Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat a-if die mündliche Verhandlung vom Id. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. November 1967 zu Ziff.I 2, III und IV seiner Formel aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Aus Anlaß der Erteilung der Bauerlaubnis für ein Bürogebäude auf dem Grundstück BP/B wies die Beklagte im Schreiben vom 29. April 1959 die Entscheidung über ein Baugesuch der Klägerin vom 2. April 1958 betreffend die Errichtung eines vierstöckigen Lagerhauses auf den Grundstücken BB/B und im Hinblick auf das laufende Baulinienverfahren zunächst auf die Dauer von sechs Monaten und auf die Beschwerde der Klägerin mit Bescheid vom 8. Sie erklärte in dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ein Baugesuch der Klägerin müßte als zur Zeit nicht genehmigungsfähig abgelehnt werden. Die Klägerin, der ihr persönlich haftender Gesellschafter ihm zustehende Ansprüche abgetreten haben soll, hat mit Rücksicht auf diese Vorgänge, sich auf die Rechtsgrundsätze über Entschädigungen bei enteignungsgleichen Eingriffen und auf eine Amtshaftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG stützend, zunächst beim Landgericht beantragt, die Beklagte wegen der faktischen Bausperre auf dem Grundstück A0- Die Klägerin hat mit der Berufung eine wei-terg(?hende Verurteilung der Beklagten erstrebt, und zwar gemäß Ziff.II ihrer Berufungsanträge Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und in dem Verlangen der Klägerin auf Gewährung von Ersatzleistungen für die Zeit nach dem 11. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen den in Ziff.I 2 des oberlandesgerichtlichen Urteils enthaltenen Ausspruch hinsichtlich der Berufungsanträge II 2 und 3 und erstrebt eine entsprechende Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mit diesen ihren Anträgen verlangt die Klägerin eine Entschädigung wegen einer vorübergehenden faktischen Bausperre und des darin liegenden Eingriffs in Grundeigentum wie Betrieb auch für die Zeit nach dem 11. Biese faktische Bausperre hat die Klägerin im wesentlichen darin gesehen, daß eine Entscheidung über ein von ihr eingebrachtes Baugesuch mit Rücksicht auf ein laufendes Baulinienverfahren gemäß der M®-®®® Bauordnung zurückgestellt und sodann als zur Zeit nicht genehmigungsfähig abgelehnt, auch ein anderes von ihr gestelltes Baugesuch abgelehnt worden sei. Bas Ende der Bausperre hat die Klägerin vor dem Landgericht auf den 11. Auf der anderen Seite hat die Klägerin ebenfalls noch vor dem Landgericht ausgeführt im Schriftsatz vom 17. 1, es stebe nooh keineswegs fest, ob auf dem betreffenden Gelände schon gebaut werden dürfe, die Bausperre bestehe noch mit der Folge, "daß die Klägerin hierfür bisher ohne zeitliche Beschränkung voll Entschädigung verlangen kann", 1 und 2, ob ihre Befürchtung hinsichtlich des Lippenbekenntnisses zutreffe, werde sich erst erweisen, wenn über ihren neuen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides über die Errichtung eines Bauwerkes entschieden sei; sollte der Vorbescheid die Bebaubarkeit des Grundstücks verneinen, so wäre "dies eine neue Tatsache, die von der Rechtskraftwirkung des im vorliegenden Rechtsstreit ergehenden Urteils nicht erfaßt würde". Bas Landgericht hat diesen Vortrag dahin gedeutet, die Klägerin fordere Entschädigung wegen faktischer Bausperre nur bis zu dem 11. Ihre mit der Berufung begehrte Ansetzung eines späteren Endtermins hat die Klägerin vor allem damit zu rechtfertigen gesucht, sie habe nach dem 11. November 1963 ihr bereits im Jahre 1958 eingereichtes Baugesuch für das vierstöckige Lagerhaus weiterverfolgt; die Beklagte habe mit Bescheid vom 6. Las Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Erklärungen der Klägerin gleich dem Erstgericht dahin verstanden, daß die hier in Betracht kommenden Entschädigungsansprüche nur für die Zeit bis 11. November 1963 geltend gemacht worden seien, und hat in dem Vortrag der Berufung, die Bausperre sei durch die Maßnahmen der Beklagten vom 6. Dezember 1965 und 13* Juli 1966 verlängert worden, das Einführen einer ganz anderen tatsächlichen Grundlage und hierin eine Klagänderung gesehen, deren Zulassung nicht sachdienlich sei. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit der Einbeziehung der Vorgänge vom 6. Eine Veränderungssperre, die nach §§ 14 ff BBauG als Satzung zu ergehen hat und von der Beklagten durch Beschluß vom 13. Dezember 1965, dann wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG (zunächst) nicht beschlossen wird, ist in § 15 BBauG näher geregelt worden und kann für die Entschädigungsfrage im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 BBauG Bedeutung erlangen. Dies alles zeigt, daß die Einführung der Veränderungssperre 1966 und die Zurückstellung des Baugesuchs von 1965 für das Entschädigungsbegehren der Klägerin insoweit eine neue tatsächliche und rechtlich besonders zu würdigende Grundlage bedeuten würde. In diesem Zusammenhang wird die Ausführung der Revision bedeutsam, Grundlage der Ansprüche der Klägerin sei nach wie vor die tatsächliche Behinderung der Klägerin in der Ausnutzung ihres Grundbesitzes, und greift die Erwägung ein: Insoweit die Klägerin im Berufungsrechtszug das Weiterbestehen einer faktischen Bausperre über den 11. November 1963 hinaus geltend gemacht hat, kann cs sich, auch wenn eine Entschädigung vor dem Landgericht nur bis zu diesem Tag beansprucht worden urteilen kann, inwieweit der Klägerin aus diesem Vorbringen Ansprüche, wie sie mit Ziff.II 2 und 5 der Berufungsanträge verfochten werden, zustehen, muß das angefochtene Urteil zu I 2 und als Folge davon auch in III und IV seiner Formel aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufungsanträge II Nr*
C4C1 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES HL ZR 40/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16 • Fovc ci Cer 1 7 1 Schorm Justizsekr etiir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gebrüder W ■■■■ KG, Internationale Spedition, V» A®B®straße gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Theodor Von-der- l-ütrade » Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. gegen die Landeshauptstadt M » gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, — ?iOi'o«>bevollinächtigter: Rechtsanwalt 2 Dor ETI. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat a-if die mündliche Verhandlung vom Id. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1967 zu Ziff. I 2, III und IV seiner Formel aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die klagende Kommanditgesellschaft betreibt in auf Grundstücken, die südlich und nördlich der AlHBstraße, und zwar unmittelbar westlich der Einmündung der iflHHHB Allee in die AflHBstraße liegen, ein Speditions-, Möbeltransport- und läger^pschäft. Die südlich der AUHBstraße gelegenen Grundstücke, die das Anwesen AflMBstraße 0 bis H bilden, gehören, und zwar Flur Nr. IV/B and dem persön- lich haftenden Gesellschafter der Klägerin, Theodor Sch^HIB sen., das Grundstück Flur Nr. Wtt der Klägerin. Aus Anlaß der Erteilung der Bauerlaubnis für ein Bürogebäude auf dem Grundstück BP/B wies die Beklagte im Schreiben vom 29. Dezember 1953 die Klägerin darauf hin, zwischen ifB-■BB Allee und dBH^HIHB Straße sei ein neuer Straßenzug geplant; im Hinblick auf diese Maßnahmen erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 1955 die Genehmigung für eine Tankstelle auf dem an die Firma EM) verpachteten Teil des Grundstücks mm nurmehr widerruflich. Ferner stellte die Beklagte mit Beschluß vom 15. April 1959 die Entscheidung über ein Baugesuch der Klägerin vom 2. April 1958 betreffend die Errichtung eines vierstöckigen Lagerhauses auf den Grundstücken BB/B und im Hinblick auf das laufende Baulinienverfahren zunächst auf die Dauer von sechs Monaten und auf die Beschwerde der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juni 1959 ebenfalls mit Rücksicht auf das anhängige Baulinienverfahren gemäß § 1 Abs. 2 der mBMBM Bauordnung zurück. Sie erklärte in dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ein Baugesuch der Klägerin müßte als zur Zeit nicht genehmigungsfähig abgelehnt werden. Ferner lehnte die Beklagte ein weiteres, von der Klägerin am 20. Januar I960 eingereichtes Gesuch auf Genehmigung des Baues einer ebenerdigen Lagerhalle an der Ostseite des Grundstücks BP am 13. Juni I960 zunächst ebenfalls ab, sagte aber dann mit Schreiben vom 1. März 1962 die Genehmigung verbindlich zu, ohne dr.v aie Klägerin daraufhin den Bau ausführte. Die Planungen der Beklagten Uber die Einführung der LgBBHB Allee in die DflHM-mV Straße führten in der Folgezeit zur Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie, nach welcher das Grundstück Flur Nr. mm ganz, vom Grundstück Flur Nr. 0/9ein Geländestreifen von ca. 400 qm und vom Grundstück Flur Nr. ein solcher Streifen von ca. 250 qm jeweils an der Westseite als öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird. Der Verlauf dieser Strabenbegrenzungslinie im Bereich der Grundstücke der Klägerin ist in einem vom Vermes-sungsamt der Beklagten am 23. Juli 1963 gefertigten Plan als !,grüne Begrenzungslinie” eingezeichnet. Die Klägerin, der ihr persönlich haftender Gesellschafter ihm zustehende Ansprüche abgetreten haben soll, hat mit Rücksicht auf diese Vorgänge, sich auf die Rechtsgrundsätze über Entschädigungen bei enteignungsgleichen Eingriffen und auf eine Amtshaftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG stützend, zunächst beim Landgericht beantragt, die Beklagte wegen der faktischen Bausperre auf dem Grundstück A0- BJPstraße zur Zahlung eines Geldbetrages in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage unter ihrer Abweisung im übrigen in näher bezeichnetem Umfang dem Grunde nach l'iir gereohtfertigt erklärt. Die Klägerin hat mit der Berufung eine wei-terg(?hende Verurteilung der Beklagten erstrebt, und zwar gemäß Ziff. II ihrer Berufungsanträge 1. ) zur Zahlung einer Bodenrente wegen ei- ner vorübergehenden faktischen Bausperre auf den östlich der "grünen Linie" gelegenen Teilen der Grundstücke 0P/0 und 00 - im folgenden östliches Gelände genannt - durch Verhinderung des Baues des vierstöckigen Lagerhauses in der Zeit vom 15. April 1959 bis 31. Dezember 1959; 2. ) zur Zahlung einer Bodenrente aus demsel- ben Rechtsgrund für die Zeit ab 11. November 1963 bis zur Beendigung der Bausperre ; 3. ) zur Zahlung einer Entschädigung wegen Ein- griffs in ihren Gewerbebetrieb durch Verhinderung des Lagerhausbaues ab 11. November 1963 bis zur Beendigung der Bausperre; 4. ) zu näher bezeichneten Zinsleistungen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und in dem Verlangen der Klägerin auf Gewährung von Ersatzleistungen für die Zeit nach dem 11. November 1963 eine Klagänderung gosonen, der sie widersprochen hat. Mit einer An-sohiußbcrufung hot die Beklagte eine weifcergohende Klagabweisung als vom Landgericht ausgesprochen erstrebt. Dan Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Anschlußberufung - unter I 1. ) die Berufung hinsichtlich des Berufungs- antrages II 4 als unzulässig verworfen; 2. ) hinsichtlich der Berufungsanträge II 2 und 3 die Klage als unzulässig abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen; 3. ) hinsichtlich des Berufungsantrages II 1 die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen den in Ziff. I 2 des oberlandesgerichtlichen Urteils enthaltenen Ausspruch hinsichtlich der Berufungsanträge II 2 und 3 und erstrebt eine entsprechende Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat seinen von der Revision angegriffenen Ausspruch zu Ziff. II 2 und 3 cier Berufungsanträge damit begründet, daß die Anträge eine nicht zulässige Klagänderung enthielten. Allein darüber, ob diese Auffassung zutrifft, ist im Revisionsverfahren zu befinden. Es geht dabei um folgendes: Mit diesen ihren Anträgen verlangt die Klägerin eine Entschädigung wegen einer vorübergehenden faktischen Bausperre und des darin liegenden Eingriffs in Grundeigentum wie Betrieb auch für die Zeit nach dem 11. November 1963 bis zu der Beendigung der Bausperre. Biese faktische Bausperre hat die Klägerin im wesentlichen darin gesehen, daß eine Entscheidung über ein von ihr eingebrachtes Baugesuch mit Rücksicht auf ein laufendes Baulinienverfahren gemäß der M®-®®® Bauordnung zurückgestellt und sodann als zur Zeit nicht genehmigungsfähig abgelehnt, auch ein anderes von ihr gestelltes Baugesuch abgelehnt worden sei. Bas Ende der Bausperre hat die Klägerin vor dem Landgericht auf den 11. November 1963 mit der Begründung verlegt, daß ihr an jenem Tag ein Schreiben der Beklagten vom 8. November 1963 zugegangen sei, wonach das in Betracht kommende Gelände wieder planungsfreies Bauland geworden sei. Auf der anderen Seite hat die Klägerin ebenfalls noch vor dem Landgericht ausgeführt im Schriftsatz vom 17. März 1964 S. 31» möglicherweise handele es sich bei diesem Schreiben der Beklagten um ein Lippenbekenntnis, f » ■;,y, oohriftsatz vom ?. Februar 1965 S. 1, es stebe nooh keineswegs fest, ob auf dem betreffenden Gelände schon gebaut werden dürfe, die Bausperre bestehe noch mit der Folge, "daß die Klägerin hierfür bisher ohne zeitliche Beschränkung voll Entschädigung verlangen kann", im Schriftsatz vom 11. Februar 1965 S. 1 und 2, ob ihre Befürchtung hinsichtlich des Lippenbekenntnisses zutreffe, werde sich erst erweisen, wenn über ihren neuen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides über die Errichtung eines Bauwerkes entschieden sei; sollte der Vorbescheid die Bebaubarkeit des Grundstücks verneinen, so wäre "dies eine neue Tatsache, die von der Rechtskraftwirkung des im vorliegenden Rechtsstreit ergehenden Urteils nicht erfaßt würde". Bas Landgericht hat diesen Vortrag dahin gedeutet, die Klägerin fordere Entschädigung wegen faktischer Bausperre nur bis zu dem 11. November 1963. Ihre mit der Berufung begehrte Ansetzung eines späteren Endtermins hat die Klägerin vor allem damit zu rechtfertigen gesucht, sie habe nach dem 11. November 1963 ihr bereits im Jahre 1958 eingereichtes Baugesuch für das vierstöckige Lagerhaus weiterverfolgt; die Beklagte habe mit Bescheid vom 6. Bezember 1965 die Entscheidung über dieses Baugesuch gemäß § 15 BBauG für 12 Monate zurückgestellt und mit Beschluß vom 13. Juli 1966 durch Satzung gemäß § 14 Abs. 1, § 16 *i;;s. 1 Satz 1 BBauG eine Veränderungssperre für die Grundstücke flP/P und flU/V angeordnet. Las Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Erklärungen der Klägerin gleich dem Erstgericht dahin verstanden, daß die hier in Betracht kommenden Entschädigungsansprüche nur für die Zeit bis 11. November 1963 geltend gemacht worden seien, und hat in dem Vortrag der Berufung, die Bausperre sei durch die Maßnahmen der Beklagten vom 6. Dezember 1965 und 13* Juli 1966 verlängert worden, das Einführen einer ganz anderen tatsächlichen Grundlage und hierin eine Klagänderung gesehen, deren Zulassung nicht sachdienlich sei. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit der Einbeziehung der Vorgänge vom 6. Dezember 1965 und 13. Juli 1966 einen neuen Klagegrund einführen wolle. Das ergeben die nachstehenden Überlegungen. Eine Veränderungssperre, die nach §§ 14 ff BBauG als Satzung zu ergehen hat und von der Beklagten durch Beschluß vom 13. .'uli 1966 angeordnet worden ist, bedeutet einen Vorgang, der hinsichtlich der .“rage, ob er einen Entschädigungsanspruch des oetreffenden Grundeigentümers auslöst und wie die Entschädigung geltend zu reelisc, zunächst einmal anhand der be- IC - sonderen Vorschrift des § 18 BBauG zu beurteilen ist. Die Zurückstellung eines Baugesuchs, hier durch Verfügung der Beklagten vom 6. Dezember 1965, dann wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG (zunächst) nicht beschlossen wird, ist in § 15 BBauG näher geregelt worden und kann für die Entschädigungsfrage im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 BBauG Bedeutung erlangen. Ob neben einer solchen Entschädigung nach dem Bundesbaugesetz überhaupt noch ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer faktischen Bausperre in Betracht kommen kann, bedurfte einer besonderen Prüfung. Dies alles zeigt, daß die Einführung der Veränderungssperre 1966 und die Zurückstellung des Baugesuchs von 1965 für das Entschädigungsbegehren der Klägerin insoweit eine neue tatsächliche und rechtlich besonders zu würdigende Grundlage bedeuten würde. Dann aber liegt eine Klagänderung, nicht etwa nur eine Ergänzung der tatsächlichen Ausführungen vor (§ 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG, §§ 264, 268 Nr. 1 ZPO). Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß die von der Revision als Stütze für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Entscheidungen RGZ 59* 128 und 165, 239 in Wahrheit nicht zu dem Vergleich herangezogen werden können. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die vorstehend aufgezeigte Änderung der Klage, der die Beklagte widersprochen hat, für nicht 11 sachdioulinh erachtet. Es handelt sich um die Hini’iifij un--: nouon tre.i.fca f;ofron. Ein aus der burüekstellung dos üaugesuchs und der Veränderungs-nperre gegen die Beklagte abgeleiteter Entschä-ui.gungsanspruoh war zunächst von der höheren Verwaltungsbehörde zu verbescheiden (§ 18 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 8 BBauG-) und im j’alle einer ungünstigen Entscheidung von der Klägerin Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Baulandspruchkörpern geltend zu machen (§§ 137 ff BBauG). Ob entgegen dieser vorgesehenen Regelung der EnIschädigungsstreit in diesem Rechtsstreit mit behandelt werden darf, ist nicht leicht zu entscheiden, und es entspricht nicht dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit, den Rechtsstreit mit derartigen vermeidbaren Schwierigkeiten zu belasten. Wenn die Revision die Zuständigkeit des Zivilsenats des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf BGHZ 40, 148, 155 und mit dem Hinweis darauf rechtfertigen will, der Vertreter der Beklagten habe in der Berufungsverhandlung vom 13. April 1967 ohne Rüge der Zuständigkeit des Zivilsenats zur Hauptsache verhandelt, so übersieht sie: In dem Stx*eitfall BGHZ 40, 148, 155 hat ein Baulandspruchkörper anstatt der an sich zur Entscheidung berufenen Zivilkammer entschieden. Hier aber soll umgekehrt statt des zuständigen Baulandspruchkörpers ein Zivilsenat entscheiden. Auch geht es um die Zulässigkeit, cg Verfahrens; ein sich hierauf beziehender Verf'-c .nsfehler ist an sich von Amts wegen zu be:-'..-hvun und kann durch das Unterlassen von TKi/.n seitens einer Partei grundsätzlich I » 12 - nicht geheilt werden (vgl. Urteil vom 14. Juli 1'*oL - III ZR 208/1>4 8. 6). Weitere Schwierigkeiten könnten sich daraus ergeben, daß im Verfahren vor den Baulandgerichten möglicherweise noch weitere Beteiligte hinzugezogen werden müßten. Zusammenfassend ergibt sich, ohne daß in dieser Beziehung zu den nicht berührten Punkten der Revisionsbegründung noch Erörterungen notwendig sind, mithin, daß das angefochtene Urteil insoweit nicht zu beanstanden ist, als es die aufgezeigte Klagänderung nicht zugelassen hat. Damit ist indessen den Berufungsanträgen unter II 2 und 3 nicht schlechthin ein Erfolg versagt. Es ist nämlich im Rahmen des Revisionsvortrages gegenüber dem angefochtenen Urteil zu bedenken: Jedenfalls bis zu dem Wirksamwerden der von der Beklagten nach dem Bundesbaugesetz getroffenen Maßnahmen könnte eine faktische Bausperre weiterbestanden haben, aus der sich bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen Ansprüche aus Art. 14 GG ableiten ließen. In diesem Zusammenhang wird die Ausführung der Revision bedeutsam, Grundlage der Ansprüche der Klägerin sei nach wie vor die tatsächliche Behinderung der Klägerin in der Ausnutzung ihres Grundbesitzes, und greift die Erwägung ein: Insoweit die Klägerin im Berufungsrechtszug das Weiterbestehen einer faktischen Bausperre über den 11. November 1963 hinaus geltend gemacht hat, kann cs sich, auch wenn eine Entschädigung vor dem Landgericht nur bis zu diesem Tag beansprucht worden i.ri .•, n\.~ir ns nor ivl i n nur nr.i oiuo drgrinzang om ■ .-e- : 'h •-i c.i iik ilt.fvc i" n. here u An:: i iliu’im^on un>i un. «.»iv -ia;' u. msoihen Kiagegrunu beruhende ßi*weLterung ihrer Ainguntrüge und damit nicht um eine Rlagünderung nrndoln VS 26c Nr. 1 und 2 Z'iV). hierbei ist zu bedenken: Me Klägerin hat, worauf die Revision verweist, vor dem Berufungsgericht - Berufungsbegründung vom 2. Januar 1967 S. 17 und Schriftsatz vorn 17. April 1967 S. 5 ff - vorgetragen, die - gemeint die faktische - Bausperre sei. am 11. November 1963 nicht beendet worden. In diese Richtung gehen gleicnerweise die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. April 1967 S. 39 und 42, wo es heiBt, in der Nichtbehandlung des Vorbe-scheiusanträges in der Seit vom 11. November 1963 bis zu dem Zurückstellungsbescheid vom 6. Dezember 1563 liege in jedem Pall eine rechtswidrige faktische Bausperre, die in ununterbrochener Kontinuität eine Portsetzung der bis 11. November 1963 laufenden Bausperre darstelle, Anspruchsgrundlagc für die Zeit vom 11. November 1965 bis 6. Dezember 1965 sei also in jedem Fall uni fl ui. ibar Art. H GG, ferner, die Bausperre habe schon •. . aepj Zeitpunkt der ecsten Zurück- SwOj-laag (6. De'^ .-r 1965) über 6 1/2 Jahre lang enteignend in ..rundbesitz der Klägerin eingegriffen. ,.i.t diesem Vorbringen hat sien das Berufungsgericht :u Bure eilt nicht befab c. Da bei der-i gegenwärtigen o:-ioh- uad Jtreitstand das Revisionsgericht nicht be- urteilen kann, inwieweit der Klägerin aus diesem Vorbringen Ansprüche, wie sie mit Ziff. II 2 und 5 der Berufungsanträge verfochten werden, zustehen, muß das angefochtene Urteil zu I 2 und als Folge davon auch in III und IV seiner Formel aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufungsanträge II Nr* 2 und 3 sowie über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Br. Kreft Br. Arndt Br. Hußla Gähtgens Keßler