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BGH · III ZB 40/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 40/55

Zur Entscheidung Uber vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis - hier über den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - sind die Verwaltungsgerichte zuständig«. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br»Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br«Weber, Br«Rreft und. Sie werden mit den Einnahmen, die sie aus der Fleischbeschau erzielen,'zur Umsatzsteuer herangezogen-Bis zu dem 30.‘Juni 1953 haben sie die Umsatzsteuer auf die einzelnen Tierbesitzer abgewälzt. ist der Ansicht, daß das Zivilgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die Entschädigung für die Fleischbeschau bestehe nicht aus gesetzlich fest bemessenen Gebühren» sondern sie sei nach dem Einkommen» das die Kläger monatlich aus der Fleischbeschau bezögen, verschiedenartig gestaffelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an den Kläger zu 2) statt 233,50 nur 209,50 DM zu zahlen sind, weil dieser in die Klagforderung die Umsatzsteuer für seine Sondervergütung mit eingesetzt habe, die nicht Gebühr im Sinne des § 10 UmStG und deshalb nicht abwälzbar sei. Für deren Geltendmachung sei daher, wie bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten, nach Art 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet. Für jeden Beschaubezirk sind mindestens eirrBeschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen» Gemäß § 4 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeöchaugesetzes vom lo November 1940 (DVO BMB1 1940, 289,492; 1941,9) werden die Beschauer in den Landkreisen .durch den Landrat bestellt. Die Durchführung der Beschau ist eine polizeiliche Aufgabe, die Beschauer üben hohei'tliche Befugnisse aus, auch wenn sie nicht Beamte im Sinne des Deutschen Beamten-gesetzes sind (§ 7 DVO). Auf die Bestellung von Trichinenschauern - der Kläger Fietz ist ein solcher - und die Beendigung ihres Dienstverhältnisses finden die Vorschriften für die Fleischbeschauer sinngemäß Anwendung (§§11,19,20 DVO). Damit allein ist aber noch nichts über die Bechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen den Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau - hier dem Landkreis - ausgesagt. dd) Für diejenigen Beschauer aber, denen ihre Vorgesetzte Dienstbehörde nicht bescheinigt hat, daß sie hauptberuflich dauernd voll beschäftigt sind, gilt - anstelle der ATO und TQA - eine vom Beichsminister des Innern mit Zustimmung des Beichstreuhänders für den öffentlichen Dienst erlassene Dienstordnung vom 21. Beichstreuhänder für den öffentlichen Dienst erlassene Tarifordnung vom 17» Februar 1943Das ist in dem Bunderlaß des Beichsministers des Innern vom 21. Manche sehen die Beziehungen zwischen den nichtbeamteten Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau als ein öffentlichrechtliches, beamtenähnliches Verhältnis an, wie es hier das Berufungsgericht im Anschluß an ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10» Oktober 1952 getan hat (DVB1 1953, 337 - vgl auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 28. Insbesondere hat das Beichsarbeitsgericht in ständiger Bechtsprechung das Angestelltenverhältnis der nichtbeamteten Fleischbeschauer als ein Dienstverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art angesehen, für das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag gälten. Dezember 1942, in der er sich mit dem Erlaß einer Besonderen Dienstordnung durch den Beichsinnen-minister einverstanden erklärt, und in der erwähnten Tarif-’ Ordnung vom 17. gespielt haben, daß bei der damals noch unausgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses sicheren Rechtsschutz für Ansprüche der Bleischbeschauer gewähre (vgl Porsthoff,Lehrbuch des Verwaltungsrechts’ 6»Aufl S 244 Pußn 4)• Da aber seit dem Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einführung der Generalklausel auch für Ansprüche, die im öffentlichen Hecht wurzeln, vollwertiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährleistet ist, bedarf die Auffassung des Heichsar-• beitsgerichts und derer, die ihm gefolgt sind, der Überprüfung o Las Fleischbeschaugesetz selbst* spricht von der rechtlichen Stellung der Beschauer nicht; es besagt nur, daß Beschauer zu bestellen sind» Lie Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen diesen und den Trägern der Fleischbeschau ist deshalb aus der Struktur der Fleischbeschau und der Gesamtheit der für die Beschauer geltenden Vorschriften abzuleiten« Las Eigentümliche des Berufs der Fleischbesohauer besteht darin, daß ihnen ein Stück Verw$ltungspolizei übertragen ist und daß ihre Verpflichtung sich auf den engen Kreis der Fleischbeschau beschränkt. Anders als sonstige Verwaltungsangestellte, die ihre Lienste dem Lienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellen und von diesem in den verschiedensten Zweigen der Verwaltung beschäftigt werden können, werden die Fleischbeschauer nur für die Bewältigung einer ganz spezifischen hoheitlichen Aufgabe herangezogen. in der sie obrigkeitliche Befugnisse ausüben, sinä>fdj$3 Fleischbeschauer durch ganz eingehende Vorschriften gebunden« Sie können sich dem gegenüber, der die Fleischbeschau fordert, nicht weigern, ihre Tätigkeit auseuUben* Bas insbesondere schließt es aus, sie den in § 36 GewO ange führten selbständigen Gewerbetreibenden gleichzuachten« Bie technische Burchführung der Beschau ist in Ausführungsbe-Stimmungen und Anweisungen bis ins einzelste geregelt (An1 zu § 28 BVO) • Für eine eigene HS[ahl der Untersuchungsmetho-den auf Grund wissenschaftlicher .Vorbildung und Erfahrung ist kein Baum« Beshalb können auch die Fleischbeschautierärzte', insoweit sie die Fleischbeschau ausüben, nicht als freiberuflich Tätige betrachtet werden (vgl Landmann-Bohmer Ivermann-Fr öhler, Gewerbettf dfaühg 11« Au fl § 36' ^m'.*7) weiterer Fortbildung angehalten werden« Bie Ausübung des Dienstes kann ihnen untersagt, werden« Beben der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt unterstehen sie der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt der Bestellungsbehörden« All das zeigt, daß ihre Stellung so umfassend öffentlichrechtlich ausgestaltet ist, daß eine-Trennung zwischen einem vom öffentlichen Hecht beherrschten Außenverhältnia zu den Schlachtern und einem, dem bürgerlichen Hecht unterworfenen Innenverhältnis zur Anstellungskörperschaft nicht möglich ist« Bie Verhältnisse der Beschauer sind vielmehr in vollem Umfang nach öffentlichem Hecht zu beurteilen« 4„) Sind nach Vorstehendem die Beziehungen der Fleisch-beschauer zu den Trägern der Fleischbeschau öffentlichrechtlicher Natur, so unterliegen auch deren Ansprüche auf Entgelt, als Ausfluß aus dem öffentlichrechtlichen Verhältnis, dem öffentlichen Hecht« Im öffentlichen Recht wurzeln dann auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den beklagten Landkreis als den,, der die Kläger für ihre Tätigkeit zu entlohnen hat« spruchs gestritten (Kühn,RAbgO § 242 Anm 2), Darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geheno Dagegen kann dessen Ansicht nicht geteilt werden, daß für diese Ansprüche, gleich wie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach Art 129 Ahs 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei« Diese Bestimmung bezieht sich auf Beamte im staatsrechtliche Sinne, nicht auf sonstige Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, mögen diese auch hoheitliche Aufgaben erfüllen (vgl Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches Art 129 Anm 1)* Eine ausdehnende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist umso weniger gerechtfertigt, als im immer größeren Umfange für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten im staatsrechtlichen Sinne der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird, wie das insbesondere auch im § 182 des Beamtengesetzes für Schleswig-Holstein vom 19» März 1956 (GVB1 SchlH 1956 S 19) geschehen ist. Deren Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 Abs 1 MRVO Nr 165» Danach haben die Landesverwaltungsgerichte über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes zu entscheiden» Zu diesen “anderen Streitigkeiten” gehört der hier der gerichtlichen Entscheidung unterstellte Streit der Parteien» Eine nach § 22 Abs 1 MRVO Nr 165 die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausschließende Zuweisung der Angelegenheit an die Zivilgerichte oder an andere bestehende Gerichte ist nicht er-f * -Igt 6 Da die Vorderrichter die Zulässigkeit des beschrit-tenen Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten zu Unrecht bejaht haben, sind die ergangenen Urteile auf die Rechtsmittel des beklagten Landkreises hin aufzuheben» Der Rechtsstreit ist nach § 81 BVerwGG (BGBl 1952 I, 625) an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges - hier an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig - zu verweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht Vorbehalteno Über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist aber schon jetzt zu entscheiden* Sie sind nach §§ 97,

Zitierte Normen: § 839 BGB § 36 GewO
DVOsinnenFleischbeschauUmsatzsteuerFleischbeschaugesetzFleischbeschauerVerhältnisöffentlichKlägerBeschauer

Volltext der Entscheidung

pur das NacnscniagewerkJ Für^die^Amtliche^SammlungJ.
or
2365 021
Gesetz*	Fleischbeschaugesetz vom 29» Oktober 1940
(BGBl I, 1463) §4? Militärregierungsverordnung Nr 165- § 22
Bechtssatz: Die nichtbeamteten Fleischbeschau-Tierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer stehen zu den Trägern der Fleischbeschau in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis«. Zur Entscheidung Uber vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis - hier über den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - sind die Verwaltungsgerichte zuständig«.
Aktenzeichens III ZB 40/55	DG	Itzehoe
 Urteil des BGH vom 29« November 1956 OLG Schleswig
 ijuiiijauQ^s
Verkündet lto Protokoll am 29* November 1956 Fieser, JustoAng« als Urkundsbeamter der Geschäft ssteile
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Landkreises Pinneberg, vertreten durch den Landrat in Pinneberg,
 Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
3 -
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6o
7*
8 o
den Tierarzt Br. Otto A__
den Tierarzt Br* Johannes Gr
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den Tierarzt Peter Gr 4^3tr<4B»
den Tierarzt Br* Hans H den Tierarzt Br* Wilhelm den Fleischbeschauer Heinrich H e e
Kl	___	____
den FleiscSbeschauer Fritz H e^^P in E
den Trichinenschaüer Max F
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br»Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br«Weber, Br«Rreft und. Br «Beyer für Recht erkannt«
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21.Bezember 1954 und das Urteil der 2; Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 27«April 1954 aufgehoben«
Ber Rechtsweg, wird an das Landes Verwaltungsgericht' in Schleswig verwiesen«
Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbe stand a
Die Kläger sind zu Fleischbeschauern in dem Bezirk des Fleischbeschauamtes Elmshorn im Schleswig-Holsteinischen Landkreis Pinneberg bestellt. Diese Tätigkeit Üben sie nebenberuflich aus. Sie werden mit den Einnahmen, die sie aus der Fleischbeschau erzielen,'zur Umsatzsteuer herangezogen-Bis zu dem 30.‘Juni 1953 haben sie die Umsatzsteuer auf die einzelnen Tierbesitzer abgewälzt. Dagegen haben sich die Elmshorner GroßSchlachtereien gewandt. Die Kläger haben deshalb in der folgenden Zeit die Umsatzsteuerbeträge bei der Abführung der Beschaugebühren einbehalten, die sie von den Tierbesitzern einzuheben und nach Abzug der ihnen nach der Gebührenordnung zustehenden Anteile an die öffentliche Kasse weiterzuleiten haben. Da der Landrat des beklagten Kreises den Kläger zu 2) als den Leiter des Fleischbeschauamtes wegen der Einbehaltung der Steuerbeträge dienstlich zur Verantwortung ziehen wolltehaben sich die Kläger dem Beklagten gegenüber bereit erklärt, unter Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung die Umsatzsteuerbeträge nicht mehr von den abzuführenden Beschaugebühren abzuziehen.
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Die Kläger verlangen vom beklagten Kreis die Umsatzsteuer erstattet, die sie im zweiten Halbjahr 1953- für ihre Einnahmen gezahlt haben. Nach § 10 UmStG seien sie berechtigt, die Umsatzsteuer gesondert anzufordern, da ihre Vergütung als gesetzlich bemessene Gebühr bestehe»
Ihr Auftraggeber sei der beklagte Kreis, auf ihn könnten sie deshalb die Umsatzsteuer abwälzen. Die Steuer sei als eine Auslage im Sinne der §§ 675, 67Ö BGB anzusehen, auf deren Erstattung sie einen Anspruch hätten.
Die Kläger haben beantragt, dfen beklagten zur Zahlung von insgesamt 1 207,46 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er
 
ist der Ansicht, daß das Zivilgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die zwischen den Parteien bestehenden HechtsheZiehungen seien öffentlichrechtlicher Natur. Das Verlangen der Kläger sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Entschädigung für die Fleischbeschau bestehe nicht aus gesetzlich fest bemessenen Gebühren» sondern sie sei nach dem Einkommen» das die Kläger monatlich aus der Fleischbeschau bezögen, verschiedenartig gestaffelt. Zudem sei in § 63 des Preussischen Ausführungsgesetzes zu dem Fleischbeschaugesetz ausdrücklich festgelegt, welche Gesamtkosten den Fleischbeschauern zu erstatten seien. Hierbei sei die Umsatzsteuer nicht erwähnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an den Kläger zu 2) statt 233,50 nur 209,50 DM zu zahlen sind, weil dieser in die Klagforderung die Umsatzsteuer für seine Sondervergütung mit eingesetzt habe, die nicht Gebühr im Sinne des § 10 UmStG und deshalb nicht abwälzbar sei.
Mit der Eevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag
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auf volle Klagabweisung weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe a
1.) Obwohl der Wert des Bes.chwerdegegenstandes 6 000 DM nicht übersteigt, ist die Revision statthaft, weil die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtsweges streiten. Die Vorderrichter haben die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten bejaht. Die Revision verneint sie.

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2.) Das Berufungsgerioht führt aus, das Dienstver-
hältnis der Fleischbeschauer, sei beamtenähnlicher, öffentlichrechtlicher Art» Die Klagansprüche entsprängen diesem beamtenähnlichen Dienstverhältnis. Für deren Geltendmachung sei daher, wie bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten, nach Art 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet. Darüber hinaus ergebe sich die Zulässigkeit dieses Rechtsweges auch aus Art 19 Abs 4 GrundG. Hiernach stehe demjenigen, der durch die Öffentliche Gewalt' in seinen Rechten verletzt sei, der Rechtsweg offen'. Eine andere Zuständigkeit als die der ordentlichen Zivilgerichte sei nicht begründet. Ein Steueranspruch, für den die Finanzgerichte zuständig seien,stehe nicht im Streit. Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen.
Die Revision macht demgegenüber einmal geltend, die Vorschrift in Art 129 WeimVerf beziehe sich nur auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne, zu denen die Kläger nicht gehörten. Sie sei eine Ausnahmevorschrift, die eine ausdehnende Auslegung nicht dulde und deshalb hier nicht angewendet werden könne..Zum anderen führt die Revision aus, den Klägern stehe der Weg vor den Verwaltungsgerichten offen, sie könnten, wie die meisten Beamten in der Bundesrepublik, vor diesen Gerichten eine Zahlungsklage erheben. Die Zulässigkeit einer solchen Klage folge aus § 24 MRVO Nr 165.
30 a) Um über die Rechtsnatur des zwischen den Fleischbeschauern und den Trägern der Fleischbeschau bestehenden Verhältnisses Klarheit zu*gewinnen, bedarf es des Eingehens auf die Organisation der Fleischbeschau. Maßgebend ist das Fleischbeschaugesetz in der vom 1. Januar 1941 ab geltenden Fassung, wie sie der Reichsminister des. Innern am 29. Oktober 1940 bekannt gemacht hat (RGBl I 1463). Nach § 4 dieses Gesetzes sind zur Vornahme der
 
Schlachttier- und Fleischbeschau Beschaubezirke zu bilden. Für jeden Beschaubezirk sind mindestens eirrBeschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen» Gemäß § 4 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeöchaugesetzes vom lo November 1940 (DVO BMB1 1940, 289,492; 1941,9) werden die Beschauer in den Landkreisen .durch den Landrat bestellt. Die Ausübung der Beschau ist nach § 8 DVO Tierärzten (Fleischbeschau-Tierärzten) zu übertragen. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen bestellt werden, die durch Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen haben (Fleischbeschauer). Die Durchführung der Beschau ist eine polizeiliche Aufgabe, die Beschauer üben hohei'tliche Befugnisse aus, auch wenn sie nicht Beamte im Sinne des Deutschen Beamten-gesetzes sind (§ 7 DVO). Sie sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer amtliohen Obliegenheiten eidlich zu verpflichten (§ 15 DVO). Ihre Namen sind amtlich bekannt zu machen (§ 16 DVO). Sie unterstehen neben der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt der Aufsicht der Bestellungsbehörde o Sie können wegen der im Dienst begangenen Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnung, Verweis oder mit Geldbußen bestraft werden. Auch kann die weitere Ausübung des
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Dienstes von der Wiederholung ihrer Ausbildung und ihrer Befähigungsprüfung abhängig‘gemacht oder ganz untersagt werden (§ 20 DVO). Das Dienstverhältnis der Fleischbeschauer endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das 65« Lebensjahr vollendet wird. Soweit Beschauer als Beamte oder als Tarifangestellte angestellt werden, bleiben die beamtenoder tarifrechtlichen Vorschriften unberührt, im übrigen gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die allgemeinen Kündigungsvorschriften (§11 DVO). Auf die Bestellung von Trichinenschauern - der Kläger Fietz ist ein solcher - und die Beendigung ihres Dienstverhältnisses finden die Vorschriften für die Fleischbeschauer sinngemäß Anwendung (§§11,19,20 DVO).

b) Die Bestellung del Beschauer und die damit verbundene Übertragung hoheitlicher Befugnisse stellt sich als ein Verwaltungsakt dar. Die Beschauer werden mit ihrer Bestellung Beamte im strafrechtlichen und im haftungsrecht,liehen Sinne (5 359 BStGB, § 839 BGB). Damit allein ist aber noch nichts über die Bechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen den Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau - hier dem Landkreis - ausgesagt. Dieses Verhältnis kann nach der Durchführungsverordnung zu dem Fleischbeschaugesetz verschieden ausgestaltet sein»
aa) Es können beamtete Tierärzte zu Fleischbeschau-
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Tierärzten bestellt werden (§ 14 DVO).
bb) Beschauer können unter Wahrung der Vorschriften des Beamtenrechts als Beamte angestellt werden (§ 11 Abs ?
 DVO)» Sie erlangen damit die Stellung von Beamten im staatsrechtlichen Sinne. :	■	^	i.	..
._ Beides ist im vorliegenden Fall Unstreitig nicht geschehen
 cc) Beschauer können auch als Tarifangestellte angestellt werden (§ 11 Abs 3 DVO). Für diejenigen der so an-gestellten Beschauer, denen ihre Vorgesetzte Dienststelle bescheinigt, daß sie in der Beschau hauptberuflich dauernd voll beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO) und der Tarifordnung A für die Angestellten im öffentlichen Dienst (TQA).
dd) Für diejenigen Beschauer aber, denen ihre Vorgesetzte Dienstbehörde nicht bescheinigt hat, daß sie hauptberuflich dauernd voll beschäftigt sind, gilt - anstelle der ATO und TQA - eine vom Beichsminister des Innern mit Zustimmung des Beichstreuhänders für den öffentlichen Dienst erlassene Dienstordnung vom 21. April 1943 und hinsichtlich ihrer Vergütung im Krankheitsfalle die vom
 
Beichstreuhänder für den öffentlichen Dienst erlassene Tarifordnung vom 17» Februar 1943Das ist in dem Bunderlaß des Beichsministers des Innern vom 21. April 1943 klargestellt (MinBli V 1943*710 - mit der erwähnten Dienstordnung und Tarifordnung vom 17» Oktober 1943 abgedruckt bei Griese - Himmel-Meyer, Kommentar zu dem Fleischbeschaugesetz, 2»Aufl 1952 S 65 ff).
c) Die beamteten Fleischbeschauer stehen zu den Trägern der Fleischbeschau, ihren Dienstherren, unstreitig in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis» über die Stellung der nichtbeamteten Fleischbeschauer aber herrscht weithin Unklarheit, sie hat die Praxis - wie Heinrich Triepel es ausdrückt - ständig in Verlegenheit gesetzt (Staatsdienst und Staatlich gebundener Beruf in der Festschrift für Karl Binding Bd II S 60).
Man hat erörtert, ob diese Beschauer selbständige Gewerbetreibende seien, vergleichbar den Feldmessern,
 Wägern, Schauern oder*den Bezirksschornsteinfegermeistern (§§ 36,39 GewO)» Der Beichsfinanzhof hat in BFHE 38,104 die Gewerbesteuerpflicht für 01denburgische Fleischbeschauer bejaht; er hält deren Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Uffl&tG, die Selbst^digkejtj'/oraus
 setzt, für möglich (BFHE 23, 183; 41,315)» Der Bundesminister der Finanzen ist dem in seinen Erlassen vom 21.
Juli 1955 und 31. Januar 1956 gefolgt (UmStEdsch 1955,
 191; 1956,54).
Manche sehen die Beziehungen zwischen den nichtbeamteten Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau als ein öffentlichrechtliches, beamtenähnliches Verhältnis an, wie es hier das Berufungsgericht im Anschluß an ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10» Oktober 1952 getan hat (DVB1 1953, 337 - vgl auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 1954, Bay VGHE
 
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1954, 74). Andere erblicken darin ein Dienstvertragsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsrechts, so Giese-Himmel-Meyer in ihrem schon erwähnten Kommentar S 63 und Spindler-Theurer in Schlachttier- und Fleischbeschaugesetz 3.Aufl 1952 S 37.
Insbesondere hat das Beichsarbeitsgericht in ständiger Bechtsprechung das Angestelltenverhältnis der nichtbeamteten Fleischbeschauer als ein Dienstverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art angesehen, für das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag gälten. Dieses Verhältnis sei ohne Vertragsgrundlage gar nicht denkbar, in der Bestellung zu dem Fleischbeschauer liege nicht nur die Übertragung der obrigkeitlichen Befugnisse der Fleischbeschau, sondern zugleich das Angebot zu dem Abschluß eines Dienstvertrages, auf das der Fleischbeschauer durch Übernahme der Verpflichtung zur Ausübung der Fleischbeschau stillschweigend eingegangen sei (BArbGE 25, 188 /T9271 26, 275 /28Ö7),
Auch der Beichstreuhänder der Arbeit spricht in seiner Anordnung vom 17. Dezember 1942, in der er sich mit dem Erlaß einer Besonderen Dienstordnung durch den Beichsinnen-minister einverstanden erklärt, und in der erwähnten Tarif-’ Ordnung vom 17. Februar 1943 von Beschauern, die auf Privatdienstvertrag beschäftigt würden. Der Beichsminister des Innern ist beim Erlaß der Dienstordnung vom 21. April 1943 gleichfalls davon ausgegangen, daß Fleischbeschauer wie sonstige Angestellte des öffentlichen Dienstes in einem Angestelltenverhältnis privatrechtlicher Natur stünden.
Ausschlaggebende Bedeutung kann diesen Meinungsäußerungen des Beichstreuhänders und des Beichsministers des Innern nicht beigemessen werden. Bei der Annahme des Beichsarbeitsgerichts, daß es sich um ein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis handele, mag die Erwägung mit-
 
gespielt haben, daß bei der damals noch unausgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses sicheren Rechtsschutz für Ansprüche der Bleischbeschauer gewähre (vgl Porsthoff,Lehrbuch des Verwaltungsrechts’ 6»Aufl S 244 Pußn 4)• Da aber seit dem Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einführung der Generalklausel auch für Ansprüche, die im öffentlichen Hecht wurzeln, vollwertiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährleistet ist, bedarf die Auffassung des Heichsar-• beitsgerichts und derer, die ihm gefolgt sind, der Überprüfung o
Las Fleischbeschaugesetz selbst* spricht von der rechtlichen Stellung der Beschauer nicht; es besagt nur, daß Beschauer zu bestellen sind» Lie Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen diesen und den Trägern der Fleischbeschau ist deshalb aus der Struktur der Fleischbeschau und der Gesamtheit der für die Beschauer geltenden Vorschriften abzuleiten«
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Las Eigentümliche des Berufs der Fleischbesohauer besteht darin, daß ihnen ein Stück Verw$ltungspolizei übertragen ist und daß ihre Verpflichtung sich auf den engen Kreis der Fleischbeschau beschränkt. Anders als sonstige Verwaltungsangestellte, die ihre Lienste dem Lienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellen und von diesem in den verschiedensten Zweigen der Verwaltung beschäftigt werden können, werden die Fleischbeschauer nur für die Bewältigung einer ganz spezifischen hoheitlichen Aufgabe herangezogen. Las unterscheidet sie cha-' rakteristisch von sonstigen Angestellten des öffentlichen Lienstes, mögen solchen auch im Einzelfalle gleichfalls hoheitliche Aufgaben übertragen sein.
In der Lurohführung ihrer polizeilichen Aufgabe,
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in der sie obrigkeitliche Befugnisse ausüben, sinä>fdj$3 Fleischbeschauer durch ganz eingehende Vorschriften gebunden« Sie können sich dem gegenüber, der die Fleischbeschau fordert, nicht weigern, ihre Tätigkeit auseuUben* Bas insbesondere schließt es aus, sie den in § 36 GewO ange führten selbständigen Gewerbetreibenden gleichzuachten« Bie technische Burchführung der Beschau ist in Ausführungsbe-Stimmungen und Anweisungen bis ins einzelste geregelt (An1 zu § 28 BVO) • Für eine eigene HS[ahl der Untersuchungsmetho-den auf Grund wissenschaftlicher .Vorbildung und Erfahrung ist kein Baum« Beshalb können auch die Fleischbeschautierärzte', insoweit sie die Fleischbeschau ausüben, nicht als freiberuflich Tätige betrachtet werden (vgl Landmann-Bohmer Ivermann-Fr öhler, Gewerbettf dfaühg 11« Au fl § 36' ^m'.*7) • j3>t-e Be schauer werden auf gewissfenhafte Erfüllung ihrer "amtlichen” Obliegenheiten eidlich verpflichtet« Sie können 7v
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weiterer Fortbildung angehalten werden« Bie Ausübung des Dienstes kann ihnen untersagt, werden« Beben der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt unterstehen sie der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt der Bestellungsbehörden« All das zeigt, daß ihre Stellung so umfassend öffentlichrechtlich ausgestaltet ist, daß eine-Trennung zwischen einem vom öffentlichen Hecht beherrschten Außenverhältnia zu den Schlachtern und einem, dem bürgerlichen Hecht unterworfenen Innenverhältnis zur Anstellungskörperschaft nicht möglich ist« Bie Verhältnisse der Beschauer sind vielmehr in vollem Umfang nach öffentlichem Hecht zu beurteilen«
Der Umstand, daß tarifrechtliche Bestimmungen für. die Fleischbe'schauer erlassen worden sind, wie sie Bonst zur Hegelung bürgerlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse dienen, steht dieser Auffassung nicht entgegen« Bie Tarif- und die Bienstordnung sind erlassen in einer Zeit, in der das Arbeitsverhältnis der in der öffentluchen Verwaltung Tätigen nicht auf Grund Vertrages der Sozialpart-
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ner geregelt wurde, sondern obrigkeitlich auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23« März 1934 (BGBl I, 220)* Schon das läßt einen öffentlichrechtlichen Einschlag .erkennen« Überdies ist es sehr wohl möglich, öffentlichrechtliche Verhältnisse in Anlehnung an bürgerlichrechtliche Begelungen und unter Bezugnahme auf solche auszugestalten und inhaltlich auszufüllen, wie vielfach dort, wo ausdrückliche Bestimmungen des öffentlichen Hechtes fehlen, allgemeine Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechtes zur Ausfüllung sonst rechtsleeren Raumes herangezogen werden müssen (Porsthoff aaO S 245)«
. Dahingestellt kann bleiben, ob im vorliegenden Palle
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lediglich Verwaltungsakte der Bestellung zu Fleischbe-schauern vorliegen oder ob daneben zwischen den Klägern und dem beklagten Landkreis vertragliehe Abmachungen mündlich oder schriftlich getroffen worden sind. Nach der gesamten Regelung der Pieischbeschau würde es sich dabei notwendig um öffentlichrechtliche Verträge handeln, nicht . um bürgerlichrechtliche«
4„) Sind nach Vorstehendem die Beziehungen der Fleisch-beschauer zu den Trägern der Fleischbeschau öffentlichrechtlicher Natur, so unterliegen auch deren Ansprüche auf Entgelt, als Ausfluß aus dem öffentlichrechtlichen Verhältnis, dem öffentlichen Hecht« Im öffentlichen Recht wurzeln dann auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den beklagten Landkreis als den,, der die Kläger für ihre Tätigkeit zu entlohnen hat«
5«) Es erhebt sich nunmehr die Präge, auf welohem Rechtsweg die geltend gemachten Ansprüche zu verfolgen sind. Die Pinanzgerichte sind nicht zuständig, denn es wird nicht über den rechtlichen Bestand eines Steueran-

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spruchs gestritten (Kühn,RAbgO § 242 Anm 2), Darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geheno Dagegen kann dessen Ansicht nicht geteilt werden, daß für diese Ansprüche, gleich wie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach Art 129 Ahs 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei« Diese Bestimmung bezieht sich auf Beamte im staatsrechtliche Sinne, nicht auf sonstige Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, mögen diese auch hoheitliche Aufgaben erfüllen (vgl Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches Art 129 Anm 1)* Eine ausdehnende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist umso weniger gerechtfertigt, als im immer größeren Umfange für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten im staatsrechtlichen Sinne der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird, wie das insbesondere auch im § 182 des Beamtengesetzes für Schleswig-Holstein vom 19» März 1956 (GVB1 SchlH 1956 S 19) geschehen ist. Offen steht vielmehr der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten. Deren Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 Abs 1 MRVO Nr 165» Danach haben die Landesverwaltungsgerichte über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes zu entscheiden» Zu diesen “anderen Streitigkeiten” gehört der hier der gerichtlichen Entscheidung unterstellte Streit der Parteien» Eine nach § 22 Abs 1 MRVO Nr 165 die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausschließende Zuweisung der Angelegenheit an die Zivilgerichte oder an andere bestehende Gerichte ist nicht er-f * -Igt 6
Da die Vorderrichter die Zulässigkeit des beschrit-tenen Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten zu Unrecht bejaht haben, sind die ergangenen Urteile auf die Rechtsmittel des beklagten Landkreises hin aufzuheben» Der Rechtsstreit ist nach § 81 BVerwGG (BGBl 1952 I, 625) an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges - hier an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig - zu verweisen.
 
Die Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht Vorbehalteno Über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist aber schon jetzt zu entscheiden* Sie sind nach §§ 97,
100 Abs 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen (BGHZ 11, 43 £>Tt 12, 52 Z&9 ff).
Dr, Geiger	Dr.	Pagendarm	Br.	Weiser
 Dr. Kreft	Br.	Beyer
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