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BGH · III ZB 40/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 40/58

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Nach dem Kriege wurde der Kläger im beklagten Land als "alleinstehender iLehrer" beschäftigt und im März 1950 in den Schuldienst des beklagten Landes als Beamter auf Er erhielt auch in dieser Stellung eine unwiderrufliche ifnd ruhegehaltsfähige Stellenzulage als ."alleinstehender Lehrer" in Höhe von 300 Mark Jährlich, die entsprechend den prozentualen Aufbesserungen der Be- Januar 1954 wurde der Kläger aus ; dienstlichen Gründen an eine andere Schule versetzt, v/o | er nicht* mehr als "alleinstehender Lehrer" tätig war5 Ziff« *19 c, Fußnote 8, GVB1 S* 93) wurde dem Kläger eine Altersjsulage in Höhe von 800 DM unter Anrechnung der bisherigen Alterszulage in Höhe von 500 DM gewährte Dem Kläger' wurden die Stellenzulage als früherer "alleinstehender Lehrer0 in Höhe von 300 DM jährlich und die Alterszulage in Höhle von 800 DM jährlich nebeneinander gezahlt. Unter Bezugnahme auf diesen Rund erlaß wurde durch Verfü-gung dies Regierungspräsidenten in H^UBBI vom 14* Oktober 19|55 die Wiedereinziehung eines an den Kläger in der Zeit s|eit 1. Der Kläger hält die Anrechnung der Stellenzulage in Höhe von 300 DM auf die Alterszulage für unzulässig. 3) die Verordnung des Niedersächsischen Finanzministers vom 25« September 1956 (GVB1 5. 202); durch diese wurde in § 11 Ziff.12 a die Anrechnung der Stellenzulage eihes früheren ”alleinstehenden Lehrers” in Höhe von 300 DM auf die Alterszulage angeordnet . Der Kläger hält die Verordnung für unwirksam, weil sie nicht durch die Ermächtigung im Besoldungsänd.erungsgesetz gedeckt sei und darüber hinaus den Besold un gsänderungsge-setzen inhaltlich widerspreche. festzuste|.len, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist,jdie Bezüge des Klägers auf Grund der unwiderruflichen und ruhegehaltsfähigen Stellenzulage als früherer alleiniger Lehrer von jährlich 300 DM auf die auf Grund des 3« Besoldungsänderungsgesetzes dem Kläger sustehende unwiderrufliche und ruhegehaltsfähige Älterszulage anzurechnen; hilfsv/eisje hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 300 DM Stellenzulage für die Zeit vom 1. April 1954 an die Anrechnung auch der dem Kläger in Höhe von 300 DM zustehenden Stellenzulage für alleinstehende Lehrer auf die AltersZulage ausgesprochen habe. lässig, da nach, dieser Bestimmung der Rechtsweg sich, nach den bisherigen Vorschriften richtet, wenn der Lauf einer Frist fUr die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten (dieses Gesetzes begoniB n hat. Nach der gleichen Bestimmung richtet sich das Verfahren vor Erhebung der Klage riach den bisherigen Bestimmungen, wenn der Lauf einer Jurist für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten 'dieses Gesetzes nach jenen Vorschriften bereits begonnen hatte. Büroverjsehens des Landgerichts nicht erfolgt ist, sondern nur einie formlose Aushändigung an das beklagte Land stattfand, d|ieses aber trotzdem zur Klage verhandelt hat, so daß nach'der Vorschrift des § 26'1 b ZPO es für die Prist-wahrung auf.den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht ankommt (Urteil vom 22. Eine neue Rechtslage ist allerdings dadurch eingetreten, daß nach Klageerhebung die Verordnung des Niedersächsischen Finanzministers hrom 25» September 1956 Uber die Anrechnung der Stellenzulage auf die Alterszulage ergangen ist. Zwar ist das Land im Prozeß nicht ■ durch den Kultusminister, sondern durch den Regierungspräsidenten vertreten; jedoch hat dieser den Klageabweisungsantrag im Einvernehmen mit dem Kultusminister gestellt, wie im Revisionsrechtszug klargestellt worden ist. 1) lias Landgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil es sich bei der dem Kläger zustehenden Stellenzulage nicht um eine Stellenzulage derart gehandelt hat, wie sie durch d|as 3» und 4* Niedersächsische Besoldungsänderungsgesetz eingeführt worden seien. Auf die durch jen.es Gesetz eingeführten Stellenzulagen könne zwar die Alterszulage an-gerechhet werden, nicht aber auf die vom Kläger vorher bereits Unwiderruflich erworbene Stellenzulage nach altem Recht. macht , Zulage daß die Stellenzulage des Klägers nicht eine Stellen-nach neuem Recht sei und deshalb eine Anrechnung der Alterszulage nicht erfo^n dürfe 4) Dem Kläger) stand ursprünglich unstreitig eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage als "alleinstehender Lehrer" zu«. Juli 1953 Ziff.2 b 4 (GYB1 1954 So 123) gezahlte sogenannte Alterszulage von 300 DM jährlich war als ausgesprochene Übergangsmaßnahme bis zur Schaffung des neuen Besoldungsrechts gedacht; sie wurde durch § 26 Abs.3 des 3* Miedersächsischen Besoldungsänderungsgesetzes vom 14* September 1954 (GVB1. 19 c Fußnote 8 dieses Gesetzes (GVB1 93 £1067 ) eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Alterszulage für Lehrer geschaffen, die ihr Endgrundgehalt mindestens zwei Jahre hindurch bezogen haben; jedoch mußte das Recht auf den Bezug einer derartigen AltersZulage besonders verliehen werden, denn diese Zulage wurde nur einer begrenzten ‘Anzahl von Lehrern zuerkannt; sie konnte nur gewährt werden bis zu 1/6 der veranschlagten Planstellen. § 28 Abs. 1 f) nicht mehr als "alleinstehender Lehrer" beschäftigt war, Iwurde diese Alterszulage mit Verfügung vom 25. April 1954 in Höhe von 800 DM als unwiderrufliche und ruhegehaltsfähige Zulage gewährt, In der Verfügung heißt ess "Soweit eine Aiterozulage von 300 DM bisher gezahlt wurde, ist sie anzurechnen". Juli 1953 ausgezahlt worden war* Mit Recht wurde daher dem Kläger neben der Alterszulage die alte Stellenzulage in Höhe von 500 DM gezahlt* Allerdings hatte das 3* Besoldungsänderungsgesetz in § 2 I 19 b cc Fußnote 9 die Bestimmungen über die Stellenzulagen für «alleinstehende Lehrer« wesentlich geändert* Biese stiegen von 200 bis auf 1200 BM; im'Rahmen dieser Änderung war ausdrücklich gesagts «Eine Zulage nach Fußnote 8 (das ist die neu geschaffene Alterszulage von 800 BM) ist hierauf anzurechnen.« drücklibher Bestimmung einer Anrechnung der neu geschaffenen AltersZulage auf die nach altem Recht zu zahlenden Stellenzulagen ergibt sich, daß beide Zulagen nebeneinander zu zahlen sind, wie es auch tatsächlich geschehen ist. 3); dieses enthielt selbst ebenfalls kjsine Bestimmungen über die Anrechnung der Alterszulage auf die Stellenzulagen nach altem Recht. 12/13 seines Urteils aus, daß die Ansprüche des Klägers auf Fortzahlung der Stellenzulage^von 300 BM neben der Alters- Zulage iron 800 BM bis zu dem Erlaß der Verordnung des Nieder-sächsisbhen Finanzministers vom 25. Selbst wenn das zuträfe, so wäre eine rückwirkende Regelung, wie sie der Finanzminister in der Verordnung vom 25* September 1956 (GVB1 202, § 11 Ziffer 12 a) mit Wirkung vom 1» April 1954 getroffen hat, deshalb unzulässig, weil nach der soeben därgelegten Rechtslage die Inhaber von nach altem Recht zu beurteilenden Stellenzulagen mindestens bis zu diesem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Stellenzulage neben der Alterszulage hatten. Ber Umstand, daß dieses Gesletz erst nach dem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, fü!r den die Rückzahlung erfolgt ist, ist unerheblich, wie der' Senat in seinen Urteilen vom 13« Januar 1958 - III ZR 77/5(6 (ZBR 1958, 143), S. der Altferszulage auf die dem Kläger nach altem Recht zu-stehendte unwiderrufliche Stellenzulage rechtsunwirksam ist* Biese neuen Gesetze schaffen nämlich eine neue wesentlich höhere Stellenzulage für «alleinstehende Lehrer”. An den Erhöhungen dieser Stellenzulage nehmen diejenigen Lehrer nicht teil, die zwar nach dem früheren Recht eine unwider-ruflichfe ruhegehaltsfähig aber wesentlich niedrigere Stellenzulage bereits erworben hatten, zur Zeit des Inkraft- Bei diesen Lehrern wird es sich im wesentlichen um ältere Lehrer handeln, die lange als alleinstehende Lehrer tätig geworden sind, die also nach der neuen Regelung, wenn diese auf sie anwendbar wäre, eine ganz erheblich höhere, in der Regel die Alterszulage überschreitende Stellenzulage erhalten würden. Y/arum.in solchen Fällen die AltersZulage von 800 DM den Höchstsatz bilden sollte, 'über den diese Lehrer nicht hinauskooien, ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht erkennbar. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß, auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts, bis zu den Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung dem Kläger neben der unwiderruflichen Stellenzulage die Alterszulage von 800 DM in vollem Umfang zugestanden hat. 3 ausführt, ähnliche Regelungen seien bereits in der Verordnung zur Durchführung des Art. 2 des Gesetzes über die-Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungsrechtes (35. 13) erfolgt, : ohne daß bisher Jemand auf den Gedanken gekommen sei, die GUI- » tigkeit dieser sachlich der Jetzt zu entscheidenden Regelung ^ gleichlautenden Regelung anzuzweifeln, so übersieht das be- 1 klagte Land dabei, daß die von seinem Finanzminister erlasse- r ne Durchführungsverordnung vom 25* September 1956 in einem Rechtsstaat ergangen ist, in dem Verordnungen ihre Grundlage ^ in einer den Anforderungen des Art. 34 I 1 der vorläufigen Niedersächsischen Verfassung entsprechaiden Ermächtigung JJ Nach alledem war das angefochtene'TJrteil aufzuheben und die Beruf ung des beklagten Landes gegen das landge-zlclxt liehe Urteil als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97; 91 ZPO zufückzuweisen*

LehrerVerordnungLandRechtAlterszulageStellenzulageKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

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III ZB 40/58
Verkündet
 am Ho Mai 1959
Fieser, J.Ang.
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2383 026
Im Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Lehrers i,R. Albrecht Al
 Kreis
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt d|-
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof * Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreffc, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Januar 1958 aufgehoben.
Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 11. April 1957 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat das beklagte Land zu tragen*
Von Rechts wegen
 
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Tat‘bestand
 Der Kläger stand früher im Schuldienst des Landes Preußen und ist bereits am 1. November 1919 als "alleinstehender
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Lehrer" endgültig angestellt worden. Er war bis zu dem Jahre 19.45 länger als 15 Jahre als "alleinstehender Lehrer” tätig. In dieser jEigenschaft erhielt er eine unwiderruf-
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liehe und ruhegehaltsfähige Stellenzulage in Höhe von 300 Mark jährlich.
Nach dem Kriege wurde der Kläger im beklagten Land als "alleinstehender iLehrer" beschäftigt und im März 1950 in den Schuldienst des beklagten Landes als Beamter auf
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Lebenszeit berufen. Er erhielt auch in dieser Stellung eine unwiderrufliche ifnd ruhegehaltsfähige Stellenzulage als ."alleinstehender Lehrer" in Höhe von 300 Mark Jährlich, die entsprechend den prozentualen Aufbesserungen der Be-
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;amtengehälter im Laufe der Jahre erhöht wurde, nämlich für
'die Zeit von 1. November bis 31. Dezember 1955 auf 140 0 I	^	.
i und in der Folgezeit seit 1. Januar 1956 auf 155
Auf Grund des Beschlusses des Niedersächsischen Landtages vom 2. Juli 1953 Ziff. 2 b 4 (GVB1 1954 S. 123) j erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1953 an zu-. sätzlich eine sogenannte Alterszulage von 300 DM jährlich.
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Mit Wirkung vom 1. Januar 1954 wurde der Kläger aus ; dienstlichen Gründen an eine andere Schule versetzt, v/o | er nicht* mehr als "alleinstehender Lehrer" tätig war5
• seine Stellenzulage als "alleinstehender Lehrer" in Höhe | von 300 DM jährlich wurde ihm belassen.
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Auf Grund der Vorschriften des 3. Niedersächsischen ! Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. September 1954 (§2	-
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 Ziff« *19 c, Fußnote 8, GVB1 S* 93) wurde dem Kläger eine Altersjsulage in Höhe von 800 DM unter Anrechnung der bisherigen Alterszulage in Höhe von 500 DM gewährte Dem Kläger' wurden die Stellenzulage als früherer "alleinstehender Lehrer0 in Höhe von 300 DM jährlich und die Alterszulage in Höhle von 800 DM jährlich nebeneinander gezahlt.
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Durch Hunderlaß des Hied er sächsischen Kultusministers vom 12. September 1955 I Ziff. 12 (Nds MB1. S. 770) wurde bestimmt, daß auf die Alterszulage die Stellenzulage für den ”ajLleinstehenden Lehrer” angerechnet werden sollte.
Unter Bezugnahme auf diesen Rund erlaß wurde durch Verfü-gung dies Regierungspräsidenten in H^UBBI vom 14* Oktober 19|55 die Wiedereinziehung eines an den Kläger in der Zeit s|eit 1. April 1954 überzahlten Betrages in Höhe von 688,34 DM angeordnet und bis auf einen Betrag in Höhe von 488,34 DM, auf dessen Rückzahlung das beklagte Land verzichtete, auch durchgeführt.
Der Kläger hält die Anrechnung der Stellenzulage in Höhe von 300 DM auf die Alterszulage für unzulässig.
Nach Klageerhebung erging auf Grund des § 8 des
4.	Nieders.ächsischen Besoldungsänderungsgesetzes vom 25« Januar 1955 (GVB1 S. 3) die Verordnung des Niedersächsischen Finanzministers vom 25« September 1956 (GVB1
 5.	202); durch diese wurde in § 11 Ziff. 12 a die Anrechnung der Stellenzulage eihes früheren ”alleinstehenden Lehrers” in Höhe von 300 DM auf die Alterszulage angeordnet .
Der Kläger hält die Verordnung für unwirksam, weil sie nicht durch die Ermächtigung im Besoldungsänd.erungsgesetz gedeckt sei und darüber hinaus den Besold un gsänderungsge-setzen inhaltlich widerspreche.
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Der Kläger hat, nachdem er zunächst andere Anträge
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gestellt hatte,- beantragt,
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festzuste|.len, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist,jdie Bezüge des Klägers auf Grund der unwiderruflichen und ruhegehaltsfähigen Stellenzulage als früherer alleiniger Lehrer von jährlich 300 DM auf die auf Grund des 3« Besoldungsänderungsgesetzes dem Kläger sustehende unwiderrufliche und ruhegehaltsfähige Älterszulage anzurechnen; hilfsv/eisje hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 300 DM Stellenzulage für die Zeit vom 1. Apjril 1954 nebst den e inschlägigen Teuerungszuschlägen beantragt.
Das beklagte |&and hat Klageabweisung beantragt. Es vertritt die Auffassung, daß die Verordnung des Niedersächsischen Pinanzministers vom 25- September 1956 rechtswirksam für die Zeit vom 1. April 1954 an die Anrechnung auch der dem Kläger in Höhe von 300 DM zustehenden Stellenzulage für alleinstehende Lehrer auf die AltersZulage ausgesprochen habe.
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Das Landgericht hat der feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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Der Rechtsweg vor*dem Zivilgericht ist, wie das Berufungsgericht unangefochten ausgeführt hat, nach § 137 BRRG zu-
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lässig, da nach, dieser Bestimmung der Rechtsweg sich, nach den bisherigen Vorschriften richtet, wenn der Lauf einer Frist fUr die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten (dieses Gesetzes begoniB n hat. Nach der gleichen Bestimmung richtet sich das Verfahren vor Erhebung der Klage riach den bisherigen Bestimmungen, wenn der Lauf einer Jurist für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten 'dieses Gesetzes nach jenen Vorschriften bereits begonnen hatte. Die Fristen des § 143 DBG haben "vor dem Inkrafttreten des BRRG (§ 142s 1. September 1957) zu laufen begonnen und sind im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (|4o August 1956) nicht abgelaufen gewesen; dabei wird beimerkt, daß zwar eine* Zustellung der Klage infolge
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Büroverjsehens des Landgerichts nicht erfolgt ist, sondern nur einie formlose Aushändigung an das beklagte Land stattfand, d|ieses aber trotzdem zur Klage verhandelt hat, so daß nach'der Vorschrift des § 26'1 b ZPO es für die Prist-wahrung auf. den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht ankommt (Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - = LM Nr. 4 zu § 143 DBG).
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a)	, Am 20. Januar, 1956 hat der Kläger nach seiner Darstellung beim Kultusminister Beschwerde .eingelegt.
b)	Nachdem die Behörde dem Kläger am 14. Oktober 1955 mitgeteilt hatte, daß die Stellenzulage von 300 DM ab 1. April 1954 wegfalle, hat der Kläger dagegen Einspruch, und zwar
 im Februar 1956 erhoben.
c)	Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 17* März 1956 unter Absetzung der streitigen 300 DM ist dem Kläger kurz darauf zugestellt worden.
d)	Der Kläger , hat am 29. April 1956 einen Vorbescheid beim Minister beantragt5 dieser Antrag ist dort am 6, Mai 1956 eingegangen» Ein Bescheid auf a), b) und d) ist vor Klageerhebung unstreitig nicht ergangen. Die Zweimalsechsmonatsfristen waren bei Einreichung der Klage nicht verstrichen. Die Fristen zur Klageerhebung hatten jedoch sechs Monate nach den angeführten Daten zu laufen begonnen, so daß also zur Zeit des Inkrafttretens des Beamtenrechtsrahmengesetzes jene Fristen bereits zu laufen begonnen hatten. Die Sechsmonatsfrist seit Zustellung des Versorgungsbescheides zu c) war bei Einreichung der-Klage ebenfalls noch nicht-abgelaufen, hatte aber vor Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes ziu laufen begonnen.
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Eine neue Rechtslage ist allerdings dadurch eingetreten, daß nach Klageerhebung die Verordnung des Niedersächsischen Finanzministers hrom 25» September 1956 Uber die Anrechnung der Stellenzulage auf die Alterszulage ergangen ist. Insoweit liegt Jedoch in dem im Prozeß zugestellten Antrag auf Klageabweisung der Entscheid der obersten Dienstbehörde des Klägers (Kultusministers). Zwar ist das Land im Prozeß nicht ■ durch den Kultusminister, sondern durch den Regierungspräsidenten vertreten; jedoch hat dieser den Klageabweisungsantrag im Einvernehmen mit dem Kultusminister gestellt, wie im Revisionsrechtszug klargestellt worden ist.
^er Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist daher eröffnet und auch nicht durch Fristablauf wieder geschlossen worden.
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Das Feststellungsinteresse ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden; Angriffe sind insoweit nicht erhoben. Bei Fiskusklagen genügt Feststellungsklage, zu demal
 
hier auch Übergang vom aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhe« stand und mehrfache Änderungen der Höhe der zu zahlenden Stellenzulage eine Rolle spielen.
III.
1)	lias Landgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil es sich bei der dem Kläger zustehenden Stellenzulage nicht um eine Stellenzulage derart gehandelt hat, wie sie durch d|as 3» und 4* Niedersächsische Besoldungsänderungsgesetz eingeführt worden seien. Auf die durch jen.es Gesetz eingeführten Stellenzulagen könne zwar die Alterszulage an-gerechhet werden, nicht aber auf die vom Kläger vorher bereits Unwiderruflich erworbene Stellenzulage nach altem Recht.
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2)	Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Recht-
setzungsermächtigung des § 8 des 4. Niedersächsischen Besoldungsänderungsgesetzes rechtsstaatlichen Vorschriften hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Lurchführ ungs- und Ausführungsbestimmungen entspreche. Es vertritt weiter die Auffassung, daß die Verordnung des Niedersächsischen Finanzministers vom 25. September' 1956 sich euch im Rahmen dieser Ermächtigung bewege, weil sonst die Inhaber von Stellenzulagen nach altem Recht gegenüber den Inhabern von Stellenzulagen nach neuem Recht in unzulässiger Weise begünstigt	>j
würden, da die Alterszulage grundsätzlich für Lehrer an	H
mehrstufigen Schulen vorgesehen sei und die "alleinstehen- j dea Lehrer" durch ihre besondere Stellenzulage bereits abgegoltej seien.	|
3)	kit der Revision wird im wesentlichen geltend: ge-
macht , Zulage
 daß die Stellenzulage des Klägers nicht eine Stellen-nach neuem Recht sei und deshalb eine Anrechnung der
 Alterszulage nicht erfo^n dürfe
 
4)	Dem Kläger) stand ursprünglich unstreitig eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage als "alleinstehender Lehrer" zu«. Diese blieb dem Kläger auch erhalten, als er am 1. Januar 1954 aus dienstlichen Gründen an eine mehr-klassige Schule versetzt wurde,
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Die seit 1. Juli 1953 auf Grund des Beschlusses des Niedersächsischen Landtages vom 2. Juli 1953 Ziff. 2 b 4 (GYB1 1954 So 123) gezahlte sogenannte Alterszulage von 300 DM jährlich war als ausgesprochene Übergangsmaßnahme bis zur Schaffung des neuen Besoldungsrechts gedacht; sie wurde durch § 26 Abs. 3 des 3* Miedersächsischen Besoldungsänderungsgesetzes vom 14* September 1954 (GVB1.
 93 £Tl8/ ) abschließend sanktioniert. Gleichzeitig wurde durch § 2 I Zift. 19 c Fußnote 8 dieses Gesetzes (GVB1 93 £1067 ) eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Alterszulage für Lehrer geschaffen, die ihr Endgrundgehalt mindestens zwei Jahre hindurch bezogen haben; jedoch mußte das Recht auf den Bezug einer derartigen AltersZulage besonders verliehen werden, denn diese Zulage wurde nur einer begrenzten ‘Anzahl von Lehrern zuerkannt; sie konnte nur gewährt werden bis zu 1/6 der veranschlagten Planstellen.
Dem Kläger, der! zur Zeit des Inkrafttretens dieses Teiles des 3* Besoldunjgsänderungsgesetzes am 1. April 1954 (vgl.
 § 28 Abs. 1 f) nicht mehr als "alleinstehender Lehrer" beschäftigt war, Iwurde diese Alterszulage mit Verfügung vom 25. Februar 1955 mit Wirkung vom 1. April 1954 in Höhe von 800 DM als unwiderrufliche und ruhegehaltsfähige Zulage gewährt, In der Verfügung heißt ess "Soweit eine Aiterozulage von 300 DM bisher gezahlt wurde, ist sie anzurechnen". Erkennbar bezieht sich dieser Passus nicht auf die zufällig ebenfalls 300 DM betragende bisherige Stellenzulage als "alleinstehender Lehrer", sondern auf die 300 DM betragende
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Altersaulage, die auf Grund des Landtagsbeschlusses in Vorweg^ naJhme der neuen Besoldungsregelung bereits seit 1. Juli 1953 ausgezahlt worden war* Mit Recht wurde daher dem Kläger neben der Alterszulage die alte Stellenzulage in Höhe von 500 DM gezahlt* Allerdings hatte das 3* Besoldungsänderungsgesetz in § 2 I 19 b cc Fußnote 9 die Bestimmungen über die Stellenzulagen für «alleinstehende Lehrer« wesentlich geändert* Biese stiegen von 200 bis auf 1200 BM; im'Rahmen dieser Änderung war ausdrücklich gesagts «Eine Zulage nach Fußnote 8 (das ist die neu geschaffene Alterszulage von 800 BM) ist hierauf anzurechnen.« Irgendwelche Ubergangsvor-schriften hinsichtlich der unwiderruflichen ruhegehaltsfähigen Stellenzulagen als «alleinstehende Lehrer« fehlen in dem 3* Besoldungsänderungsgesetz. Unzweifelhaft konnten die neuen Biestimmungen über die Stellenzulage auf den IfLäger keine Anwendung finden, weil er zu dieser Zeit keine Stelle
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als «alleinstehender Lehrer« mehr innehatte. Mangels aus-
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drücklibher Bestimmung einer Anrechnung der neu geschaffenen AltersZulage auf die nach altem Recht zu zahlenden Stellenzulagen ergibt sich, daß beide Zulagen nebeneinander zu zahlen sind, wie es auch tatsächlich geschehen ist. Baran ändertei auch nichts das 4< Besoldungsänderungsgesetz vom 25. Januar 1955 (GVB1 S. 3); dieses enthielt selbst ebenfalls kjsine Bestimmungen über die Anrechnung der Alterszulage auf die Stellenzulagen nach altem Recht. Bavon geht auch das Berufungsgericht aus, denn es führt auf S. 12/13 seines Urteils aus, daß die Ansprüche des Klägers auf Fortzahlung der Stellenzulage^von 300 BM neben der Alters-
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Zulage iron 800 BM bis zu dem Erlaß der Verordnung des Nieder-sächsisbhen Finanzministers vom 25. September 1956 (GVB1 S. 202)|begründet gewesen seien.
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Biesi Verordnung basiert zwar auf der Ermächtigung in § 8
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des 4« tesoldungsänderungsgesetzes vom 25* Januar 1955 (GVB1 S* 3); danach wird der Finanzrainister ermächtigt,
 unbeschadet der §§ 7 und 8 des 3« Besoldungsänderungsgesetzes
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durch Verordnung. Ausführungsbestimmungen zur Überleitung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten zu treffen, die unter das 3- und 4, Besoldungsänderungsgesetz fallen» Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Regelung hinsichtlich der nach altem Recht zu zahlenden Stellenzulagen unter den Begriff der “Überleitung“ fällt. Selbst wenn das zuträfe, so wäre eine rückwirkende Regelung, wie sie der Finanzminister in der Verordnung vom 25* September 1956 (GVB1 202, § 11 Ziffer 12 a) mit Wirkung vom 1» April 1954 getroffen hat, deshalb unzulässig, weil nach der soeben därgelegten Rechtslage die Inhaber von nach altem Recht zu beurteilenden Stellenzulagen mindestens bis zu diesem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Stellenzulage neben der Alterszulage hatten. Mit dieser rückwirkenden Regelung
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greift der Finanzfcinister in wohlerworbene • Eigentums- • ansprüche des Klägers ein. Eine derartige Regelung ist, wie bereits der Gjroße Senat in BGHZ 6', 208/212/4/ ent-* schieden hat, unzulässig. Mindestens in diesem Umfange ist
 daher die Verordnung ungültig. .Eine Vorlage an das Verfas-
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sungsgericht ist nicht erforderlich, weil es sich nur um eine Verordnung uind nicht um ein Gesetz handelt. Hinzu kommt,
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daß nach § 59 Afcsj. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Ried er Sachsen i.d.F. vom 22. März 1955 (GVB1 113 /Tljl/) die '^Rückforderung zuviel gezahlter Bienst- oder Versorgungsbezüge nach den Forschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen hat. Allefmindest brauchten daher die Bezüge, die tyis zu dem 14. Oktober 1955, dem Tage, an dem dem Kläger ai^f Grund des Runderlasses des Hieder-sächsischen Kultusministers vom 12. September 1955 (MB1 S. 77) die Stellenzulage neben der Alterszulage ausgezah3.t worden ist, nur dann zurückgezahlt werden, wenn eine Be-
 
reicherung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beim Kläger Vorgelegen hätte. Biese Bestimmung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ist durch § 1 Ziff. 25■ des 3. Niedersächsischen Besoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 14. September 1954 (GVB1 93 /97/) mit Wirkung vom 1. April 1954 wirksam geworden (§28 Abs. 1 f jenes Gesetzes)*« Infolgedessen könnten mindestens die Bezüge für die Zeit vom 1. April 1954 bis zu dem -14* Oktober 1955 nicht zurückgefordert werden, wenn eine Bereicherung nicht vorläge. Baß eine solche Bereicherung nicht vorliegt, ist bei den bescheidenen Verhältnissen des Klägers ohne weiteres anzunehmen, da er zwei Söhne in den oberen Klassen einer höheren Schule noch in Ausbildung hat. Hinzu kommt, daß auch nach § 55 Abs. 2 BERG die gleiche Regelung auch mit Wirkung für die Bänder angeordnet ist. Ber Umstand, daß dieses Gesletz erst nach dem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, fü!r den die Rückzahlung erfolgt ist, ist unerheblich, wie der' Senat in seinen Urteilen vom 13« Januar 1958 - III ZR 77/5(6 (ZBR 1958, 143), S. 4 seines Urteils vom 2. Oktober 1958 - til ZR 53/57 und in seinem Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 im einzelnen näher begründet hat.

Barüber hinaus steht die Burchführungsvercr dnung des PinanzmjLnisters in der\hier einschlägigen Bestimmung erkennbar nicht in Einklang mit dem 3. und 4. Besoldüngs-rechtsähderungsgesetz, so daß die Anordnung der Anrechnung
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der Altferszulage auf die dem Kläger nach altem Recht zu-stehendte unwiderrufliche Stellenzulage rechtsunwirksam ist* Biese neuen Gesetze schaffen nämlich eine neue wesentlich höhere Stellenzulage für «alleinstehende Lehrer”. An den Erhöhungen dieser Stellenzulage nehmen diejenigen Lehrer nicht teil, die zwar nach dem früheren Recht eine unwider-ruflichfe ruhegehaltsfähig aber wesentlich niedrigere Stellenzulage bereits erworben hatten, zur Zeit des Inkraft-
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tretens der Besoldungsänderungsgesetze aber nicht mehr als "alleinstehende Lehrer" tätig waren* Mag es auch gerechtfertigt sein, daß gegenüber der höheren neuen Stellenzulage die Alterszulage, die im wesentlichen für Lehrer an mehrklassi-gen Schulen gedacht ist, in den Ausnahmefällen, in denen sie auch den Lehrern gewährt wird, die bereits diese neue hohe Stellenzulage für "alleinstehende Lehrer" erhalten, in der Weise verrechnet wird, daß diesen Lehrern praktisch die höhere von beiden Zulagen, sei es die Alterszulage von 800 DM, sei es die in der Spitze 1200 DM betragende Stellenzulage für "alleinstehende Lehrer" als höchste Ggsamtzulage belassen wird, so erscheint es doch nicht zulässig, diesen Gedankengaog auch auf diejenigen Lehrer anzuwenden, d ie eine Stellenzulage nur nach den alten, wesentlich niedrigeren Sätzen erhalten. Bei diesen Lehrern wird es sich im wesentlichen um ältere Lehrer handeln, die lange als alleinstehende Lehrer tätig geworden sind, die also nach der neuen Regelung, wenn diese auf sie anwendbar wäre, eine ganz erheblich höhere, in der Regel die Alterszulage überschreitende Stellenzulage erhalten würden. Y/arum.in solchen Fällen die AltersZulage von 800 DM den Höchstsatz bilden sollte, 'über den diese Lehrer nicht hinauskooien, ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht erkennbar. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Stellenzulage nach dem alten liecht und die Stellenzulage nach dem neuen Recht nicht(miteinander vergleichbar sind. Die Gleichsetzung beider in 4er Durchführungsverordnung des Finanznini-sters entbehrt daher der Rechtsgrundlage. Damit wird nicht eine Oberleitung, sondern eine Änderung der Rechtslage vor-genomraen. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß, auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts, bis zu den Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung dem Kläger neben der unwiderruflichen Stellenzulage die Alterszulage von 800 DM in vollem Umfang zugestanden hat.
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Wenn das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 20. Septenh ber 1957 auf S. 3 ausführt, ähnliche Regelungen seien bereits in der Verordnung zur Durchführung des Art. 2 des Gesetzes über die-Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungsrechtes (35. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 29o Januar 1940 - RGBl I S. 303) betreffend Volksschullehrer BescldungsVO vom 29. September 1940 (RBB1 S. 247) i*d.F.	■
der 2. Verordnung vom 14. Januar 1944 (RBB S. 13) erfolgt, : ohne daß bisher Jemand auf den Gedanken gekommen sei, die GUI- » tigkeit dieser sachlich der Jetzt zu entscheidenden Regelung ^ gleichlautenden Regelung anzuzweifeln, so übersieht das be- 1 klagte Land dabei, daß die von seinem Finanzminister erlasse- r ne Durchführungsverordnung vom 25* September 1956 in einem Rechtsstaat ergangen ist, in dem Verordnungen ihre Grundlage ^ in einer den Anforderungen des Art. 34 I 1 der vorläufigen Niedersächsischen Verfassung entsprechaiden Ermächtigung	JJ
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finden müssen, während die zu dem Vergleich herangesogenen	r»
Rechtsvorschriften aus nationalsozialistischer Zeit stammen.
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Öbei die Unzulässigkeit der Regelung durch die Durchfüh- * rungsvärordnung des Niedersächsischen Finanzministers rem	^
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25. September 1956 kann der Senat in eigener Zuständigkeit 5
entscheiden, ohne die Frage dem Verfassuhgsgericht vorzu-	5
legen, ;weil es sich, worauf oben bereits hingewies'en wurde, ^
um eine Rechts Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt,
 die im [Widerspruch zur grundgesetzlichen Ordnung steht.	*
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Nach alledem war das angefochtene'TJrteil aufzuheben und die Beruf ung des beklagten Landes gegen das landge-zlclxt liehe Urteil als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97; 91 ZPO zufückzuweisen*
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 Br, Beyer und Br, Hußla sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
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