Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» Juni 1945 zu verurteilenoi Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemachts Es handele sich bei dem der Klägerin weggenommenen Geld um Beutegut der Boten Armee, das dann als sog, Bussenspende dem Bürgermeister von Zehlendorf zur Verfügung gestellt worden sei. Ein etwaiger Anspruch; aus Amtspflichtverletzung sei verjährt, Bas Landgericht hat der Klage mit einer Beschränkung der Zinsverpflichtung der Beklagten auf die ^eit ab 21, Mai 1954 stattgegeben5 und zwar hat es den Klageanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhält-nis als gerechtfertigt angesehen Das Kaimuergericht hat die'Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Bei dem G-eld, das die Beklagte bekommen habe, handele es sich nicht um Beutegut im Sinne des § 53 der Haager Landkiliegsordnung, so daß kein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 1 und 2 LAG- vorliege. daß es sich bei dem Geld5 das die Beklagte bekommen hat , nicht um "Beutegut" gehandelt habe, ist beizupflichteno Labei kann dahinstehen? Wenn die Wegnahme des Geldes durch den sowjetischen Offizier überhaupt nicht für die Feind- oder Besatzungsmacht? 2V) Auch als eine im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche'Maßnahme, im Sinne des § 13 Abs .3 LAG kann die Wegnahme des Geldes nicht angesehen werden. 3o) Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bezirksamt Zehlendorf das Geld zur freien Verfügung und nicht zur Verwahrung vereinnahmt habe, sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch auf öffentlichrechtliche Verwahrung nicht gestützt werden könne, Bedenken nicht zu erheben,, 4o) Die Angriffe der Revision gegen die Zuerkennung eines Anspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs sind unbegründete Die Revision hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor-dem erkennenden Senat unter Hinweis auf die Bestimmungen unter III B Ziff 12 und 17 des Potsdamer Abkommens vom 2. 49 der Haager Landkriegsordnung noch besonders geltend gemacht, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen um rechtmäßige Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht im Rahmen der genannten Bestimmungen handele und die Klägerin diese Maßnahmen als solche der Besatzungsmacht hinzunehmen habeo demgegenüber ist jedoch zu sagen, daß die angeführten Bestimmungen keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen bilden konnten» Bei diesen Bestimmungen handelt es sich ausnahmslos um allgemeine Richtlinien, Anweisungen und Ermächtigungen, die jeweils im einzelnen noch durch hoheitliches Handeln der Besatzungsmacht konkretisiert werden mußten. Bei den hier interessierenden Maßnahmen des sowjetischen Offiziers muß davon ausgegangen werden, daß sie nicht in Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Feind- oder tiative eines russischen Offiziers vorgenommen worden sei, nichts Entscheidendes für die Beklagte gewonnene Jedenfalls ist der Klägerin durch einen Eingriff von hoher Hand, der in Wahrnehmung deutscher Hoheitsmacht ergangen ist=, ein Sonderopier ab verlangt worden, das der 'Beklagten zugute gekommen ist0 Entscheidend ist in einem solchen fall nicht, wer den Eingriff vorgenommen hat, sondern nur noch, daß durch diesen Eingri die Beklagte begünstigt worden -ist? Es braucht auch der frage nicht weiter naehgegangen zu werden, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen einem Sand und dem "Bund oder Reich überhaupt Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben ee^/Kphniteno -Mag' die Klägerin auch mit:Reichsmitteln gegründet und unterhalten worden ■sein, so war sie jedenfalls zu einer Rechtspersönlichkeit des Privatrechts verselbständigt worden, kann als solche >0bjekt eines enteignungsgleichen Eingriffs sein und von derf durch diesen Eingriff Begünstigten Entschädigung verlangen«, Entgegen der Meinung der Revision treffen hier die Erwägungen, aus denen heraus gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich für zulässig erklärt worden ist (u0aoäie Entscheidungen des I, Zivilsenats in NJW 1952, 81? und 1953, 1705 sowie BG-HZ 10, 205), nicht zu«, Wie der ID Zivilsenat dazu In BGHZ 15, .27 (30/31) gegenüber mißverständlichen Auslegungen ausdrücklich hervorgehoben hat, ist die Auf- Geht man von der zur Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen das iteich entwickelten Rechtsprechung aus* dann könnte mithin lediglich dann etwas Entscheidendes zugunsten der Beklagten daraus hergeleitet werden* wenn die Klägerin sich ent^egenhalten lassen müßte* es widerspreche Treu und Glauben* wenn sie sich auf ihre im Verhältnis zu dem Reich bestehende rechtliche Selbständigkeit berufen würde..
• lit ZR 40/56 Verkündet am 11o Juli 1957 Fieser« Justizangestellter;. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n 2386 019 V o 1 k es B e r 1 i n 5 vertreten durch den Senator für Finanzen*, Beklagten*, Berufungsklägerin und Revisionskla^gerin - Prozeßbevollinäehtigter s Rechtsanwalt Dm die DppJHP ? Aktiengesellschaft; vertreten durch ihren Vorstand? den Kaufmann Erich leflBP? |, Bap^p- PHP Kr • • Klägerinj Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Proz e ßb e vo1Imächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der IIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1 ■„ Juli 1957 unter Mitv/ir-kung des Senatspräsidenten ProfoBr*Geiger* sowie der Bundesriehter Dr0 Kreft, Dm Arndt> Dr« Wolany und Br. la für Hecht erkannt! ' Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9 - Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20o Januar 1956 wird zurückgewiesenB Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt« Von Rechts weger, 2 Die Klägerin ist eine wahrend des Krieges mit Reichs-mittein gegründete Aktiengesellschaft, die die Aufgabe hatte , alle erreichbaren Rundfunkstationen abzuhören* Zur Zeit des Zusammenbruchs hatte sie ihre Geschäftsleitung von Berlin verlegt und unterhielt in Berlin-Wannsee lediglich ein Büro unter der Leitung eines Angestellten0 In der Kasse dieses Büros befand sich bei Beendigung der Kampfhandlungen Bargeld im Betrage von mehreren hunderttausend Reichsmarko Ende Mai 1945 erschienen in dem Berliner Büro der Klägerin der sowjetische stellvertretende Kommandant von Zehlendorf und der Stadtoberinspektor von der Stadt- kasse des Bezirksamtes Zehlendorf0 Der Schrank, der die Kasse enthielt, wurde geöffnet» und aus der Kasse wurden 575 000 RM entnommen, Von denen Zernick 500 000 RM und der sowjetische Offizier 75 000 RM erhielten0 Z(^|^ zahlte das Geld bei der Stadtküsse in Zehlendorf ein,. Der diese Zahlung betreffende Beleg vom 1= Juni 1945 hat folgenden Wortlauts "500 OÖÖ RM zur Verfügung desr Bürgermeisters (Beschlagnahme bei der Reichsrundfunkgesellschaft durch die Kommandantur Die Klägerin verlangt nunmehr Erstattung eines Teilbetrages der der Beklagten zugeflossenen 500 000 RM. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» Juni 1945 zu verurteilenoi Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemachts Es handele sich bei dem der Klägerin weggenommenen Geld um Beutegut der Boten Armee, das dann als sog, Bussenspende dem Bürgermeister von Zehlendorf zur Verfügung gestellt worden sei. Es handele sich mithin hei dem Schaden der Klägerin um einen der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogene Kriegssachschaden0 Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch seien nicht gegeben. Ein etwaiger Anspruch; aus Amtspflichtverletzung sei verjährt, Bas Landgericht hat der Klage mit einer Beschränkung der Zinsverpflichtung der Beklagten auf die ^eit ab 21, Mai 1954 stattgegeben5 und zwar hat es den Klageanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhält-nis als gerechtfertigt angesehen Das Kaimuergericht hat die'Berufung der Beklagten zurückgewiesen; : Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Intsehe idungsgründeg Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt 2 Bei dem G-eld, das die Beklagte bekommen habe, handele es sich nicht um Beutegut im Sinne des § 53 der Haager Landkiliegsordnung, so daß kein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 1 und 2 LAG- vorliege. Auch handele es sich bei dem Schaden der Klägerin nicht um einen Kriegss.achscha- den im Sinne des § 13 Abs 3 LAG» 'Entgegen der Annahme des Landgerichts lasse sich der Klageanspruch zwar nicht auf Öffehtlichrechtliche Verwahrung stützen, da das Bezirksamt Zehlendorf das Geld zur freien Verfügung und nicht zur Verwahrung vereinnahmt habeo Jedoch sei der Klageanspruch aus deint Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht aus einem enteignungsgleichen Eingriff begründet, ii.« 1c) Der Auffassung der Vorinstanzen., daß es sich bei dem Geld5 das die Beklagte bekommen hat , nicht um "Beutegut" gehandelt habe, ist beizupflichteno Labei kann dahinstehen? ob im Verhältnis zur Sowjet-Union die einschlägigen Vorschriften der Haager Landkriegs Ordnung: unmittelbar oder das darin zu dem Ausdruck kommende Volker-gewohnheitsrecht überhaupt zur Anwendung gebracht werden könneno Eine Beutemaßnahme der Boten Armee, durch die das. Eigentum an dem Geld der Klägerin rechtswirksam entzogen sein könnte, würde selbst dann nicht vorliegen, wenn der Sachdarstellung der Beklagten entsprechend der sowjetische Stadtkommandant selbst den Geldschrank geöffnet und das Geld entnommen hätte<> Denn die hier interessierenden 500 000 RM wunden zu demindest im unmittelbaren Anschluß an die Wegnahme (uno actu) dem - bereits zu diesem Zweck mitgenommenen - Oberinspektor Z^H^ äusgehandigt, woraus erhellt, daß es sieh hier um ein selbständiges Verfügen des Offiziers unmittelbar zugunsten der Stadt handelte und der sowjeti- , sehe Offizier nicht Beute machen, d„ho das Geld nicht in Übereinstimmung mit Hegeln des Kriegsrechts als - originär erworbenes - Eigentum der Sowjetunion in Anspruch nehmen wollte c Bei dieser Sachlage kann von ,,Beutelnachen,,, das zu einem recht swirksamen Eigcntumsverlust ■ der • Klägerin: unu zu einer wirksamen Übertragung des Eigentums an dem Geld sei- liens der Feindmacht (Besatzungsmacht) auf die Beklagte geführt haben könnten nicht die Rede sein, Ls kann deshalb offen bleiben? ob das Geld der Klägerin'überhaupt Gegenstand eines Beuterechts sein konnte oder ob etwa dera Geld nicht auch deswegen der Charakter von ttBeutegutn a.b-gesprochen werden müßte? weil es erst nach der Beendigung der Feindseligkeiten und der endgültigen Besetzung Berlins weggenommen worden ist (vgl dazu Lind-Möhr Nr 2 zu Art 3 ABKG Nr 13 und NJW 1955? 585). Wenn die Wegnahme des Geldes durch den sowjetischen Offizier überhaupt nicht für die Feind- oder Besatzungsmacht? sondern ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Beklagten erfolgt ist? dann kann schon deswegen von einer mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängenden Wegnahme im Sinne des § 13 Abs 2 Nr 2 LAG nicht gesprochen werden, 2V) Auch als eine im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche'Maßnahme, im Sinne des § 13 Abs .3 LAG kann die Wegnahme des Geldes nicht angesehen werden. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (Lind-Möhr Nr 14 und 15 zu § 13 LAG5 Urt vom 9, Mai 1957 - III ZR 17/56 - S 7)? daß der Mangel an Hausrat? Wäsche und Bekleidung? der in Berlin nach dem Zusammenbruch bestand? nicht auf einem bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnis? sondern auf dem Zusammenwirken einer Vielzahl mannigfacher Geschehnisse beruhe. Dasselbe gilt für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenige Wochen nach der Besetzung in Berlin herrschenden Mangel an Barmitteln, Auch dieser Mangel hat seinen Grund? wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat? in der allgemeinen? durch Krieg und Zusammenbruch bedingten wirtschaftlichen Entwicklung? und ein Zusammenhang mit einem kriege- rischen Einzelereignis, wie er zur Anwendung des § 13 Abs 3,L erforderlich wäre, kann nicht anerkannt werden. 3o) Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bezirksamt Zehlendorf das Geld zur freien Verfügung und nicht zur Verwahrung vereinnahmt habe, sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch auf öffentlichrechtliche Verwahrung nicht gestützt werden könne, Bedenken nicht zu erheben,, 4o) Die Angriffe der Revision gegen die Zuerkennung eines Anspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs sind unbegründete Die Revision hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor-dem erkennenden Senat unter Hinweis auf die Bestimmungen unter III B Ziff 12 und 17 des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 in Verbindung mit der Proklamation Nr 1 (unter III) des Kontrollräte vom 30* August 1945 und auf Artikel 48,-. 49 der Haager Landkriegsordnung noch besonders geltend gemacht, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen um rechtmäßige Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht im Rahmen der genannten Bestimmungen handele und die Klägerin diese Maßnahmen als solche der Besatzungsmacht hinzunehmen habeo demgegenüber ist jedoch zu sagen, daß die angeführten Bestimmungen keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen bilden konnten» Bei diesen Bestimmungen handelt es sich ausnahmslos um allgemeine Richtlinien, Anweisungen und Ermächtigungen, die jeweils im einzelnen noch durch hoheitliches Handeln der Besatzungsmacht konkretisiert werden mußten. Bei den hier interessierenden Maßnahmen des sowjetischen Offiziers muß davon ausgegangen werden, daß sie nicht in Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Feind- oder ~ 7 ■- Besatzungsmacht als solcher, sondern in Ausübung der von den Besatzungsmächten - damals - treuhänderisch wahrge-nommenen deutschen Staatsgewalt erfolgen sollten und erfolgt sind* Ist das aber richtig, dann ist im Blick auf die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten aus enteig-nungsgleichem Eingriff mit dem Hinweis der Revision darauf, daß der Eingriff nicht von der deutschen Verwaltung, sondern von dem russischen Stadtkommandanten und auf Ini- tiative eines russischen Offiziers vorgenommen worden sei, nichts Entscheidendes für die Beklagte gewonnene Jedenfalls ist der Klägerin durch einen Eingriff von hoher Hand, der in Wahrnehmung deutscher Hoheitsmacht ergangen ist=, ein Sonderopier ab verlangt worden, das der 'Beklagten zugute gekommen ist0 Entscheidend ist in einem solchen fall nicht, wer den Eingriff vorgenommen hat, sondern nur noch, daß durch diesen Eingri die Beklagte begünstigt worden -ist? Es braucht auch der frage nicht weiter naehgegangen zu werden, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen einem Sand und dem "Bund oder Reich überhaupt Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben ee^/Kphniteno -Mag' die Klägerin auch mit:Reichsmitteln gegründet und unterhalten worden ■sein, so war sie jedenfalls zu einer Rechtspersönlichkeit des Privatrechts verselbständigt worden, kann als solche >0bjekt eines enteignungsgleichen Eingriffs sein und von derf durch diesen Eingriff Begünstigten Entschädigung verlangen«, Entgegen der Meinung der Revision treffen hier die Erwägungen, aus denen heraus gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich für zulässig erklärt worden ist (u0aoäie Entscheidungen des I, Zivilsenats in NJW 1952, 81? und 1953, 1705 sowie BG-HZ 10, 205), nicht zu«, Wie der ID Zivilsenat dazu In BGHZ 15, .27 (30/31) gegenüber mißverständlichen Auslegungen ausdrücklich hervorgehoben hat, ist die Auf- recbnung in deja zuvor angeführten Entscheidungen nicht etwa, aus dem Gesichtspunkt einer wirklichen oder gedachten Identität dieser Reichsgesellschaften mit dem Reich* sondern allein in Anwendung des in § 242 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedatdtens zugelassen und den Gläubigern das Recht verwehrt worden* sich gegenüber der Auf re chnungs e rklärung auf das Erfordernis der Identität (§ 3Ö7 BGB) zu berufen (.vgl auch BGHZ 17? 19 ^22/) o Der Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit von juristischen Personen* mögen sie auch im Eigentum des Reiches stehen oder als "K r i e g s g e s e11s chaf~ ten" zu gelten haben* muß - wie in den genannten Urteilen ausdrücklich betont ist - unangetastet bleiben. Geht man von der zur Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen das iteich entwickelten Rechtsprechung aus* dann könnte mithin lediglich dann etwas Entscheidendes zugunsten der Beklagten daraus hergeleitet werden* wenn die Klägerin sich ent^egenhalten lassen müßte* es widerspreche Treu und Glauben* wenn sie sich auf ihre im Verhältnis zu dem Reich bestehende rechtliche Selbständigkeit berufen würde.. Davon aber kann bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht die Rede sein.. In der Frage der Umstellung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin erscheint angesichts des hier vorliegenden SachveInhalts die Auffassung des Kammergerichts;, daß die Umstellung im Verhältnis von 10 zu 1 zu erfolgen habe, unbedenklich* so daß der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 10 000 DM jedenfalls zuzuspre- chen ist o JÜFach alledem erweist sich die Revision der Beklag-ten als!unbegründet Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.. Br, Geiger Br, Kreft Br, Arndt Wolany BR Br.- Hußla ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben, Br, Geiger