Bas Berufungsgericht hat den Kläger wegen seiner Schadensersatzansprüche insoweit, als sie nicht auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen sind, für Eine nähere Begrün-dung dafür, daß die Voraussetzungen der Pests tel-= lungsklage nach § 236 ZPO gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Obwohl der Unfall sich bereits im August 1947 ereignet hat, ist nach dem von den Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag davon auszugehen, daß die Unfallfolgen heute noch nicht zu übersehen sind. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte haften lasse mit der Begründung, die Beklagte sei Unternehmerin der gefährlichen Anlage gewesen, bei welcher der Kläger verunglückt sei, und daß sie in gleicher Weise wie der Eigentümer der Anlage für den Schaden einstehen ' müsse. Die Beklagte habe kein Verfügungsrecht über die Anlage besessen und sei nicht verpflichtet gewesen, .für die Ordnungsmäßigkeit der Anlage zu sorgen. Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten ihre Pflichten, die Anlage zu unterhalten und für ihre Betriebssicherheit zu sorgen, selbst- Auch hat sie während der ganzen Zeit des Bestehens der Anlage diese durch ihre Angestellten nachsehen und mit gewissen Sicherungsmaßnahmen versehen lassen. Sie hat, als der Flugplatz nach dem Kriege auf die Besatzungsmacht übergegangen war und diese den Bauunternehmer liirsehberger mit dem Abbau der Anlagen und Gebäude des Flugplatzes beauftragt hatte, die Anlage weiter* nur noch unter Strom gehalten, weil sie über das Zugangskabel dieser Station dem Missionshaus den Strom lieferte, sogar nach Errichtung der Transformatorenstation Missionshaus und dem Ausbau der Zähler, und zwar auch noch zur Zeit des Unfalles. Zu Unrecht rügt daher die Revision, daß der durch Benennung des Ingenieurs (£■■■* geschehene Beweisantritt der Beklagten über die'das Deutsche Reich und nicht die Beklagte treffende Pflicht zur Wartung und Überwachung der Station übergangen*sei. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht eine grobe Vernachlässigung der sonach der Beklagten obliegenden Aufsichtsund Sicherungspflicht angenommen und hierauf den Unfall zurückgeführt. Die Revision meint demgegenüber, die Organe der Beklagten hätten dafür gesorgt, daß nach Höflichkeit das Haus abgeschlossen und die Kabelstelle durch Türen verschlossen sei. Zur Zeit des Unfalls sei der Eingang zu dem Hochspannungsraum der Transformatorenstation Wasser türm durch einen Draht, an dem ein Y/arnungsschild mit rotem Blitzpfeil gehangen habe, versperrt gewesen. Der Y/asserturm selbst sei außen mit roten Blitzpfeilen versehen gewesen, aus dem sich das Vorhandensein einer elektrischen Anlage ohne weiteres ergeben habe. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die vorhandenen Y/arnschilder und der gespannte Draht das Betreten der lebensgefährlichen Anlage nicht hätten verhindern können, und däß auch der Kläger sie auf Grund des äußeren Anscheins des in Abbruch befindlichen Flugplatzes zu Recht habe für Ihm ist aber darin ’beizupflichten, daß erfahrungsgemäß ein Unternehmen wie das der Beklagten auch 1947 ein Schloß zu dem Verschließen der Tür zur Kabelzelle hätte bekommen können, und daß ein mit Draht gesicherter üb er fallhebel nicht als ausreichender Verschluß der Kabelzelle angesehen werden konnte, zu demal da schon die festen Holztüren dauernd gestohlen worden seien. Daß der Kläger selbst den Draht gelöst habe, ist eine durch nichts erhärtete Unterstellung der Beklagten, die in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters keine Stütze findet. T/enn die Beklagte aber als großes Unternehmen entgegen aller Erfahrung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Schlösser zu besorgen, wie sie hat vortragen lassen, so mußte sie eben andere zureichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang fordert das Berufungsgericht von der Beklagten die Abschaltung der Station, ffenn auch allgemein sine Sicherung durch Abschalten der Anlage nicht gefordert werden kann, so blieb doch im Die''Revision beanstandet zwar diese Feststellung, die sich darauf gründet, der Zeuge CflMHB habe bekundet, daß Durchgangsmuffen, von denen eine erforderlich war, um die T-IIuffe des Kabels wegen der Strombelieferung für die Station Hissionshaus zu ersetzen, in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, und' daß ihr Einbau höchstens einen halben Tag beansprucht hätte. Eine Niederschrift seiner Aussage ist nicht vorhanden* Gleichwohl muß die in den Ent s che idlings gründen des angefochtenen Urteils bestimmt und unmißverständlich enthaltene Wiedergabe der Bekundung des Zeugen daß Durchgangsnuffen in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien und ihr Einbau höchstens einen halben lag beansprucht habe, genügen*. Auf den Beweisantritt in ihrer Berufungsbegründung darüber, daß ihr nicht bekannt gewesen sei, ob die Zu- oder Abschaltung dieser Anlage für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht durch diese ausgeführt würde, kam es daher nicht an. Aus dem Betreten des wasserturms könne ihm zwar ’kein Vorwurf gemacht'werden, da seine Sammelerlaubnis den Wascerturm nicht ausgeschlossen habe, und der Kläger wegen der im Gange befindlichen Abbrucharbeiten des Flugplatzes die Warnschilder als überholt hätte ansehen mögen. Ss müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch eine amvorsichtige Bewegung mit dem Starkstrom in 3erüh-rorng gekommen sei, da Anhaltspunkte für einen Versuch zoom verbotswidrigen Abmontieren der elektrischen Anlage nicht gegeben seien, wenn auch die Ebensowenig kann eine solche Verletzung darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht den Schluß gezogen hat, der Kläger habe sich unbefugt an Schalter und Trennmesser der Anlage zu schaffen gemacht. Bei der Abwägung der Schuld beider Parteien beinißt es die des Klägers leichter als die der Beklagten, weil diese die Gefährlichkeit der Anlage gekannt und trotzdem nicht für ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gesorgt habe, während dem Kläger nicht habe nachgewiesen werden können, daß ihm das Unterstromstehen der Anlage bekannt gewesen sei. Die Beklagte hatte zwar bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, daß dem für den Schaden ursächlichen unerlaubten Tun des Klägers höchstens eine Fahrlässigkeit der Beklagten gegen- . da nach der Feststellung des Berufungsrichters die Kenntnis des Klägers von dem Unterstromstehen der Anlage nicht nachweisbar ist.
2360 066 \j III ZR 41/51 Verkündet am 12. Juli 1951 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesge-'richtshofs Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ^■■■■lA.G. in vertreten durch den Vorstand, Beklagten, Beruf ungsheklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeübevolliaächtigter: Rechtsanwalt • • -irt • gegen den Schlosser Georg in 'Pfalz, Kläger, Berufungskläger, Berufungs-beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom-12. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br. Delbrück, Prof.Dr. Heiß, Dr. Pagendarm , Dr. Stein und Dr. Kleinewefers für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ueustadt an der Ueinstraße vom 19. Dezember 1950 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von 'Rechts wegen Tatbestand: , Der Kläger hatte von den früheren i^itbeklagten, dem Bauunternehmer Hermann welcher von der französischen Militärregierung mit dem Abbau der Anlagen und Gebäude des Flugplatzes der ehe^jaligen Uehrmacht in Lachen-Speyerdorf beauftragt war, die Erlaubnis erhalten, T-L-Eisen, Bleche und dergleichen dort zu sammeln und gegen Zahlung eines Entgelts abzufahren. In dem .teilzerstörten \7asL*erturm des Flugplatzes befand sich eine Transformatorenstation. Diese war mit der elektrischen Hauptleitung der Beklagten verbunden und stand unter Strom.. Die Anlage wurde nicht mehr zur unmittelbaren Versorgung eines Abnehmers benötigt. Die Holztüren zu dem Uasserturm und zur Transforaatorenstation waren wiederholt gestohlen worden. Am 28. August 1947 betrat der Kläger gegen Hit-tag die Starkstromanlage dieser Station. Kurze Zeit später wurde er mit schweren Verbrennungen außerhalb der eigentlichen Station aufgefunden. Infolge des Unfalls mußte der linke Arm des Klägers amputiert werden, während der rechte Arm bewegungsunfähig geblieben ist. Von der LandesVersicherungsanstalt erhält der Kläger eine Invalidenrente unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 80 i». Der Kläger will die unverschlossene und als in Betrieb befindlich nicht erkennbare Transformatorenstation zu dem Zwecke der Alt- materialiensammlung betreten haben, hierbei sei seine linke Hand von Strom angezogen worden. Hie Beklagte habe es unterlassen, die Anlage ausreichend zu sichern. Hit der Klage hat der Kläger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verlangt. Seine ursprünglich auch gegen den Bauunternehmer IliflBHHHi und das Land Rheinland-Pfalz gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Hurch das Urteil des Landgerichts ist festgestellt worden, daß die Beklagte, PflHHIK AG LflHIBB-^0, verpflichtet ist, dem Kläger 1/4 des aus dem Unfall vom 28. August 1947 entstandenen Schadens zu ersetzen. Auf die Berufungen beider Parteien ist unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2/3 insoweit festgestellt worden, als der Anspruch nicht auf die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz in Speyer infolge Gewährung einer Invalidenrente .übergegangen ist. Hit der Revision verfolgt die Beklagte die Klagabweisung« Her Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bnts che idungs gründe: Hie Revision konnte keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat den Kläger wegen seiner Schadensersatzansprüche insoweit, als sie nicht auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen sind, für befugt gehalten, die Schadensersatzpflicht der Be-klagten feotstellen zu lassen. Eine nähere Begrün-dung dafür, daß die Voraussetzungen der Pests tel-= lungsklage nach § 236 ZPO gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Obwohl der Unfall sich bereits im August 1947 ereignet hat, ist nach dem von den Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag davon auszugehen, daß die Unfallfolgen heute noch nicht zu übersehen sind. Dennach ist das Peststellungsinteresse des. Klägers zu bejahen, zu demal da die Revision keine Rüge' in dieser Richtung erhoben hat. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte haften lasse mit der Begründung, die Beklagte sei Unternehmerin der gefährlichen Anlage gewesen, bei welcher der Kläger verunglückt sei, und daß sie in gleicher Weise wie der Eigentümer der Anlage für den Schaden einstehen ' müsse. Als Unternehmer der Anlage sei die Besatzungsmacht anzusehen. Ursprünglich habe die Anlage der Luftwaffe zugestanden und nicht der Beklagten gehört. Die Beklagte habe kein Verfügungsrecht über die Anlage besessen und sei nicht verpflichtet gewesen, .für die Ordnungsmäßigkeit der Anlage zu sorgen. Dieser Revisionsangriff geht fehl. Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten ihre Pflichten, die Anlage zu unterhalten und für ihre Betriebssicherheit zu sorgen, selbst- verständlich, solange der Flugplatz der deutschen Verwaltung unterstand. Einschränkungen hei der Ausübung der Kontrolltätigkeit der Beklagten ergaben sich aus der llatur der militärischen Anlage. Auch unter französischer Besatzung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die technische Leitung weiter ausgeübt. Sie hat nach der am 18. Hai 1946 erfolgten Inbetriebnahme der Transformatorenstation des Missionshauses, welches durch eine zu der Kabelzelle abzweigende sog. T-Huffe an die Transformatorenstation im Wasserturm des Flugplatzes mitangeschlossen und so mit Strom versorgt wurde, ohne weiteres die vorhandenen Zähler dieser Station abmontiert. Auch hat sie während der ganzen Zeit des Bestehens der Anlage diese durch ihre Angestellten nachsehen und mit gewissen Sicherungsmaßnahmen versehen lassen. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte als Unternehmerin anzusehen. Sie hat, als der Flugplatz nach dem Kriege auf die Besatzungsmacht übergegangen war und diese den Bauunternehmer liirsehberger mit dem Abbau der Anlagen und Gebäude des Flugplatzes beauftragt hatte, die Anlage weiter* nur noch unter Strom gehalten, weil sie über das Zugangskabel dieser Station dem Missionshaus den Strom lieferte, sogar nach Errichtung der Transformatorenstation Missionshaus und dem Ausbau der Zähler, und zwar auch noch zur Zeit des Unfalles. Die Beklagte selbst muß sich insoweit ebenfalls als Unternehmerin betrachtet haben, wenn sie in der Klagebeantwortung vortragen läßt, bei derartigen Anlagen, wo eine Einwirkung des Unternehmers gegenüber der Besatzungsmacht nicht gegeben sei, liege eben die Verantwortung ttin erster Linie” bei den Eigentümer des betreffenden Grundstücks. ITur so erklärt sich auch die fortlaufend und regelmäßig durch die Angestellten der Beklagtem vorgenoimaene Kontrolle der Anlage. Zu Unrecht rügt daher die Revision, daß der durch Benennung des Ingenieurs (£■■■* geschehene Beweisantritt der Beklagten über die'das Deutsche Reich und nicht die Beklagte treffende Pflicht zur Wartung und Überwachung der Station übergangen*sei. Auf diesen Beweisantritt kommt es nach den Gesagten nicht an. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht eine grobe Vernachlässigung der sonach der Beklagten obliegenden Aufsichtsund Sicherungspflicht angenommen und hierauf den Unfall zurückgeführt. Es hat hierzu ausgeführt, daß die vorhandenen Hinweisschilder auch in normaler Zeit eine derart lebensgefährliche Anlage nicht ausreichend sichern würden, wenn die Anlage selbs.t gleichzeitig jedem zugänglich sei. «icht nur oberflächliche Menschen würden es für ausgeschlossen halten, daß eine Starkstromanlage unter Strom derart dem Verkehr offenstehe. Die Beklagte habe Aber den.ihr bekannten gefährlichen Zustand der Eransforma.torenstation ohne wirkliche Abhilfe, die ihr möglich gewesen sei, bestehen lassen. Die Revision meint demgegenüber, die Organe der Beklagten hätten dafür gesorgt, daß nach Höflichkeit das Haus abgeschlossen und die Kabelstelle durch Türen verschlossen sei. Der Eingang zu dem V/asserturm sei bis zu dem 18. Hai 1946 iniier verschlossen gewesen. Zur Zeit des Unfalls sei der Eingang zu dem Hochspannungsraum der Transformatorenstation Wasser türm durch einen Draht, an dem ein Y/arnungsschild mit rotem Blitzpfeil gehangen habe, versperrt gewesen. Auch an dieser Türe seien WarnungsSchilder angebracht gewesen, zwei von ihnen hätten den roten Blitzpfeil gezeigt, das dritte habe die Aufschrift* "nicht schalten? Gefahr vorhanden" getragen. Der Y/asserturm selbst sei außen mit roten Blitzpfeilen versehen gewesen, aus dem sich das Vorhandensein einer elektrischen Anlage ohne weiteres ergeben habe. Vergebens rügt die Revision die Übergehung der auf diese tatsächlichen Behauptungen gerichteten Beweisantritte. Die angeführten'Zeugen JiflBfc, SiflH^, ftiflHHfe und Käg|^^ sind zu den wesentlichen Punkten vernommen und haben ihre Aussagen in Gegenwart von Vertretern der Beklagten gemacht. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die vorhandenen Y/arnschilder und der gespannte Draht das Betreten der lebensgefährlichen Anlage nicht hätten verhindern können, und däß auch der Kläger sie auf Grund des äußeren Anscheins des in Abbruch befindlichen Flugplatzes zu Recht habe für überholt halten mögen, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß die ordnungsgenäße Sicherung einer derartigen Anlage in der danaligen Zeit auf gewisse Schwierigkeiten gestoßen ist. Ihm ist aber darin ’beizupflichten, daß erfahrungsgemäß ein Unternehmen wie das der Beklagten auch 1947 ein Schloß zu dem Verschließen der Tür zur Kabelzelle hätte bekommen können, und daß ein mit Draht gesicherter üb er fallhebel nicht als ausreichender Verschluß der Kabelzelle angesehen werden konnte, zu demal da schon die festen Holztüren dauernd gestohlen worden seien. Demgegenüber verschlägt es nichts, daß die Tür von Unbefugten, wie die Beklagte meint, auch nicht geöffnet werden durfte, wenn sie nur mit einem Draht verschlossen war. Daß der Kläger selbst den Draht gelöst habe, ist eine durch nichts erhärtete Unterstellung der Beklagten, die in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters keine Stütze findet. T/enn die Beklagte aber als großes Unternehmen entgegen aller Erfahrung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Schlösser zu besorgen, wie sie hat vortragen lassen, so mußte sie eben andere zureichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang fordert das Berufungsgericht von der Beklagten die Abschaltung der Station, ffenn auch allgemein sine Sicherung durch Abschalten der Anlage nicht gefordert werden kann, so blieb doch im vorliegenden Palle schließlich nichts anderes als die Abschaltung übrig, soweit sonstige Sicherungen versagten oder unmöglich waren, da unter den besonderen Umständen eine Sicherung des offenstehenden Gebäudes durch Y/amtafeln nicht als ausreichender Schutz angesehen werden konnte. Die Abschaltung der Station war hach der Peststellung des Berufungsgerichts in einem halben lag möglich. Die''Revision beanstandet zwar diese Feststellung, die sich darauf gründet, der Zeuge CflMHB habe bekundet, daß Durchgangsmuffen, von denen eine erforderlich war, um die T-IIuffe des Kabels wegen der Strombelieferung für die Station Hissionshaus zu ersetzen, in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, und' daß ihr Einbau höchstens einen halben Tag beansprucht hätte. Die Rüge einer Verletzung des § 161 ZPO durch die Revision, weil die Aussage weder im Tat- bestand noch in den Entseheidungsgründen des Urteils wiedergegeben sei, ist aber unberechtigt. Der Betriebsingenieur hatte als Zeuge bereits bei seiner«erstinstanzlichen Vernehmung darauf hingewiesen, daß die Durchgangsmuffe nötig war, um die durch-ein. willkürliches Eindringen verbundenen Gefahren zu unterbinden, und daß die Anbringung der Durchgangsmuffe schon vor dem Unfall vorgesehen gewesen sei. In der. letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nach dem Sitzungs- protokoll nochmals als Zeuge vernommen worden, und zwar Uber die 1947 vorhandene Einbauilöglichkeit und Einbauzeit der Burchgangsrauffen. Eine Niederschrift seiner Aussage ist nicht vorhanden* Gleichwohl muß die in den Ent s che idlings gründen des angefochtenen Urteils bestimmt und unmißverständlich enthaltene Wiedergabe der Bekundung des Zeugen daß Durchgangsnuffen in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien und ihr Einbau höchstens einen halben lag beansprucht habe, genügen*. Die Wiedergabe der Zeugenaussage ist nicht etwa mit ihrer Beweiswürdigung vermengt, vielmehr ist die Aussage im Zusammenhang tatsächlich festgestellt (Stein-Jonas-Schönke ZrO 17. Aufl § 161 Anm 1} vgl ferner OGH in IJJW 1949» 824 (übereinstimmend mit der angeführten Jlechtspre-chung des Reichsgerichts); RGZ 151# 239 2/^497; RG DR 1941, 1742; RG HRR 1936, 1671 und 1940, 1258). Wenn schließlich die Beklagte eine Abschaltung der Leitung der Station Wasserturm von sich aus nicht hätte vornehmen dürfen, wie sie behauptet, so hätte sie sich deswegen mit der Besatzungsmacht in Verbindung. setzen müssen, da ja schon etwas Durchgreifendes geschehen mußte, um den gefahrdrohenden Zustand zu beseitigen. Die Beklagte hat nichts über eine derartige Bemühung verlauten lassen. Auf den Beweisantritt in ihrer Berufungsbegründung darüber, daß ihr nicht bekannt gewesen sei, ob die Zu- oder Abschaltung dieser Anlage für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht durch diese ausgeführt würde, kam es daher nicht an. Sine Verletzung des § 286 ZPO insoweit ist nicht ersichtlich. Pas Berufungsgericht hat angenommen, daß auch der Kläger bei der Sntstehung des Schadens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Aus dem Betreten des wasserturms könne ihm zwar ’kein Vorwurf gemacht'werden, da seine Sammelerlaubnis den Wascerturm nicht ausgeschlossen habe, und der Kläger wegen der im Gange befindlichen Abbrucharbeiten des Flugplatzes die Warnschilder als überholt hätte ansehen mögen. Sr hätte aber als technisch besonders ausgebildeter Hensch sie nicht einfach unberücksichtigt lassen dürfen. Vielmehr hätten sie ihm Veranlassung geben müssen, bei seinem Durchgang durch die Anlage besondere Vorsicht walten zu lassen. Ss müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch eine amvorsichtige Bewegung mit dem Starkstrom in 3erüh-rorng gekommen sei, da Anhaltspunkte für einen Versuch zoom verbotswidrigen Abmontieren der elektrischen Anlage nicht gegeben seien, wenn auch die * • Art des Unfallhergangs im einzelnen nicht mehr aufzuklären sei. Zu diesem letzten Punkte vermag die Revision selbst nicht anzugeben, inwiefern eine einwandfreie Klärung des TJnfallherganges noch herbeizuführen wäre. Auch ihr Angriff gegen die Feststellung des Berufungsrichters, der Sammeler- 12 - laubnisschein des Klägers habe den Y/asserturm nicht ausgeschlossen, muß versagen. Die vorgelegte schriftliche Bescheinigung des Bauunternehmers schränkt die sich auf T-l-Eisen, Bleche und dgl erstreckende Sammel-erlaubnis räumlich und zeitlich in keiner Y/eise ein. Es hätte schon demgegenüber einer Darlegung der Beklagten bedurft, warum derartige Beschränkungen nicht ebenfalls schriftlich niedergelegt worden sind. Bine Verletzung des § 286 ZPO durch Nichtbeachtung der im Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 1950 angebotenen Anträge auf Vernehmung des Klägers und des früheren Kitbeklagten EiflHHHp3ber die Zulässigkeit der Sammlung nur während der vorgeschriebenen Arbeitszeit und über die Beendigung des Abbruchs überhaupt ist deshalb nicht gegeben. Ebensowenig kann eine solche Verletzung darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht den Schluß gezogen hat, der Kläger habe sich unbefugt an Schalter und Trennmesser der Anlage zu schaffen gemacht. Die Würdigung der Beweisaufnahme dahin, daß sich keine Anhaltspunkte für eine verbotswidrige Abmontierung der elektrischen Anlage ergeben habe, liegt auf dem der Nachprüfung in der Revisionsinstanz verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Beklagte zu 2/3 für die Unfallfolgen einzustehen habe. Bei der Abwägung der Schuld beider Parteien beinißt es die des Klägers leichter als die der Beklagten, weil diese die Gefährlichkeit der Anlage gekannt und trotzdem nicht für ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gesorgt habe, während dem Kläger nicht habe nachgewiesen werden können, daß ihm das Unterstromstehen der Anlage bekannt gewesen sei. Die Revi= sion erhebt dagegen ausdrücklich keinen Angriff. Bin Rechtsirrtum ist dem Berufungsgericht auch nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hatte zwar bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, daß dem für den Schaden ursächlichen unerlaubten Tun des Klägers höchstens eine Fahrlässigkeit der Beklagten gegen- . überstehe. Richtig ist auch, daß in der Regel bei Gegenüberstehen von vorsätzlichem und fahrlässigem •Handeln eine vorwiegende Verursachung, worauf es bei der Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie ankommt, auf Seiten.des vorsätzlich Handelnden gegeben sein wird (RGZ 130, 1 /B7). Das Betreten der Kabelzelle durch den Kläger kann aber nur als. Fahrlässigkeit gewertet werden, da nicht aufgeklärt ist, wie der Unfall sich ereignet hat, und. da nach der Feststellung des Berufungsrichters die Kenntnis des Klägers von dem Unterstromstehen der Anlage nicht nachweisbar ist. Uenn das Berufungsgericht die überwiegende Ursache des Unfalls in der groben Vernachlässigung * - H - der die Beklagte treffenden Aufsichtsund Sicherungs pflicht sieht und demgemäß der Beklagten 2/3 der Unfallfolgen zur Last legt, so läßt diese Ah-Wägungreine»ARechtsirrtum: nicht erkennen. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Delbrück Heiß Dr. Pagendarm Dr. Stein Dr. Kleinewefers v