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BGH · III ZR 40/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 40/87

Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S(B^-Platz, Beklagten und Revisionsbeklagten, ■B & Partner Prozeßbevollmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
ProzeßbevollmächtigteZPORevisionsklägersKlägerRechtsanwaltsaussichtslosRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift zur EntscheidungsSammlung des Senats
 Sf
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 40/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard__Z
Zifl^Bstraße ^B b.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 den Landschaftsverband Wl	__
vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S(B^-Platz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, ■B & Partner
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. in
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 22. Oktober 1987
beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe :
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (S 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision des Klägers ist aussichtslos, weil der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987) und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.
Krohn	Engelhardt
 Beglaubigtt