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BGH · III ZR 40/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 40/87

Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Klägers auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger hat mit der Klage die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes unbeziffert beantragt, den Streitwert "vorläufig" mit 10.000 DM angegeben und in der Klagebegründung ein Schmerzensgeld von "mindestens" 10.000 DM als angemessen bezeichnet. 3 Stellt der Kläger einen unbezifferten Zahlungsantrag, dann ist er im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert, wenn der ihm zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergibt. Daher ist ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zu Schmerzensgeld begehrt, dann nicht beschwert, wenn ihm das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch zuspricht, dessen Höhe der vorgestellten Größenordnung, die er in seinem Vortrag zu dem Ausdruck gebracht hat, entspricht (BGH, Urt. v. Umgekehrt ist ein Kläger in einem solchen Falle "insoweit beschwert, als die Urteilssumme wesentlich hinter dem Betrag zurückbleibt", den er als etwa angemessen bezeichnet hat (BGH, Beschl. Auf dieser Grundlage kann der mit der Klage abgewiesene Kläger jedenfalls nicht in Höhe eines vierfachen Betrages der als Mindestbetrag angegebenen Summe beschwert sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwer in einem solchen Falle keinesfalls höher sein kann als der vom Kläger angegebene Mindestbetrag.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 40/87
BESCHLUSS
des Kaufmanns Gerhard Zi4p^straße 4P b.
in dem Rechtsstreit Z
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landschaftsverband WdflPPB I'M* vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, vom-SPPP-PHB, Ml
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
& Partner
 Rechtsanwälte Dr.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1987
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1986 auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt .
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Klägers auf 10.000 DM festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Erhöhung dieses Betrages auf über 40.000 DM ist zulässig, aber unbegründet .
Der Kläger hat mit der Klage die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes unbeziffert beantragt, den Streitwert "vorläufig" mit 10.000 DM angegeben und in der Klagebegründung ein Schmerzensgeld von "mindestens" 10.000 DM als angemessen bezeichnet. In derselben Weise hat er sich - nach der Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - im Berufungsrechts zug geäußert.
3
Stellt der Kläger einen unbezifferten Zahlungsantrag, dann ist er im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert, wenn der ihm zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergibt. Schon im Interesse der Rechtsklarheit muß die Beschwer aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klageantrag oder den ihn erläuternden Angaben vor der Rechtsmitteleinlegung festzustellen sein. Verschweigt der Kläger sich darüber, in welcher Höhe ihm nach seiner Auffassung etwa eine Forderung zusteht, so geschieht das in der Regel, um das Kostenrisiko klein zu halten. Das wird noch deutlicher, wenn der Kläger den Kostenstreitwert "vorläufig" mit einem geringen Betrag angibt. Ein Kläger, der sein eigenes Risiko auf diese Weise einengt, kann der Folge nicht ausweichen, daß damit auch die Möglichkeiten einer Rechtsmitteleinlegung eingeschränkt werden (BGHZ 45, 91, 93 f.). Daher ist ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zu Schmerzensgeld begehrt, dann nicht beschwert, wenn ihm das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch zuspricht, dessen Höhe der vorgestellten Größenordnung, die er in seinem Vortrag zu dem Ausdruck gebracht hat, entspricht (BGH, Urt. v. 20. September 1983 - VI ZR 111/82 =
VersR 1983, 1160, 1161 m. w. Nachw.). Umgekehrt ist ein Kläger in einem solchen Falle "insoweit beschwert, als die Urteilssumme wesentlich hinter dem Betrag zurückbleibt", den er als etwa angemessen bezeichnet hat (BGH, Beschl. v. 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78 = VersR 1979, 472) .
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Auf dieser Grundlage kann der mit der Klage abgewiesene Kläger jedenfalls nicht in Höhe eines vierfachen Betrages der als Mindestbetrag angegebenen Summe beschwert sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwer in einem solchen Falle keinesfalls höher sein kann als der vom Kläger angegebene Mindestbetrag.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg