öe.r anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem RflP V®®®®®®®®» dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht m worden sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30« Kovccbcr " 1959 = KJW I960, 481; III ZR 119/59 vom 26« September I960 = VercR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8« Januar 1962 = i:<JW 1962, 637)o Bas hat die Behörde für die Rechtsanwaltskosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Hachtragsbescheid. Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr9 wenn er beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, d« ho einer Einigung der Parteien«, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt«, Ein Nachgeben liegt schon dann vor« wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen« Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist«, z« B. eine Vereinbarung geschlossen wurde, dun die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemacht Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das Amt gegen diese AbfingungserKlärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZB 119/59 vom 26c September I960 ~ in VersB I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt) « Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng ^juristischen Sinne zu verstehe sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien siel ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse de schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Gel summe einigeno Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8«, Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten« Hieran ist festzuhalten« Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das AtfPfflPVflft eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Gescii&di^ ten und der Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht« Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wem er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu macheÄ« Ein solcher Verzicht ist nich* nur gegeben, wenn der Geschädigte sich r.iit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder v.crn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern i?-Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin«, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch .des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt, die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen« Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens., daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgend-wie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2«, Aufl«, aaO Note 9; Riedel~Sußbauer, aaO Note <9«, *0}* Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten« Bio Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens nach Art« 8 Abs« 6 FV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzünenmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Vieise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegenzukommen« Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich für den anderen Teil erkennbar aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben« Nenn ec ist davon auszugehen» daß der Geschädigte seinen Schaden rcgcl- Mach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art® 8 Abs® 6 FV angemeldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungsschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 196% 665 III ZR 142/60 vom 16® November 1961 * NJW 1962, 390; III ZR 213/60 vom 28® Mai 1962 S® 20 = VersR 1962, 765, 769)® Hit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen® Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Ver- % einbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eine durch sein bisherigen Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit® Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält® Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der ^ einen oder anderen Richtung zu klären® \ Ein “gegenseitiges Nachgeben" im Sinne des § 779 BGB kann daher- und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte® eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind«, und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langvrierigen Ermittlungen ent gegen stehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Kachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen« Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel recht" lieh als Vergleich anzusehen sein wird« Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als' unbillig angesehen werden« Einmal kann die Behörde diesem Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feet siel-* lungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über den vorgesehenen Inhalt des Bescheids und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art« 8 Abs« 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln« Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden* daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen« Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Hechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallenc TJber Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten» tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, Mitverursachung sowie Uitver-schulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund und Höhe der Einzelansprüche« Unfall“ Prozesse sind daher oft schwierig und langwierig» Gerade die öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden» Der Rechtsanwalt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn mößSlichei-weise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechts streit erX'eichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können» Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt -für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält» Baß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGeoO § 23 Anm»3 A; Gerold aaO 2» Aufl» § 23 Note 29 und weitere Nachweise)* Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugesogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Rater-teilung am Abschluß einerWcreinharung zwischen seinem /\uf • traggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von Renern in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann« Los trifft auch im vorliegenden Falle zu» 4o' Ohne Erfolg leugnet die Revision die Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, unter Berufung auf § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist* Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendoiachung von StationierungsSchäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören« Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann 1st ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelte Schwelgt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten;, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung« Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, d«h« die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei« Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift, wie sie zJ. § 449 BGB für Grundstücks* käufe trifft, ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft.werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Fall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden« Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas ZPO 18«AufL § 98 Anm« I Fußnote 6; Y/ioczorck ZPO § 98 Ann* A II, Schnorr von Carolsfeld, Beiträge ::ur Lehre vom Vergleich in Studien zur Er- ___________________ Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Ver~ gleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kann» 1c Verwaltungsverfehren nach Arto 8 Abs« 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eine Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Pallen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat« Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so siiid auch die Kosten des Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzuseheno Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anwalts-kosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund. angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden» Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden lalle dahin auszulegen« daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigt ten adäquat verursachten Anwaltskosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist den Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich um typische Abmachungen handelt« Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung aus&c-sprechen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert): richte sich der Gegen st andwert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur zeit der Anmeldung vernünftigerv/cise vertretbar gewesen sei« In dem damals entschiedenen Palle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 ELI verlangt, dann aber mit dem A0 f0 Veinen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur TOO DM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandswort vo 250 DM errechneten Rechtsanwaltsgebühren angesehen, weil I die Schmerzensgeldforderung in dieser Höhe zur. Wie der Senat in dem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil in III ZR 183/61 ausgeführt hat* ist * wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzung^-bescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe« Bas in Art«, 8 Abs« 6 f IV vorgesehene Verfahren dient der vereinfachten Abwicklung der Stationierungsschädeno Dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen* wenn nach der verbindlichen Festsetzung des Schadens die Frage der Schadenshö he wegen des Rebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt* nämlich mit der verbindlichen Schadensfestsetzung jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschließen«, Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung* das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens* wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Festsetzungsbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist* als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Hebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein zuzulacccn* die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wild* fern entspricht die Regelung in dem rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs» 2 BLG, wonach bei der Erstattung von Kosten* die durch die Geltendmachung von Entschädigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundesleistungsgesetz entstehen* vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auszugehen isto Der Senat hat dort ferner ausgeführtP daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise: sacho ein Rechtsmittel eingelegt wircU Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen* Nicht einmal dann«, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war«, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach« und Streit Standes zu entscheiden ( § 91 a ZPO) • fahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entschädigungs-verfahren nach Art«, 8 Abs« 6 f FV verneint werden, in den die beteiligte Behörde zwar für die handelt, darüber hinaus aber im Gegensatz zur Partei des Zivil-Prozesses verpflichtet ist«, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetzen» Was für die Fälle der Hinnahme des FestSetzungsbe-scheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung festgelegt ist« Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegto Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs i3t deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten zu werten* Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, \wcil cs.sich^um typische Ab machungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig « das bedeutet zugleich umfassend « zu regeln«,
Verkündet am 31«. Januar 1963 Fieser-. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 4 086 Volkes gegen den Bankbeamten Hubert L e 3tMflflstr«, fl); in I< Kläger und Revisionsbeklagten'/ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1962 unter UitWirkung des Senatspräsidenten Dra Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Veatf vom 9o November 1961 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 166,51 DM freizu3tellciio Im übrigen, hinsichtlich eines Betrages von 7*80 DM, werden das Urteil aufgehoben, das Urteil der 2„ Zivil kammer des Landgerichts in Hagen vom 9® Juli 1961 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen« Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit Von Rechts wegen ~ 2 -Tatbestand: Der Kläger wurde am "Bo Juni "960 in durch ein Kraftfahrzeug der britischen Stationierungsstreitkräfte erheblich verletzt * Sein Kraftwagen wurde beschädigt» Der Kläger meldete durchdie von ihm beauftragten Rechtsanwälte seine Schadensersatzansprüche in Höhe von 3«, 950 o—- Dir am 30o Juni I960 bei der Beklagten an und erhöhte sie demnächst auf 4« 046,05 DMo Den Vermögensschaden in Höhe von3»546,05 DM ersetzte die Beklagte aufgrund einer Teilvereinbarung vom 2o/24» November ^960 voll«, den nicht-vermögensschaden, vom Kläger mit 500»—» DM beziffert, durch eine Anschlußvereinbarung vom 9» Januar "961 (Angebot vom 12o Dezember I960) in Höhe von 300»— DMo In dieser Vereinbarung heißt es: "Der Antragsteller erklärt sich mit einer Entschädigung von 300»— DM einverstanden”«, Die Beklagte ersetzte dem Kläger weiter Anwaltskosten in Höhe von 86«,-- DM, und zwar 5/10 einer Gebühr nach dem Wert von 3846,05 DM, doh«, nach der Gebührenstufe von 3801,— bis 4»000,— DM f§ 118 RAGBO) = 80,— DM Umsatzsteuer 3,20 DM und Auslagen 2,80 DH* Den Ersatz weiterer Anwaltskosten lehnte sie durch einen am 11o Februar 1961 zugestellten Bescheid vom 7» Februar 1961 ab o Mit der am 16«, März 1961 bei dem Landgericht eingegangenen und am 18» April 1961 zugestellten Klage verlangte der Kläger die Erstattung von 5/10 einer Gebühr nach 4«. 100,— DM (§ 118 RAGBO)« 82,50 Di* 10/10 einer Gebühr nach 4*100,~~ DM 23 RAGBO)« 165?— DU Auslagen 2 „80 und Umsatzsteuer 10,01 DM__ zusammen 260,31 DM* und verrechnet hierauf die Zahlung der Beklagten von 86r*— Er hat beantragt, I ' y - die Beklagte zur Freistellung von der Gebühren-forderung der Rechtsanwälte Dr. Ro® und Br« Be®. J^® in I4®®P in Höhe von 174 s 31 EM su verur teileno Bas Landgericht hat der Klage stafctgegeben« Bie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Ber Kläger bittet,, das Rechtsmittel zurückzuweicen« Ent scheidungsgrunde: Ber Erfolg der bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs unbeschränkt zulässigen Revision hängt von der Entscheidung der Fragen ab, ob erstens der Kläger dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr schuldet und die Beklagte diese zu erstatten hat, und zweitens, welcher Geschäftswert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist« Bie Revision nat nur hinsichtlich der zweiten Frage Erfolg« 1« Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Koster. öe.r anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem RflP V®®®®®®®®» dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht m worden sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30« Kovccbcr " 1959 = KJW I960, 481; III ZR 119/59 vom 26« September I960 = VercR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8« Januar 1962 = i:<JW 1962, 637)o Bas hat die Behörde für die Rechtsanwaltskosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Hachtragsbescheid. anerkannt und wird auch von der Revision nicht angegriffen« 2« Bas Berufungsgericht sieht in der abgeschlossenen Vereinbarung einen Vergleich und hält deshalb den Ansatz einer Gebühr nach § 23 RAGebO für gerechtfertigt« Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu dieser Frage hat der Senat in seiner am selben Tage Jjitis dieses Urteil verkündeten, zur Aufnahme in die Entschei-dungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehene Entscheidung III ZR 117/62 ausgeführt: Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr9 wenn er beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, d« ho einer Einigung der Parteien«, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt«, Ein Nachgeben liegt schon dann vor« wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen« Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist«, z« B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft« Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu weiten sein, weil die Unsicherheit der Rechtsverwirklichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1« Aufl« § 13 Note 80 f, 85; derselbe 2« Aufl« § 23 Note 12; - vgl« zu Vorstehendem weiter Baum-bach-Lauterbach,. Kostengesetze 12« Aufl« § 13 RRAGebO Anm« 4 B; dieselben 14« Aufl« BRAGebO § 23 Anm« 2 D: “Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt“; Willenbücher, Kostenfest'-setzungsverfahren usw« 14« Aufl« RRAGebO § 13 Note 9; derselbe 16« Aufl« BRAGebO § 23 Anm« 1; Rittmann-Wenz, Gerichts-kostengesetz 19« Aufl« RRAGebO § 13 Anm« 4; GKG § 23 Anm« 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht im äuristisch-techni-sehen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriitliehes Anerkenntnis Sicherheit bietet“; Riedel-Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 59 6, 9 —11s "als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht“; Schumann, BRAGebO § 23 Anm« III 1: "zu dem gegenseitigen Hachgeben ist notwendig, daß joder Teil dem anderen ein Opfer bringt, v.o-bei Jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt,, mog es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen“; Martini in IJDR 196'?, 731, 732: “ Nachgeben im kleinsten Punkt genügt“)« 5 3o Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens! nach Arto 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem A# fflP V4P- eine Vereinbarung geschlossen wurde, dun die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemacht Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das Amt gegen diese AbfingungserKlärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZB 119/59 vom 26c September I960 ~ in VersB I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt) « Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng ^juristischen Sinne zu verstehe sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien siel ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse de schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Gel summe einigeno Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8«, Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten« « | Hieran ist festzuhalten« Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das AtfPfflPVflft eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Gescii&di^ ten und der Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht« Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wem er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu macheÄ« Ein solcher Verzicht ist nich* nur gegeben, wenn der Geschädigte sich r.iit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder v.crn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern i?-Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche 6 - Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der-vfehobungweiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen«, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Scha* densfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnten Ein Nach-geben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehtnen sein«, wenn die Höhe koines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig fest steht;, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt«, und das A#V die Beklagte durch die Vereinbarung nur zur Zahlung des vollen Schadenbetrages verpflichtet«, Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin«, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch .des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt, die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen« Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens., daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgend-wie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2«, Aufl«, aaO Note 9; Riedel~Sußbauer, aaO Note <9«, *0}* Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten« Bio Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens nach Art« 8 Abs« 6 FV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzünenmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Vieise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegenzukommen« Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich für den anderen Teil erkennbar aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben« Nenn ec ist davon auszugehen» daß der Geschädigte seinen Schaden rcgcl- 7 mäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Be- ] hörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen® i Mach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art® 8 Abs® 6 FV angemeldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungsschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 196% 665 III ZR 142/60 vom 16® November 1961 * NJW 1962, 390; III ZR 213/60 vom 28® Mai 1962 S® 20 = VersR 1962, 765, 769)® Hit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen® Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Ver- % einbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eine durch sein bisherigen Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit® Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält® Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der ^ einen oder anderen Richtung zu klären® \ Ein “gegenseitiges Nachgeben" im Sinne des § 779 BGB kann daher- und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte® Ohne Grund meint die Revision, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen j - 8 könne, das sieh auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise» Daß die Behörde nicht mehr anbieten darf* als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgebens" nicht entgegen« Das folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Entschüaigurg . -verfahren dargelegt v/orden ist» Iin übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z«B. eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind«, und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langvrierigen Ermittlungen ent gegen stehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Kachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen« Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel recht" lieh als Vergleich anzusehen sein wird« Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als' unbillig angesehen werden« Einmal kann die Behörde diesem Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feet siel-* lungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über den vorgesehenen Inhalt des Bescheids und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art« 8 Abs« 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln« Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden* daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen« Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Hechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallenc TJber Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten» Handelt es sich um Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in. tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, Mitverursachung sowie Uitver-schulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund und Höhe der Einzelansprüche« Unfall“ Prozesse sind daher oft schwierig und langwierig» Gerade die öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden» Der Rechtsanwalt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn mößSlichei-weise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechts streit erX'eichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können» Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt -für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält» Baß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGeoO § 23 Anm»3 A; Gerold aaO 2» Aufl» § 23 Note 29 und weitere Nachweise)* Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugesogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Rater-teilung am Abschluß einerWcreinharung zwischen seinem /\uf • traggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von Renern in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann« Los trifft auch im vorliegenden Falle zu» 4o' Ohne Erfolg leugnet die Revision die Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, unter Berufung auf § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist* Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendoiachung von StationierungsSchäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören« Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann 1st ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelte Schwelgt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten;, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung« Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, d«h« die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei« Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift, wie sie zJ. § 449 BGB für Grundstücks* käufe trifft, ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft.werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Fall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden« Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas ZPO 18«AufL § 98 Anm« I Fußnote 6; Y/ioczorck ZPO § 98 Ann* A II, Schnorr von Carolsfeld, Beiträge ::ur Lehre vom Vergleich in Studien zur Er- ___________________ läuterung des bürgerlichen Rechts, Heft 42 So ö? Anm,. 292 nicht zu entnehmen Dort ist zwar gesagt, daß § 98 ZPO auch im Falle des außergerichtlichen Pplles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Palle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird« Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in J\V 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu treffen; J\7 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131)*, Wenn Schnorr von Carolsfela aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen« Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Ver~ gleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kann» 1c Verwaltungsverfehren nach Arto 8 Abs« 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eine Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Pallen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat« Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so siiid auch die Kosten des Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzuseheno Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anwalts-kosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund. Die Lage ist für den Geschädigten im Vex-waltungsverfahrcn nach Art« 8 Abs« 6 f FV anders als im Rechtsstreite \.nhr:nd im Zivilprozeß jede Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiten grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Ge- schädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen* Kommt Uber die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande? so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt. Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten? ist nicht am Platze, Es kann nicht als sein Wille angenommen werden? die ihm er wachsenen Anwaltskosten sich nur zu dem kleineren Teil? nämlich in Höhe einer halben Gebühr? ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil? nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr«, selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen? vielmehr annehmen? daß die Kosten seiner berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. Wird im Falle eines Stationierungsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen? so muß die Behörde? wenn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben? davon ausgehen? daß der Geschädigte will und annimmt? die iÜim erwachsenen Rechtsanwaltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden? so weit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind* Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechts-- -M anwaltskosten des Geschädigten übernimmt? dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen* Im vorliegenden Pall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen? die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt0 Das ändert nichts an dem Ergebnis? daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist* Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Haupbanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten«, dem Geschädigten die Anwalts-' kosten zu erstatten? dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann? wenn nicht besondere Umständejinsbecondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen? nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung - -J> angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden» Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden lalle dahin auszulegen« daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigt ten adäquat verursachten Anwaltskosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist den Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich um typische Abmachungen handelt« II. Wie insbesondere in der bereits angeführten Entschei-dung III ZR 210/60 vom 8«, Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ist«, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der be- § gründeten Anmeldung entspricht« Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung aus&c-sprechen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert): richte sich der Gegen st andwert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur zeit der Anmeldung vernünftigerv/cise vertretbar gewesen sei« In dem damals entschiedenen Palle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 ELI verlangt, dann aber mit dem A0 f0 Veinen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur TOO DM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandswort vo 250 DM errechneten Rechtsanwaltsgebühren angesehen, weil I die Schmerzensgeldforderung in dieser Höhe zur. Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten der Forderungsanmeldung insoweit durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden seien« Eine neue Überprüfung der Frage ergibt, daß an der seinerzeit entwickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschaden durch eine nicht an? gefochtene Festsetzung bestimmt oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht featgehalten werden kann, daß vielmehr, wenigstens in der Regel, der zucrker.n'1® "4 - Betrag der Berechnung zu erstattender Anwaltsgebü.hren auch dann zugrunde zu legen ist, wenn es sich un Ansprüche handelte deren Höhe durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderv^ertes« Wie der Senat in dem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil in III ZR 183/61 ausgeführt hat* ist * wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzung^-bescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe« Bas in Art«, 8 Abs« 6 f IV vorgesehene Verfahren dient der vereinfachten Abwicklung der Stationierungsschädeno Dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen* wenn nach der verbindlichen Festsetzung des Schadens die Frage der Schadenshö he wegen des Rebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt* nämlich mit der verbindlichen Schadensfestsetzung jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschließen«, Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung* das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens* wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Festsetzungsbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist* als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Hebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein zuzulacccn* die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wild* fern entspricht die Regelung in dem rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs» 2 BLG, wonach bei der Erstattung von Kosten* die durch die Geltendmachung von Entschädigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundesleistungsgesetz entstehen* vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auszugehen isto Der Senat hat dort ferner ausgeführtP daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise: Nach § 99 Abs® '1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig* wenn nicht in der Haupt- 5 sacho ein Rechtsmittel eingelegt wircU Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen* Nicht einmal dann«, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war«, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach« und Streit Standes zu entscheiden ( § 91 a ZPO) • Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten«, aus Gründen der V*.r« fahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entschädigungs-verfahren nach Art«, 8 Abs« 6 f FV verneint werden, in den die beteiligte Behörde zwar für die handelt, darüber hinaus aber im Gegensatz zur Partei des Zivil-Prozesses verpflichtet ist«, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetzen» Was für die Fälle der Hinnahme des FestSetzungsbe-scheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung festgelegt ist« Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegto Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs i3t deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten zu werten* Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, \wcil cs.sich^um typische Ab machungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig « das bedeutet zugleich umfassend « zu regeln«, - ' 6 - Es ist deshalb für die Berechnung der Gebühren von dem insgesamt zuerkannten Betrage von 3846,05 Dt! auszugehen» Pie Beklagte hat dann zu erstatten! f 1/2 Gebühren aus dem Werte von 3801-4000,~BM 240»—BIS Schreibgebühren« Porti und sonstige Auslagen 2,80BM 4io Umsatzsteuer aus dem Gesamtbeträge von 242,80 EM 9 ü 71DM zusammen also 252«51DM Nach Abzug des anerkannten Betrages von 86, —DM sind noch 166,51DM geschuldet„ Insoweit hat die Beklagte den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt freizusteilen» Hinsichtlich des Betrages von 174,31 - 166,51 = 7,80 DM ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen; im übrigen ist die Revision unbegründet» Die Kostei entScheidung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils kann gemäß § 92 ZPO bestehenbleiben« Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 97 Abs. 3 ZPO» Dr«, Pagendarm Dr* Kreft Dr. Arndt Keßler Dr„ Reinhardt