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BGH · III ZR 40/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 40/69

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12• Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Sie ist der Auffassung, die Erblasserin habe ihr mit der Vermächtnisanordnung einen Betrag von 20.000 DM-West zugedacht, der nach dem Willen der Erblasserin aus den in ihrem - der Klägerin - Besitz befindlichen Wertpapieren beglichen werden sollte. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz der Klägerin befindlichen Wertpapiere, gegen Zahlung von Beträgen aus dem Nachlaß der Erblasserin im Werte von 12.716,45 DM, gegen Leistung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.500 DM mit Zinsen, sowie gegen Zahlung einer ihm aus einem Rechtsstreit vor dem Landgericht und Karamergericht Berlin gegenüber der Klägerin zustehenden Kostenforderung in Höhe von 4.500 bis 5.000 DM; außerdem hat er den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten. Ansicht vertreten: Das für die Klägerin ansgesetzte Vermächtnis sei nicht im Sinne einer Zahlung von 20o000 DM "West", sondern mit der Bedeutung 20.000 DM Ost "Wert" auszulegen. Das Landgericht hat die Vermächtnisanordnung im Testament der Erblasserin im Sinne einer Zuwendung von 20.000 DM-West ausgelegt, die Fälligkeit der Vermächtnis- forderung bejaht und unter Berücksichtigung der - als berechtigt angenommenen - Gegenansprüche den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.254,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19o Mai 1962 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere und Zahlung von 2*170,75 DM* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Dem Beklagten ist die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten worden. Es hat demgemäß die auf Zahlung eines Betrages in DM-West gerichtete Klage für unschlüssig gehalten, da die Klägerin einen derartigen Zahlungs-anspruch aus dem Testament der Erblasserin nicht ableiten könne. Wie sich aus einem Vergleich der im Testament unter c) bis f) angeordneten Vermächtnisse mit den Zuwendungen für die Klägerin und Fräulein Elfriede NeflHBB ergebe, habe die Erblasserin unterschiedliche Verfügungen zugunsten der sechs Vermächtnis“ nehmerinnen treffen wollen. nenden Vermächtnisnehmer innen, WIHi, LifllMP und EaflHV, habe sie erkennbar Bargeldvermächtnisse in BM-Ost zugedacht, während die Klägerin und Fräulein Nefli^^Hi nach dem Wortlaut des Testaments etwas anderes erhalten sollten, da bei den für sie ausgesetzten Vermächtnissen der BM-Bezeichnung vor der Zahl ein großes W mit Punkt vorangesetzt und bei der in Klammern beigefügten buchstabenmäßigen Zahlenangabe die Bezeichnung "EM11 weggelassen worden seien. Wenn das Landgericht die von der Erblasserin gewählte Formulierung dahin ausgelegt habe, daß an die Klägerin und Fräulein HeMBHBI jeweils 20.000 EM-West gezahlt werden sollten, so trage diese Auslegung der ungewöhnlichen und völlig ungebräuchlichen Bezeichnung ,,W.BMH nicht hinreichend Rechnung. vor dem Woi’t DM bei den Vermächtnissen für die Klägerin und Fräulein Nel-nicht im Sinne von "West" (DM) auszulegen sei, sondern eine andere Bedeutung haben sollte, und zwar die des Begriffes uWert,r. So habe die Erblasserin mit der Bezeichnung W.DM zu dem Ausdruok bringen wollen, daß sie die in ihrem Testament unter a) und b) genannten Vermächtnisnehmer innen im Gegensatz zu den unter c) bis f) aufgeführten nicht mit Bargeld, sondern mit Sachwertvermächtnissen bedenken wollte. Dafür, daß die Vermächtnisse mit den Bezeichnungen W.DM die Bedeutung von Sachwertvermächtnissen haben sollten, spreche - äußer dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung -inhaltlich insbesondere der Umstand, daß die Erblasserin neben der in West-Berlin lebenden Klägerin auch die in wohnhafte Elfriede HeHMIB Diese hätte aber einen in der Bundesrepublik für sie aus dem Vermächtnis anfallenden Betrag von 20.000 DM-West nur im Verhältnis 1 : 1 in die DDR transferieren können, so daß sie dann dort 20.000 DM-Ost zur Verfügung gehabt hätte. Da sich die Erblasserin schließlich in ihrem Testament mehrfach des Begriffes "DM" bedient habe und davon auszugehen sei, daß sie bei der Testamentserrichtung in den Begriffen der an ihrem Wohnsitz in geltenden Währung gedacht habe, seien auch die Vermächtnisse zugunsten der Klägerin und Elfriede Ne^HIBP als Zuwendungen auf der Sachwertbasis DM-Ost zu verstehen. Außerdem hat das Berufungsgericht auch die Tatsache nicht gewürdigt, daß die in West-Berlin lebende Klägerin wesentliche Teile des Westvermögens der Erblasserin verwaltete und seit Jahren erhebliche Werte aus deren West-Berliner und westdeutschem Vermögen in Besitz hatte, Demgegenüber vermögen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung vom Inhalt und der Bedeutung des Vermächtnisses begründet hat, nicht zu überzeugen«, Diesem Beweisangebot ist das Berufungsgericht indessen nicht nachgegangen, sondern es hat aus der weiteren Fassung des Testaments den Schluß gezogen, die Erblasserin habe der Klägerin nicht ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 DM "West", sondern eine Zuwendung im "Wert" von 20.000 DM-Ost zugedacht. buchstabenmäßigen Wertbestätigung bei den Vermächtnissen für die Klägerin und Fräulein Elfriede NeflIHB deute darauf hin* daß es sich hier - im Gegensatz zu den Vermächtnissen unter c) bis f) des Testaments -nicht um Geldzuwendungen, sondern um Sachwertvermächtnisse handeln sollte. Gerade dieser Umstand kann sie veranlaßt haben, bei den in Buchstaben bestätigten Wertangaben der Vermächtnisse für die Klägerin und Fräulein NeflHHHP von der Hinzufügung der Bezeichnung UJMU abzusehen, um damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß sich der Wert dieser Zuwendungen nicht nach der Ostwährung richten sollte. habe nicht "West", sondern "Wert" bedeuten sollen, ist im übrigen entgegenzuhalten, daß bei einer Auslegung des Testaments in diesem Sinn kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, der die Erblasserin daran gehindert haben könnte, ein beabsichtigtes Sach-wertvermächtnis in klarer und eindeutiger Form niederzuschreiben. flMHB gleichlautend wie die Klägerin ebenfalls mit 20.000 Wo UM bedacht wurde, auf ein Sachwertvermächtnis in Höhe von 20.000 BM-Ost schließen will, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in dem Testament vom 12. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vermächtnisnehmerin NeflHB kei nen besonderen Nutzen von einer Geldzuwendung in Höhe von 20o000 DM-West haben soll* so dürfte demgegenüber eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 DM-Ost in der DDR für die in West-Berlin wohnhafte Klägerin noch mit erheblich geringeren wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein. Das Landgericht hatte in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht die Ansicht vertreten,die gleichlautende Verfügung zugunsten der Vermächtnisnehmerin NeflHBIi spreche jedenfalls solange nicht gegen eine Auslegung des Vermächtnisses im Sinne einer Zuwendung von 20.000 DM-Wo st 0 als die Gründe, die die Erblasserin zu dieser Anordnung veranlaßten, nicht bekannt seien. Immerhin sind mehrere durchaus einleuchtende Gründe für ein Barvermächtnis in Westwährung zugunsten der in Leipzig lebenden Elfriede NeflHHHP denkbar; so könnte die Vermächtnisnehmerin - wie die Klägerin dargetan hat - beabsichtigt haben, nach West-Berlin oder Westdeutschland zu übersiedeln; die Erblasserin könnte auch den Zweck verfolgt haben,, ihr zu ermöglichen, daß sie Angehörige in Westdeutschland unterstützen könnte; schließlich könnte das Vermächtnis dazu bestimmt gewesen sein, daß sich die Vermächtnisnehmer in selbst - wie es die Erblasserin nach dem Vortrag der Klägerin jahrelang getan hat - von dem Geld ans dem Westen unterstützen lassen sollteo Das wirtschaftliche Interesse der Vermächtnisnehmer in Ne^HMB ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, die Auslegung des Testaments - nach dem als maßgeblich zu erforschenden Willen der Erblasserin - wesentlich in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn zu beeinflussen . 5o) Wenn das Berufungsgericht indessen diese Zeugenaussage als Bestätigung seiner Auffassung werten und bei der Würdigung des Testamentsinhalts von der erkennbar naheliegenden Auslegung des Vermächtnisses im Sinne von 20,000 DM-West abv/eichen wollte, die nach der Lebenserfahrung am wahrscheinlichsten dem Willen der Erblasserin entsprechen dürfte, so hätte das Gericht zuvor jedenfalls dem Beweisangebot der Klägerin auf Einholung von Gutachten bzw» Auskünften über die damalige Gebräuchlichkeit der Bezeichnung Wo DM bzWo WDM für die westdeutsche Währung nachgehen und sich mit diesem Vortrag auseinander- Hiermit hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - gegen einen allgemeinen Grundsatz des Beweisrechts und die Vorschrift des § 286 ZPO verstoßen, Bas angefochtene Urteil beruht daher auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze, Es muß deshalb aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann. 6.) In der neuen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre weiteren in der Revision dargelegten Bedenken gegen das angefoohtene Urteil sowie vor allem den im Zusammenhang mit einer Rüge nach § 139 ZPO vorgetragenen Beweisantritt vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 139 ZPO
DM-WestErblasserinBerufungsgerichtTestamentBezeichnungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

°401 054'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26o Februar 1970 Schorm,
 Justizangeatellter
als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 40/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Frau Gertrud
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtaanwalt
 gegen
den Dipl•-Volkswirt Dr0 (Ts«), FH
Werner
 Straße
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12• Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Januar 1969 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Beklagte ist der Erbe der am flh W I960 verstorbenen Frau Gertrud Johanne KäflBHHP, die ihren letzten Wohnsitz in Ii^^GMI hatte. Bie Erblasserin hatte am 12. August 1959 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem sie bestimmte:
"Zum Alleinerben meines gesamten Vermögens setze ich hiermit ein
 Herrn Br. Werner Sch
 KeMBB/Ts. b. FrMh/M

O 9
Straße
 
Alle früheren von mir Unterzeichneten letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit auf»
Sollten die nachfolgenden Personen im Zeitpunkt meines Todes noch am Leben sein, so verringert sich die Erbmasse zu deren Gunsten um folgende V ermächtnisse:
a)	Frau Gertrud StBB» SMflB-GrflHflB, H
W. DM 20,000,-
b)	Fräulein ElfriedeNe1
w?^S?o.o6o%-
c)	Frau Olga Wi LflBI B,
DM 5•000,-
d)	Frau Elsa
I Bl H<
DM- 2.000*-
e)	Fräulein Hedwig Li LBBlSfll? Ge
DM 2.000,-
f)	Frau Hans D
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DM 2.000,-
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(Fünftausend DM)
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(Zweitausend DM)
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(Zweitausend DM)
Gertrud K ä
I, den 12. August 1959 itr. fl"
Das Testament wurde am 12. April I960 durch das staatliche Notariat Iflfl|HP~tford eröffnet.
Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten Grundstücke und sonstiges Vermögen in der DDR sowie Wertpapiere,;. Bankund Sparguthaben in West-Berlin und der Bundes-
 
republik. Mit der Verwaltung des westlichen Wertpapier-hestandes hatte die Erblasserin seit Jahren die in West-Berlin lebende Klägerin betraut, die als ihre frühere Mitarbeiterin ihr Vertrauen genoß. Außerdem hatte sie der Klägerin Ende 1957 Bankvollmacht Uber ihr bzw. ihres verstorbenen Ehemannes West-Berliner Bankkonto erteilt.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit ihren Vermächtnisanspruch nach dem Testament vom 12. August 1959 geltend. Sie ist der Auffassung, die Erblasserin habe ihr mit der Vermächtnisanordnung einen Betrag von 20.000 DM-West zugedacht, der nach dem Willen der Erblasserin aus den in ihrem - der Klägerin - Besitz befindlichen Wertpapieren beglichen werden sollte. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM mit Zinsen nach näherer Maßgabe abzüglich eines nach ihrer Erklärung aufgerechneten Gesamtbetrages von 10.545»70 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz der Klägerin befindlichen Wertpapiere, gegen Zahlung von Beträgen aus dem Nachlaß der Erblasserin im Werte von 12.716,45 DM, gegen Leistung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.500 DM mit Zinsen, sowie gegen Zahlung einer ihm aus einem Rechtsstreit vor dem Landgericht und Karamergericht Berlin gegenüber der Klägerin zustehenden Kostenforderung in Höhe von 4.500 bis 5.000 DM; außerdem hat er den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten. Er hat die
 
Ansicht vertreten: Das für die Klägerin ansgesetzte Vermächtnis sei nicht im Sinne einer Zahlung von 20o000 DM "West", sondern mit der Bedeutung 20.000 DM Ost "Wert" auszulegen. Denn es sei der Wille der Erblasserin gewesen, der Klägerin Nachlaßwerte in Höhe von 20.000 DM Ost zu vermachen. Außerdem sei der Ver-mächtnisanspruch noch nicht fällig. Das Vermächtnis solle nämlich nach dem Wortlaut des Testaments aus der Erbmasse gezahlt v/erden; damit sei der Vermächtnisanfall auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem feststeht, ob der Nachlaß zur Befriedigung aller Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche. Zur Zeit seien aber noch umfangreiche Rechtsstreitigkeiten Uber Nachlaßverbindlichkeiten anhängig, so daß sich die endgültigen Belastungen des Nachlasses bisher nicht absehen ließen. Im übrigen hat der Beklagte eine Reihe von Gegenrechten geltend gemacht, und zwar außer auf Herausgabe der Wertpapiere und Barbeträge bzw. Bankguthaben auf Verrechnung der Erbschaftssteuer für das Vermächtnis, auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn wegen unberechtigter Verfügungen der Klägerin Uber die Wertpapiere und das Bankkonto der Erblasserin seit deren Tod sowie wegen Vorenthaltung der Wertpapiere seit diesem Zeitpunkt und - schließlich - auf Zahlung der Prozeßkosten aus einem zwischen den Parteien in Berlin anhängig gewesenen Rechtsstreit.
Das Landgericht hat die Vermächtnisanordnung im Testament der Erblasserin im Sinne einer Zuwendung von 20.000 DM-West ausgelegt, die Fälligkeit der Vermächtnis-
 
forderung bejaht und unter Berücksichtigung der - als berechtigt angenommenen - Gegenansprüche den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.254,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19o Mai 1962 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere und Zahlung von 2*170,75 DM* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Dem Beklagten ist die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten worden.
Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagte hat seinen Hauptantrag auf Klagabweisung ebenso wie den Hilfsantrag weiter verfolgt, die - hilfsweise - Zug um Zug-Verurteilung jedoch nunmehr gegen Herausgabe der Wertpapiere und Zahlung von 12*190,18 DM mit Zinsen nach näherer Maßgabe beantragt* Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, den Rechtsstreit in Höhe von 10*545,70 DM - infolge Aufrechnung - für erledigt zu erklären, im übrigen den Beklagten zu verurteilen, an sie 9o454,30 DM mit Zinsen nach näher angegebener Berechnung zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere und unter Wegfall der Zug um Zug-Zahlung von 2*170,85 DM, hinsichtlich eines Teilbetrages von 1*008,- DM außerdem Zug um Zug gegen den von ihr zu erbringenden Nachweis, daß sie diesen Betrag als restliche Erbschaftssteuer entweder gezahlt oder dafür Sicherheit geleistet habe oder ihn nicht mehr schulde* Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den Nachlaß entfalle, hilfsweise jedenfalls bezüg-i ich der Prozeßkosten. Schließlich hat sie den Hilfsan-
 
trag gestellt, für den Pall, daß die erklärten Aufrechnungen nicht wirksam sein sollten, den Beklagten zur Zahlung von 20o000 DM nehst 4 Zinsen seit dem 19« Mai 1962 Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere und gegen Zahlung von 12.864,98 DM zu verurteilen«
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-gehren weiter«
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzu-v; eisen«
Entscheidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erblasse-rin Gertrud Johanne KäMHB habe die Klägerin nicht mit einem BargeldVermächtnis ln Höhe von 20.000 DM-Wast, sondern mit einem Saohwertvermächtnis von 20.000 DM-Ost bedenken wollen. Es hat demgemäß die auf Zahlung eines Betrages in DM-West gerichtete Klage für unschlüssig gehalten, da die Klägerin einen derartigen Zahlungs-anspruch aus dem Testament der Erblasserin nicht ableiten könne. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht
 
im Wege der Auslegung des Testaments vom 12. August 1959 gelangt, und es hat hierzu im einzelnen ausgeführt:
Wie sich aus einem Vergleich der im Testament unter c) bis f) angeordneten Vermächtnisse mit den Zuwendungen für die Klägerin und Fräulein Elfriede NeflHBB ergebe, habe die Erblasserin unterschiedliche Verfügungen zugunsten der sechs Vermächtnis“ nehmerinnen treffen wollen. Een vier in	woh-
nenden Vermächtnisnehmer innen, WIHi,
 LifllMP und EaflHV, habe sie erkennbar Bargeldvermächtnisse in BM-Ost zugedacht, während die Klägerin und Fräulein Nefli^^Hi nach dem Wortlaut des Testaments etwas anderes erhalten sollten, da bei den für sie ausgesetzten Vermächtnissen der BM-Bezeichnung vor der Zahl ein großes W mit Punkt vorangesetzt und bei der in Klammern beigefügten buchstabenmäßigen Zahlenangabe die Bezeichnung "EM11 weggelassen worden seien. Wenn das Landgericht die von der Erblasserin gewählte Formulierung dahin ausgelegt habe, daß an die Klägerin und Fräulein HeMBHBI jeweils 20.000 EM-West gezahlt werden sollten, so trage diese Auslegung der ungewöhnlichen und völlig ungebräuchlichen Bezeichnung ,,W.BMH nicht hinreichend Rechnung.
Zur Unterscheidung der westdeutschen von der ostdeutschen Währung würden nämlich, was auch der Erblasserin bekannt gewesen sein dürfte, offiziell die Bezeichnungen EM-West und EM-Ost oder auch - umgangssprachlich - die Begriffe Westmark und Ostmark verwendet; hingegen sei die Redewendung WEM oder sogar W.EM ganz unüblich und ungebräuchlich. Eas lasse
 
darauf schließen, daß das W. vor dem Woi’t DM bei den Vermächtnissen für die Klägerin und Fräulein Nel-nicht im Sinne von "West" (DM) auszulegen sei, sondern eine andere Bedeutung haben sollte, und zwar die des Begriffes uWert,r. So habe die Erblasserin mit der Bezeichnung W.DM zu dem Ausdruok bringen wollen, daß sie die in ihrem Testament unter a) und b) genannten Vermächtnisnehmer innen im Gegensatz zu den unter c) bis f) aufgeführten nicht mit Bargeld, sondern mit Sachwertvermächtnissen bedenken wollte. Dementsprechend fehle auch bei der buchstabenmäßigen Wertbestätigung der Zuwendungen für die Klägerin und Fräulein	der Hinweis auf das Geld, näm-
lich auf die Bezeichnung DM, den die Erblasserin bei den Bargeldvermächtnissen unter c) bis f) des Testaments jeweils hinzugefügt habe. Dafür, daß die Vermächtnisse mit den Bezeichnungen W.DM die Bedeutung von Sachwertvermächtnissen haben sollten, spreche - äußer dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung -inhaltlich insbesondere der Umstand, daß die Erblasserin neben der in West-Berlin lebenden Klägerin auch die in	wohnhafte	Elfriede	HeHMIB
gleichlautend - mit W.DM 20.000 - bedacht habe. Diese hätte aber einen in der Bundesrepublik für sie aus dem Vermächtnis anfallenden Betrag von 20.000 DM-West nur im Verhältnis 1 : 1 in die DDR transferieren können, so daß sie dann dort 20.000 DM-Ost zur Verfügung gehabt hätte. Einen derartigen wirtschaftlichen Erfolg hätte die geschäftsgewandte Erblasserin indessen - nach der Auffassung des Berufungsgerichts - mit Sicherheit auf einem weniger umstand-
 
liehen Weg herbeiführen können. Die Annahme der Klägerin, daß die Vermächtnisnehmer in NeflHMD andere Möglichkeiten gehabt haben dürfte, 20.000 DM-West in der Bundesrepublik oder in West-Berlin nutzbringend für sich zu verwenden, sei rein hypothetisch und spekulativ; insoweit fehle es an konkreten Behauptungen. Andererseits sei für die Klägerin selbst eine Zuwendung erheblicher Sachwerte in der DDR nicht etwa wirtschaftlich wertlos, abgesehen davon, daß nach §§ 133, 2084 BGB ohnehin nicht - im Zweifel - eine Auslegung zugunsten des Bedachten, also der Klägerin als Vermächtnisnehmerin, geboten sei. Da sich die Erblasserin schließlich in ihrem Testament mehrfach des Begriffes "DM" bedient habe und davon auszugehen sei, daß sie bei der Testamentserrichtung in den Begriffen der an ihrem Wohnsitz in	geltenden	Währung
 gedacht habe, seien auch die Vermächtnisse zugunsten der Klägerin und Elfriede Ne^HIBP als Zuwendungen auf der Sachwertbasis DM-Ost zu verstehen.
Abschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, diese Auslegung des Testaments habe durch die Beweisaufnähme eine Bestätigung gefunden. Nach der Aussage der Zeugin	sei es nämlich offen-
bar der Wunsch der Erblasserin gewesen, daß die beiden Sachwertverraächtnisse für die Klägerin und Kraule in NeMHBD durch die Hingabe je eines Grundstücks in	realisiert werden soll-
ten.
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II. Die Revision wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts und rügt die Verletzung der §§ 133 , 2084p 1994 BGB und §§ 139p 286 ZPO, Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen,
1.	) Die Auslegung eines Testaments gehört allerdings in den Aufgabenbereich des Tatrichters, Sie kann im Revisionsrechtszug nur im Rahmen der §§ 549p550 ZPO, also nur daraufhin geprüft werden, ob sie durch Rechts-fehler beeinflußt ls*^inä3estndere ob inhaltlich die Auslegung Sprach- oder Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung zuwiderläuft, ob bei ihr der Sachverhalt verkannt oder gegen eine gesetzliche Auslegungsregel oder eine VerfahrensvorSchrift verstoßen worden ist (vgl. BGH LM Nr, 1 zu § 133 /|7 BGB; BGH LM Nr, 7 zu § 2084 BGB;
BGH WM 1964p 950/51)» Wie der Revision jedoch zuzugeben ist, zeigt sich selbst bei einer Nachprüfung in diesen engen Grenzen, daß das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht,
2.	) Zwar ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vermächtnisanordnung MW,DM 20,000" gegeben hat, nicht denkgesetzlich unmöglich. Das Gericht hat aber bei seiner Auslegung die vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht genügend berücksichtigt und allgemeine Erfahrungssätze, die sich auf die besonderen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der DDR einerseits und der Bundesrepublik andererseits gründen, nicht hinreichend beachtet, So hat es insbesondere dem für die Testa-
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mentsauslegung wesentlichen Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, daß die in der DUR lebende Erblasserin umfangreiches Vermögen in der Bundesrepublik und West-Berlin besaß und auch hierüber in ihrem Testament erkennbar mit verfügen wollte, daß sie aber möglicherweise im Interesse der Wirksamkeit ihrer letztwilligen Verfügung ebenso wie aus politischen Gründen bestrebt gewesen sein könnte - mindestens mit Rücksicht auf ihre Angehörigen, ihre Erben und die sonst im Testament Bedachten -, die Verfügung über das westliche Vermögen nicht in offener Form zu treffen (vgl« die Strafbestimmung in § 16 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950, GBl» der DDR 1950, 1202 i.V,m* § 8 d.G,), sofern sie nicht überhaupt - wie die Klägerin geltend gemacht hat - die Bezeichnung "WoDM11 üblicherweise zur Kennzeichnung dos Westgeldes verwendete, wozu die Revision im übrigen Verfahrensrügen erhoben hat. Außerdem hat das Berufungsgericht auch die Tatsache nicht gewürdigt, daß die in West-Berlin lebende Klägerin wesentliche Teile des Westvermögens der Erblasserin verwaltete und seit Jahren erhebliche Werte aus deren West-Berliner und westdeutschem Vermögen in Besitz hatte,
3.) Unter diesen besonderen Umständen, die bei der Testamentsauslegung entscheidend mit zu berücksichtigen sind, drängt sich als lebensnah und nächstliegend die Annahme auf, daß die Erblasserin mit der Vermächtnisanordnung zugunsten der Klägerin eine
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Zuwendung von 20»000 DM West beabsichtigte«, die unter Umständet aus den im Besitz der Klägerin befindlichen Wertpapieren beglichen werden sollte. Demgegenüber vermögen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung vom Inhalt und der Bedeutung des Vermächtnisses begründet hat, nicht zu überzeugen«,
4o) Dies gilt zunächst für den Hinweis des Berufungsgerichts auf die als Bezeichnung für die Westwährung ’’ungebräuchliche11 Formulierung "W.DM". Abgesehen davon, daß es die Erblasserin aus naheliegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen bewußt vermieden haben könnte, den Begriff "DM-West" oder "West-Mark” auszuschreiben, hatte die Klägerin auch vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß in den Randgebieten der Währungsgrenze in den Jahren vor der Errichtung der Berliner Mauer die Ausdrücke Westmark und Westgroschen für die bundesdeutsche Währung allgemein eingebürgert und im Schriftverkehr der Bevölkerung die davon abgeleitete Abkürzung mit vorangesetztem W - mit oder ohne Satzzeichen - gebräuchlich gewesen seien. Diesem Beweisangebot ist das Berufungsgericht indessen nicht nachgegangen, sondern es hat aus der weiteren Fassung des Testaments den Schluß gezogen, die Erblasserin habe der Klägerin nicht ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 DM "West", sondern eine Zuwendung im "Wert" von 20.000 DM-Ost zugedacht. Dabei hat sich das Berufungsgericht u.a. von der Überlegung leiten lassen, das Fehlen der
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buchstabenmäßigen Wertbestätigung bei den Vermächtnissen für die Klägerin und Fräulein Elfriede NeflIHB deute darauf hin* daß es sich hier - im Gegensatz zu den Vermächtnissen unter c) bis f) des Testaments -nicht um Geldzuwendungen, sondern um Sachwertvermächtnisse handeln sollte. Wie aber an anderer Stelle des Berufungsurteils - zutreffend - ausgeführt ist, gebrauchte die Erblasserin den Begriff “DM11 in ihrer letztwilligen Verfügung nach dem Währungsgebiet,in dem sie lebte, als Bezeichnung für die Ostwährung. Gerade dieser Umstand kann sie veranlaßt haben, bei den in Buchstaben bestätigten Wertangaben der Vermächtnisse für die Klägerin und Fräulein NeflHHHP von der Hinzufügung der Bezeichnung UJMU abzusehen, um damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß sich der Wert dieser Zuwendungen nicht nach der Ostwährung richten sollte.
Ber Überlegung des Berufungsgerichts, die Abkürzung ’’W.1' habe nicht "West", sondern "Wert" bedeuten sollen, ist im übrigen entgegenzuhalten, daß bei einer Auslegung des Testaments in diesem Sinn kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, der die Erblasserin daran gehindert haben könnte, ein beabsichtigtes Sach-wertvermächtnis in klarer und eindeutiger Form niederzuschreiben. Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die in	wohnhafte	Elfriede NeO-
flMHB gleichlautend wie die Klägerin ebenfalls mit 20.000 Wo UM bedacht wurde, auf ein Sachwertvermächtnis in Höhe von 20.000 BM-Ost schließen will, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in dem Testament vom 12. August 1959 getroffene Anordnung
 
der zwei gleichlautenden Zuwendungen von W0DM 20 »000 für zwei in verschiedenen Währungsgebieten lebende Vermächtnisnehmer innen in jedem Fall einer klaren Auslegung des Testaments in dem einen oder anderen Sinn entgegenstehen kann«. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vermächtnisnehmerin NeflHB kei nen besonderen Nutzen von einer Geldzuwendung in Höhe von 20o000 DM-West haben soll* so dürfte demgegenüber eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 DM-Ost in der DDR für die in West-Berlin wohnhafte Klägerin noch mit erheblich geringeren wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein. Das Landgericht hatte in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht die Ansicht vertreten,die gleichlautende Verfügung zugunsten der Vermächtnisnehmerin NeflHBIi spreche jedenfalls solange nicht gegen eine Auslegung des Vermächtnisses im Sinne einer Zuwendung von 20.000 DM-Wo st 0 als die Gründe, die die Erblasserin zu dieser Anordnung veranlaßten, nicht bekannt seien. Immerhin sind mehrere durchaus einleuchtende Gründe für ein Barvermächtnis in Westwährung zugunsten der in Leipzig lebenden Elfriede NeflHHHP denkbar; so könnte die Vermächtnisnehmerin - wie die Klägerin dargetan hat - beabsichtigt haben, nach West-Berlin oder Westdeutschland zu übersiedeln; die Erblasserin könnte auch den Zweck verfolgt haben,, ihr zu ermöglichen, daß sie Angehörige in Westdeutschland unterstützen könnte; schließlich könnte das Vermächtnis dazu bestimmt gewesen sein, daß sich die Vermächtnisnehmer in selbst - wie es die
 Erblasserin nach dem Vortrag der Klägerin jahrelang getan hat - von dem Geld ans dem Westen unterstützen lassen sollteo Das wirtschaftliche Interesse der Vermächtnisnehmer in Ne^HMB ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, die Auslegung des Testaments - nach dem als maßgeblich zu erforschenden Willen der Erblasserin - wesentlich in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn zu beeinflussen .
Ebensowenig läßt die Aussage der Zeugin verbindliche und zwingende Schlußfolgerungen auf den von der Erblasserin mit ihrer Vermächtnisanordnung verfolgten Zweck zu. Denn die Zeugin hat lediglich angebliche Äußerungen der Erblasserin aus dem Frühjahr 1959, also Monate vor der Testamentserrichtung, wiedergeben könneno
5o) Wenn das Berufungsgericht indessen diese Zeugenaussage als Bestätigung seiner Auffassung werten und bei der Würdigung des Testamentsinhalts von der erkennbar naheliegenden Auslegung des Vermächtnisses im Sinne von 20,000 DM-West abv/eichen wollte, die nach der Lebenserfahrung am wahrscheinlichsten dem Willen der Erblasserin entsprechen dürfte, so hätte das Gericht zuvor jedenfalls dem Beweisangebot der Klägerin auf Einholung von Gutachten bzw» Auskünften über die damalige Gebräuchlichkeit der Bezeichnung Wo DM bzWo WDM für die westdeutsche Währung nachgehen und sich mit diesem Vortrag auseinander-
 
setzen müssen. Hierzu hätte für das Berufungsgericht vor allein deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil es der Frage der Üblichkeit jener Bezeichnung in seinem Urteil wesentliche Bedeutung beigemessen hat« Bas Gericht hat jedoch weder dargelegt, auf Grund welcher Umstände es - entgegen dem Vortrag der Klägerin -die Bezeichnung W,BM für die westdeutsche Währung für "völlig ungebräuchlich" hielt, noch ist es überhaupt auf das Beweisangebot der Klägerin über die damalige Gebräuchlichkeit des Begriffes W,BM (WBM) eingegangen. Es hat diesen für die Entscheidung erheblichen Beweisantritt vielmehr ohne Begründung übergangen. Hiermit hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - gegen einen allgemeinen Grundsatz des Beweisrechts und die Vorschrift des § 286 ZPO verstoßen,
 Bas angefochtene Urteil beruht daher auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze, Es muß deshalb aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann. Es fehlen nämlich noch ausreichende Feststellungen über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte und sonstigen Gegenrechte ebenso über die von der Revision hervorgehobene Frage der Haftungsbeschränkung des Beklagten auf den Nachlaß nach Ablauf der Inventarfrist,
6.) In der neuen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre weiteren in der Revision dargelegten Bedenken gegen das angefoohtene Urteil sowie vor allem den im Zusammenhang mit einer Rüge nach § 139 ZPO vorgetragenen Beweisantritt vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen.
Dr. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Beyer
 Br. Hußla
 Keßler