Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Unfallgegner beauftragte er den Rechtsanwalt und entband sowohl den Anwalt wie auch die Bank von ihrer Schweigepflicht. Unter Ziff.4 des Kreditantrags ist wörtlich bestimmt: "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn es nicht zutreffen sollte, daß den Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Unfall trifft, ist die Bank berechtigt, sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen." Ziff.6 lautet: »'Der Unfallgeschädigte weist hiermit den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrags für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe der sämtlichen Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten aus dem Kreditvertrag auf seine Kosten an die Bank abzuführen." Auf der Rückseite des Darlehensantrags befindet sich ein formularmäßig abgefaßtes Schreiben an das Bankhaus Mpppp & Co. vom 8* Januar 1971, das von der Sekretärin des Rechtsanwalts Kp^|^ unterzeichnet und mit seinem Stempel versehen ist. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13• Dezember 1935 (RGBl. I 1478, BGBl* III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB). 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (der RechtsVorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusaijunenarbe it enden Rechtsträgern obliegt (vgl. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend -der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag rechtlich zutreffend verneint, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hatte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch den Unterschiedsbetrag zwischen den veranschlagten Reparaturkosten (2 217,78 DM) und der von dieser Firma an den Beklagten weitergezahlten Summe (1 998 DM) zur Vorfinanzierung des Schadensersatzes bezahlt. Dieser Betrag und die von ihr noch geforderten Finanzierungskosten und Kreditzinsen stehen ihr unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aber nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Ohne die Kreditgewährung wäre das Unfallhilfever-fahren und der mit ihm verfolgte Zweck von vornherein zu dem Scheitern verurteilt gewesen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag von 219,78 DM, den die Mietwagenfirma nicht an den Beklagten weiterleitete, auf Finanzierungskosten und Kreditzinsen steht der Klägerin auch nicht auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu, wie das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. 1. Die RechtsVorgängerin der Klägerin hat den Beklagten in Höhe des Unterschiedsbetrags von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten nicht befreit. Der auf Grund der Bestimmungen des nichtigen Darlehensvertrags an die Mietwagenfirma, eine der Unfallhelferinnen, geleistete Unterschiedsbetrag ist dem Vermögen des Beklagten auch sonst nicht zugeflossen, sondern bei der Mietwagenfirma geblieben. Diese war, wie die Revision darlegt, auch gar nicht berechtigt, den Betrag an den Beklagten abzuführen, so daß dieser nicht einmal einen Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrags gegen die Mietwagenfirma erlangen konnte. Der Beklagte ist nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wegen der Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht bereichert, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen aufgenommen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES III ZR UO/74 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1976 Schorm Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bankhauses KBB & Co. KG, ______ gesetzlich vertreten durch seine persönlich haftenden Gesellschafter, den Bankkaufmann JürgenHj|H^^und den Dipl.-Volkswirt Günther Bfl LMBstraße 61, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. den Kraftfahrzeughändler Fred straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von Versicherungs AG, _______________ , vertreten durch ihren Vorstand, Versicherungs AG, 18, vertreten durcfi Streithelferinnen des Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - >1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Februar 1974 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrecht szuges - mit Einschluß der Kosten der Streithilfe - zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte war am 10. November 1970 in Mannheim an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Zur Finanzierung seines UnfallSchadens beantragte er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Bankhaus Mf^Hfc & Co., am 8. Januar 1971 ein Darlehen. Das hierzu verwendete Kreditantragsformular stellte die inzwischen in Konkurs gefallene Mietwagenfirma BfBHHB & Co. dem Beklagten zur Verfügung. Die Mietwagenfirma stand zu dieser Zeit in ständiger Geschäftsverbindung mit dem Bankhaus und hatte eine Vielzahl ähnlicher Finanzierungsverträge vermittelt. In Ziff. 1 des Kreditantragsformulars erklärte der Beklagte, seiner Meinung nach treffe seinen Unfallgegner die Alleinschuld an dem Unfall. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Unfallgegner beauftragte er den Rechtsanwalt und entband sowohl den Anwalt wie auch die Bank von ihrer Schweigepflicht. Unter Ziff. 4 des Kreditantrags ist wörtlich bestimmt: "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn es nicht zutreffen sollte, daß den Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Unfall trifft, ist die Bank berechtigt, sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen." In Ziff. 5 heißt es: "Zur Sicherung aller Ansprüche, welche der Bank aus dem Kreditvertrag gegen den Unfallgeschädigten gegenwärtig und zukünftig zustehen, tritt der Unfallgeschädigte hiermit sämtliche ihm auf Grund des erlittenen Verkehrsunfalls gegen den Schädiger und den Halter sowie dessen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche Jeder Art an die Bank ab, so z.B. die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten, des Verdienstausfalls.M Ziff. 6 lautet: »'Der Unfallgeschädigte weist hiermit den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrags für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe der sämtlichen Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten aus dem Kreditvertrag auf seine Kosten an die Bank abzuführen." Zusätzlich tritt der Unfallgeschädigte in dem Formular den jeweils pfändbaren Teil seiner Arbeitsentgeltan-sprüche (Ziff. 7) sicherungshalber an die Bank ab und übereignet der Bank sein Fahrzeug zur Sicherung (Ziff. 8). Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des Kreditvertrags ist in Ziff. 13 festgelegt, daß die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben sollen. Auf der Rückseite des Darlehensantrags befindet sich ein formularmäßig abgefaßtes Schreiben an das Bankhaus Mpppp & Co. vom 8* Januar 1971, das von der Sekretärin des Rechtsanwalts Kp^|^ unterzeichnet und mit seinem Stempel versehen ist. Hierin heißt es u.a.: "Auf Grund meiner Prüfung halte ich Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung für gegeben. Ich gebe hiermit die auf Grund des umstehenden Kreditantrags zu finanzierenden Beträge wie folgt bekannt: Mietwagenrechnung der Firma BPPBB & Co. vom 24.11.1970 Reparaturkosten laut Gutachten vom 12.11.1970 Rechnung der Fa. Ing vom 12.11.1970 insgesamt 3 432,12 DM 2 217,78 DM 140,10 DM 5 790,— DM. Ich weise Sie hiermit an, den vorstehenden Betrag der auf der Vorderseite dieses Formulars links Unterzeichneten Firma oder mir zur Verfügung zu stellen." Am 8. Januar 1971 nahm das Bankhaus MpPPfe & Co. den Kreditantrag an und zahlte den Kreditbetrag im Januar 1971 an die Firma 6ppp§aus. Von der Firma BflHB erhielt der Beklagte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren ließ, es vielmehr veräußerte, den Nettoreparaturkostenbetrag in Höhe von 1 998 DM. Die Klägerin verlängerte nach Beendigung der ursprünglich vereinbarten sechsmonatigen Kreditlaufzeit den Kredit vun weitere sechs Monate. Mit eingeschriebenem Brief vom 8. Februar 1972 forderte die Klägerin vom Beklagten sofortige Rückzahlung des Darlehensbetrags nebst Zinsen und Kosten. Die Höhe ihrer gesamten Forderung bezifferte die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 7 177,49 DM. Der Beklagte zahlte nach Klageerhebung am 28. Februar 1973 einen Betrag von 3 500 DM auf die Hauptforderung der Klägerin. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr auf Grund einer wirksamen Darlehensvereinbarung zur Zahlung verpflichtet. Ihre Zinsforderung in Höhe von 12 % hat sie mit der Inanspruchnahme von Bankkredit begründet. Die Klägerin hat zuletzt vom Beklagten 3 677,49 DM nebst Zinsen begehrt. Der Beklagte und die dem Rechtsstreit auf seiner Seite beigetretenen Streithelferinnen (die Versicherer des Unfallgegners des Beklagten) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage teilweise (in Höhe von 5 590,22 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 3 500 DM) stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer zugelassenen Revision die Klage weiter, soweit ihr nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte und seine Streithelfer bitten, die Revision zurückzuweisen. Entsehe idungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg* I. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13• Dezember 1935 (RGBl. I 1478, BGBl* III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB). Daher steht der Klägerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Bearbeitungsgebühren und Kreditzinsen nicht zu. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kreditantragsformular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, sowie mit Rechtsanwalt Krzemien, den der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beauftragte. Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalls zugeschnitten. Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt und wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen - sogar Schmerzensgeldzahlungen - zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen. Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet. 2. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (der RechtsVorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. das Senatsurteil m. w. Nachw. in VersR 1976, 247 = WM 1976, 100 = DB 1976, 524 * VRS 50, 246 = JZ 1976, 479 mit insoweit zustimmender Anmerkung Köndgen). Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegen-heiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar. Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl. I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusaijunenarbe it enden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. - außer dem o.a. Senatsurteil - BGHZ 47, 364, 366 ff; 61, 317, 322 ff). Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o. a. Urteil dargelegt hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Ziff. 13) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abbedungen. Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend -der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) wider- 10 - sprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Vertrag. II. Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag rechtlich zutreffend verneint, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hatte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch den Unterschiedsbetrag zwischen den veranschlagten Reparaturkosten (2 217,78 DM) und der von dieser Firma an den Beklagten weitergezahlten Summe (1 998 DM) zur Vorfinanzierung des Schadensersatzes bezahlt. Dieser Betrag und die von ihr noch geforderten Finanzierungskosten und Kreditzinsen stehen ihr unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aber nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit darf ein Fremdgeschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 258) in keinem Fall für erforderlich halten. Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als "wertneutrales" Hilfs- oder 11 - Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck. Ohne die Kreditgewährung wäre das Unfallhilfever-fahren und der mit ihm verfolgte Zweck von vornherein zu dem Scheitern verurteilt gewesen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. III. Ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag von 219,78 DM, den die Mietwagenfirma nicht an den Beklagten weiterleitete, auf Finanzierungskosten und Kreditzinsen steht der Klägerin auch nicht auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu, wie das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. 1. Die RechtsVorgängerin der Klägerin hat den Beklagten in Höhe des Unterschiedsbetrags von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten nicht befreit. Insoweit bestand weder eine Forderung der Mietwagen- noch die einer Reparaturfirma, auf die die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit schuldtilgender Wirkung hätte leisten können. Der auf Grund der Bestimmungen des nichtigen Darlehensvertrags an die Mietwagenfirma, eine der Unfallhelferinnen, geleistete Unterschiedsbetrag ist dem Vermögen des Beklagten auch sonst nicht zugeflossen, sondern bei der Mietwagenfirma geblieben. Diese war, wie die Revision darlegt, auch gar nicht berechtigt, den Betrag an den Beklagten abzuführen, so daß dieser nicht einmal einen Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrags gegen die Mietwagenfirma erlangen konnte. Hat diese Firma über den Unterschiedsbetrag nicht zugunsten des Beklagten verfügt, so 12 - r/ konnte die Klägerin eine unberechtigte Verfügung dieser Art auch nicht genehmigen. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet dann auch § 816 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage aus. 2. Der Beklagte ist nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wegen der Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht bereichert, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen aufgenommen hätte. Die Klägerin überließ dem Beklagten - über die Mietwa-genfirma - im übrigen nur den zwischenzeitlich zurückgezahlten Betrag von 1 998 DM zur unmittelbar eigenen Verfügung. Sie hat nicht dargetan, daß dem Beklagten dadurch Nutzungen zugeflossen sind, deren Wert er nach § 818 Abs. 2 BGB ersetzen muß. Unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung braucht der Bereicherungsschuldner für ein überlassenes Kapital nicht stets die üblichen Zinsen zu zahlen; denn er braucht nach §, 818 Abs. 1 BGB nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 818 Rdn. 10). Die üblichen Zinsen schuldet er grundsätzlich unter der Voraussetzung, daß ihm das Kapital - z.B. bei einer Verwendung im eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage -nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile gebracht hat, die den üblichen Zinsen entsprechen (so auch BGH NJW 1975, 1510). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, daher ist der Anspruch auf die geltend gemachten Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht gerechtfertigt. Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob einem auf Zahlung der Finanzierungskosten und Kreditzinsen gerichteten Bereicherungsanspruch § 817 Satz 2 BGB (Gesetz - oder/und Sittenwidrigkeit der Leistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bewußtsein der Rechtsoder Sittenwidrigkeit) entgegensteht. Nüßgens Krohn Dr. Tidow Dr. Peetz Boujong