Der Kläger hat vorgetragen; Der Konkursrichter, Amtsgerichtsrat habe bereits bei der Auswahl des Konkursverwalters pflichtwidrig gehandelt» Kr habe nämlich gewußt, daß von GflBB wegen Untreue mit Zuchthaus vorbestraft gewesen sei, und habe darüberhinaus schwerste Bedenken gegen die Amtsführung und Person des Konkursverwalters, die früher von dem Kaufmann in dessen Konkursverfahren (N 8/51 Amtsgericht Tostedt) vorgetragen worden seien, unbeachtet gelassen» Auch der Kläger habe sein fehlendes .Einverständnis zur Ernennung von G^fBt als Konkursverwalter deutlich zu erkennen gegeben» Überdies habe sich der persönliche Umgang des damaligen Amtsgerichtsrats Viebranz mit dem Konkursverwalter in formen abgespielt, die eine Ernennung gerade von zu dem Konkursverwalter bereits zu einer Pflichtwidrigkeit gemacht hätten» Schließlich habe es der Konkursrichter an der notwendigen Sorgfalt bei der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung des Konkursverwalters fehlen lassen, obwohl der Kläger persönlich und auch der Rechtsanwalt den Konkursrichter darauf angecprochen und von ihm gefordert hätten, der Konkursverwalter sollte endlich das Aktivvermögen der Konkursmasse offenbaren» Schuldhafte Pflichtwidrigkeiten sieht der Kläger darin, daß der damalige Konkursrichter, Amtsgerichtsrat Viebranz, den Bücherrevisor von überhaupt zu dem Konkursver waiter ernannt habe, obwohl ihm dessen Vorstrafe von 21/2 Jahren Zuchthaus wegen Untreue bekannt gewesen sei und im Konkursverfahren schon schwerste Bedenken gegen die Person und die Amtsführung des von er- Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Konkursrichter seine Tätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ausgeübt hat und insoweit hoheitlich tätig geworden ist, so daß für Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung dieser Tätigkeit das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.Vom«, Art 34 GG zu haften hätte» Es verneint jedoch das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen des Konkursrichters» Auf dem lande sei reichliches Trinken auch bei angesehenen männern nicht ungewöhnliche laß von G^^^ über seine Verhältnisse gelebt habe, sei nicht feststellbare Auch der Umstand, daß der Konkurs-richter selber mit von G^H^ bekannt gewesen sei und häufig mit ihm gezecht habe, spreche nicht gegen die Eignung von zu dem Konkursverwalter., lieser habe als Bücherrevisor in w0 er schon seit 16 Jahren ansässig gewesen sei, eine angesehene Stellung eingenommen und sei schon in einer Reihe anderer Konkurse al3 Verwalter tätig gewesen* Es habe daher nahe gelegen, ihn auch zu dem Verwalter im Konkursverfahren des Klägers zu bestellen, zu demal es in ländlichen Amtsgerichtbezirken nur ausserordentlich wenig Personen gebe, die sich für die Übertragung eines solchen Amtes eigneten* Bei dieser Sachlage habe für den Konkursrichter auch kein Anlaß bestanden, eine Vorstrafenfeststellung hinsichtlich von zu treffen* Der Revision ist zuzugeben, daß die Bestellung einer Person zu dem Konkursverwalter ohne jede Nachprüfung ihrer persönlichen Zuverlässigkeit unstatthaft ist, und daß die Vorstrafe des von G^|P ihn für das Amt eines Konkursverwalters möglicherweise ungeeignet machte, zu demindest eine sehr genaue Überprüfung verlangt hätte* Biese Vorstrafe war jedoch, wie das Berufungsgericht in einer das Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß in neun Rechtsanwälte zugelaosen gewesen seien und das beklagte Land nichts dafür vörgetragon habe, warum nicht ein Rechtsanwalt zu dem Konkursverwalter bestellt worden sei» Abgesehen davon, daß es sich insoweit um einen nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag handelt, macht das Gesetz hinsichtlich des Berufs der zu dem Konkursverwalter zu bestellenden Person keine Einschränkung, kursverwalter für geeignet halten können, wäre daher zuzustimmen, wenn die bisherigen Verfahren, in denen von GflHd Ql0 Konkursverwalter tätig war, ordnungsmäßig abgelaufen wären® Pas Berufungsgericht Ubersieht jedoch, daß der Vorwurf des Klägers gerade dahin geht, die früheren Verfahren und insbesondere das Konkursverfahren Eflddwären insofern nicht ordnungsmäßig abgelsufen, als Amtsgerichtsrat V|HH|^ den Konkursverwalter von G] Ließe sich eine solche Pflichtverletzung feststellc-n mit der Folge, daß die bisherige Tätigkeit des von GflHB als Konkursverwalter nur dem äußeren Scheine noch ordnungsgemäß und zuverlässig gewesen sei, seine hinreichende Beaufsichtigung jedoch ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte? Es mag zutreffen, daß dem Konkursrichter hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung des Konkursverfahrens, worauf es das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen abstellt, kein Vorwurf zu machen ist« Hier geht es aber nicht um die Abwicklung des Konkursverfahrens als solchem, sondern im Hinblick auf die Veruntreuung des Konkursver- waiters darum, wie sich der Geldverkehr des Konkursverwalters gestaltet und ob der Konkursrichter auch diesen mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat«Fehlerhaft ist es daher bereits, wenn das Berufungsgericht seine Beurteilung nur auf die Zeit des hier in Hede stehenden Konkursverfahrens abstellt« Ks übersieht hierbei wiederum, daß der Vorwurf des Klägers auch dahingeht, der Geldverkehr des Konkursverwalters sei auch in anderen von ihm verwalteten Verfahren und insbesondere in dem schon seit 1951 laufenden Konkursverfahren Bibers pflichtwidrig niemals überwacht worden« Fehlte es schon in der Vergangenheit an einer pflichtgemäßen Überwachung des Konkursverwalters, dann bestand - hier ganz abgesehen von dem bereits erörterten Kall, daß eine frühere pflichtgemäße Überprüfung schon zur Aufdeckung von Veruntreuungen geführt hätte und es infolgedessen gar nicht mehr zur Bestellung des von GflHfe zu dem Konkursverwalter in dem hier vorliegenden Konkursverfahren gekommen wäre - für den Konkursrichter umsomehr die Verpflichtung, nun wenigstens jetzt das Versäumte unverzüglich nachzuholen« Denn schon das Bewußtsein des Konkursverwalters, hinsichtlich seines Geldverkehrs ordnungsmäßig überwacht zu werden, wäre geeignet gewesen, Veruntreuungen zu verhüten, während ihn gerade das Bewußtsein einer laxen Handhabung der Aufsicht eher zu Verfehlungen geneigt machen mußte« Hierbei ist noch zu bedenken, daß eine Kassenrevision bei einem Konkursverwalter, der, wie hier, in mehreren Verfahren tätig ist, nur immer dann als ordnungsmäßig angesehen werden kann, wenn sie sich auf sämtliche Verfahren zugleich erstreckt, da nur in diesem Kalle eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist« Dies bedeutet, daß es sich bei der nicht allein auf das Konkursverfahren des Klägers abstellen läßt0 Pine solche Beurteilung ist nur im Rahmen aller Konkursverfahren möglich, in denen von GflHB zugleich als Konkursverwalter tätig war, wobei eine amtspflichtwidrige Verletzung der dem Konkursrichter obliegenden Aufsichtspflicht auch schon vor der Eröffnung des hier in ^ede stehenden Konkursverfahrens ursächlich für die hier erfolgten Veruntreuungen sein konnte« Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Konkursverfahren pflHM zu, da sich der Kläger auf Amtspflichtverletzungen gerade in diesem Verfahren beruft und es sich nicht von der Hand weisen läßt, daß ein früheres pflichtwidriges Verhalten des Konkursrichters beim Konkursverwalter den Pindruck erweckte, auch in dem hier vorliegenden Verfahren werde die Aufsicht nicht anders als im, Konkursverfahren EflHB gehandhabt werden, und ihn zu Veruntreuungen auch in diesem Verfahren veranlaßte« Nun kommt das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, daß der Konkursrichter im Konkursverfahren PflHB die Unzuverlässigkeit des von erkannt oder gar an unzulässigen Maßnahmen des von UlHiB mitgewirkt habe« Es stützt dieses Ergebnis darauf, daß ein Mitwirken dos Konkursrichters an unzulässigen Maßnahmen des Konkursverwalters nicht erwiesen und im Übrigen in seinem Verhalten anläßlich der Vorgänge im September/Oktober 1954 eine Amtspflichtverletzung nicht zu sehen sei« Diese Verneinung einer Amtspflichtverletzung mag zutreffen, wenn man die Vorgänge von September/Oktober 1954 für sich allein betrachtet« zur Entscheidung stehenden Sachlage nicht gerechte Hier kommt es vielmehr darauf an, ob die Vorgänge im Sep-tember/Oktober 1954 im Zusammenhang mit dem damals bereits fast drei Jahre lang laufenden Konkursverfahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Gläubigerausschuß mit der ihm obliegenden Kontroll-funktion nicht bestand, nicht beim Konkursrichter ein gewisses Mißtrauen gegenüber dem Konkursverwalter hätten erwecken und ihm Veranlassung hätten geben müssen, zu demindest nun einmal sich die Unterlagen des Konkursverwalters vorlegen zu lassen und eine Kassenprüfung bei ihm, erstreckt auf alle von ihm bearbeiteten Verfahren, vorzunehmeno Wa3 nämlich die Vorgänge von September/Oktober 1954 anbetrifft, so enthielt die Beschwerde des Gemeinschuldnors iJHi vom 14o September 1954 sehr massive Vorwürfe gegenüber dem Konkursverwalter von GflHB* Heben einzelnen Beanstandungen ist in ihr zu dem Schluß ausgefuhrt; lich, ebenso auch das Amtsgericht Tostedt, welches sich von der Tüchtigkeit und Korrektheit eines Konkursverwalters zu demindest vorher zu informieren hato Ich könnte noch andere Angaben machen, die ich mir aber für eine gegebene Zeit anzugeben, Vorbehalteo Ich bitte daher den Konkursverwalter Theodor von GBl seines Amtes zu enthebenno Wenn nun auch seinem Schreiben vom 5« Ok- tober' 1954 die Beschwerde wieder zui'ücknahm, so ging doch kurz danach beim Konkursgericht das Schreiben des Helfers in Steuersachen vom So Oktober 1954 ein, in dem dieser mitteilte, daß in völlig betrunkenem Zustande in Gegenwart des von GflHVdie Unterschrift unter der Beschwerderücknahme geleistet habe und daß die Unterschrift widerrufen werde« !Iag nun auch nicht erwiesen sein, daß eMHB in völliger Trunkenheit im Beisein des Konkursverwalters die Beschwerderücknahme unterschrieben hat - das Gegenteil schließt das Berufungsgericht insbesondere aus dem späteren Schreiben des K MBB vom 11 o Juli 1956 an das Konkursgericht, in dem er bestätigt, seinerzeit die Beschwerde nach Aussprache mit dem Konkursverwalter' zuxückgenommen zu haben so kommt es hier doch immer nur darauf an, wie sieh die Vorgänge im September/Oktober 1954 dem Konkursrichter dar-stellten« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Selbst wenn man hierin dem Berufungsgericht folgt, so bleibt doch immer noch die Frage offen, ob nicht diese Vorgänge beim Konkursrichter ein gewisses Mißtrauen gegenüber der Zuverlässigkeit des Konkursverwalters hätten hervorrufen müssen, nun zwar nicht mit der Folge, daß er,wie in der Beschwerde vom 14o September 1954 beantragt, auf dessen Abberufung hinwirkte, aber doch zu demindest, zu demal das Konkursverfahren schon nahezu drei Jahre lief und ein Gläubigerausschuß nicht bestand, eine gründliche Überprüfung der Tätigkeit des Konkursverwalters, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Geldverkehr vornahm0 und dem Konkursverwalter sowie insbesondere die häufigen gemeinsamen Zechereien möglicherweise den Konkursrichter zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Nachsicht gegenüber dem Konkursverwalter veranlaßt haben« In diesem Zusammenhang wird es daher auch eines Bingeheno auf den Vortrag des Klägers bedürfen, daß von selber mit Schreiben vom 27« Februar 1959 dem Konkursrichter den Vorwurf mangelndez’ Aufsicht gemacht und die Rechtfertigung, daß man in ihn großes Vertrauen gesetzt habo, für eine fadenscheinige Ausrede erklärt hat« Zwar wird man einem Richter an einem kleinen ländlichen Gericht nicht verwehren können, freundschaftlichen Verkehr auch mit Personen zu pflegen, die wie ein Konkursverwalter oder auch
BUNDESGERICHTSHOF 2°1? 05$ IM NAMEN DES VOLKES Ii-L££-A9/§A URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12o Juli 1965 Fieser, Justiz-angestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rundfunkmechanikermeisters Josef in Kreis Hf Klägers und Revisionsklägers, - Pi’ozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gßgon das Land Niederes c h s e n (Justizfiskus)9 vertreten durch den Generalstaatsanwalt in 0^^, Beklagten und Rovisionsbeklagten, - Prozeßbevolliaächtigter: Rechtsanwalt Dr<> — o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Gähtgena, Keßler und Br«Heinhardt für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 80 Januar 1964 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisiona-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus behaupteter Amtspflichtverletzung des Konkursrichters bei dem Amtsgericht Tostedt in Anspruch« über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluß des Amtsgerichtes Tostedt - Amtsgerichtsrat Vicbranz -vom 8. Juni 1956 (1 N 3/56) das Konkursverfahren eröffnet« Zum Konkursverwalter wurde durch den Konkursrichter der Bücherrevisor Theodor von in ernannt, der seit dem Jahre 1951 laufend in einer Reihe von Konkursvex’fariren bei dem Amtsgericht Tostedt zu dem Konkursverwaltex* bestellt worden war« Im August 1956 stellte sich heraus, daß von der inzwischen ver- storben ist, in einer Reihe anderer Konkurse und auch in dem des Klägers Veruntreuungen begangen hatte» Im Konkurs des Klägers hat er 6 147,73 DM veruntreut» Wegen dieser Veruntreuungen wurde er von einer Strafkammer des Landgerichts Stade (13 Klio 1/58) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und acht Monaten und zu Geldstrafen verurteilt» In diesem Strafverfahren stellte sich heraus, daß von GBHV bereits im Jahre 1936 durch das Landgericht Schwerin (Mecklenburg) wegen Untreue mit 21/2 fahren Zuchthaus bestraft worden war» Der Kläger hat vorgetragen; Der Konkursrichter, Amtsgerichtsrat habe bereits bei der Auswahl des Konkursverwalters pflichtwidrig gehandelt» Kr habe nämlich gewußt, daß von GflBB wegen Untreue mit Zuchthaus vorbestraft gewesen sei, und habe darüberhinaus schwerste Bedenken gegen die Amtsführung und Person des Konkursverwalters, die früher von dem Kaufmann in dessen Konkursverfahren (N 8/51 Amtsgericht Tostedt) vorgetragen worden seien, unbeachtet gelassen» Auch der Kläger habe sein fehlendes .Einverständnis zur Ernennung von G^fBt als Konkursverwalter deutlich zu erkennen gegeben» Überdies habe sich der persönliche Umgang des damaligen Amtsgerichtsrats Viebranz mit dem Konkursverwalter in formen abgespielt, die eine Ernennung gerade von zu dem Konkursverwalter bereits zu einer Pflichtwidrigkeit gemacht hätten» Schließlich habe es der Konkursrichter an der notwendigen Sorgfalt bei der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung des Konkursverwalters fehlen lassen, obwohl der Kläger persönlich und auch der Rechtsanwalt den Konkursrichter darauf angecprochen und von ihm gefordert hätten, der Konkursverwalter sollte endlich das Aktivvermögen der Konkursmasse offenbaren» ! i-'J I, Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6 147,73 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Es ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat bestritten, daß sich der damalige Amtsgerichtsrat Viebranz im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren des Klägers Amtspflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrandei lo) Der Kläger leitet seinen Schaden in Höhe von 6 147,73 DM - es handelt sich hiei'bei um den von dem Konkursverwalter von Gruben veruntreuten Geldbetrag -aus Arntspflichtverletzungen her, die der Konkursrichter sich in dem Konkursverfahren Liber das Vermögen des Klägers soll zuschulden haben kommen lassen. Ein Schaden in dieser Höhe ist dem Klager tatsächlich entstanden. Der unstreitig vom Konkursverwalter veruntreute Betrag von 6 147,73 DM wäre im Falle seiner ordnungsmäßigen Verwertung im Konkursverfahren den Kläger dadurch zugute gekommen, daß sich die Forderungen seiner Gläubiger um diesen Betrag verringert hätten. Bestand auch die Verpflichtung des Konkursverwalters, die veruntreuten Gelder wieder zu erstatten, so lag dennoch bereits ein Schaden vor, gleichgültig, ob der Konkursverwalter in der Lage war, diese gesondert von seinem Vermögen aufzubewahrenden, von ihm aber veruntreuten Gelder sofort oder in Raten aus seinem Vermögen zurückzuzahlen« Denn eine solche Forderung gegen den Konkursverwalter bedeutete, wirtschaftlich betrachtet, immer ein Weniger gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der gesondert aufbewahrten, also stets zugriffsbereiten Gelder» Schuldhafte Pflichtwidrigkeiten sieht der Kläger darin, daß der damalige Konkursrichter, Amtsgerichtsrat Viebranz, den Bücherrevisor von überhaupt zu dem Konkursver waiter ernannt habe, obwohl ihm dessen Vorstrafe von 21/2 Jahren Zuchthaus wegen Untreue bekannt gewesen sei und im Konkursverfahren schon schwerste Bedenken gegen die Person und die Amtsführung des von er- hoben worden seien, und daß er es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Überwachung des Konkursverwalters habe fehlen lassen» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Konkursrichter seine Tätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ausgeübt hat und insoweit hoheitlich tätig geworden ist, so daß für Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung dieser Tätigkeit das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.Vom«, Art 34 GG zu haften hätte» Es verneint jedoch das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen des Konkursrichters» 2») Soweit es um die Ernennung des von G^^V zu dem Konkursverwalter geht, hält es das Berufungsgericht auf Grund seiner Sachund Beweiswürdigung nicht für erwiesen, daß dem Konkursrichter die Vorstrafe des von Gruben bekannt gewesen sei» Desgleichen hält es nicht für erwiesen, daß der Konkursrichter in dem schon seit Dezember 1951 laufenden 6 Konkursverfahren ^MVoder in anderen Konkursverfahren, in denen von GflHB auch als Konkursverwalter tätig gewesen sei, die Unzuvex'lässigkeit von G-flHfts erfahren oder gar selbst an unzulässigen Maßnahmen des Konkursverwalters mitgewirkt habe* laß von 30 erwägt das Berufungsgericht, reichlich getrunken habe, sei kein Anlaß gewesen, ihn für ungeeignet zu dem Konkursverwalter zu halten. Auf dem lande sei reichliches Trinken auch bei angesehenen männern nicht ungewöhnliche laß von G^^^ über seine Verhältnisse gelebt habe, sei nicht feststellbare Auch der Umstand, daß der Konkurs-richter selber mit von G^H^ bekannt gewesen sei und häufig mit ihm gezecht habe, spreche nicht gegen die Eignung von zu dem Konkursverwalter., lieser habe als Bücherrevisor in w0 er schon seit 16 Jahren ansässig gewesen sei, eine angesehene Stellung eingenommen und sei schon in einer Reihe anderer Konkurse al3 Verwalter tätig gewesen* Es habe daher nahe gelegen, ihn auch zu dem Verwalter im Konkursverfahren des Klägers zu bestellen, zu demal es in ländlichen Amtsgerichtbezirken nur ausserordentlich wenig Personen gebe, die sich für die Übertragung eines solchen Amtes eigneten* Bei dieser Sachlage habe für den Konkursrichter auch kein Anlaß bestanden, eine Vorstrafenfeststellung hinsichtlich von zu treffen* Der Revision ist zuzugeben, daß die Bestellung einer Person zu dem Konkursverwalter ohne jede Nachprüfung ihrer persönlichen Zuverlässigkeit unstatthaft ist, und daß die Vorstrafe des von G^|P ihn für das Amt eines Konkursverwalters möglicherweise ungeeignet machte, zu demindest eine sehr genaue Überprüfung verlangt hätte* Biese Vorstrafe war jedoch, wie das Berufungsgericht in einer das h Revisionsgericht bindenden Weise feststellt, den Xonkurs-richter unbekannte Lebensfremd erscheint dem gegenüber die Annahme der Revision, schon eine einfache Befragung des von OflH hätte genügt, um seine mangelnde Zuvei'lässigkeit zu erweisen; denn hätte von GflHB die Frage nach Vorstrafen verneint, so wäre ihm ein Betrug zur Last gefallen, und es sei unwahrscheinlich, daß er sich so leichtfertig eines jeder Zeit nachweisbaren Betruges schuldig gemacht hätteo Es mag dahin stehen, ob die Verneinung der Frage nach Vorstrafen sich überhaupt als ein strafrechtlicher Betrug hätte darstellen können. Jedenfalls dürfte auch die Revision nicht ernstlich annehmen, daß ein Mann, der seit 1940 in ansässig war, dort seit 1942 als angesehener Burger den Beruf als Bücherrevisor ausübte und seit 1951 auch ständig als Konkursverwalter tätig war, nun im Jahre 1956 auf die einfache Anfrage nach Vorstrafen seine Bestrafung mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus angegeben und sich damit seine gesamte Existenzgrundlage zerstört hätte» Dies ist umsoweniger anzunehmen, als von Gflllfe offensichtlich damit rechnen konnte, daß infolge Kriegszerstörungen Unterlagen über seine Vorstrafe gar nicht mehr vorhanden seien» Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß in neun Rechtsanwälte zugelaosen gewesen seien und das beklagte Land nichts dafür vörgetragon habe, warum nicht ein Rechtsanwalt zu dem Konkursverwalter bestellt worden sei» Abgesehen davon, daß es sich insoweit um einen nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag handelt, macht das Gesetz hinsichtlich des Berufs der zu dem Konkursverwalter zu bestellenden Person keine Einschränkung, 1 N/ sondern laßt ohne rtücksicht auf den Beruf jede geeignete und zuverlässige Person als Konkursverwalter zu0 In allgemeinen wird man auch anzunehmen haben? daß eine besonders genaue Zuverlässigkeitsüberprüfung des Konkursverwalters nur bei seiner erstmaligen Bestellung erforderlich ist und entfallen kann, wenn dieser schon wiederholt dies Amt zufriedenstellend ausgeübt hat«. Hier aber handelte es sich im Jahre 1956 um die Ernennung eines Mannes zu dem Konkursverwalter, der bereits seit 1951 in mehreren Konkursverfahren zun Verwalter bestellt worden war, von denen er auch mehrere ordnungs-gemäß abgewickelt hatteo Hinzu kommt, daß in dem im Dezember 1951 eröffneten Konkursverfahren nicht einmal der hier in Hede stehende Konkursrichter Amtsgerichtsrat den Bücherrevisior von ü^HVals Konkursverwalter eingesetzt hatte, sondern ein Amts-gerichtsrat 80 üaß Amtsgerichtsrat vflHHI bereits hier, als er in diesem Konkursverfahren im Jahre 1952 als Konkursrichter tätig wurde, davon ausgehen durfte, die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des von sei durch seinen Vorgänger im Amt erfolgte Der Annahme des Berufungsgerichts, Amtsgerichtsrat Ydhabe ohne Pflichtverletzung von als Kon- kursverwalter für geeignet halten können, wäre daher zuzustimmen, wenn die bisherigen Verfahren, in denen von GflHd Ql0 Konkursverwalter tätig war, ordnungsmäßig abgelaufen wären® Pas Berufungsgericht Ubersieht jedoch, daß der Vorwurf des Klägers gerade dahin geht, die früheren Verfahren und insbesondere das Konkursverfahren Eflddwären insofern nicht ordnungsmäßig abgelsufen, als Amtsgerichtsrat V|HH|^ den Konkursverwalter von G] pflichtwidrig nicht hinreichend beaufsichtigt habe« Ließe sich eine solche Pflichtverletzung feststellc-n mit der Folge, daß die bisherige Tätigkeit des von GflHB als Konkursverwalter nur dem äußeren Scheine noch ordnungsgemäß und zuverlässig gewesen sei, seine hinreichende Beaufsichtigung jedoch ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte? so wäre es - vorausgesetzt Veruntreuungen des von lägen schon vor seiner Bestellung zu dem Kon- kursverwalter in dem hier in Rede stehenden Konkursverfahren vor - in diesem Konkursverfahren gar nicht mehr zu seiner Ernennung als Konkursverwalter gekommen«» In diesem Falle wäre die Ernennung zwar die Folge eines schon in der Vergangenheit liegenden pflichtwidrigen Verhaltens des Konkursrichters gewesen, hätte sich aber zugleich auch als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger dargestellt„ hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht zu seiner Annahme, in der Bestellung des von zu dem Konkursverwalter sei eine Amtsuf11chtverietzung des Konkursrichters nicht zu sehen, unter rechtirrtümlicher Außerachtlassung entocheidungserheblicher Gesichtspunkte gelangt ist» 3o) Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Vorwurfes der Aufsichtspflichtverletzung des Konkursrichters stellt das Berufungsgericht zunächst fest? In den zwei Jahren, die das Verfahren gedauert habe, bis im August 1958 die Veruntreuungen von GdB5 offenbar geworden seien, habe der Konkursverwalter sieben Berichte erstattet, die dem Konkursriehter hinreichende Auskunft über den Gang und Stand des Verfahrens gegeben hätten» Erstmalig am 14o Juli 1958 sei eine Beschwerde eines BrcKeflH^ eingegangen, daß der Konkursverwalter auch auf Bahnungen 10 - ■J nicht antworteo - Der Konkursrichter habe den Konkurs-Verwalter um sofortige Erledigung der Beschwerde gebeten» Am 2o August 1958 habe von geantwortet, daß Drc Antwort bekommen habe» Am lloAugust 1958 seien die Veruntreuungen aufgedeckt worden» Irgendwelche Beschwerden von Gläubigern oder vorn Kläger selbst fänden sich sonst nicht in den Akten« Da nach dem ersten Bericht des Konkursverwalters der vorläufige Überblick über Aktiven- und Passiven, nur Aktiven von 5 159,— DA! und Passiven von 28 000,— DK gezeigt habe, es sich also nur um einen kleinen Konkurs gehandelt habe, sei es nicht zu beanstanden, daß der Konkursrichter mit Rücksicht auf die zwischenzeitlichen Berichte des Konkursverwalters erst am 31» Mai 1958 nach der zur Zeit vorhandenen Masse gefragt habe« Ob Rechtsanwalt wie der Kläger behaupte, am 17» September 1957 den Konkursrichter gebeten habe, auf den Konkursverwalter einzuwirken, daß er endlich einmal eine Aufklärung über die Aktivmasse gebe, sei ohne rechtliche Bedeutung» Es könne sich dabei nur um eine mündliche Unterhaltung gehandelt haben« Aus den Akten ergebe sich nichts darüber9 Wenn es sich um ein dringliches Anliegen gehandelt hätte, so hätte Rechtsanwalt RflHBK schriftlich auf seiner Forderung bestehen müssen» Er habe es nicht getan« Kit Rücksicht auf die geringe Masse habe der Bericht auch kein allzu goße3 Interesse gehabt« Diese Feststellungen führen das Berufungsgericht zu der Annahme, daß sich auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Konkursrichters gegenüber dem Konkursverwalter nicht feststellen lasse, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen* Eine Pflicht des Konkursrichters, während des Laufs des Verfahrens die Kassenführung deö 11 Konkursverwalters zu prüfen, bestehe nach dem Gesetz nichto § 83 KO sage nur ganz allgemein, daß der Konkursverwalter der Aufsicht des KonkursgerichtG unterstehe« Der Richter könne Bücher und Belege des Konkursverwalters einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Inwieweit er von dieser Befugnis Gebrauch machen wolle, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen« Eine Kassenprüfung werde im allgemeinen nur bei besonderem Anlaß geboten sein, ZoBo bei dem Verdacht der Unredlichkeit, aber auch bei Fehlen eines Gläubigerausschusses und langer Dauer des Konkurses« Eine regelmäßige Rechnungsprüfung obliege dem Konkursrichter nicht« Ein Verdacht von Unredlichkeit habe im vorliegenden Fall für den Konkursrichter nicht bestanden« Ein Gläubigerausschuß sei zwar nicht bestellt worden, der Konkurs habe aber bei Aufdeckung der Veruntreuungen erst zwei Jahre, also eine für Konkursverfahren nicht auffällige Zeit, angedauert und die Masse sei nur gering gewesen« Große Geldbewegungen seien nicht zu erwarten gewesen« Die Tatsache, daß dem Konkursverwalter in der ersten Gläubigerversammlung aufgegeben worden sei, eingehendo Gelder bei der Kreiospai,ka3se Tfli zu hinterlegen, sei nur eine formularmäßige Anweisung gewesen, die keinerlei überwachungspflicht des Konkursrichters ausgelöst habe« Diese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Es mag zutreffen, daß dem Konkursrichter hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung des Konkursverfahrens, worauf es das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen abstellt, kein Vorwurf zu machen ist« Hier geht es aber nicht um die Abwicklung des Konkursverfahrens als solchem, sondern im Hinblick auf die Veruntreuung des Konkursver- 12 rJ waiters darum, wie sich der Geldverkehr des Konkursverwalters gestaltet und ob der Konkursrichter auch diesen mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat«Fehlerhaft ist es daher bereits, wenn das Berufungsgericht seine Beurteilung nur auf die Zeit des hier in Hede stehenden Konkursverfahrens abstellt« Ks übersieht hierbei wiederum, daß der Vorwurf des Klägers auch dahingeht, der Geldverkehr des Konkursverwalters sei auch in anderen von ihm verwalteten Verfahren und insbesondere in dem schon seit 1951 laufenden Konkursverfahren Bibers pflichtwidrig niemals überwacht worden« Fehlte es schon in der Vergangenheit an einer pflichtgemäßen Überwachung des Konkursverwalters, dann bestand - hier ganz abgesehen von dem bereits erörterten Kall, daß eine frühere pflichtgemäße Überprüfung schon zur Aufdeckung von Veruntreuungen geführt hätte und es infolgedessen gar nicht mehr zur Bestellung des von GflHfe zu dem Konkursverwalter in dem hier vorliegenden Konkursverfahren gekommen wäre - für den Konkursrichter umsomehr die Verpflichtung, nun wenigstens jetzt das Versäumte unverzüglich nachzuholen« Denn schon das Bewußtsein des Konkursverwalters, hinsichtlich seines Geldverkehrs ordnungsmäßig überwacht zu werden, wäre geeignet gewesen, Veruntreuungen zu verhüten, während ihn gerade das Bewußtsein einer laxen Handhabung der Aufsicht eher zu Verfehlungen geneigt machen mußte« Hierbei ist noch zu bedenken, daß eine Kassenrevision bei einem Konkursverwalter, der, wie hier, in mehreren Verfahren tätig ist, nur immer dann als ordnungsmäßig angesehen werden kann, wenn sie sich auf sämtliche Verfahren zugleich erstreckt, da nur in diesem Kalle eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist« Dies bedeutet, daß es sich bei der Beurteilung der Präge, ob der Konkursrichter seiner Aufsichtspflicht ordnungsmäßig nachgekommen ist. nicht allein auf das Konkursverfahren des Klägers abstellen läßt0 Pine solche Beurteilung ist nur im Rahmen aller Konkursverfahren möglich, in denen von GflHB zugleich als Konkursverwalter tätig war, wobei eine amtspflichtwidrige Verletzung der dem Konkursrichter obliegenden Aufsichtspflicht auch schon vor der Eröffnung des hier in ^ede stehenden Konkursverfahrens ursächlich für die hier erfolgten Veruntreuungen sein konnte« Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Konkursverfahren pflHM zu, da sich der Kläger auf Amtspflichtverletzungen gerade in diesem Verfahren beruft und es sich nicht von der Hand weisen läßt, daß ein früheres pflichtwidriges Verhalten des Konkursrichters beim Konkursverwalter den Pindruck erweckte, auch in dem hier vorliegenden Verfahren werde die Aufsicht nicht anders als im, Konkursverfahren EflHB gehandhabt werden, und ihn zu Veruntreuungen auch in diesem Verfahren veranlaßte« Nun kommt das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, daß der Konkursrichter im Konkursverfahren PflHB die Unzuverlässigkeit des von erkannt oder gar an unzulässigen Maßnahmen des von UlHiB mitgewirkt habe« Es stützt dieses Ergebnis darauf, daß ein Mitwirken dos Konkursrichters an unzulässigen Maßnahmen des Konkursverwalters nicht erwiesen und im Übrigen in seinem Verhalten anläßlich der Vorgänge im September/Oktober 1954 eine Amtspflichtverletzung nicht zu sehen sei« Diese Verneinung einer Amtspflichtverletzung mag zutreffen, wenn man die Vorgänge von September/Oktober 1954 für sich allein betrachtet« Eine solche isolierte Betrachtungsweise wird jedoch der 14 - 7 zur Entscheidung stehenden Sachlage nicht gerechte Hier kommt es vielmehr darauf an, ob die Vorgänge im Sep-tember/Oktober 1954 im Zusammenhang mit dem damals bereits fast drei Jahre lang laufenden Konkursverfahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Gläubigerausschuß mit der ihm obliegenden Kontroll-funktion nicht bestand, nicht beim Konkursrichter ein gewisses Mißtrauen gegenüber dem Konkursverwalter hätten erwecken und ihm Veranlassung hätten geben müssen, zu demindest nun einmal sich die Unterlagen des Konkursverwalters vorlegen zu lassen und eine Kassenprüfung bei ihm, erstreckt auf alle von ihm bearbeiteten Verfahren, vorzunehmeno Wa3 nämlich die Vorgänge von September/Oktober 1954 anbetrifft, so enthielt die Beschwerde des Gemeinschuldnors iJHi vom 14o September 1954 sehr massive Vorwürfe gegenüber dem Konkursverwalter von GflHB* Heben einzelnen Beanstandungen ist in ihr zu dem Schluß ausgefuhrt; '‘Meine wiederholten Fragen und auch persönlichen, schriftlichen Eingaben beim Gericht und dem Konkursverwalter mir endlich die angeneideten Forderungen aufzugeben, um feststellen zu können, ob diese zu Kecht bestehen, sind niemals gemacht wordene Auch auf meine wiederholten Fragen, welche Gelder einge-gangon sind, und wofür diese Gelder verwendet wurden, habe ich keinerlei Aufklärung bekommene Ich kann und darf von einem Konkursverwalter erwarten und auch wohl verlangen, daß mir Aufklärung gegeben wird» Auf ^eden Fall ist der Konkursverwaltex’ verpflichtet, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern bestimmt auch meine Interessen wahrzunehmeno Ich habe von meinem Konkursverwalter bisher nur feststellen können, daß dieser mir erhebliche Schäden zugefügt hato Ich bin nicht gewillt, für die Unfähigkeit eines Konkursverwalters auch noch aus meinem Vermögen, welches verschleudert wurde, diesen Hann zu bezahlen.. 15 - Die Abwicklung erstreckt sich nun bereits auf fast drei Jahre, ohne daß überhaupt damit zu rechnen ist, daß in absehbarer Zeit endlich eine endgültige Abwicklung zu erwarten ist» Ich habe auch «jegliches Vertrauen zu diesem iaann verloren und möchte auch insofern vorsichtig sein, da es mir vor fast 20 Jahren bei einem Konkurs passierte, daß etwa 20 COO,— hark von den dama^Ujjen Konkursverwalter Rudolf BrMHBMB aus unterschlagen wurden, die ich auch bis heute noch nicht erhalten habe«. Für die mir bewußt zugefügten Schädetwnache ich den Konkursverwalter Theodor von verantwort- lich, ebenso auch das Amtsgericht Tostedt, welches sich von der Tüchtigkeit und Korrektheit eines Konkursverwalters zu demindest vorher zu informieren hato Ich könnte noch andere Angaben machen, die ich mir aber für eine gegebene Zeit anzugeben, Vorbehalteo Ich bitte daher den Konkursverwalter Theodor von GBl seines Amtes zu enthebenno Wenn nun auch seinem Schreiben vom 5« Ok- tober' 1954 die Beschwerde wieder zui'ücknahm, so ging doch kurz danach beim Konkursgericht das Schreiben des Helfers in Steuersachen vom So Oktober 1954 ein, in dem dieser mitteilte, daß in völlig betrunkenem Zustande in Gegenwart des von GflHVdie Unterschrift unter der Beschwerderücknahme geleistet habe und daß die Unterschrift widerrufen werde« !Iag nun auch nicht erwiesen sein, daß eMHB in völliger Trunkenheit im Beisein des Konkursverwalters die Beschwerderücknahme unterschrieben hat - das Gegenteil schließt das Berufungsgericht insbesondere aus dem späteren Schreiben des K MBB vom 11 o Juli 1956 an das Konkursgericht, in dem er bestätigt, seinerzeit die Beschwerde nach Aussprache mit dem Konkursverwalter' zuxückgenommen zu haben so kommt es hier doch immer nur darauf an, wie sieh die Vorgänge im September/Oktober 1954 dem Konkursrichter dar-stellten« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der - 16 Konkursrichter habe das Schreiben des B nicht beachtet, sondern abgewartet, ob B oder H selber auf die Sache zurückkommen würden, und meint, da dies nicht geschehen sei, habe er die Beschwerde sachgerecht für erledigt ansehen können«. Selbst wenn man hierin dem Berufungsgericht folgt, so bleibt doch immer noch die Frage offen, ob nicht diese Vorgänge beim Konkursrichter ein gewisses Mißtrauen gegenüber der Zuverlässigkeit des Konkursverwalters hätten hervorrufen müssen, nun zwar nicht mit der Folge, daß er,wie in der Beschwerde vom 14o September 1954 beantragt, auf dessen Abberufung hinwirkte, aber doch zu demindest, zu demal das Konkursverfahren schon nahezu drei Jahre lief und ein Gläubigerausschuß nicht bestand, eine gründliche Überprüfung der Tätigkeit des Konkursverwalters, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Geldverkehr vornahm0 Hierbei kann dann auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob nicht gerade der vom Berufungsgericht festgestellte nahe freundschaftliche Verkehr zwischen dem Konkursricht.r und dem Konkursverwalter sowie insbesondere die häufigen gemeinsamen Zechereien möglicherweise den Konkursrichter zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Nachsicht gegenüber dem Konkursverwalter veranlaßt haben« In diesem Zusammenhang wird es daher auch eines Bingeheno auf den Vortrag des Klägers bedürfen, daß von selber mit Schreiben vom 27« Februar 1959 dem Konkursrichter den Vorwurf mangelndez’ Aufsicht gemacht und die Rechtfertigung, daß man in ihn großes Vertrauen gesetzt habo, für eine fadenscheinige Ausrede erklärt hat« Zwar wird man einem Richter an einem kleinen ländlichen Gericht nicht verwehren können, freundschaftlichen Verkehr auch mit Personen zu pflegen, die wie ein Konkursverwalter oder auch -17- ein Vormund zu einer der gerichtlichen Aufsicht unterliegenden Tätigkeit herangezogen werden» Ein solcher Verkehr muß dann aber immer in dem Rahmen bleiben, daß er mit den dem Richter obliegenden Amtspflichten nicht in Widerspruch gerät, was besonders dann leicht der Fall sein kann, wenn es zu häufigen gemeinsamen Zechereien kommt» Alle diese Gesichtspunkte hätte daher das Berufungsgericht im Zusammenhang zu erörtern und zu prüfen gehabt, und es läßt sich nicht ausschließen, daß es hierbei im Hinblick auf die Jberwachungspflicht des Konkurorichters zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre» Durchgreifenden Bedenken unterliegt es auch, daß das Berufungsgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung? die eingehenden Gelder seien bei der Kreissparkasse in auf einem Sonderkontot zu hinterlegen, für eine Formalie mit Anweisungsbedeutung nur für den Konkursver-waiter hält, die eine Überwachungspflicht des Konkursrichters nicht begründet habe» Daß der Konkursrichter gemäß § 83 KO den Konkursverwalter zur Ausführung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung anzuhalten hat, dürfte selbstverständlich sein» Feststellungen dazu, ob der Konkursverwalter dem Beschluß der Gläubigerversammlung nach-gekommen ist, trifft das Berufungsgericht nicht» Sollte eine solche Hinterlegung nicht erfolgt sein, so hätte der KonkursricUter dem entgegentreten müssen, denn es liegt auf der Hand, daß bei Anlegung der Gelder auf einem Eonder-konto einerseits der Xoiikursverwalter im Hinblick auf eine Veruntreuung gehemmter gewesen wäre als bei einer Vermischung der eingehenden Gelder mit seinem eigenen Vermögen, und daß andererseits die Aufdeckung der Veruntreuungen sich leichter hätte ermöglichen lassen» 4») Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es eine Amtspflichtverletzung des Xonkursrichtors bei der Überwachung des Konkursverwalters verneint, mit der von ihm xo gegebenen Begründung nicht halteno Es ist auch mit anderer Begründung nicht zu halten, noch ist dem Revisionsgericht eine gegenteilige sachliche Entscheidung möglich, da es hierzu noch weiterer dem Tatrichter obliegender Aufklärung des Sachverhalts in dem oben erörterten Sinne bedarfo Auf die Revision des Klägers ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisenD Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängto Kreft Gähtgeno Dr. Pagendarm Keßler Dr0 Reinhardt