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BGH · 111 ZR 40/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 40/67

b) Der Haftungsausschluß gemäß § 6 Abs» 5 PostG greift auch dann Platz, wenn Postbedienstete in strafbarer Weise gegen die für die Beförderung und Bestellung von Briefen gegebenen Vorschriften verstoßen,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: zahlte er jeweils mit neu aufgenommenen Krediten» Um zu verhindern, daß die Darlehensbestätigungen oder Mahnungen, die die Kreditbanken als einfache Briefsendungen unmittelbar an die Kunden zu verschicken pflegten, in die Hände der Adressaten kamen oder bei überhaupt nicht existierenden Kunden als unzusteilbar zurückgingen, bewog SflHHP drei Postzusteller, die in Dienst taten, dazu, daß sie Briefe von Finanzierungsbanken unmittelbar ihm, SflB, aushändigten» Die Postzusteller sind deshalb wegen schwerer passiver Bestechung zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und sflU selbst ist zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden» Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres angeblichen GesamtSchadens geltend und sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16*000 DM mit Zinsen zu verurteilen* Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, beruft sich in erster Linie auf den Haftungsausschluß gemäß § 6 des Postgesetzes (PostG)* Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß das pflicht- von den Postzustellern begangenen Pflichtverletzungen von dem in § 6 Abs0 5 PostG normierten Haftungsausschluß mitumfaßt werden <> Pas ist mit dem Landgericht zu bejäheno Pie Revision will den Haftungsausschluß einmal deswegen nicht Platz greifen lasBen, weil nach ihrer Meinung die unzulässigerweise an SflBHB ausgehändigten Brief Sendungen nicht im Sinne der Haftungsausschluß-bestimmung verloren gegangen sei» Pas trifft jedoch nicht zuo In § 6 Abs» 5 PostG ist bestimmt, daß für gewöhnliche Briefe "weder im Palle eines Verlustes oder einer Beschädigung;, noch im Palle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet" wird«, Pabei kann es, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, für die Präge, ob der "Pall eines Verlustes" eines Briefes im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Brief im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts verloren gegangen ist oder nicht» Vielmehr muß der Begriff des "Verlustes" eines Briefes aus der Bestimmung des § 6 PostG selbst heraus ausgelegt und gedeutet werden» Wenn aber nach dieser Bestimmung in allen Pallen einer verzögerten Beförderung oder Bestellung, einer Beschädigung (d»h» einer Beeinträchtigung der sachlichen Substanz) und eines "Verlustes11 der ge- wohnlichen Briefe eine Haftung der Poet ausgeschlossen sein soll, dann wird damit ein umfassender Haftungsausschluß für alle Schäden normiert, die aus einer nicht ordnungsmäßigen Beförderung (und Bestellung) gewöhnlicher Brief Sendungen entstehen können <> Es kann daher der HaftungsausSchluß auch für den Pall nicht in Präge gestellt werden, daß zwar, wie hier, der Pall eines Verlustes im Sinne des Bürgerlichen Rechts nicht Vorgelegen haben mag, aber jedenfalls die ”gewöhnlichen Briefe” weder den Adressaten erreicht haben, noch an den Absender zurückgeleitet worden sind« Eine andere Auffassung würde dem Sinn und der Bedeutung des Haftungsausschlusses, wie sie sich bereits aus dem richtig verstandenen Wortlaut des § 6 Abs0 5 PostG ergeben, nicht gerecht werdeno Pie Revision will weiter den Haftungsausschluß nicht zura Zuge kommen lassen mit der Begründung, daß sich hier nicht die typischen Gefahren des Zustelldienstes der Post, sondern besondere und nicht vom Haftungsausschluß erfaßte Gefahren verwirklicht hätten« Pas ist ebenfalls nicht richtig. Von dem Haftungsausschluß des § 6 Abs, 5 PostG ist der Gesamtbereich der postalischen Briefbeförderung mit allen diesem (Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren erfaßt (vgl, das oben bereits erwähnte Urteil des Senats vom 22« Februar 1965)° - fahrlässig oder auch vorsätzlich - mißachten und ihnen in der Weise zuwider handeln, daß sie die Briefe an nicht zu dem Empfang berechtigte Personen aushändigen, Selbst dann, wenn die Postbediensteten dabei die Grenze dos Strafbaren Überschreiten, kommt der Haftungsausschluß zu dem Zuge* Denn auch insoweit handelt es sich um Risiken, die der postalischen Briefbeförderung anhaften und für die angesichts dessen, daß die Massenbeförderung von Briefen möglichst schnell und zu möglichst geringen Gebühren erfolgen soll, das Hichteinstehenmüssen der Post, die andernfalls zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen genötigt wäre, vorgesehen und gerechtfertigt ist. Schließlich will die Revision den Klageanspruch auch noch aus Art, 10 GG, der das Brief- sowie das Post- und Pernmeldegeheimnis für unverletzlich erklärt, in Verbindung mit § 839 BGB und Aht, 34 GG her-loiten«, Es kann indes dahinstehen, ob hier überhaupt eine Verletzung des Postgeheimnisses vorliegt und ob nicht, selbst wenn das zu bejahen wäre, auch insoweit Mit der Klage werden nur Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsmäßiger Beförderung und Bestellung der von der Klägerin cnfgegebenen Briefsendungen geltend gemacht und es wird nicht Ersatz wegen Verlustes von eingeschriebenen Sendungen gemäß § 10 PostG verlangt» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für derartige Ersatzansprüche überhaupt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre (vgl» dazu Menger-Erichsen v^rwArch 57 (1966)

Zitierte Normen: § 6 PostG
sinnenBriefPostzustellerLandgerichtPostGKlägerinHaftungsausschlußRevision

Volltext der Entscheidung

2042 034
VJ
tfachsehlagey/erk;
BGHZ:
ja
 nein
PostG § 6; BGB § 839 ?h
a)	Zum Begriff des "Verlustes” von gewöhnlichen Briefen (§ 6 Abs„ 5 PostG)o
b)	Der Haftungsausschluß gemäß § 6 Abs» 5 PostG greift auch dann Platz, wenn Postbedienstete in strafbarer Weise gegen die für die Beförderung und Bestellung von Briefen gegebenen Vorschriften verstoßen,,
BGH, UrtoV. 14o Dezember 1967 “ 111 ZR 40/67 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 40/67	URTEIL	Verkündet	am
14o Dezember 1967 Schorm,
 dustizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Süddeutschen Waren-Absatzkreditbank GmbH, gesetzlici^^^ vertreten durcl^den alleinigen Geschäftsführer Georg 0flHB? d9 igHBstraße f9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtmgter:
Rechtsanwalt Prhr0v<>
gegen
 die Deutsche Bundespost, der Öberpostdirektion in
 vertreten durch den Präsidenten
 Beklagte und Revisionsbeklagte a
- Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte ProfoDr,
 Dr»	-o
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20o Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Alwin	der	in DJ
einen Einzelhandel mit Elektro- und Haushaltsgeräten betrieb, stand in Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Teilzahlungs- und Finanzierungsbanken, seit 1958 auch mit der Klägerin» Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlaßten	sich von den Teilzahlungs-
banken Kredite zu erschwindeln» Dabei ging er u.a. so vor, daß er von Freunden und Bekannten Gefällig-keitsunterschriften unter Dariehensverträge setzen ließ oder daß er Darlehensanträge) und Vertragsformulare mit Namen angeblicher Kunden ausfüllte und deren Unterschriften fälschte. Die fälligen Darlehensraten be*
 
zahlte er jeweils mit neu aufgenommenen Krediten» Um zu verhindern, daß die Darlehensbestätigungen oder Mahnungen, die die Kreditbanken als einfache Briefsendungen unmittelbar an die Kunden zu verschicken pflegten, in die Hände der Adressaten kamen oder bei überhaupt nicht existierenden Kunden als unzusteilbar zurückgingen, bewog SflHHP drei Postzusteller, die in	Dienst taten, dazu, daß sie Briefe
 von Finanzierungsbanken unmittelbar ihm, SflB, aushändigten» Die Postzusteller sind deshalb wegen schwerer passiver Bestechung zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und sflU selbst ist zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden»
Auch in den Geschäftsbeziehungen sUB zur Klägerin kam es aufgrund gefälschter Vertragsformulare zu verschiedenen Finanzierungsgeschäften, zu deren Abwicklung die drei Postzusteller die BriefSendungen der Klägerin unmittelbar an SfH aushändigten, obwohl alle Briefe den Vermerk trugen: "Nicht nachsenden! Bitte mit neuer Anschrift zurück!"» deckte zwar einen Teil der von der Klägerin aufgrund nicht ordnungsmäßiger Unterlagen gewährten Kredite ab, weitere derartige Kredite wurden aber nur zu einem mehr oder weniger großen Teil zurückbezahlt»
Nachdem einer der drei hier interessierenden Postzusteller im März 1963 seinen Zustellungsbezirk gewechselt hatte, wurde in dessen bisherigem Bezirk nunmehr ordnungsmäßig zugestellt» Als Ende April 1963
 
verschiedene Zahlungen hei der Klägerin aushliehen und mehrere Mahnschreiben zurückgeleitet wurden, richtete die Klägerin Ende Mai 1963 an die in Betracht kommenden angeblichen Darlehensnehmer Einschreibebriefe o Von diesen Einschreibebriefen kam einer als unzustellbar an die Klägerin zurück, während neun weitere wiederum unmittelbar an sflBH ausgehändigt wurden und unbeantwortet blieben,, Kunmehr stellte die Klägerin in iflHHB Ermittlungen an, die zur Straf-anzeige und daraufhin zur Aufdeckung des wahren Sachverhalts führten*
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen AmtspflichtVerletzung ihrer Bediensteten Schadensersatz und hat dazu vorgetragen: Bei pflichtgemäßem Verhalten der Postzusteller würde sie, die Klägerin, von SflIHHM Machenschaften zeitiger Kenntnis erhalten und die Geschäftsbeziehungen zu SflHI abgebrochen haben* Zu allen Kreditgewährungen, die später nicht abgedeckt wurden, würde es nicht mehr gekommen sein*
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres angeblichen GesamtSchadens geltend und sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16*000 DM mit Zinsen zu verurteilen*
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, beruft sich in erster Linie auf den Haftungsausschluß gemäß § 6 des Postgesetzes (PostG)* Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß das pflicht-
 
widrige Verhalten ihrer Zusteller für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, die Klägerin sich jedenfalls aber ein erhebliches eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse,,
Bas Landgericht hat die Klage abgew lesen» Mit ihrer - im Einverständnis mit der Beklagten eingelegten - (Sprung-) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entseheidungsgründe :
I«,
Bas Landgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Es sei nach dem Inhalt der beigesogenen Strafakten davon auszugehen, daß die Postzusteller der Beklagten spätestens seit 1959 an Barlehensnehmer der Klägerin gerichtete Briefsendungen unmittelbar an Schröder ausgehändigt hätten, obwohl sie nach §§ 40, 47 Abs» 3 der Postordnung vom 30» Januar 1929 (RÖB1 I 33) verpflichtet gewesen seien, die Briefsendungen entweder ordnungsgemäß den bezeichneten Empfängern auszuhändigen oder bei Ünzustellbarkeit an die Klägerin zurückzuleiten» Für diese Amtspflicht-^
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Verletzungen der Postzusteller aber habe die Beklagte nicht gemäß § 839 BGB, Art» 34 GG einzustehen, da die Sonderregelung in § 6 Abs0 5 PostG zu dem Ausschluß der Haftung der Beklagten führe» Die gewöhnlichen Briefsendungen der Klägerin seien im Sinne der genannten Bestimmung verloren gegangen»
II»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben»
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die für die Post in verschiedenen post-
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rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse weiter in Geltung geblieben sind, daß jedoch diese Haftungsbeschränkungen jeweils nur die Schäden ergreifen, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, für die die Haftungsbeschränkung normiert ist» An dieser zuletzt in der Entscheidung des Senats vom 22» Februar 1965 - Ill ZR 205/63 (LM Nr» 6 zu § 6 PostG ~ Archiv für das Post- und Fernmeldewesen 1965, 712 mit Anmerkung Schmidt) im einzelnen begründeten Auffassung, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, hält der Senat fest» Es bleibt mithin allein zu fragen, ob die hier
 
von den Postzustellern begangenen Pflichtverletzungen von dem in § 6 Abs0 5 PostG normierten Haftungsausschluß mitumfaßt werden <> Pas ist mit dem Landgericht zu bejäheno
 Pie Revision will den Haftungsausschluß einmal deswegen nicht Platz greifen lasBen, weil nach ihrer Meinung die unzulässigerweise an SflBHB ausgehändigten Brief Sendungen nicht im Sinne der Haftungsausschluß-bestimmung verloren gegangen sei» Pas trifft jedoch nicht zuo
 In § 6 Abs» 5 PostG ist bestimmt, daß für gewöhnliche Briefe "weder im Palle eines Verlustes oder einer Beschädigung;, noch im Palle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet" wird«,
Pabei kann es, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, für die Präge, ob der "Pall eines Verlustes" eines Briefes im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Brief im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts verloren gegangen ist oder nicht» Vielmehr muß der Begriff des "Verlustes" eines Briefes aus der Bestimmung des § 6 PostG selbst heraus ausgelegt und gedeutet werden» Wenn aber nach dieser Bestimmung in allen Pallen einer verzögerten Beförderung oder Bestellung, einer Beschädigung (d»h» einer Beeinträchtigung der sachlichen Substanz) und eines "Verlustes11 der ge-
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wohnlichen Briefe eine Haftung der Poet ausgeschlossen sein soll, dann wird damit ein umfassender Haftungsausschluß für alle Schäden normiert, die aus einer nicht ordnungsmäßigen Beförderung (und Bestellung) gewöhnlicher Brief Sendungen entstehen können <> Es kann daher der HaftungsausSchluß auch für den Pall nicht in Präge gestellt werden, daß zwar, wie hier, der Pall eines Verlustes im Sinne des Bürgerlichen Rechts nicht Vorgelegen haben mag, aber jedenfalls die ”gewöhnlichen Briefe” weder den Adressaten erreicht haben, noch an den Absender zurückgeleitet worden sind« Eine andere Auffassung würde dem Sinn und der Bedeutung des Haftungsausschlusses, wie sie sich bereits aus dem richtig verstandenen Wortlaut des § 6 Abs0 5 PostG ergeben, nicht gerecht werdeno
 Pie Revision will weiter den Haftungsausschluß nicht zura Zuge kommen lassen mit der Begründung, daß sich hier nicht die typischen Gefahren des Zustelldienstes der Post, sondern besondere und nicht vom Haftungsausschluß erfaßte Gefahren verwirklicht hätten« Pas ist ebenfalls nicht richtig.
Von dem Haftungsausschluß des § 6 Abs, 5 PostG ist der Gesamtbereich der postalischen Briefbeförderung mit allen diesem (Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren erfaßt (vgl, das oben bereits erwähnte Urteil des Senats vom 22« Februar 1965)°
 
Dazu gehören auch sämtliche Risiken und Gefahren in der Richtung, daß die im Zustelldienst "beschäftigten Bediensteten der Post die über die Bestellung der Briefe gegebenen Vorschriften (hier insbesondere §§ 40, 47 der Postordnung vom 30, Januar 1929)
- fahrlässig oder auch vorsätzlich - mißachten und ihnen in der Weise zuwider handeln, daß sie die Briefe an nicht zu dem Empfang berechtigte Personen aushändigen, Selbst dann, wenn die Postbediensteten dabei die Grenze dos Strafbaren Überschreiten, kommt der Haftungsausschluß zu dem Zuge* Denn auch insoweit handelt es sich um Risiken, die der postalischen Briefbeförderung anhaften und für die angesichts dessen, daß die Massenbeförderung von Briefen möglichst schnell und zu möglichst geringen Gebühren erfolgen soll, das Hichteinstehenmüssen der Post, die andernfalls zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen genötigt wäre, vorgesehen und gerechtfertigt ist.
Schließlich will die Revision den Klageanspruch auch noch aus Art, 10 GG, der das Brief- sowie das Post- und Pernmeldegeheimnis für unverletzlich erklärt, in Verbindung mit § 839 BGB und Aht, 34 GG her-loiten«, Es kann indes dahinstehen, ob hier überhaupt eine Verletzung des Postgeheimnisses vorliegt und ob nicht, selbst wenn das zu bejahen wäre, auch insoweit
10 -
der Haftungsausschluß Platz greifen müßte« Denn jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Schaden der Klägerin auf der Verletzung des Postgeheimnisses beruht o
Mit der Klage werden nur Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsmäßiger Beförderung und Bestellung der von der Klägerin cnfgegebenen Briefsendungen geltend gemacht und es wird nicht Ersatz wegen Verlustes von eingeschriebenen Sendungen gemäß § 10 PostG verlangt» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für derartige Ersatzansprüche überhaupt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre (vgl» dazu Menger-Erichsen v^rwArch 57 (1966)
So 18e/9.)
III.
Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden«.
11
Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen*
pagendarm	Dr*	Kreft	Br*	Beyer
 Keßler	Br«,	Reinhardt