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BGH · m ZH 40/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZH 40/54

1945 ausbezahlt, Nach Berlin zurückgekehrt meldete sich der Kläger am 6, Juni 1945 bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes in B^mp~SchfllH^und wurde dort bis zu dem 15. Der Kläger erhält auf Grund des Gesetzes zu Art 151 GrundG seit dem 1, Oktober 1951 Ruhegehalt, berechnet nach Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Regierungsinspektor), Er begehrt Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 b 1 (Regierungsoberinspektor) und hat am 12, Mai 1953 Klage auf Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Zeit vom 1, Oktober 1951 bis 30o September 1952 in Höhe von 678,— DM erhoben. Seine Dienstleistung bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes nach dem 8, Mai 1945 sei nicht mehr eine Tätigkeit als Reichsbeamter gewesen,*da die Reichsbehörden zu bestehen aufgehört hätten. lo Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger unter das Gesetz zu Art 131 GrundG (G 131) fällt, das in dem hier in Betracht kommenden Teil seit dem 1, Oktober 1951 auch in Berlin gilt .(§ 84 G 131f Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8o Mai 1945 im Öffentlichen Dienst standen oder versorgungsbereclitigt waren vom 13 o Dezember 19515 GVB1 Berlin 1951, 1149 und 5« DVO zu G 131 vom 21 „ April 1952; BGBl 1952, I, 250)«, Der Kläger geht in-der Klagscbrift davon aus, daß er unter § 62 Abs 2 .G 131 falle als Angehöriger einer früheren Reichsverwaltung, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden seien«, Die beklagte Stadt meint in der Berufungsbegründung, der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 a G 131, weil seine Reichsdienststelle ersatzlos weggefallen sei. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die frühere Dienststelle des Klägers ersatzlos weggefallen ist oder ob deren Aufgaben auf Landesbehörden übergegangen sind« Ersatzlos weggefallen ist die frühere Dienststelle des Klägers nicht• Die Aufgaben der Versorgungsverwaltung sind auch nach dem 8, Mai 1945 weiterhin von anderen Dienststellen wöhrgenommen worden, wenn auch die Versorgungsleistungen durch Anordnungen der Besatzungsmacht eingeschränkt wurden wie im Urteil des Senats III ZR 10/53 vom 8o Juli 1954 darge- das erst durch § 193 des am L Dezember 1952 in Kraft getretenen Berliner Landesbeamtengesetzes (§ 196) aufgehoben worden ist (vgl § 7 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8« I£ai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren vom 13« Dezember 1951 - GVB1 Berl 1951? 1* Unstreitig ist, daß die Beklagte dem Kläger Ruhegehalt mit Wirkung vom 1* Oktober 1951 ab bewilligt hat* Außer Streit steht als Grundlage der Ruhegehaltsberechnung die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 111 BBG, § 81 DBG, § 102 DBG)* Unstreitig ist auch, daß dem Kläger zuletzt Dienstbezüge als Regierungsoberinspektor zugestanden haben (§ 108 BBGc § 80 DBG, § 100 DBG)* Praglich ist lediglich, ob der Kläger die Bezüge des Amtes, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, mindestens 1 Jahr lang erhalten hat, nämlich vom 1* Juli 1944 bis zu dem 30* Juni 1945? vom 1, Juli 1944 bis zu dem 5* Mai 1945 zählt, so daß nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes als Regierungsinspektor der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legen sind«, (§ 109 Abs 1 BBG, §« 80 Abs 2 DBG, § 101 LBG)o Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Jahresfrist sich auch noch nach dem 80 Mai 1945 vor Eintritt des Ruhestandes vollenden könne, Eine Wiederverwendung des Klägers zu dem Beamten während seiner Tätigkeit bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes in Berlin sei nicht erfolgt, ganz abgesehen davon, daß in Berlin ein Beamtentum im staatsrechtlichen Sinne erst durch das Landesbeamtengesetz vom 24» Juli 1952 wieder eingeführt worden sei«, Personenkreis des Kapitels I G.131 die hier in Rede stehende Jahresfrist durch Betätigung nach dem 8o Mai 1945 noch vollendet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl dazu Ambrosius-LÖns-Rengier, Gesetz zu Art 131 GG 1952 § 29 Anm 20 bejahend - Anders, aaO § 29 Anm 4 IV Abs 1 zu § 109 BBG und v,Werder-0rtmann-0tto,. Der Kläger ist nämlich nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils seit seiner Rückkehr nach 'Berlin weiter in der Abwicklungsstelle seiner Dienststelle tätig gewesen und zwar über den 30. Wenn er etwa einige Zeit - von der Beendigung seiner Tätigkeit in der LflHHHP Dienststelle bis zur Rückkehr nach Berlin - dienstlich nicht tätig war, so kann ihm das nicht zu dem Nachteil gereichen. Es würde auch ohne Bedeutung sein, wenn es in Berlin nach der Besetzung zufolge Weisung der Besatzungsmächte keine Beamten mehr gegeben haben sollte, vielmehr nur noch Angestell-te und Arbeiter und wenn die Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes nicht in den Behördenaufbau Berlins irgendwie eingegliedert worden wäre.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 111 BBG
DienststellenZeitGesetzBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

m ZH 40/54
* Verkündet ^29a September 1955 eserP Justizangest0 Q Urkundsbeamter gr Geschäftsstelle
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I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt B^HP, vertreten durch den Senat vertreten durch den Senator fflP FeppHHB Platz
 dieser }~W<
Beklagten, Berufungsklägerin und Revi si onskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt Br
 gegen
den Regierungsoberinspektor ioR» Kurt H PPBhV®HP-Straße V;
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter §
Rechtsanwalt Prof»’ Df0
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« ProGeiger sowie der Bundesrichter Dr»Weber, Dr»Kreft, Dr„Wolany und Dr-oHußla
 für Recht erkannt %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Cbarlottenburg vom 14o Dezember 1953 wird zurückgewiesen«,
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«.
Von Rechts wegen
 Jo
 
Tatbestands
 Der am 419 1888 geborene Kläger wurde am 1» Juli 1944 beim Versorgungsamt 0	das	im Jahre
1944	nach ItflHBi verlegt worden war5 vom Regierungsinspektor zu dem Regierungsoberinspektor befördert. Er erhielt von da ab Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 4 b 1. Zum letzten Laie wurde ihm Gehalt kurz vor der Beendigung des Krieges bei seiner Dienststelle in LflU im voraus bis Ende Juni
1945	ausbezahlt, Nach Berlin zurückgekehrt meldete sich der Kläger am 6, Juni 1945 bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes in B^mp~SchfllH^und wurde dort bis zu dem 15. Juli 1945 weiterbeschäftigt• An diesem Tage wurde er als Mitglied der NSDAP im Zusammenhang mit dem durch die Abwicklung des Versorgungsamtes bedingten Personalabbau entlassen.
Der Kläger erhält auf Grund des Gesetzes zu Art 151 GrundG seit dem 1, Oktober 1951 Ruhegehalt, berechnet nach Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Regierungsinspektor), Er begehrt Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 b 1 (Regierungsoberinspektor) und hat am 12, Mai 1953 Klage auf Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Zeit vom 1, Oktober 1951 bis 30o September 1952 in Höhe von 678,— DM erhoben.
Die beklagte Stadt hat KlagabWeisung beantragt. Das Beamt enverhältnis des Klägers sei am 8, Mai 1945 infolge Wegfalls seiner Dienststelle beendet worden. Seine Dienstleistung bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes nach dem 8, Mai 1945 sei nicht mehr eine Tätigkeit als Reichsbeamter gewesen,*da die Reichsbehörden zu bestehen aufgehört hätten. Der Kläger sei also nicht 1 Jahr lang als Regierungsoberinspektor tätig gewesen. Demnach sei sein Ruhegehalt nach § 80 Abs 2 DBG auf der Grundlage des Gehalts eines Regierungsinspektors zu berechnen.
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Die Vorderrichter haben-zu Gunsten des Klägers entschieden, Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klagabweisungsantrag weiter«, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
Ent sehe idungsgründe §
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lo Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger unter das Gesetz zu Art 131 GrundG (G 131) fällt, das in dem hier in Betracht kommenden Teil seit dem 1, Oktober 1951 auch in Berlin gilt .(§ 84 G 131f Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8o Mai 1945 im Öffentlichen Dienst standen oder versorgungsbereclitigt waren vom 13 o Dezember 19515 GVB1 Berlin 1951, 1149 und 5« DVO zu G 131 vom 21 „ April 1952; BGBl 1952, I, 250)«, Der Kläger geht in-der Klagscbrift davon aus, daß er unter § 62 Abs 2 .G 131 falle als Angehöriger einer früheren Reichsverwaltung, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden seien«, Die beklagte Stadt meint in der Berufungsbegründung, der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 a G 131, weil seine Reichsdienststelle ersatzlos weggefallen sei. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die frühere Dienststelle des Klägers ersatzlos weggefallen ist oder ob deren Aufgaben auf Landesbehörden übergegangen sind« Ersatzlos weggefallen ist die frühere Dienststelle des Klägers nicht• Die Aufgaben der Versorgungsverwaltung sind auch nach dem 8, Mai 1945 weiterhin von anderen Dienststellen wöhrgenommen worden, wenn auch die Versorgungsleistungen durch Anordnungen der Besatzungsmacht eingeschränkt wurden wie im Urteil des Senats III ZR 10/53 vom 8o Juli 1954 darge-
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 legt ist (vgl zur Frage des Überwiegenden Aufgabenübergangs Anders, Ges zu Art 131 GG, 3» Aufl § 1 Anm 7? der diesen Übergang für die Versorgungsbehörden bejaht) <> Zum Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 a G 131 gehört der Kläger also nicht,
 Ob die Aufgaben der Reichsverwaltung, der er angehörte., von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden sind (§ 62 Abs 2 G 131) oder von anderen Dienststellen als denen bundeseigener Verwaltungen (§63 Abs 2 G 131) , kann offen bleiben« Im ersten Falle richtet sich seine Versorgung nach § 29 G 131» Im Falle der Anwendbarkeit des § 63 G 131 gelten die landesrechtliehen Versorgungsbestimmungen; also für die hier in Rede stehende Zeit vor dem Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24« Juli 1952 (GVB1 Berl 1952, 603) noch die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26«, Januar 1937 (RGBl I, 39)? das erst durch § 193 des am L Dezember 1952 in Kraft getretenen Berliner Landesbeamtengesetzes (§ 196) aufgehoben worden ist (vgl § 7 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8« I£ai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren vom 13« Dezember 1951 - GVB1 Berl 1951? 1162)3
2o Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten ergibt sich, wenn § 29 G 131 Platz greift, aus der darin angezogenen Vorschrift des- § 184 BGB, nach welcher die ordentlichen Zivilgerichte zur Entscheidung zuständig bleiben, sofern die Klage - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes, dem 1* September 1953? erhoben worden ist«, 7<enn die Versorgung sich nach dem Deutschen Beamtengesetz richtet, gilt dasselbe (§ 142, 182 DBG)• Das Berliner Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 bestimmt nichts Gegenteiliges» Dessen Bestimmung in § 160? wonach für Klagen von Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis
 der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist für Versorgungsansprüche der unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personen gegen die Stadt Berlin nicht anwendbar, wie das Berufungsgericht - das Revisionsgericht nach §§ 549? 562 ZPO bindend - im Eingang der Gründe des angefochtenen Urteils entschieden hat*
3* Die Zulässigkeit der Revision geht aus § ?1 Abs 2 Ziff* 1 GVG in Verbindung mit § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO hervor* Die Klagfrist ist gewahrt* Der Ruhegehaltsbescheid ist am 28* Oktober 1952 erlassen worden* Die Klage ist am 20* April 1953? also innerhalb von 6 Monaten, eingereicht und demnächst (§ 261 b Abs 3 ZPO) am 12o Mai 1953 zugestellt worden*
II.
1* Unstreitig ist, daß die Beklagte dem Kläger Ruhegehalt mit Wirkung vom 1* Oktober 1951 ab bewilligt hat* Außer Streit steht als Grundlage der Ruhegehaltsberechnung die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 111 BBG, § 81 DBG, § 102 DBG)* Unstreitig ist auch, daß dem Kläger zuletzt Dienstbezüge als Regierungsoberinspektor zugestanden haben (§ 108 BBGc § 80 DBG, § 100 DBG)* Praglich ist lediglich, ob der Kläger die Bezüge des Amtes, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, mindestens 1 Jahr lang erhalten hat, nämlich vom 1* Juli 1944 bis zu dem 30* Juni 1945? so daß die Bezüge als Oberinspektor ruhegehaltsfähig sind oder ob lediglich die Zeit
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vom 1, Juli 1944 bis zu dem 5* Mai 1945 zählt, so daß nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes als Regierungsinspektor der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legen sind«, (§ 109 Abs 1 BBG, §« 80 Abs 2 DBG, § 101 LBG)o Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Jahresfrist sich auch noch nach dem 80 Mai 1945 vor Eintritt des Ruhestandes vollenden könne,
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 wenn der Beamte nur am So Mai 194-5 bereits Dienstbezüge aus einem Amt, das nicht der Eingangsstufe seiner Laufbahn angehört - hier aus dem Amt als Regierungsoberinspektor -bezogen habe*
Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, der Kläger Könne Amtsbezüge über den So Mai 1945 hinaus nicht erhalten haben, weil sein Beamtenverhältnis mit dem 8* Mai 1945 erloschen sei, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 3» 58 ff, insbesondere Leitsatz 2)? Eine Wiederverwendung des Klägers zu dem Beamten während seiner Tätigkeit bei der Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes in Berlin sei nicht erfolgt, ganz abgesehen davon, daß in Berlin ein Beamtentum im staatsrechtlichen Sinne erst durch das Landesbeamtengesetz vom 24» Juli 1952 wieder eingeführt worden sei«,
Kit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben« 00b ' 'beim. Personenkreis des Kapitels I G.131 die hier in Rede stehende Jahresfrist durch Betätigung nach dem 8o Mai 1945 noch vollendet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl dazu Ambrosius-LÖns-Rengier,
 Gesetz zu Art 131 GG 1952 § 29 Anm 20 bejahend - Anders, aaO § 29 Anm 4 IV Abs 1 zu § 109 BBG und v,Werder-0rtmann-0tto,. Gesetz zu Art 131 Grundgesetz § 29 Anm 1 d verneinend)0 Bei den Personenkreisen der §§ 62, 63 G 131 ist Anknüpfungspunkt für die Festsetzung ihres Status nicht der 8« Mai 1945? sondern der Tag der tatsächlichen Entfernung aus dem Amt, das die Aufgaben der früheren Reichsdienststelle fortgeführt hat« Erst voh diesem Tage ab ist der Ausgeschiedene
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Beamter zur Wiederverwendung* denn die Vorschrift aes § 5 Abs 2 G 131 ist für diese Personenkreise nur "entsprechend" anzuwenden« In diesem Sinne hat der Senat schön in seinem
 
Urteil BGHZ 14, 331 entschieden« Daran ist festzuhalten« Angesichts dieser Regelung des Gesetzes liegen die Erwägungen der Revision, daß die Reichsdienststelle des Klägers am 8o Mai 1945 weggefallen und dessen Beamtenverhält-nis an diesem Tage erloschen sei, neben der Sache»
2» Die Revision führt weiter aus, die unmittelbar vor dem Zusammenbruch üblichen Vorschußzahlungen des für die Zukunft fälligen Gehaltes reichten nicht ,aus, die Jahresfrist zu vollenden» Die Vorschußzahlung sei eine mit dem bevorstehenden Zusammenbruch zusammenhängende Maßnahme gewesen» Das Gesetz stelle aber nur auf die in den vorgeschriebenen formen und fristen zu bewirkenden Zahlungen ab»
Eine solche Auffassung wird dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht und von Sinn und Zweck der Vorschrift, daß die höheren Dienstbezüge 1 Jahr lang bezogen sein müssen, auch nicht gefordert»
Die Vorauszahlung des Gehalts war unter den Verhältnissen bei Ende des Krieges keine unberechtigte Maßnahme»
Sie erfolgte offenbar, weil nicht abzusehen war, ob an den regelmäßigen Zahlungstagen eine Zahlungsmöglichkeit bestehen würde, war doch damit zu rechnen, daß die Dienststelle nicht in	bleiben	könnte»	Andererseits war auch noch nicht
 abzusehen, wann die Tätigkeit der Dienststelle enden würde» Da der Kläger in der Zeit, für die ihm die Dienstbezüge im voraus gezahlt worden waren, tatsächlich Dienst geleistet hat, hat sich die Zahlung als gerechtfertigt erwiesen»
Der Kläger ist nämlich nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils seit seiner Rückkehr nach 'Berlin weiter in der Abwicklungsstelle seiner Dienststelle tätig gewesen und zwar über den 30. Juni 1945 hinaus, an dem 1 Jahr seit
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 seiner Beförderung zu dem Oberinspektor abgelaufen war. Er hatte also in der Zeit, für die ihm Gehalt ausbezahlt worden war, auch Bienst geleistet. Wenn er etwa einige Zeit - von der Beendigung seiner Tätigkeit in der LflHHHP Dienststelle bis zur Rückkehr nach Berlin - dienstlich nicht tätig war, so kann ihm das nicht zu dem Nachteil gereichen. Zahlreiche Beamte auch fortbestehender Dienststellen waren infolge der Kriegsgeschehnisse und des Zusammenbruches zeit-weilig gehindert, ihren Dienst auszuüben.
Die Beklagte trägt den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung, wenn sie meint, die Tätigkeit in der Abwick-lungsstelle sei nicht als Betätigung im Rahmen des Öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnisses anzusehen, solche Dienststellen hätten ein Scheindasein ohne obrigkeitliche Lenkung und ohne jede Legitimation geführt« Man darf hier nicht von dem geordneten Behördenaufbau friedlicher Zeiten ausge-hen, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers sind die Dienststellen des Reichsversorgungswesens in Berlin übrigens erst durch Erlaß des Magistrats vom 5» Juli 1945 stillgelegt worden.
Es würde auch ohne Bedeutung sein, wenn es in Berlin nach der Besetzung zufolge Weisung der Besatzungsmächte keine Beamten mehr gegeben haben sollte, vielmehr nur noch Angestell-te und Arbeiter und wenn die Abwicklungsstelle des Versorgungsamtes nicht in den Behördenaufbau Berlins irgendwie eingegliedert worden wäre. Betätigung im öffentlichen Dienst blieb die Arbeit in der Abwicklungsstelle trotzdem (vgl.Anders aaO § 3 Anm 3 Abs 2, wonach die Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestellten- und Arbeiterverhältnisse durch Maßnahmen in der sowjetisch besetzten Zone und in Berlin auf bundesrechtlicher Ebene nicht anerkannt werden kann)»
3c Wenn auch die Präge, ob Betätigung nach dem 8,
Mai 1945 geeignet ist, die Jahresfrist des § 80 Ahs 2 DBG zu vollenden, im Gesetz zu Art 131 GrundG nicht ausdrücklich geregelt ist, so kann nicht übersehen werden, daß nach § 35 Abs 3 G 131 i.doF, vom 1» September 1953 auch die Zeit ruhegehaltsfähig ist, in der ein Beamter zur Wiederverwendung nach dem 8o Mai 1945 im öffentlichen Dienst als amterV-Angestellter oder'Arbeiter tatigiTgeweseh’ist," bogar
 solche Tätigkeit die ganze Zeit zwischen dem 8«, Mai 1945 und dem 31 * Dezember 1951» Diese Ausdehnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit durch Einbeziehung der Zeit nach dem 8o Mai 1945 spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, daß jedenfalls für die Personenkreise der §§ 62, 63 G 131 die Betätigung im Öffentlichen Dienst nach dem 8o Mai 1945 in die hier in Rede stehende Jahresfrist einzurechnen ist« Dem steht nicht entgegen, daß als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge bei Berechnung des Ruhegehalts die am 8* Mai 1945 erreichten Dienstbezüge zugrunde zu legen sind und daß diese durch spätere Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 35 Abs 3 G 131) nicht verändert werden* wie in der Berliner Verwaltungsvorschrift zu dem Regelungsgesetz (G 131) vom 9» Mai 1952 in Abschnitt B zu § 29 Ziff 10 (1) bestimmt ist (ABI f Berlin 1952, 451)» Es mag gerechtfertigt sein, den Beamten zur Wiederverwendung Erhöhungen ihrer Bezüge nach dem 8» Mai 1945 bei der Ruhegehaltsberechnung nicht zugute kommen zu lassen» Es ist aber nicht gerechtfertigt, Betätigung im öffentlichen Dienst nach dem 8» Mai 1945 zwar in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ein-zurechnen, nicht aber in die hier in Rede stehende Jahresfrist, wenn für sie - wie hier - Bezüge tatsächlich, wenn auch vor Fälligkeit, gezahlt worden sind»
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Nach alldem . ist den Vorderrichtern zuzustimmen, wenn sie dem Kläger seine Forderung, die der Höhe nach nicht bestritten ist, zugesprochen haben« Hie Revision der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen, Hie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO„
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