Überträgt ein Landesgesetz die Erfüllung der mit der Straßenverkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der verantwortlichen Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, dann besteht diese Amtspflicht zwar allen Straßenbenutzern gegenüber, aber nur mit dem Inhalt, sie vor Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte zu bewahren, nicht aber vor jedem Vermögensschaden (hier: Entstehung einer vertraglichen Schadensersatz Verpflichtung für einen Frachtführer bei Verletzung eines von ihm beförderten Gutes). Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Erstattung dieses Betrages und ihrer Aufwendungen für eigene Ermittlungen in Höhe von 40 DM nebst Zinsen mit folgender Begründung: Der Container sei durch einen Ast beschädigt worden, der tiefer als 3,85 m in die Fahrbahn geragt habe. Das Land hafte für den Schaden wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, weil die Fahrbahn bis zu 4 m Höhe frei von Hindernissen gehalten werden müsse. Geschädigt sei nur die Firma KifllHIB* die wegen anderweiter Ersatzmöglichkeiten gegenüber ihrer Versicherung und der Klägerin abtretbare Ansprüche nicht gehabt habe. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als erwiesen angenommen und das Land zur Zahlung von 840 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug eine Abtretungserklärung der Firma KitfHIB vorgelegt, wonach diese ihr ihre Ansprüche auf Zahlung von 850 DM abgetreten hat, nämlich den Betrag ihrer Selbstbeteiligung von 800 DM und einen Diese Verkehrssicherungspflicht habe in NiederSachsen nach dem LandesStraßengesetz seit 1966 den Bediensteten des Landes als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obgelegen. Es läge höchstens eine fahrlässige Pflichtverletzung vor, so daß die Haftung des Landes entfalle, weil die Firma KifHH^B anderweitige Ersatzansprüche gegen ihre Versicherung oder die Klägerin gehabt habe. Der Klägerin stehe auch aus eigenem Recht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil sie nur mittelbar Geschädigte sei, für die Ansprüche hier nicht gegeben seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht, für die Sicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu sorgen, regelmäßig nach den allgemeinen zivilrechtlichen Deliktsvorschriften der §§ 823 ff BGB (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165). Die Begründung ist folgende: Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zu demutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich somit aus dem Umstand, daß von der Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Der Gesetzgeber hat dabei nach der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Entstehungsgeschichte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeknüpft, der wiederholt erklärt hat, die verantwortlichen Körperschaften dürften sich der Straßenverkehrssicherungspflicht aufgrund eines der Allgemeinheit gegenüber kundgemachten ausdrücklichen Organisations-aktes auch hoheitsrechtlich entledigen (vgl. Diese Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesetzes greifen nicht durch, wie der Senat im einzelnen in einer anderen Sache in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Somit war den Bediensteten des Landes die Sorge für die Verkehrssicherheit der Bundesstraße, deren Verwaltung dem Lande nach Art. 90 GG obliegt, als Amtspflicht in Ausübung Öffentlicher Gewalt übertragen, so daß sich die Haftung des beklagten Landes nach Art. 34 GG und § 839 BGB richtet. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet das Land nicht, soweit für den Geschädigten eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, weil hier lediglich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Frage kommt. Ansprüche der Klägerin auf Grund einer Abtretung durch die Firma KiflHI^B bestehen dann nicht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat • Die Firma K:UBHHHP hatte für den nicht durch ihre Versicherung gedeckten Schaden Ersatzansprüche auf Grund des Beförderungsvertrages gegen die Klägerin, so daß Amtshaftungsansprüche für die Firma nicht entstanden waren und nicht abgetreten werden konnten; mindestens hatte die Klägerin diese Möglichkeit nicht ausgeräumt. Denn nach der dann anwendbaren Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ist zu dem Schadensersatz nur verpflichtet, wer schuldhaft die bestimmten, hier einzeln aufgeführten Rechtsgüter widerrechtlich verletzt, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht, wozu allgemeine Vermögensschaden und bloße Vermögenseinbußen durch Vertragsverletzungen nicht gehören. Der Zweck der hier den Bediensteten der öffentlichen Hand durch das neue Landesgesetz auferlegten Amtspflicht geht erkennbar nur dahin, alle Straßenbenutzer und Verkehrsteilnehmer vor einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zu schützen und damit vor Schäden zu bewahren, die ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum oder sonstigen absoluten Rechten drohen. Der Senat kann dem Landesgesetz gerade nach seiner Entstehung und seinem Zweck nicht entnehmen, daß das Land den Kreis der geschützten Drittinteressen erweitern und die Verkehrsteilnehmer auch als Träger anderer als der zuvor genannten Rechtsgüter mit der Folge schützen wollte, daß sie jeden, auch nur fahrlässig verschuldeten Vermögensschaden ersetzt erhalten sollten.
0400 o74 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Ca; NdsStraßenG v. 14. Dezember 1962, GVB1 251, §10 Abs. 1 Überträgt ein Landesgesetz die Erfüllung der mit der Straßenverkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der verantwortlichen Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, dann besteht diese Amtspflicht zwar allen Straßenbenutzern gegenüber, aber nur mit dem Inhalt, sie vor Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte zu bewahren, nicht aber vor jedem Vermögensschaden (hier: Entstehung einer vertraglichen Schadensersatz Verpflichtung für einen Frachtführer bei Verletzung eines von ihm beförderten Gutes). BGH, Urt. v. 18. Dezember 1972 - III ZR 40/70 - OLG Celle LG Verden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in zr 40/70 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Dezember 1972 Schorm, Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Manfred K ■10 Tw( Straße Güternah- und Fernverkehr, 0, Inhaber Kaufmann Manfred KflM, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Abteilung Straßenbau, H0P, Sfl^Bstraße 0» Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht. Sie betreibt ein Fuhrunternehmen. Am 7. Juli 1967 beförderte sie gegen Entgelt über die Bundesstraße fll einen Container für die Speditionsfirma KiflBHB in BmB* Der Container war auf einem Lastwagen der Klägerin aufgesattelt, den der Kraftfahrer WflHM steuerte. Die Ladung erreichte mit insgesamt 3,85 m nicht die zulässige Gesamthöhe von 4 m. Nach der Fahrt wurden Beschädigungen an der oberen Frontseite des Containers festgestellt. Die Firma !&■■■■ erhielt die Ausbesserungskosten bis auf eine Selbstbeteiligung von 800 DM von ihrem Versicherer erstattet und setzte diesen Betrag von der Fuhrlohnforderung ab. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Erstattung dieses Betrages und ihrer Aufwendungen für eigene Ermittlungen in Höhe von 40 DM nebst Zinsen mit folgender Begründung: Der Container sei durch einen Ast beschädigt worden, der tiefer als 3,85 m in die Fahrbahn geragt habe. Das Land hafte für den Schaden wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, weil die Fahrbahn bis zu 4 m Höhe frei von Hindernissen gehalten werden müsse. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Seine Bediensteten hätten die Bundesstraße am Unfallort ständig überwacht und frei von störenden Ästen gehalten. Der Unfall müsse durch Fahrfehler des Kraftfahrers entstanden sein. Im übrigen hafte das Land lediglich nach Amtshaftungsgrundsätzen. Geschädigt sei nur die Firma KifllHIB* die wegen anderweiter Ersatzmöglichkeiten gegenüber ihrer Versicherung und der Klägerin abtretbare Ansprüche nicht gehabt habe. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als erwiesen angenommen und das Land zur Zahlung von 840 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug eine Abtretungserklärung der Firma KitfHIB vorgelegt, wonach diese ihr ihre Ansprüche auf Zahlung von 850 DM abgetreten hat, nämlich den Betrag ihrer Selbstbeteiligung von 800 DM und einen / / t Posten von 50 DM für unfallbedingte Aufwendungen, Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht würde Vorgelegen haben, wenn die Fahrbahn nicht bis zu der für beladene Fahrzeuge zulässigen Höhe von 4 m frei von Ästen gehalten gewesen wäre. Diese Verkehrssicherungspflicht habe in NiederSachsen nach dem LandesStraßengesetz seit 1966 den Bediensteten des Landes als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obgelegen. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, die privatrechtliche Schadensersatzverpflichtung nach dem allgemeinen Deliktsrecht durch eine Amtshaftung zu ersetzen. Nach Amtshaftungsrecht bestehe keine Haftung. Denn der Firma KifBHHB habe ein abtretbarer Entschädigungsanspruch gegen das Land nicht zugestanden. Es läge höchstens eine fahrlässige Pflichtverletzung vor, so daß die Haftung des Landes entfalle, weil die Firma KifHH^B anderweitige Ersatzansprüche gegen ihre Versicherung oder die Klägerin gehabt habe. Der Klägerin stehe auch aus eigenem Recht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil sie nur mittelbar Geschädigte sei, für die Ansprüche hier nicht gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Klagansprüche weiter verfolgt. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg zu versagen* 1• Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht, für die Sicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu sorgen, regelmäßig nach den allgemeinen zivilrechtlichen Deliktsvorschriften der §§ 823 ff BGB (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BVerwGE 14, 304; 35, 334/337). Die Begründung ist folgende: Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zu demutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Straßen-verkehrssicherungspflicht ist nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich somit aus dem Umstand, daß von der Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Das verpflichtet die verantwortliche Körperschaft zu dem Eingreifen. Der Inhalt dieser Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen - wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen -möglichst gefahrlos zu gestalten und zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern für Leben, Gesundheit oder Eigentum aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen, 2. Das Land NiederSachsen hat nun - wie es einige weitere Länder in ähnlicher Weise getan haben - durch am 1, Januar 1966 in Kraft getretenes Landesgesetz vom 30. Dezember 1965 (GVB1 280) als § 10 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes folgende Bestimmung eingefügt: "Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt”. Der Gesetzgeber hat dabei nach der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Entstehungsgeschichte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeknüpft, der wiederholt erklärt hat, die verantwortlichen Körperschaften dürften sich der Straßenverkehrssicherungspflicht aufgrund eines der Allgemeinheit gegenüber kundgemachten ausdrücklichen Organisations-aktes auch hoheitsrechtlich entledigen (vgl. BGHZ 9, 373/387» 20, 57; 27, 238/281; 35, 111/113; BGH Warn 1967 Nr. 76; BGH VersR 1964, 307; 1969, 35). Das Niedersächsische Gesetz spricht bei der Verkehrssicherungspflicht nur von ihrer "Überwachung”. Die entsprechenden Bestimmungen in Bayern und Baden-Württemberg beziehen sich allgemeiner auf die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit "sich ergebenden Aufgaben" bzw. die damit "zusammenhängenden Pflichten". Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Niedersächsischen Gesetzes ergeben eindeutig, daß diese Bestimmung mit dem Ausdruck "Überwachung der Verkehrssicherheit" nicht lediglich die Aufgabe der Wegepolizei oder der Verkehrspolizei erwähnen und nicht nur die überörtlichen Aufsichtsmaßnahmen regeln, sondern gerade und nur die sogenannte Straßenverkehrssicherungspflicht treffen wollte. Denn die Bestimmung spricht zu Beginn von der Unterhaltung der Straßen, und der Ausdruck "Überwachung" umfaßt hier nach dem Zusammenhang auch die Pflichten zu dem Ergreifen sichernder, insbesondere baulicher Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, wenn solche durch die Überwachung festgestellt werden. Die amtliche Begründung und die Erklärungen vor dem Landtag bestätigen das. 3. Die Revision erhebt gegen die Gültigkeit des Landesgesetzes insbesondere die folgenden Bedenken: Das Landesgesetz greife unzulässigerweise in bundesrechtliche Regelungen ein. Eine derartige Bestimmung ändere den fundamentalen Rechtsgrundsatz, daß auch Behörden aus eigener Gefahrschaffung hafteten. Dafür fehle dem Lande die Gesetzgebungskompetenz. Die Länder dürften nicht in eigener Sache Gesetze erlassen, um ihre Haftung in wesentlichen Teilen auszuschließen. Diese Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesetzes greifen nicht durch, wie der Senat im einzelnen in einer anderen Sache in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8 18. Dezember 1972 - III RZ 121/70 - dargelegt hat. Auf die dort näher ausgeführten Gründe wird Bezug genommen. 4. Somit war den Bediensteten des Landes die Sorge für die Verkehrssicherheit der Bundesstraße, deren Verwaltung dem Lande nach Art. 90 GG obliegt, als Amtspflicht in Ausübung Öffentlicher Gewalt übertragen, so daß sich die Haftung des beklagten Landes nach Art. 34 GG und § 839 BGB richtet. Entstehungsgeschichte, Zweck und Wortlaut des Landesgesetzes lassen keinen Zweifel daran, daß diese Amtspflicht den Bediensteten auch im Interesse aller Verkehrsteilnehmer auferlegt war, so daß diese Pflichten auch diesen Verkehrsteilnehmern gegenüber bestanden. Damit entfiel eine Haftung aus § 823 BGB, weil das Landesgesetz den Willen erkennen läßt, andere Haftungsgrundlagen für diese Fälle zurücktreten zu lassen. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet das Land nicht, soweit für den Geschädigten eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, weil hier lediglich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Frage kommt. Ansprüche der Klägerin auf Grund einer Abtretung durch die Firma KiflHI^B bestehen dann nicht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat • Die Firma K:UBHHHP hatte für den nicht durch ihre Versicherung gedeckten Schaden Ersatzansprüche auf Grund des Beförderungsvertrages gegen die Klägerin, so daß Amtshaftungsansprüche für die Firma nicht entstanden waren und nicht abgetreten werden konnten; mindestens hatte die Klägerin diese Möglichkeit nicht ausgeräumt. Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin aus eigenem Recht Ansprüche geltend macht. Nach ihrem Vortrag hatte die fahrlässige Amtspflichtverletzung dazu geführt, daß sie auf Grund des Beförderungsvertrages der Firma KiMII■■ Schadensersatz leisten mußte. Das ist eine VermögensVerletzung, für die jedoch die Klägerin hier Ersatz nicht verlangen kann. Die Klägerin war allerdings Straßenbenutzerin und Verkehrsteilnehmerin, deren Schutz die Straßenverkehrssicherungspflicht dient. Bei Anwendung der sonst maßgeblichen privat-rechtlichen Grundsätze hätte die Klägerin bei Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht Ersatz nicht verlangen können. Denn nach der dann anwendbaren Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ist zu dem Schadensersatz nur verpflichtet, wer schuldhaft die bestimmten, hier einzeln aufgeführten Rechtsgüter widerrechtlich verletzt, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht, wozu allgemeine Vermögensschaden und bloße Vermögenseinbußen durch Vertragsverletzungen nicht gehören. Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes hat nach der Auffassung des Senats an diesem Umfang der Haftung nichts geändert. Das Gesetz will nur auf andere Weise für die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht sorgen. Es hat lediglich den Zweck, im gleichen Umfange wie vorher statt der allgemeinen privatrecht liehen Deliktsvorschriften nunmehr die Amtshaftungsbestimmungen eintreten zu lassen. Nach § 839 BGB besteht aber eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der Bedienstete der öffentlichen Hand die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt. 10 - Ob der Geschädigte im Einzelfall zu dem Kreis der "Dritten” in diesem Sinne gehört, bestimmt sich entscheidend danach, ob die verletzte Amtspflicht den Zweck hat, ein bestimmtes Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen oder zu schützen, wobei das nicht der einzige Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 56, 251; BGH NJW 1971, 1699). Der Zweck der hier den Bediensteten der öffentlichen Hand durch das neue Landesgesetz auferlegten Amtspflicht geht erkennbar nur dahin, alle Straßenbenutzer und Verkehrsteilnehmer vor einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zu schützen und damit vor Schäden zu bewahren, die ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum oder sonstigen absoluten Rechten drohen. Der Senat kann dem Landesgesetz gerade nach seiner Entstehung und seinem Zweck nicht entnehmen, daß das Land den Kreis der geschützten Drittinteressen erweitern und die Verkehrsteilnehmer auch als Träger anderer als der zuvor genannten Rechtsgüter mit der Folge schützen wollte, daß sie jeden, auch nur fahrlässig verschuldeten Vermögensschaden ersetzt erhalten sollten. Aus einer Amtspflichtverletzung, die darin besteht, daß die verantwortlichen Öffentlichen Bediensteten ihrer aus der Verkehrssicherungspflicht folgenden Aufgaben nicht gehörig nachgekommen sind, kann ein Verkehrsteilnehmer mithin nicht etwa den Vermögensschaden ersetzt verlangen, den er unter der Geltung dieses Landesgesetzes z.B. dadurch erleidet, daß er infolge Verletzung der Straßenverkehrs sicherungspflicht in einen dadurch verursachten Verkehrsstau gerät und deshalb eine geschäftliche Verabredung versäumt, so daß ihm ein gewinnbringendes Geschäft entgeht. 11 Ebenso kann die Klägerin daher ihren eigenen hier geltend gemachten Vermögensschaden aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht erstattet verlangen. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Meyer Kreft Dr. Arndt Dr, Beyer Dr, Krohn