Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. Die Einwendung der Revision, das Berufungsgericht ha be nicht geprüft, ob die Vereinbarung eine Verpflichtung im Sinne der Klage ergebe, kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht den Inhalt der Besprechungsnotiz nach eingehender Prüfung als "eindeutig” angesehen hat. Die Besprechungsnotiz stellt weder eine allgemeine Geschäftsbedingung dar noch steht fest, daß sie allein, wie die Revision behauptet, von dem Rechtsanwalt der Klägerin formuliert worden ist. b) Auf den angeblichen Widerspruch zwischen Nr. 4 und 7 der Besprechungsnotiz ist das Berufungsgericht eingegangen und hat festgestellt, Nr. 4 stelle klar, daß Die sich hiergegen richtenden Angriffe der Revision können nicht durchdringen, weil sie nicht ergeben, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Inhalt der Besprechungsnotiz nicht vereinbar ist. Damit übereinstimmend hat das Berufungsgericht in der Hilfserwägung rechtsbedenkenfrei ausgeführt, selbst bei einem non liquet aufgrund der Beweisaufnahme hätte die Klage angesichts der Eindeutigkeit der schriftlichen Vereinbarung und der die Beklagte deshalb treffenden Beweislast in dem erkannten Umfang Erfolg haben müssen. 4. a) Bei der Bestimmung der Höhe der Klagforderung hat das Berufungsgericht, was die Revision nicht ausreichend beachtet, den von Frau gezahlten Betrag von 10.000 DM vollen Umfangs berücksichtigt und deshalb die Klagforderung entsprechend gekürzt. b) Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 16.650 DM der Beklagten nicht gutgebracht, weil diese Zahlung die Verwertung einer Baumaschine im Jahr 1974 betreffen soll, es sich aber bei den 3 sicherungsüber-eigneten Baumaschinen um andere Geräte gehandelt hat. Es hat es deshalb als unklar angesehen, um welche Maschine es sich hier handeln soll und den Betrag daher nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Sie setzt sich aber nicht mit der Feststellung des Berufungsgerichts auseinander, diese Maschine könne nicht zu den in der Besprechungsnotiz erwähnten und zu berücksichtigenden Baumaschinen gehören. c) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte mangels entsprechender Nachweise der Klägerin nicht mehr als 5 % Zinsen über den 14.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 22/83 BESCHLUSS und 40/83 in dem Rechtsstreit der Volksbank e.G. BBÜ Straße 207-209, , durch ihre Vorstandsmitglieder Albert Wj Peter XM und Hans-Joachim Ti vertreten Walter Bi Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen dieFflB[|B|BiBBB Otto & Sohn in Liquidation, HBHPBBHEüTtraße 29, vertreten durch den Liquidator Wirtschaftsprüfer Harry E^B, HBBstraße 18, mC^ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr f- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. April 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1982 und das Ergänzungsurteil desselben Senats vom 22. Februar 1983 - 5 U 78/82 - werden nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 129.431 DM G r ü n d e Der Revision kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Verfahrensfrage ist für die Entscheidung nicht erheblich. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis auch keinen Erfolg. 1. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die BVB dem Inhalt der am 18. März 1974 getroffenen Vereinbarung vorbehaltlos zugestimmt. Daher geht das Bedenken der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die BVB bei der Besprechung nur durch einen nicht vertretungsberechtigten Angestellten, den späteren Zeugen üerlings, vertreten gewesen sei. 2. Die Einwendung der Revision, das Berufungsgericht ha be nicht geprüft, ob die Vereinbarung eine Verpflichtung im Sinne der Klage ergebe, kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht den Inhalt der Besprechungsnotiz nach eingehender Prüfung als "eindeutig” angesehen hat. Da es sich bei der Besprechungsnotiz um die Wiedergabe von Individualerklärungen handelt, kann ihr Inhalt im Revisionsrechtszug nur beschränkt überprüft werden. Danach im Revisionsrechtszug beachtliche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Sie versucht vielmehr, ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen beachtlichen Fehler in den Ausführungen des Berufungsgerichts darzulegen. a) Entgegen der Meinung der Revision ist für die Anwendung der sog.Unklarheitenregel zu Lasten der Klägerin aus mehreren Gründen kein Raum. Die Besprechungsnotiz stellt weder eine allgemeine Geschäftsbedingung dar noch steht fest, daß sie allein, wie die Revision behauptet, von dem Rechtsanwalt der Klägerin formuliert worden ist. b) Auf den angeblichen Widerspruch zwischen Nr. 4 und 7 der Besprechungsnotiz ist das Berufungsgericht eingegangen und hat festgestellt, Nr. 4 stelle klar, daß eine Einlösungsgarantie der BVB nur bei Verwertung der sicherungsübereigneten Maschinen in Betracht kommen solle. Die sich hiergegen richtenden Angriffe der Revision können nicht durchdringen, weil sie nicht ergeben, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Inhalt der Besprechungsnotiz nicht vereinbar ist. 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die in sich widerspruchsfreie Vereinbarung vom 18. März 1974 einschließlich der Nr. 7 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut abweichenden Inhalt hätte daher, so meint das Berufungsgericht weiter, die Beklagte zu beweisen. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Damit übereinstimmend hat das Berufungsgericht in der Hilfserwägung rechtsbedenkenfrei ausgeführt, selbst bei einem non liquet aufgrund der Beweisaufnahme hätte die Klage angesichts der Eindeutigkeit der schriftlichen Vereinbarung und der die Beklagte deshalb treffenden Beweislast in dem erkannten Umfang Erfolg haben müssen. Danach kommt es auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und die sich dagegen richtenden Rügen der Revision für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 4. a) Bei der Bestimmung der Höhe der Klagforderung hat das Berufungsgericht, was die Revision nicht ausreichend beachtet, den von Frau gezahlten Betrag von 10.000 DM vollen Umfangs berücksichtigt und deshalb die Klagforderung entsprechend gekürzt. Der in diesem Zusammenhang von der Revision einmal*genannte Betrag von 100.000 DM dürfte auf einem Schreibfehler beruhen. b) Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 16.650 DM der Beklagten nicht gutgebracht, weil diese Zahlung die Verwertung einer Baumaschine im Jahr 1974 betreffen soll, es sich aber bei den 3 sicherungsüber-eigneten Baumaschinen um andere Geräte gehandelt hat. Es hat es deshalb als unklar angesehen, um welche Maschine es sich hier handeln soll und den Betrag daher nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte der diesen Angaben zugrunde liegenden Aussage des als glaubwürdig angesehenen Zeugen Dick folgen müssen. Sie setzt sich aber nicht mit der Feststellung des Berufungsgerichts auseinander, diese Maschine könne nicht zu den in der Besprechungsnotiz erwähnten und zu berücksichtigenden Baumaschinen gehören. Angesichts dieser Feststellung hatte die Beklagte keinen Anspruch darauf, daß ihr der Erlös aus dem Verkauf dieser Maschine gutgebracht wurde. c) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte mangels entsprechender Nachweise der Klägerin nicht mehr als 5 % Zinsen über den 14. Juli 1978 hinaus zusprechen dürfen. Dabei hat die Revision außer acht gelassen, daß die Klägerin zuletzt mit einer Bescheinigung vom 11. September 1979 eine bankübliche Verzinsung von bis zu 13 % für den von ihr in Anspruch genommenen Kredit nachgewiesen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht, insoweit ohne Rüge der Revision, festgestellt, daß die Beklagte nach Vorlegung der Bescheinigungen zur Zinshöhe nichts mehr ausgeführt hat. Ergänzend wird darauf verwiesen, daß ein Gläubiger seiner Darlegungspflicht in der Regel genügt, wenn er nachweist, daß er Kreditzinsen zahlen muß (vgl. den Nachweis bei Palandt/Heinrichs 43. Aufl. § 288 Anm. 2 b). Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg