Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S(B^-Platz, Beklagten und Revisionsbeklagten, ■B & Partner Prozeßbevollmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Beglaubigte Abschrift zur EntscheidungsSammlung des Senats Sf BUNDESGERICHTSHOF III ZR 40/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gerhard__Z Zifl^Bstraße ^B b. - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen den Landschaftsverband Wl __ vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S(B^-Platz, Beklagten und Revisionsbeklagten, ■B & Partner Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. in Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Oktober 1987 beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe : Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (S 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision des Klägers ist aussichtslos, weil der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987) und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Krohn Engelhardt Beglaubigtt