das Haus ABPstrasse Bl sei nach dem Endender Kampfhandlungen in seinen wesentlichen Bauteilen noch erhalten gewesen« Es habe sich um ein massives Haus gehandelt, dessen Fundamente einschließlich des Kellers völlig intakt geblieben seien. Baustoffe weitmöglichst aus den Trümmern beschädigter und zerstörter Gebäude aller Art zu bergen gewesen» Die Eigentümer solcher Gebäude seien verpflichtet worden zu dulden, dass nicht erhaltungswürdige und nicht verwendungsfähige Bauteile niedergerissen würden» Sämtliche Trümmer-'baustoffe seien zugunsten der unteren Verwaltungsbehörden beschlagnahmt gewesen» In gleicher Weise habe eine • Anordnung der Militärregierung vom 5» April 1946 die Inanspruchnahme vorn Baumaterialien aus beschädigten; unbewohnten Grundstücken für zulässig erklärt und klargestellt« dass die Inanspruchnahme keine Entschädigungspflicht auslöse, sondern den Grundstückseigentümern insoweit nur eine Kriegssachschädenforderung zustehe» Eine durchgreifende Räumung der Innenstadt sei auch aus seu-chenpolizeilichen Gründen notwendig gev/esen. Die Y/ieder-herstelluhg'der Kanalisation, des Gas- und wasserleitungsnetze s habe eine grossräumige Planung der Trümmerbeseitigung erforderlich gemacht» Das Haus A®Pstrasse 18881 sei nach einer Besichtigung durch Beamte der Beklagten in einer Liste als zerstört und zu beseitigen aufgeführt worden» Von der beabsichtigten Sprengung sei der Kläger auch benachrichtigt worden, ohne dass er Einspruch eingelegt habe» Bei der Sprengung der Sauerreste seien die Kellerdecken von der erheblichen Last des herabstürzenden hauerwerks durchschlagen worden» durch Sprengung oder im Handbetrieb erfolgen sollte, sei eine von den ordentlichen Gerichten nicht nachprüfbare Ermessensfrage gewesen» Bei den damaligen Zeitverhältnissen, dem Mangel an Arbeitskräften und Zeit sei auch nur eine Snrensuns in Prase bekommen» Durch d i e 'Ansbas gerung bis auf die Kellersohle sei dem Kläger auch keihja Schaden entstanden, denn er hätte andernfalls später die Räumung auf eigene Kosten durchführen und dafür 14»662,50 DM aufwenden müssen» Schliesslich sei der -SH Anspruch des K ten vverde , ver jährt „ Die Beklagte meint ferner, dass der Kläger nach Art 120 GrundG eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe, nämlich einen Anspruch an das Deutsche Reich auf « Entschädigung für Kriegsfolgelasten, zu denen auch di< Schäden, die anlässlich der Enttrümmerung der zerstör-ten Städte entstanden sind, gehörten,...Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» halb nicht der Entscheidung über das Bestehen,, den Inhalt., die Rechtsgültigkeit und den Zweck dieser behaupteten Anordnungen, Im übrigen fehle es nach der eigenen Darlegung der Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme an den tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorhandensein von Anordnungen der Eesatzuhgsmacht mit dem Inhalt, dass die Amtsträger der Beklagten nicht auf Grund ihrer, aus .deutschem Recht -sich ergebenden" Amt s-; ' pflichten, .-sondern.auf Grund unmittelbaren Befehls der Besotzungsmacht ohne Rücksicht auf "das geltende deutsche Recht tätig werden sollten. 1« Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner ta sächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis;, dass hinsichtlich der von der Beklagten veranhassten Sprengung der Grundstücke des Klägers eine zun Schadensersatz verpflichtende schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei, da weder die Behauptung der Beklagten über das Bestehen einer Einsturzgefahr der Ruinen widerlegt sei - die Einsturzgefahr müsse sogar positiv mit grosser Wahrschein1 ich-; ke.it be jaht werden - noch die zur Abwehr der von den Ruinen ausgehenden Gefahren getroffenen Massnahmen der Beklagten-willkürliche oder grob-fehlsame Ermessensbe-;| tätigungen gewesen seien. Demzufolge hält der Vorderricht er den Klageahsprüch, soweit er den’durch die Sprengung der Hausruinen des Klägers verursachten Schaden zu dem Gegenstand hat, für unbegründet, und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch dem der Aufopferung oder Enteignung,'Die letzt!L« genannten Ansprüche stünden dem Kläger deshalb nicht zw' weil der Kläger derjenige sei, von dessen Grundstücken J| die "Störung" ausgegangen sei, und deshalb der Eingriff*^ der Beklagten zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes kein zur Entschädigung verpflichtendes Sonderopfer des Klägers darstelle. Die läge, in der sich die beklagte Stadt nach ihrer Zerstörung befunden habe, sei so ungewöhnlich und ausserordentlich gewesen, dass sie mit den Mitteln des hergebrachten Ver-waltungsrechts nicht zu meistern gewesen sei. Es könne deshalb der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie zur Durchführung einer grosszügigen, für die, Gesamtheit notwendigen und vorteilhaften Trümmerräumung/■ Gross räumgerät e eingesetzt habe selbst auf die Gefahr hin,- dass dem einen oder anderen Grundstückseigentümer durch diese Enttrümmerung im Einzelfall ein Nachteil i entstand. -Auch in der Art und Weise der Trümmerräümung auf dem Grundstück des Klägers durch den Grossbagger, der die Räumung des Grundstücks bis zur Kellersohle ( und deren Beschädigung zur .Folge'gehabt habe, könne Jedoch hat der Vorderrichter den Klageanspruch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (§§ 74, 75 EinlALR) zuerkannt» nicht jeder Eigentümer eines Ruinengrundstücks müsse sich eine Einebnung seines Grundstücks durch’ die öffentliche Hand gefallen lassen» Wenn im vor liegenden Fall die besonderen Verhältnisse der Beklagten und die besondere läge der Grundstücke des Klägers zu einer solchen Enttrümmerung führten, so habe der Kläger,f|S| soweit er durch diese Art der Enttrümmerung Schaden er- -sHet' litten habe, ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit erbracht, für das ihm aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung eine Entschädigung gebühre» Da dem Kläger ein anderer Ersatzanspruch für seine durch die Trümmerräumung entstandenen Schäden, insbesonj ei ere aus dem Gesichtspunkt des Kriegssachschadens, nicht zustehe und für den Haftungsausschluss des § 28 Abs 2 KSSchVO (i:oi B e ruf migs urteil S 36 off ersichtlich/ irrig r/aut § 28 'Abs 1 zitiert) die Voraussetzungen nicht gegeben seien, halt das Berufungsgericht einen' Sntschädiguhfes-irg 17/ an Spruch des Klägers wegen des ihm durch die Trümrner-räumung entstandenen Schadens für begründet,: Es hat die Berufung der Beklagten deshalb als unbegründet zurückgewiesen - 3, Die Revision, rügt, dass der Klageanspruch zwar nur als Aufopferungsahspruch zugesprochen, dies aber im ßrundürteil nicht zu dem Ausdruck gekommen sei; ausserdem, ; dass der Berufühgsrichter offenbar vollen Schadensersatz zubilligen wolle, obwohl der Anspruch aus Aufopferung nur auf • eine angemessene Entschädigung gerichtet sei -J Bei der Batur des Auf opf erungeanspruchs sei mit der Feststellung eines geringsten "Schadens' noch nichts" für die Zulässigkeit eines Grundurteils gewonnen, da’dieses nicht nur einen Schaden, sondern einen Anspruch auf an- -gemessene Entschädigung voraussetze« Hierbei habe aber der Vorderrichter in VerkennungAder Natur -des "Aufopferungs-anspruchs den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht genügend und auch nicht zutreffend berücksichtigt» lo Im Tenor des Berufungsurteils, das ohne Ein schränkung die Berufung der Beklagten zurückweist und j demnach -den Klageän'spruch dem Grunde nach für gerecht- '■ fertigt erklärt, ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß m der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochenej Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung* vom Oberlandesgericht für unbegründet gehalten, und der Klageanspruch nur aus dem-Gesichtspunkt der Aufopferung: oder Enteignung zugesprochen wird- Ferner enthält die Urteilsformel keinen Hinweis, dass der Aufopferungsan-• spruch entsprechend der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aufteilung in zwei Tatbestände lediglich wegen der der Sprengung seitlich nachfolgenden Trümmer räumung, zugesprochen ist. Hat der Kläger aber seinen Anspruch auf mehrere verschiedene Klagetatbestände oder Klagegründe gestützt und wird dieser lediglich aus einem Tatbestand oder Klagegrund unter Ablehnung der übrigen durch Zwischen- , 'urteil gemäss § 304 ZPO für gerechtfertigt erklärtso|| inus b ä 1 e s e Eins öhränküng : gruhdsat zli c!h im ürt e II's tenor I zu dem Ausdruck kommen. Ist dennoch ohne solche Beschrän- > kung in der Urteilsformel der Klageanspruch "dem Grunde: nach" für gerechtfertigt erklärt, so schliesst dies nicht aus, den wahren' Sinn des Urteilsspruchs aus den ./; Entseheidungsgründen zu ermitteln (vgl EG in JW 1935, 3463 mit Anm von Jonas; RG in JW 1937, 232 und in. tenen'Urteils ergibt sich jedoch hier eindeutig die Unbegründetheit aller etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 839 BGB in Verbindung mit Art -131 WeimVerf - mögen sie die Schäden "an den Obergeschossen” oder "am Erdgeschoss und Keller” betreffen und mögen sie durch die Sprengung oder die Trümmerräumung verursacht sein« Die Urteilsgründe ergeben ferner,, dass der Klageanspruch aus Aufopferung wegen Schäden, die ”durch die Sprengung verursacht” sind/ für unbegründet gehalten wird,. Es ist jedenfalls nirgends ersichtlich, dass das Berufungsgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrundege legten zwei zeitlich verschiedenen - Tatbestände (Sprengung der RuinenteijLe und nachfolgende Trüramerräumung) gleich-gesetzt hat mit der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung seines KlageanSpruchs in Schäden "an den Obergeschossen" und solchen "am Keller und Erdgeschoss", vor allem weil auch die Räumung und Entfernung der (dur-oh die Sprengung losgelösten) Trümmerteile der Obergeschosse als "Schäden an den Obergeschossen" angesehen werden können„ Dass die durch die Beseitigung des Kellergeschosses und die Beschädigung der Kellersohle (durch den Grossbagger). Der IQageansprüch kann auch nicht aus § 26 RLG hergeleitet werden", da nach den insoweit binden den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge -nichts die Trümmerräumung nicht zu dem Zwecke der Gswin hung und Inanspruchnahme von Baumaterial zu Gunsten der Beklagten oder Dritter erfolgt ist» Im übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig,- dass die Beklagte nicht auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes diese Massnahme durchgeführt hat» Die hier in Rede stehende Massnahme der Beklagten, die Trümmerräumung, ist nämlich unstreitig erst nach dem auch für § 13 Abs 3 LAG geltenden Sti tag des 31» Juli 1945 getroffen, sodass der vom Kl ger behauptete Schaden aus dieser Massnahme auch er nach diesem Zeitpunkt entstanden ist» davon, dass eine solche A die Rechte des Einzelnen beschneidende Bestimmung ausdrücklich hätte getroffen werden müssen, wie z.B. in Art 131 S 3 GrundG,- ist hier vor allem völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls für welche Tatbestände eine Regelung noch getroffen werden soll und kann (vgl auch Kühne-Wolf f aaO § 366 Anm 1 a.E.), 4L Der Revision ist auch nicht insoweit zu folgen, als sie meint, die Enttrümmerung sei eine Aufgabe der Beklagten nach § 20 PYG gewesen, weil sie gleichfalls aus polizeilichen Gründen erfolgt wäre, insbesondere "um Unfälle zu vermeiden", sodass Ansprüche nur im Rahmen der §§ 21, 70 PVG in Betracht kämen. September 1953 in B6HZ 11, 248 den Rechtssatz’aufgestellt , dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen unter entsprechender Anwendung des Art 153 WeimVerf und Art 14 GrundG (vgl BGHZ 6, 270 /290/2917) und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR ebenso wie die Entschädigungspflicht bei rechtmässigen Enteignungen im Palle des Pehlens positiv-rechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht' den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstig ten trifft; Für die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen der nach den Fest; Stellungen des Berufungsgerichts nicht der Materialgewin nung dienenden Trümmerräurnung zusteht, ist es hier ohne-ff § 75 EinlALR, Eine positivrechtliche Regelung darüber, wen für den Pall der durch, die Beklagte vorgenommenen Trümmerräumung die Entschädigungspflicht trifft, ist für die hier massgebliche Zeit (Winter 1945/46) nicht ersichtlich, insbesondere ist das Niedersächsische Gesetz über die Räumung von Trümmer-grundstücken vom 21» Kürz be zw, 10.. Mithin gelten die allgemeinen, und zwar für alle genannten Anspruchsarten gleichen Grundsätze über das Subjekt der Entschädigungspflicht im Palle derartiger Eingriffe von hoher Hand mit Enteignungscharakter, Hierzu hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 28, September 1953 im einzelnen ausgeführt, dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden sind (und nicht die hier nicht interessierenden zwischen diesen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände, wie Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise usw. Die Abgrenzung:"zwischen mittelbarer und unmittelbarer Begünstigung steht nach den Ausfunrungen jenes Urteils, soweit nicht' eine besondere positivrechtliche Vorschrift ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft, in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung der Aufgaben -im Staat, Aus dieser Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, -welche von mehreren möglichen Körperschaften des offentliehen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen sind, grundsätzlich ausser dem Staat - dieser immer, soweit der Eingriff zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben . der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt -nur die Gemeinde in Frage kommt,, und diese höchstens dann, wenn, der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient« Eine nähere Abgrenzung, wann im einzelnen der Staat oder die Gemeinden unmittelbar begünstigt sind, brauchte allerdings in dem genannten Urteil nicht vorgenommen zu werden (vgl auch Urteil des BGH vom 15» Mai 1955 - V ZR 109/51 -das eine Haftung von Staat und Gemeinde nebeneinander zulässt). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 255 (263-266) für einen Pall der Entnahme von Baustoffen aus einem beschädigten Grundstück entschieden, dass die Haftung für -eine des-wegen;dem Grundstückseigentümer zustehende Enteignungsentschädigung nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft., Ausserdem-ergebe das Gesamtbild der getrof fenen Massnahmen, dass sie nicht im überwiegenden Interesse der einzelnen Gemeinwesen, sondern im Stäatsin-: teresse vor genommen worden seien', so dass' auch eine u-U 'mögliche Mithaftung der einzelnen Gemeinden ausscheidc Fach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Trümmerräumung nicht zu dem Zwecke der. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 entwickelten Grundsätze stellt sich also die.Frage, ob diese von‘der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente» Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich.darin wesentlich von dem in BGHZ 10, 255 vom V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, dass die hier in Rede stehende Beseitigung der Trümmer und Wegnahme der Baustoffe (insbesondere der Steine) nicht zur Verwertung auf überörtlicher Grundlage und zu überörtlichen Zwecken entsprechend einem., ein ganzes Land umfassenden Programm einer. Feststellungen auf ausdrücklichen Beschluss der verfas sungsmässigen Organe der Gemeinde und im Interesse des späteren Wiederaufbaus der ,Stadt, sowie um Ordnung zu schaffen« Die Regelung des Wiederaufbaus einer Gemeinde1 sowie die Schaffung der äusseren Ordnung innerhalb ihr.efl Gebietes im Interesse eines möglichst gefahrlosen Zusammenlebens ihrer Bürger ist aber grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft; es sei denn, dass sie durch verfassungsrechtliche, gesetzliche oder sonstige Zuständigkeitsregelung aus ihrem Aufgabe bereich herausgelöst und anderen Personen oder Gemein-schäften übertragen ist« Die Grundlage sowie der Zweck > • diesem der Allgemeinheit drohenden Gefahren abzuwenden sodass sich gegebenenfalls auch für ihn die gesetzlich; Pflicht und damit die Aufgabe zu dem Abbruch oder zur Beseitigung von Ruinenteilen ergibt (vgl Urteil des Senaj| in DM Nr 3 z § 70 PVG), so handelt.es sich doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht um die Beseitigung von Trümmern, aus polizeilichen Gründen im Interesse der Gefahrenabwehr« Der Kläger als Eigentümer war damals nicht gehalten, Trümmerteile, die sic auf seinem Grundstück befanden und keine Gefahr für di . Die Frage, wem die Beseitigung der Kriegsschäden allgemein als öffentliche Aufgabe zufällt, braucht in.;-dem hier vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn der vom Kläger behauptete Schaden beruht gerade nicht - auf dem durch Kriegseinwirkungen erlittenen Zerstörungsgrad seiner Grundstücke, sondern auf der von der Beklagten auf Grund eigenen Entschlusses veranlass-ten besonderen Art der : Irüöer ^ , ins- für die Befriedigung von Forderungen aus Kriegs- und Kriegsfolgeschäden tätig wird - eine Voraussetzung, diel hier nicht vorliegt die durch die allgemeine Besei-jLw tigung der Kriegsschäden bei ihr selbst entstandenen w(Lmh*§ Aufwendungen, worunter auch die Zahlung einer Sntschä- J digung an einzelne Betroffene anlässlich der Trümmerbe-J seitigung fallen kann, von dem staatlichen Verband .er-j staftet bekommt, ist im allgemeinen eine Frage des Fi-1 nanzausgleichs zwischen Gemeinden, Ländern und Bund,. Auch wenn nach einem Grundsatz' des deutschen Verwaltungsrechts 'von der "Allzuständigkeit" der Gemeinde auszugehen ist, so sind doch Umstände möglich, die eine solche Steigerung von bestimmten öffentlichen Aufgaben auf der gemeindlichen Ebene verursachen und damit die- Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Krs.fi der Gemeinde so übersteigen, dass diese an sich Örtlichen öffentlichen Aufgaben mit den selbst aufs höchste angespannten Kräften der Örtlichen Gemeinschaft nicht mehr bewaltigt'Werden können. Hach alledem erfüllte die Beklagte mit ihren Ent- -trümmerungsmassnahinen, die allein noch Grundlage des Spruchs des Klägers sind, zu demindest auch eine öffentliche Aufgabe der eigenen örtlichen Gemeinschaft, so-dass sie als die "unmittelbar Begünstigte" auch die für den Aufopferungsanspruch Entschädigungspflichtige ist.- Eine Vorabentscheidung nach § 504 ZPO kann grund sätzlich nur ergehen, wenn feststeht, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein k Schaden entstanden ist» Allerdings genügt es für das Verfahren über den Grund, dass die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, summarisch geprüft wird (vgl auch Urteil des erkennenden Senats in NJW 1951, S 195 Nr 1( Auch soweit ein Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt ist,.ist daher entgegen der Ansicht der Re-:1 vision die Feststellung, dass ein Schaden in der Person des durch den Eingriff Betroffenen überhaupt ent- Auf der anderen Seite sind bei der Festsetzung und Berechnung dieser Entschädigung die Vorteile wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen sindo Die vom Berufungsgericht unter völliger Ausscheidung der weiteren Entwicklung des Wiederaufbaus der Grundstücke des Klägers vorgenommene Gegenüberstellung, ob diese Grundstücke, nachdem die Ruinenteile gesprengt waren, durch die Trümmerräumung an Wert gewonnen oder verloren haben, ist zwar allein noch nicht für die Entscheidung ausreichend, ob und gegebenenfalls welche angemessene, billige Entschädigung nach Aufopferungs-bezw» Enteignungsgrundsätzen zu gewähren ist. Es wird insbesondere zu fra gen sein, ob und j.n welchen habe die Grundstücke des Klägers, wie sie sich nach Durchführung der Ent trü rn-rn eruvigsmiassnahiiier darstellten, bei einer verstandigcn Betrachtungsweise ii;. Grundstücke vor- Durch führung der Maßnahmen hatten, verloren oder gewonnen haben Wenn also bei einem Uni: erd as sen der Maßnahme der beklagten das Kellergeschoss sowie die Kellersoh io unbeschädigt erhalten wären, diese erhalten geblie Derer Teile aber nur für eirren Wiederaufbau hätten Verwendung finden können, der als solcher weniger wi schaftlich und rationell gewesen wäre als ein Wiede aufbau, wie er ohne Rücksicht auf die erhaltenen lei le vernünft:i gerweise errichtet worden wäre, dann müs son auch diese Umstände berücksichtigt werden/ Dabei, ist allerdings dom Kläger unbenommen, darzoilegen und. Vorderrichter angeblich nicht berücksichtigten, vom Sachverständigen Kruse geäusserteh Ansicht,; der Kläger hätte beim -Wiederaufbau aufjeden fall neue Fundamente legen müssen, greift nicht durch» .lax 'Hinblick' auftdie insofern widersprechenden Angaben des Sachverständigen': Kruse und des Zeugen Architekt Gehrkens sowie darauf, dass bei der Vorabentscheidung über den Grund im Wege eines:mehr summarischen Verfahrens die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Vermö- ; genseinbuße ausreichend ist, brauchte .das '.Berufüngsge-t rieht im Grundverfahren nicht eine endgültige und zweifelsfreie Aufklärung in dieser Beziehung vorzunehmen* Da nach alledem die vom Berufungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeit von Vermögenseinbußen des Klägers nicht ausgeräumt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen»
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Gesetz:
Rechtssatz'
EinlALR § 75; WeimVerf Art 153; GrundG Art 14
hie Entschädigungspflicht hei enteignungsgleichen Eingriffen und hei Aufopferungsansprüchen nach § 75 BinlALR ihfolge-einer durch eine Stadt durchgeführten :Enttrümnierungsaktio'n trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann?'wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluss der Gemeinde beruht? im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt.erfolgt und dazu dient, in ihrem Bereich Ordnung zu schaffen (Ergänzung zu BGHZ 11? 248),
«^Aktenzeichens III ZR 41/53
JP:;' -
5 Urteil des BGH vom 8/ April 1954
LG Hildesheim OLG Celle
f:
ni_ ZR_ 41/55 et am 8, April 1954 . Justizangestellter kundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
der Stadtgemeinde Ei der Stadt,
vertreten durch den Rat
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Hans-Joachim P J UflHMBHML. A\BBstr»
Inhaber der Firma
Kläger, Berufung sb e klag ten und Revisionsbeklagten. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ?rof.Dr.flHB -
hat der III „ Zivilsenat : des ;Bund;es|:ef^I'chtshof s'i:auf 'die mündliche Verhandlung vom 29» März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«Pagendarm, Rietschel, Dr»Weber, DisKreft und Dr»Beyer
für Recht erkannt: ; AgAr
I.. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26» November 1952 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil zu dem Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird wie folgt:
!!1) Auf. die Berufung. der Beklagten wird unter, teilweiser Abänderung des Urteils der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim
vom 7» Marz 1950 der: Klage an Spruch nur insoweit; dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er aus Aufopferung wegen der durch die Beklagte, erfolgten früminerräumung der Grundstücke des , Klägers, lB|strasse.|: und ÜBE her-
geleitet wird. Im übrigen wird die Berufung zu-rückgewieseho
2) Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht Vorbehalten."
II. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. ■ r ;
i ■ -k Von Rechts wegen
Tatbestand r'
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke strasse H und dP in HflPPPPPPPP^ in denen er eine Ei-senwaren-Großhandlung mit offenem Ladengeschäft betrieb. Durch Bombenangriffe im Februar und Mrz 1945 wurden beide Häuser erheblich beschädigt« Das Haus Addlstrasse £ ein Fachwerkhaus, brannte völlig aus; das massiv gebaute Hauptgeschäftshaus ABBstrasse jjf wurde schwer beschädigt, insbesondere wurde die Vorder-fassade im wesentlichen weggerissen, während das Haus im. übrigen ausbrannte. Die Beklagte hat ab Oktober 1945 in ihrem Stadtgebiet in grossem Umfang noch stehengebliebene Teile von beschädigten Gebäuden gesprengt und einige Zeit später die Trümmer mit Grossbaggern räumen und auf Feldbahnen fortschaffen lassen. Im Zuge dieser Massnahmen.wurde im November 1945 der noch stehende Rest des Geschäftshauses des Klägers gesprengt.
Im Verlauf der im Januar 1946 beginnenden Trümmerräumung mit Grossbaggern wurden.beide Grundstücke bis zur Kellersohle ausgebaggert; die Trümmer wurden fortgeschafft, ■
Der Kläger behauptet, ihm sei durch diese Massnahmen ein Schaden entstanden,vdessen Ersatz er von der Beklagten begehrt,, Er trägt vor, das Haus ABPstrasse Bl sei nach dem Endender Kampfhandlungen in seinen wesentlichen Bauteilen noch erhalten gewesen« Es habe sich um ein massives Haus gehandelt, dessen Fundamente einschließlich des Kellers völlig intakt geblieben seien. Die Kellerräume, die zu dem grossen Teil nicht nur wertvollen Fliesenbelag, sondern auch Fliesenwandbekleidung aufge-
wiesen hätten, seien nach geringfügigen Aufräumungsar-beiten wieder verwendbar gewesen. Die starken Umfassungsmauern des Geb.audes seien nach der Tiefe des Grundff Stücks hin zu dem Teil erhalten gewesen; auch das vordere und hintere massive Treppenhaus seien im wesentlichen unbeschädigt geblieben. Insgesamt seien etwa 40 fo des Gebäudewertes noch vorhanden gewesen. Er, der Kläger, würde die stehengebliebenen Bauteile ohne weiteres in einen Neubau, den er später errichtet hat, habe einbeziehen können. Durch die Beseitigung dieser Bauteile, die nicht baufällig gewesen seien, gegen seinen Willen f sei ihm ein Schaden von 100.285 DM entstanden. Von diesem Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 13.000 DM geltend, und zwar 6.500 DM für Schäden am Keller und Erdgeschoss und 6.500 DM für solche an den Obergeschossen. Demzufolge beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 13.000 DM zu verurteilen.
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Die Beklagte bittet -um Klageäbweisun
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Sie hält
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den Rechtsweg wegen des Anspruchs des Klägers für aus-
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der Stadt verlangt. Die Beklagte meint, dass auch die • Verordnung des Oberpräsidenten Hannover vom 28. Septem- S« ber 1945 eine Rechtsgrundlage für Sprengung und Räumung*
gegeben habe. Nach dieser Verordnung seien die zur Wie-<;S derherstellung beschädigter Wohnungen erforderlichen
Baustoffe weitmöglichst aus den Trümmern beschädigter und zerstörter Gebäude aller Art zu bergen gewesen» Die Eigentümer solcher Gebäude seien verpflichtet worden zu dulden, dass nicht erhaltungswürdige und nicht verwendungsfähige Bauteile niedergerissen würden» Sämtliche Trümmer-'baustoffe seien zugunsten der unteren Verwaltungsbehörden beschlagnahmt gewesen» In gleicher Weise habe eine • Anordnung der Militärregierung vom 5» April 1946 die Inanspruchnahme vorn Baumaterialien aus beschädigten; unbewohnten Grundstücken für zulässig erklärt und klargestellt« dass die Inanspruchnahme keine Entschädigungspflicht auslöse, sondern den Grundstückseigentümern insoweit nur eine Kriegssachschädenforderung zustehe» Eine durchgreifende Räumung der Innenstadt sei auch aus seu-chenpolizeilichen Gründen notwendig gev/esen. Die Y/ieder-herstelluhg'der Kanalisation, des Gas- und wasserleitungsnetze s habe eine grossräumige Planung der Trümmerbeseitigung erforderlich gemacht» Das Haus A®Pstrasse 18881 sei nach einer Besichtigung durch Beamte der Beklagten in einer Liste als zerstört und zu beseitigen aufgeführt worden» Von der beabsichtigten Sprengung sei der Kläger auch benachrichtigt worden, ohne dass er Einspruch eingelegt habe» Bei der Sprengung der Sauerreste seien die Kellerdecken von der erheblichen Last des herabstürzenden hauerwerks durchschlagen worden»
Auch die -Kellerwände seien durch die Sprengung so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sie nicht mehr verwendbar gewesen seien» Ob die Beseitigung der Ruinen . durch Sprengung oder im Handbetrieb erfolgen sollte, sei eine von den ordentlichen Gerichten nicht nachprüfbare Ermessensfrage gewesen» Bei den damaligen Zeitverhältnissen, dem Mangel an Arbeitskräften und Zeit sei auch nur eine Snrensuns in Prase bekommen» Durch d i e 'Ansbas
gerung bis auf die Kellersohle sei dem Kläger auch keihja Schaden entstanden, denn er hätte andernfalls später die Räumung auf eigene Kosten durchführen und dafür 14»662,50 DM aufwenden müssen» Schliesslich sei der -SH Anspruch des K ten vverde , ver jährt „
jers, der auch der Höhe nach bestrit-
Die Beklagte meint ferner, dass der Kläger nach Art 120 GrundG eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe, nämlich einen Anspruch an das Deutsche Reich auf « Entschädigung für Kriegsfolgelasten, zu denen auch di< Schäden, die anlässlich der Enttrümmerung der zerstör-ten Städte entstanden sind, gehörten,...
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie Feststellung der Richtigkeit oder Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen Richtvprlage der Sache WL an die Militärregierung bezw» Aussetzung des Verfahrens;-und Vorlage an die Militärregierung begehrt, hilfswei-um Abweisung der Klage bittet, ist vom Oberland es ge-if rieht zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ü
die B e sat zungsmacht gemäss AHK Gesetz Kr,13 Art 3 Abs 2 nicht bestellt s da die. von der Beklagten behaupteten Anordnungen, der Militärregierung nichts •anderes besagten,' als. -was ohnehin Pflicht der Beklagten'auf Grund des Po-.lizeiverwaltungsgesetzes gewesen sei Es bedürfe des- . halb nicht der Entscheidung über das Bestehen,, den Inhalt., die Rechtsgültigkeit und den Zweck dieser behaupteten Anordnungen, Im übrigen fehle es nach der eigenen Darlegung der Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme an den tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorhandensein von Anordnungen der Eesatzuhgsmacht mit dem Inhalt, dass die Amtsträger der Beklagten nicht auf Grund ihrer, aus .deutschem Recht -sich ergebenden" Amt s-; ' pflichten, .-sondern.auf Grund unmittelbaren Befehls der Besotzungsmacht ohne Rücksicht auf "das geltende deutsche Recht tätig werden sollten. Es sei von der Beklagten auch, nicht behauptet, dass die Besatzungsmacht in dem vorliegenden Falle eingegriffen uhci bhtäprechende spezielle Befehle erteilt habe. Da insoweit schon keine Willensäusserungen der Besatzungsmacht tatsächlich festzustellen seien, die einen Anlass zur Vorlage an• die ..
.J5eSatzungsmacht über das Bestehen oder .die Bedeutung :einer Anordnung der.Militärregierung bieten könnten, sei für.' eine • Aussetzung, des Verfahrens und Vorlage an die Besatzungsmacht kein Raum, .
Biese Ausführungen des Vorderrichters lassen■einen Rechtsirrtu.ru nicht erkennen (vgl auch' Bundesverfassungsgericht in NJW 1953, 657 /659 zu d Abs 2/). Die Revision hat übrigens insoweit auch keine Einwendungen mehr erhoben.
II,
1« Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner ta sächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis;, dass hinsichtlich der von der Beklagten veranhassten Sprengung der Grundstücke des Klägers eine zun Schadensersatz verpflichtende schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei, da weder die Behauptung der Beklagten über das Bestehen einer Einsturzgefahr der Ruinen widerlegt sei - die Einsturzgefahr müsse sogar positiv mit grosser Wahrschein1 ich-; ke.it be jaht werden - noch die zur Abwehr der von den Ruinen ausgehenden Gefahren getroffenen Massnahmen der Beklagten-willkürliche oder grob-fehlsame Ermessensbe-;| tätigungen gewesen seien. Demzufolge hält der Vorderricht er den Klageahsprüch, soweit er den’durch die Sprengung der Hausruinen des Klägers verursachten Schaden zu dem Gegenstand hat, für unbegründet, und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch dem der Aufopferung oder Enteignung,'Die letzt!L« genannten Ansprüche stünden dem Kläger deshalb nicht zw' weil der Kläger derjenige sei, von dessen Grundstücken J| die "Störung" ausgegangen sei, und deshalb der Eingriff*^ der Beklagten zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes kein zur Entschädigung verpflichtendes Sonderopfer des Klägers darstelle.
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Monate zeitlich nachfolgenden, als selbständige Massnahme anzusehenden Trümmerräumung Nachteile entstanden seien, hält das Berufungsgericht den Klageanspruch aus
dem Gesichtspunkt des § 839 BGB, Art 131 WeimVerf eberrf M
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falls für unbegründet. Zwar sei die von der Beklagten ; .f:
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veranlasste . auch die Grundstücke des Klägers betreffende Grossräumung nicht gedeckt durch, die Verordnung des Oberpräsidenten Hannover vom 28. September 1945 (OF XIII Hr 1/23/45) und die spätere Verfügung der Pro-vinzial-Militärregierung Hannover vom 5 ' April 1946 a. (229/MG/600l/?in 5) ■> Hach der eigenen Darlegung der Beklagten und denn Ergebnis, der Beweisaufnahme sei die allgemeine Triinimerräumung nicht zu dem in der genannten Verordnung be.zw. den Anordnungen verfolgten Zweck (Gewinnung von Baumaterial für die Wiederherstellung'beschädigter Wohngebäude) 'geschehen, sondern im Interesse eines künftigen Wiederaufbaues und um Ordnung zu schaffen. Für diese Grossräumung seien auch keine anderen polizeilichen Gründe oder speziellen Anordnungen der Besätzüngsmächt ausreichend dargetan oder als erwiesen anzusehen. Trotzdem, könne eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten in dieser Trummerränrnung nicht erblickt werden. Die läge, in der sich die beklagte Stadt nach ihrer Zerstörung befunden habe, sei so ungewöhnlich und ausserordentlich gewesen, dass sie mit den Mitteln des hergebrachten Ver-waltungsrechts nicht zu meistern gewesen sei. Es könne deshalb der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie zur Durchführung einer grosszügigen, für die, Gesamtheit notwendigen und vorteilhaften Trümmerräumung/■ Gross räumgerät e eingesetzt habe selbst auf die Gefahr hin,- dass dem einen oder anderen Grundstückseigentümer durch diese Enttrümmerung im Einzelfall ein Nachteil i entstand. -Auch in der Art und Weise der Trümmerräümung auf dem Grundstück des Klägers durch den Grossbagger, der die Räumung des Grundstücks bis zur Kellersohle ( und deren Beschädigung zur .Folge'gehabt habe, könne
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ein unsachliches, willkürliches Handeln nicht gefunden :!:*f§|
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werden»
Jedoch hat der Vorderrichter den Klageanspruch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (§§ 74, 75
EinlALR) zuerkannt» nicht jeder Eigentümer eines Ruinengrundstücks müsse sich eine Einebnung seines Grundstücks durch’ die öffentliche Hand gefallen lassen» Wenn im vor liegenden Fall die besonderen Verhältnisse der Beklagten und die besondere läge der Grundstücke des Klägers zu einer solchen Enttrümmerung führten, so habe der Kläger,f|S| soweit er durch diese Art der Enttrümmerung Schaden er- -sHet' litten habe, ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit erbracht, für das ihm aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung eine Entschädigung gebühre»
Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Sach
yCrsfähdigengutachten,.sieht das Berufungsgericht als er-
wiesen an, dass dem Kläger durch die Trümmerräumung einifl
■'£; Jmma,
Schaden entstanden sei, dessen Höhe im einzelnen im gegelM wärtigen Grundverfahren dahingestellt bleiben könne» I
durch die Arbeit des Grossbaggers sei auch das nach der.4» Sprengung stehengebliebene Kellergeschoss des Grundstück^ des Klägers beseitigt und die Kellersohle beschädigt was den» Der Wert, den die nach der Sprengung noch stehende^ Kellerteile gehabt hätten, sei grösser gewesen als der Gewinn, den der Kläger durch die für ihn kostenlose Ent4| trümmerung gehabt habe» Ausserdem stellten auch die abgefahrenen Steine einen Wert für den Kläger dar»
Da dem Kläger ein anderer Ersatzanspruch für seine durch die Trümmerräumung entstandenen Schäden, insbesonj
ei ere aus dem Gesichtspunkt des Kriegssachschadens, nicht zustehe und für den Haftungsausschluss des § 28 Abs 2 KSSchVO (i:oi B e ruf migs urteil S 36 off ersichtlich/ irrig r/aut § 28 'Abs 1 zitiert) die Voraussetzungen nicht gegeben seien, halt das Berufungsgericht einen' Sntschädiguhfes-irg 17/ an Spruch des Klägers wegen des ihm durch die Trümrner-räumung entstandenen Schadens für begründet,: Es hat die Berufung der Beklagten deshalb als unbegründet zurückgewiesen -
3, Die Revision, rügt, dass der Klageanspruch zwar nur als Aufopferungsahspruch zugesprochen, dies aber im ßrundürteil nicht zu dem Ausdruck gekommen sei; ausserdem, ; dass der Berufühgsrichter offenbar vollen Schadensersatz zubilligen wolle, obwohl der Anspruch aus Aufopferung nur auf • eine angemessene Entschädigung gerichtet sei -J Bei der Batur des Auf opf erungeanspruchs sei mit der Feststellung eines geringsten "Schadens' noch nichts" für die Zulässigkeit eines Grundurteils gewonnen, da’dieses nicht nur einen Schaden, sondern einen Anspruch auf an- -gemessene Entschädigung voraussetze« Hierbei habe aber der Vorderrichter in VerkennungAder Natur -des "Aufopferungs-anspruchs den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht genügend und auch nicht zutreffend berücksichtigt»
Im übrigen .sei dieBeklagte für einen Anspruch aus -Auf-o p f e run^’" ;au c ja - Bi c Kt ’ passivlegitimiert ü
III =
Der Kläger macht"von deinem ursprünglich auf über 100.000 DM bezifferten Gesamtschaden einen
__. “i *2 TM1, r .v. •*.
hat in 6.500 DM für Schäden "am Keller und am Erdgeschoss" und .üo'pCö DM für solche "an den Obergeschos-
sen"
lo Im Tenor des Berufungsurteils, das ohne Ein
schränkung die Berufung der Beklagten zurückweist und j demnach -den Klageän'spruch dem Grunde nach für gerecht- '■ fertigt erklärt, ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß m der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochenej Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung* vom Oberlandesgericht für unbegründet gehalten, und der Klageanspruch nur aus dem-Gesichtspunkt der Aufopferung: oder Enteignung zugesprochen wird- Ferner enthält die Urteilsformel keinen Hinweis, dass der Aufopferungsan-• spruch entsprechend der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aufteilung in zwei Tatbestände lediglich wegen der der Sprengung seitlich nachfolgenden Trümmer räumung, zugesprochen ist.
p;;//:;.'/ Hat der Kläger aber seinen Anspruch auf mehrere verschiedene Klagetatbestände oder Klagegründe gestützt und wird dieser lediglich aus einem Tatbestand oder Klagegrund unter Ablehnung der übrigen durch Zwischen- , 'urteil gemäss § 304 ZPO für gerechtfertigt erklärtso|| inus b ä 1 e s e Eins öhränküng : gruhdsat zli c!h im ürt e II's tenor I zu dem Ausdruck kommen. Ist dennoch ohne solche Beschrän- > kung in der Urteilsformel der Klageanspruch "dem Grunde: nach" für gerechtfertigt erklärt, so schliesst dies nicht aus, den wahren' Sinn des Urteilsspruchs aus den ./; Entseheidungsgründen zu ermitteln (vgl EG in JW 1935, 3463 mit Anm von Jonas; RG in JW 1937, 232 und in. 1936/1 323; ferner BGHZ 7, 331)- Aus den Gründen des angefoch-;
tenen'Urteils ergibt sich jedoch hier eindeutig die Unbegründetheit aller etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 839 BGB in Verbindung mit Art -131 WeimVerf - mögen sie die Schäden "an den Obergeschossen” oder "am Erdgeschoss und Keller” betreffen und mögen sie durch die Sprengung oder die Trümmerräumung verursacht sein« Die Urteilsgründe ergeben ferner,, dass der Klageanspruch aus Aufopferung wegen Schäden, die ”durch die Sprengung verursacht” sind/ für unbegründet gehalten wird,. ü:'
!• Schon weil der Aufopferungsanspruch nicht in .jedem Balle auf volle Schadloshaltung' im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf . eine 'ängfemesse--A ne ’feitschädig in Form eines materiellen Ausgleichs für die als Sonäeropfer gebrachten Termogenseinbußeh gerichtet, ist (vgl RGZ 126, 356 /36iZ; 140, 276 /287 ff/), also seinem Inhalt und Umfang nach nicht immer mit dem aus § 839 BGB sich ergebenden Schadenersatzanspruch gleichwertig ist oder diesen deckt, hätte das Berufungs-gerächt in seiner ürteiisformel den Umfang, in welchem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, zu dem Ausdruck bringen müssen, d.h. den Klageanspruch im Gegensatz zu dem Landgericht'nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff für gerechtfertigt erklären dürfen (vgl auch RGZ 131, 343 /34_6/)» Trotzdem ist das Berufungsurteil der Rechtskraftwirkung insoweit fähig, als sich unter der zulässigen Berücksichtigung der Urteilsgründe die notwendige Klarheit ergibt, welche Ansprüche abgewiesen und welche zuerkannt sind bezw. auf welchem Tatbestand der zuerkannte Anspruch beruht,. Das ist der
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Fall hinsichtlich der Abweisung aller Ansprüche - £ Hs schl i e s s 1 1 ch de r ;j en i g(5r aus Aufcpfe rung d er ent e ignuj|lj gleichem Eingriff - soweit durch die von oder Pekla^« veranlasste Serenading der Hausgrundstücke des hläglM dienern Schäden entstanden sind, Deshalb ist also, '.dail soweit von den Kläger deine Anschlussrevision eingewH ist, nur noch der Ersatzanspruch wegen der der Sprea» zeitlich-nachfolgenden Trümmerräurnnng im Streit, dirt'll Berufungsgericht unter Verneinung von ArntshaftungsjjfJB sprächen nur aus dem Gesichtspunkt der AufopferungJH aus enteignungsgleichem Eingriff zu ge sprechen hat. Dop etwaige -Ansprüche des Klägers aus dem Tatbestand de!
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Sprengung der Hausgrundstücke nicht mehr nachprüfbar^ sind, unterliegt das Berufungsurteil der Prüfung üul|| das Revisionsgericht nur insoweit, als der Kläger ß$Bj Sprüche aus der Trümmerräumung hic zur Höhe eines ijfl| ovfe rungsanspruchs herleitet.
d. In der' Urteil , 1:-sh es end ere seinen Gründen, gäjli fernen zwar nicht auedrücUlich gesagt, was das Berufi^M gerächt als "Schaden der Trümmerräumung" ansieht. der: Umstand, dam das Oberlandesgericht den vom Klägej*
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als "Schaden an den Obergeschossen" geltend rerachtefelll 'ersten Teilbetrag von 6 500 DM weder in der UrteilsjggjH forme 1 noch in den Gründen abgewiesen hat, ist j zwingend zu folgern, dass es den Ersatzanspruch v/egÄ*
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der Trummerräumung aus den Gesichtspunkt der irrfoofaMM den Grume nach bis zu der teilen, von Kläger gcltgri&ijjB gemachten Hohe von 13 000 DM zuerkennen wollte und zugesprochen hat, gleichgültig ob die Schaden ent spoil ohend der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung sein&aH
Klageanspruchs solche "an den -Obergeschossen" oder "am -Keller -und Erdgeschoss" sind. Es ist jedenfalls nirgends ersichtlich, dass das Berufungsgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrundege legten zwei zeitlich verschiedenen - Tatbestände (Sprengung der RuinenteijLe und nachfolgende Trüramerräumung) gleich-gesetzt hat mit der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung seines KlageanSpruchs in Schäden "an den Obergeschossen" und solchen "am Keller und Erdgeschoss", vor allem weil auch die Räumung und Entfernung der (dur-oh die Sprengung losgelösten) Trümmerteile der Obergeschosse als "Schäden an den Obergeschossen" angesehen werden können„ Dass die durch die Beseitigung des Kellergeschosses und die Beschädigung der Kellersohle (durch den Grossbagger). entstandenen Sch, den solche der "Trümmerräumung" sind, und diese indem zv/eiten Teilbetrag von 6 500 DM für "Schäden am Keller und Erdgeschoss" enthalten sind, ist unzweifelhaft .
1. Soweit ein Ersatzanspruch des Klägers wegen
der Trümmerräumung in frage steht,that entgegen der. in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Kläger vorge'tragenen Auffassung das Berufungsgericht einen Amtshäftungsanspruch des Klägers "zu Recht/für unbegründet erachtet»,. Die''Ausführungen des Vorderrichter hierzu lassen einen Rechtsirrtum;nicht ins
besondere entfällt ein Anspruch aus - ,§/ "839BGB/in Verbindung mit Art 13D WeimVerf - in Übereinstimmung'mit ■
dem Berufungsrichter zu demindest mangels Verschuldens der Beamten der Beklagten»
2 r. Der IQageansprüch kann auch nicht aus § 26 RLG hergeleitet werden", da nach den insoweit binden den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge -nichts die Trümmerräumung nicht zu dem Zwecke der Gswin hung und Inanspruchnahme von Baumaterial zu Gunsten der Beklagten oder Dritter erfolgt ist» Im übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig,- dass die Beklagte nicht auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes diese Massnahme durchgeführt hat»
3» Allerdings entfällt der Klageanspruch entge gen der Ansicht der Revision nicht aus dem Grunde, dass neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständer nicht geltend gemacht werden können (vgl BGHZ 8,
256). Die hier in Rede stehende Massnahme der Beklagten, die Trümmerräumung, ist nämlich unstreitig erst nach dem auch für § 13 Abs 3 LAG geltenden Sti tag des 31» Juli 1945 getroffen, sodass der vom Kl ger behauptete Schaden aus dieser Massnahme auch er nach diesem Zeitpunkt entstanden ist»
Wenn die Revision meint, die Enttrümmerung se~ die zwangsläufige Folge des durch das Kriegsereign (Bombenwurf) bereits früher herbeigeführten Zerstö-rungszustandes der Grundstücke, sodass auch die du* die Enttrümmerung entstandenen Schäden als Kriegssac schaden im Sinn des Lastenausgleichsgesetzes anzus
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seien, so ist dies rechtsirrig. Die Revision übersieht hierbei, dass der vom Kläger behauptete Schaden gerade durch die .umfassende Art der auf eigenem Entschluss der Beklagten beruhenden Enttrümmerung unter Anwendung von Grossräumgeräten entstanden ist $ bei einer anderen Art der Trümmerbeseitigung, z,B, der von Hand, hätten jene Schäden nicht entstehen brauchen, insoweit erwuchs also der Schaden, für den der Kläger Ersatz verlangt, nicht schon aus der Zerstörung der Häuser durch den Bombeneinschlag, die allein den Kriegssachschaden darstellt (vgl auch Kühne-Wolff LAG 1953, § 13 Anm 11 b).
Auch der Hinweis der Revision auf § 366 LAG, der eine besondere gesetzliche Regelung für im Lastenausgleichsgesetz nicht berücksichtigte Kriegs- und Kriegsfolgeschäden Vorbehalt, ist ohne Bedeutung, Insbesondere ist diese Bestimmung nicht etwa als generelle Sperrklausel für Ansprüche wegen der erwähnten Schäden auf-sufassen, Abgesehen.' davon, dass eine solche A die Rechte des Einzelnen beschneidende Bestimmung ausdrücklich hätte getroffen werden müssen, wie z.B. in Art 131 S 3 GrundG,- ist hier vor allem völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls für welche Tatbestände eine Regelung noch getroffen werden soll und kann (vgl auch Kühne-Wolf f aaO § 366 Anm 1 a.E.),
4L Der Revision ist auch nicht insoweit zu folgen, als sie meint, die Enttrümmerung sei eine Aufgabe der Beklagten nach § 20 PYG gewesen, weil sie gleichfalls aus polizeilichen Gründen erfolgt wäre, insbesondere "um Unfälle zu vermeiden", sodass Ansprüche nur im Rahmen der §§ 21, 70 PVG in Betracht kämen. Das Berufungs-
vor,- . ■ ______________
gierieht hat hierzu nämlich bedenkenirei festgestellt, dass jedenfalls die Trümmerräumung nicht zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes erfolgt ist«
V, '
lc. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Aufopferung bezw. enteignungsgleichem Eingriff, insbesondere für das Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Sonderopfers des Klägers, erfüllt, sind frei von Rechtsirrtum.
2b Entgegen der Ansicht der Revision ist die Be- • klagte für diesen Anspruch aus Aufopferung oder ent-
eignungsgleichem Eingriff auch passivlegitimiert.
Der erkennende Senat hat in dein Urteil vom. 28. September 1953 in B6HZ 11, 248 den Rechtssatz’aufgestellt , dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen unter entsprechender Anwendung des Art 153 WeimVerf und Art 14 GrundG (vgl BGHZ 6, 270 /290/2917) und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR ebenso wie die Entschädigungspflicht bei rechtmässigen Enteignungen im Palle des Pehlens positiv-rechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht' den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstig ten trifft; Für die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen der nach den Fest; Stellungen des Berufungsgerichts nicht der Materialgewin nung dienenden Trümmerräurnung zusteht, ist es hier ohne-ff
1- v:
Bedeutung, ob der Anspruch aus einem rechtmässigen oder rechtswidrigen Eingriff, d.h,. aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff gemäss Art 153 WeimVerf oder seiner nur entsprechenden Anwendung hergeleitet wird, oder aus Aufopferung nach. § 75 EinlALR, Eine positivrechtliche Regelung darüber, wen für den Pall der durch, die Beklagte vorgenommenen Trümmerräumung die Entschädigungspflicht trifft, ist für die hier massgebliche Zeit (Winter 1945/46) nicht ersichtlich, insbesondere ist das Niedersächsische Gesetz über die Räumung von Trümmer-grundstücken vom 21» Kürz be zw, 10.. April 1949 (GVB1 Ms S 64, 96) erst wesentlich später ergangen. Mithin gelten die allgemeinen, und zwar für alle genannten Anspruchsarten gleichen Grundsätze über das Subjekt der Entschädigungspflicht im Palle derartiger Eingriffe von hoher Hand mit Enteignungscharakter,
Hierzu hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 28, September 1953 im einzelnen ausgeführt, dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden sind (und nicht die hier nicht interessierenden zwischen diesen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände, wie Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise usw. ) . Die Abgrenzung:"zwischen mittelbarer und unmittelbarer Begünstigung steht nach den Ausfunrungen jenes Urteils, soweit nicht' eine besondere positivrechtliche Vorschrift ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft, in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung der Aufgaben -im Staat, Aus dieser Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, -welche von mehreren möglichen Körperschaften des offentliehen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen sind,
grundsätzlich ausser dem Staat - dieser immer, soweit der Eingriff zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben . der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt -nur die Gemeinde in Frage kommt,, und diese höchstens dann, wenn, der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient« Eine nähere Abgrenzung, wann im einzelnen der Staat oder die Gemeinden unmittelbar begünstigt sind, brauchte allerdings in dem genannten Urteil nicht vorgenommen zu werden (vgl auch Urteil des BGH vom 15» Mai 1955 - V ZR 109/51 -das eine Haftung von Staat und Gemeinde nebeneinander zulässt). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 255 (263-266) für einen Pall der Entnahme von Baustoffen aus einem beschädigten Grundstück entschieden, dass die Haftung für -eine des-wegen;dem Grundstückseigentümer zustehende Enteignungsentschädigung nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft., Ausgehend davon, dass - wenn die Enteignung oder Aufopferung im allgemeinen Interesse er-
f olgi
grundsätzlich der Staat für die Entschädigung
haftet, hat der V. Zivilsenat das allgemeine Interesse in dem entschiedenen Pall daraus gefolgert, dass die ;f Bergung von Baumaterial aus den Trümmergrundstücken ein Teil eines umfassenden, das ganze Gebiet des späteren Landes Nordrhein-Westfalen betreffenden Programms der für die damals nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt stellvertretend handelnden 'Militärregierung f gewesen sei. Ausserdem-ergebe das Gesamtbild der getrof fenen Massnahmen, dass sie nicht im überwiegenden Interesse der einzelnen Gemeinwesen, sondern im Stäatsin-: teresse vor genommen worden seien', so dass' auch eine u-U 'mögliche Mithaftung der einzelnen Gemeinden ausscheidc
Fach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Trümmerräumung nicht zu dem Zwecke der. Baumateriälgewinnung und der Wiederherstellung beschädigter Wohngebäude erfolgt: sie war auch in der von der Beklagten veränlassten umfassenden Art, insbesondere durch die Verwendung von Grossräumgeräten, weder durch Anordnungen der damaligen obersten deutschen Regierungsstelle (des Oberpräsidenten Hannover), noch solcher der Militärregierung ausgelöst. Diese G-rcssräumaktion im Stadtgebiet der Beklagten erfolgte' entsprechend den Feststellungen des Vorderrichters vielmehr auf Beschluss des Rates und der Bürgerschaft der Beklagten im Interesse des späteren 'Wiederaufbaues der schwer zerstörten und für den Wiederaufbau wichtigen Teile der beklagten Stadt und "um Ordnung zu schaffen".
Unter Zugrundelegung der in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 28o September 1953 in BGHZ 11., 248 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 entwickelten Grundsätze stellt sich also die.Frage, ob diese von‘der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente» Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich.darin wesentlich von dem in BGHZ 10, 255 vom V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, dass die hier in Rede stehende Beseitigung der Trümmer und Wegnahme der Baustoffe (insbesondere der Steine) nicht zur Verwertung auf überörtlicher Grundlage und zu überörtlichen Zwecken entsprechend einem., ein ganzes Land umfassenden Programm einer. Zentral
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Feststellungen auf ausdrücklichen Beschluss der verfas sungsmässigen Organe der Gemeinde und im Interesse des späteren Wiederaufbaus der ,Stadt, sowie um Ordnung zu schaffen« Die Regelung des Wiederaufbaus einer Gemeinde1 sowie die Schaffung der äusseren Ordnung innerhalb ihr.efl Gebietes im Interesse eines möglichst gefahrlosen Zusammenlebens ihrer Bürger ist aber grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft; es sei denn, dass sie durch verfassungsrechtliche, gesetzliche oder sonstige Zuständigkeitsregelung aus ihrem Aufgabe bereich herausgelöst und anderen Personen oder Gemein-schäften übertragen ist« Die Grundlage sowie der Zweck >
1/ts,*a ’ r' ; rs'.s' ' A •• pl'
der Me.ssnahmen der Beklagten, auf die der Kläger seinei Aufopferungsanspruch gründet, waren demnach eine sowoh e.us der "A11 zustandiglceit” der Gemeinde (vgl § 2 Abs 2 und § 2 Abs 1 DGO i.d.F. der VO Nr 21 der BrMilReg /AB BrMilReg 1946 S 1277) sich ergebende, als auch hier so gar ausdrücklich von der Stadt selbst übernommene eige öffentliche Aufgabe der Beklagten« Mag es auch Aufgabe
Al des Eigentümers eines .Ruinengrundstücks sein, die von!
• diesem der Allgemeinheit drohenden Gefahren abzuwenden sodass sich gegebenenfalls auch für ihn die gesetzlich; Pflicht und damit die Aufgabe zu dem Abbruch oder zur Beseitigung von Ruinenteilen ergibt (vgl Urteil des Senaj| in DM Nr 3 z § 70 PVG), so handelt.es sich doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht um die Beseitigung von Trümmern, aus polizeilichen Gründen im Interesse der Gefahrenabwehr« Der Kläger als Eigentümer war damals nicht gehalten, Trümmerteile, die sic auf seinem Grundstück befanden und keine Gefahr für di . Allgemeinheit darstellten, von seinem Grundstück zu e fernen und insbesondere nach einem anderen Ort zu bri
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weil Derartiges nirgends .vorgeschrieben war. Die Aufgabe der Irüme rb c s e i t i g 11 ■ i£ aus ahdei en als polizeilichen:'Vf Gründen hatte hier die Beklagte im Interesse der Ge-: '■samtheit'ihrer''Bürger sowie der 'Erleichterung und ei-' ner planraassigen Durchführung der Enttrümmerung seihst übernommen» Damit hat die Beklagte nur der späteren gesetzlichen'Begehung, wie sie insbesondere durch das land Niedersachsen erfolgt ist j vorgegriffen. In dem niedersächsischen Gesetz über die Räumung von Trümmer-grundstücken i.doF. der Bekanntmachung vom 10.April 1949 (GVBl Ms S 96) ist nämlich die Trümmerräumung als Aufgabe der Gemeinde bestimmt, ebenso wie in fast allen übrigen Ländern der Bundesrepublik (vgl Zusammenstellung in JZ 1953 S 239). Die hier vertretene Auffassung ist damit durch den späteren Gesetzgeber nur bestätigt.
Die Frage, wem die Beseitigung der Kriegsschäden
allgemein als öffentliche Aufgabe zufällt, braucht in.;-dem hier vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn der vom Kläger behauptete Schaden beruht gerade nicht - auf dem durch Kriegseinwirkungen erlittenen Zerstörungsgrad seiner Grundstücke, sondern auf der von der Beklagten auf Grund eigenen Entschlusses veranlass-ten besonderen Art der : Irüöer ^ , ins-
besondere der grossräumigen Enttrümmerung und der angewandten besonderen technischen Mittel.
Auch die Frage^ wer letzten Endes die:Kosten für! die zwar als Kriegsfolgelasteil anzusehenden Trümmerbe-seitigungsmassnahmen zu tragen hat, ist'für die 'Entscheidung,' wer ’'begünstigt" im Sinn des Aufopferungs
anspruchs ist. nicht immer massgeblich, Ob eine öffent-l
liehe Aufgabe der örtlichen oder überörtlichen Gemein- vp
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schart vorliegt, kann im allgemeinen nicht mit der Fra-if ge gleichgestellt werden, wer letzten Endes die finanziellen Lasten für diese Aufgabe trägt - Lass die finan-l ziellen Lasten eines von der überörtlichen Gemeinschaft! geführten Krieges und damit auch die Lasten der Kriegst] und Kriegsfolgeschäden in der Regel und in der HauptsädsaH nicht von der örtlichen, sondern der überörtlichen Gemelli s'chaft - nämlich dem Staat - zu tragen sind, ergibt siet von selbst. Dies ist im übrigen sowohl in der Vergangen! heit ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden (vgl Zu-•sammenstellung in BGEZ 11, 43 /5tf7) ? als auch während und nach dem letzten Krieg (vgl KriegssachschädenverordS nung vom 30. November 1940 /RGBl I, 15477; Personenschä|||| denverordnung i.d.F. vom 10. November 1940 /RGBl I, 1481 Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 /BGBl I, 79/7? Art 120 GrundG). inwieweit die Gemeinde, sofern sie nicht etwa nur als Zahlstelle des Staates. für die Befriedigung von Forderungen aus Kriegs- und Kriegsfolgeschäden tätig wird - eine Voraussetzung, diel hier nicht vorliegt die durch die allgemeine Besei-jLw tigung der Kriegsschäden bei ihr selbst entstandenen w(Lmh*§ Aufwendungen, worunter auch die Zahlung einer Sntschä- J digung an einzelne Betroffene anlässlich der Trümmerbe-J seitigung fallen kann, von dem staatlichen Verband .er-j staftet bekommt, ist im allgemeinen eine Frage des Fi-1 nanzausgleichs zwischen Gemeinden, Ländern und Bund,.
Diese ist aber von der hier allein zu entscheidenden [m Frage, von wem der Beklagte wegen seines Sonderopfers Jj einen Ausgleich verlangen 'kann, zu trennen,, 1
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. Allerdings liegt der Gedanke nahe , dass - abgesehen von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - unter besonderen Voraussetzungen auch eine Abwälzung der örtlichen Aufgaben auf.einen höheren Verband erfolgen kann. Auch wenn nach einem Grundsatz' des deutschen Verwaltungsrechts 'von der "Allzuständigkeit" der Gemeinde auszugehen ist, so sind doch Umstände möglich, die eine solche Steigerung von bestimmten öffentlichen Aufgaben auf der gemeindlichen Ebene verursachen und damit die- Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Krs.fi der Gemeinde so übersteigen, dass diese an sich Örtlichen öffentlichen Aufgaben mit den selbst aufs höchste angespannten Kräften der Örtlichen Gemeinschaft nicht mehr bewaltigt'Werden können. Aber selbst wenn man annimmt, dass in solchen Ausnähmefällen diese auf der örtlichen Ebene liegenden . Öffentlichen Aufgaben der höheren, überörtlichen Gemeinschaft - in erster Linie also dem Staat - Zuwachsen-, damit die Aufgaben überhaupt erfüllt werden.kennen, so kann dies in der Hegel doch nur in der Art geschehen, dass diese öffentlichen Aufgaben auch solche der überörtlichen Gemeinschaft werden, mithin daneben Aufgaben der örtlichen Gerne ins chaft bleibenv Las, heisst,in. sol- / chen Ausnahmefällen ist die Möglichkeit des Vorhandenseins mehrerer "Begünstigter" ira Sinn des Aufopferungsanspruchs gegeben, sodass lediglich eine kumulative Haftung des Staates für AufOpferungsansprüche neben der der Gemeinde eintreten würde. Deshalb kann offen bleiben, ob ein solcher Fall hier vorliegt, denn die Beklagte würde als "Begünstigte", ebenfalls haften.
Hach alledem erfüllte die Beklagte mit ihren Ent- -trümmerungsmassnahinen, die allein noch Grundlage des
Spruchs des Klägers sind, zu demindest auch eine öffentliche Aufgabe der eigenen örtlichen Gemeinschaft, so-dass sie als die "unmittelbar Begünstigte" auch die für den Aufopferungsanspruch Entschädigungspflichtige ist.- Dass der erkennende Senat damit nicht von der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 10, 255 ab-weicht, sodass es auch keiner Vorlage an den Grossen Senat für Zivilsachen gemäss § 136 Abs 1 GVG bedarf, ergibt sich aus dem - wie dargelegt - anders gelagerten Tatbestand»
WM
3.
Die Angriffe der Revision dagegen, dass das
sei ein Schaden durch die Trümmerräumung entstanden.
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Berufungsgericht aus' seiner Feststellung, dem Kläger -'mm
9.
den Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat.:,!IjfflHlk sowie die Rüge, es habe den Gesichtspunkt der Vorteilse|||gj ausgleichung bei der Ermittlung eines Schadens nicht ge-ji nügend be'zw. nicht zutreffend berücksichtigt, sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als dem des III Vorderrichters zu führen«
Eine Vorabentscheidung nach § 504 ZPO kann grund sätzlich nur ergehen, wenn feststeht, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein k Schaden entstanden ist» Allerdings genügt es für das Verfahren über den Grund, dass die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, summarisch geprüft wird (vgl auch Urteil des erkennenden Senats in NJW 1951, S 195 Nr 1( Auch soweit ein Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt ist,.ist daher entgegen der Ansicht der Re-:1 vision die Feststellung, dass ein Schaden in der Person des durch den Eingriff Betroffenen überhaupt ent-
ili
standen ist, in der Regel ausreichend. Denn der Aufopferungsanspruch soll den materiellen Ausgleich für ein 'i: auferlegtes Sonderopfer bieten, das üblicherweise in Dorm einer Vermögenseinbuße, also eines Schadens bestehen wird (vgl auch BGI-IZ 9, 83 /93.7) *
Entsprechend de.n vom Grossen Senat für Zivilsachen in BGHZ.6, 270 (295) aufgestellten Grundsätzen ist aber zu berücksichtigen, dass die nach AufOpferungsgrundsätzen zu leistende ."Entschädigung" keine Schadensersatzleistung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches ist,’, die sämtliche Vermögenseinbußen umfasst. Auf der anderen Seite sind bei der Festsetzung und Berechnung dieser Entschädigung die Vorteile wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen sindo
Die vom Berufungsgericht unter völliger Ausscheidung der weiteren Entwicklung des Wiederaufbaus der Grundstücke des Klägers vorgenommene Gegenüberstellung, ob diese Grundstücke, nachdem die Ruinenteile gesprengt waren, durch die Trümmerräumung an Wert gewonnen oder verloren haben, ist zwar allein noch nicht für die Entscheidung ausreichend, ob und gegebenenfalls welche angemessene, billige Entschädigung nach Aufopferungs-bezw» Enteignungsgrundsätzen zu gewähren ist. Dass der Kläger sich die Vorteile im Wege der sog,.Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss, die ihm durch die von der Beklagten kostenlos vorgenommene Räumung der auf seinen Grundstücken liegenden Schuttmassen erwachsen sind, ist zweifelsfrei. Aber auch darüber hinaus 'ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren echten '
wirtschaftlichen Vorteile aus der Trümmerräuraur.g de Kläger anzurechnen sind. Es wird insbesondere zu fra gen sein, ob und j.n welchen habe die Grundstücke des Klägers, wie sie sich nach Durchführung der Ent trü rn-rn eruvigsmiassnahiiier darstellten, bei einer verstandigcn Betrachtungsweise ii;. Hinblick auf einen künf tigen V/ie oeraufbau für de)1 Kläger als Eisenwarenhändler an Me gegenüber denn Zustand, den die. Grundstücke vor- Durch führung der Maßnahmen hatten, verloren oder gewonnen haben Wenn also bei einem Uni: erd as sen der Maßnahme der beklagten das Kellergeschoss sowie die Kellersoh io unbeschädigt erhalten wären, diese erhalten geblie Derer Teile aber nur für eirren Wiederaufbau hätten Verwendung finden können, der als solcher weniger wi schaftlich und rationell gewesen wäre als ein Wiede aufbau, wie er ohne Rücksicht auf die erhaltenen lei le vernünft:i gerweise errichtet worden wäre, dann müs son auch diese Umstände berücksichtigt werden/ Dabei, ist allerdings dom Kläger unbenommen, darzoilegen und. gegebenenfalrs zu beweisen ü dass hier bei ei.nein See 11enb 1 o 1 bsn ae; Kei.i; ergeschossos una von sonstigeri un beschädigten londamorien aus oesonderen sachgenässen Gründen ihm ir jedem Rail vü rtoehaftliohe Vorteile halten worden wären. Dass schliesslich der Vieri der 01 w { n o c n v e rw e n dl a re n, v o n d e i - B e k 3 a gt e n e nt f e rnt e n Baustoffe zu berücksichtigen ist, ist bereits vom Vo derrichter zutreffend erv;ahrt,
Entgegen der Ansicht der Revision kann jedoch im jetzigen Verfahren über den Grund aus den Sachverhalt soweit dieser bedenkenfrei festgestellt worden ist, den übrigen gesamten Umständen mit dem Berufungsge oine hinreichende Wahrscheinlichkeit entnommen werden,
dass dem Kläger eine auszugleichende Vermögenseinbuße be zw» ein Schaden überhaupt entstanden ist«
Soweit die Kosten der Trümmerräumung in Frage.stehen, die die Beklagte, auf gewendet hat: bezw» der Kläger hätte aufbringen, müssen, hat die Beklagte eine Gegen- . förderung nicht zur Aufrechnung gestellt, sodass diese Kosten nur als Rechnungsfaktor bei der Vorteilsausgleichung im Betragsverfahren zu berücksichtigen sind. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Kosten die gesamten, durch die Trümmerraumung entstandenen Vermögen einbußen des Klägers ausgleichen würden«
Auch die von der Beklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO wegen der vom. Vorderrichter angeblich nicht berücksichtigten, vom Sachverständigen Kruse geäusserteh Ansicht,; der Kläger hätte beim -Wiederaufbau aufjeden fall neue Fundamente legen müssen, greift nicht durch» .lax 'Hinblick' auftdie insofern widersprechenden Angaben des Sachverständigen': Kruse und des Zeugen Architekt Gehrkens sowie darauf, dass bei der Vorabentscheidung über den Grund im Wege eines:mehr summarischen Verfahrens die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Vermö- ; genseinbuße ausreichend ist, brauchte .das '.Berufüngsge-t rieht im Grundverfahren nicht eine endgültige und zweifelsfreie Aufklärung in dieser Beziehung vorzunehmen*
Da nach alledem die vom Berufungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeit von Vermögenseinbußen des Klägers nicht ausgeräumt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen»
Es ercshier jedoch angebracht, zun Zwecke der Klau Stellung die i’orwel des angefechteres Urteils dahin res zu-fassendass nur ein Auf opferungsansprucli des Kläger t d kor .c a ic j - hj i * x egen der Trnimme rräurnorg' durc die its klagte der Crenclo nach zue rkarrnt irrt, .Die Kosten-f ol ee ihr das Dev.i.sicnaveri’ahren ergibt sich aus § 97