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BGH · in zr 40/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 40/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 25. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 81 % und die Klägerin zu 2) 19 % (§ 100 Abs. 2 ZPO). a) Der Kreditrahmen, den die Beklagte der Firma Peter SHBHBKG 1974 für das Kontokorrentkonto vertraglich eingeräumt hatte, war unstreitig schon weit überschritten, als die beiden Schecks am 15. Daß die Beklagte vorher bereits noch weitergehende Kontoüberziehungen geduldet hatte, konnte allein keinen Anspruch auf Einlösung der Schecks begründen, jedenfalls nicht, nachdem die Klägerin zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Peter SflHB KG nach Mitteilung des Klägers zu 1) konkursreif war. b) Zur Einlösung der Schecks wäre die Beklagte daher nur verpflichtet gewesen, wenn es bei den Verhandlungen am 11. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte am 2. Da das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten mit Recht verneint hat, kommt es auf die Frage der Kausalität für den Konkurs der Firma Peter SflHHBKG nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 100 ZPO § 242 BGB
11EinlösungFirmaRechtKlägerScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 40/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	-	genannt	Heinz	-	F
2.	Firma Rohrleitungsbau F ■■■■9 , Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.L., gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren, den Ingenieur Heinrich Ferdinand -genannt Heinz - FflHi und Frau Lina FflBB geb.SflHi
 Kläger void Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IHfBP -
gegen
__________________ /Rhein,	Anstalt	des	öffentlichen	Rechts,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren i und HflBBB, MMM Straße Bflpi 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 25. Oktober 1984
gemäß § 554 b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1984 - 2 U 195/82 -wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 81 % und die Klägerin zu 2) 19 % (§ 100 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 950.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen lassen sich nur einzelfallbezogen lösen.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
I.	Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Nichteinlösung der beiden Schecks keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten gesehen.
a)	Der Kreditrahmen, den die Beklagte der Firma Peter SHBHBKG 1974 für das Kontokorrentkonto vertraglich eingeräumt hatte, war unstreitig schon weit überschritten, als die beiden Schecks am 15. November 1976 vorgelegt wurden. Daß die Beklagte vorher bereits noch weitergehende Kontoüberziehungen geduldet hatte, konnte allein keinen Anspruch auf Einlösung der Schecks begründen, jedenfalls nicht, nachdem die Klägerin zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Peter SflHB KG nach Mitteilung des Klägers zu 1) konkursreif war. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte sogar die eingeräumten Kredite kündigen können.
b)	Zur Einlösung der Schecks wäre die Beklagte daher nur verpflichtet gewesen, wenn es bei den Verhandlungen am 11. November 1976 zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen wäre. Das haben die Kläger aber nicht beweisen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte am
II.	November 1976 ausdrücklich die Einzahlung der 200.000 DM durch den Zeugen AHM zur Voraussetzung weiterer Verfügungen über das Konto der Firma Peter SMMBKG gemacht hatte.
c)	Danach verstieß die Beklagte auch nicht gegen § 242 BGB, wenn sie am 15. November 1976 die Einlösung von zwei Schecks verweigerte, die vor dem 11. November 1976 bereits ausgestellt waren. Der Zeuge BMMM hatte
 nach seiner - vom Berufungsgericht als glaubhaft gewürdigten - Aussage am 11. November 1976 ausdrücklich gefragt, ob Schecks unterwegs seien, darauf vom Kläger aber keine bejahende Antwort erhalten. Danach brauchte die Beklagte nicht mit der Vorlage solcher Schecks zu rechnen und handelte nicht treuwidrig, wenn sie die Einlösung vor Eingang der zugesagten 200.000 DM ablehnte. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, entweder bei der Besprechung am 11. November 1976 darauf hinzuwirken, daß die Beklagte eine Einlösung solcher Schecks auch vor Eingang der 200.000 DM zusagte, oder aber, als er später telefonisch von der Weigerung der Beklagten erfuhr, dafür zu sorgen, daß Adams alsbald die 200.000 DM an die Beklagte zahlte oder aber die Schecks anderweitig aufgefangen wurden.
2. Da das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten mit Recht verneint hat, kommt es auf die Frage der Kausalität für den Konkurs der Firma Peter SflHHBKG nicht mehr an.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Halstenberg