horde für verantwortlich dafür, dass die Fr^HUstras-se an der Unf&llstelle nicht durch ein Geländer gegen die 3ms gesichert, war und dass die gefährliche Einmündung der Bas Lr nt gericht hat dem Zahlungsantrag zur Höhe von 922 BM und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang statt-gegeben* Bie Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Zahlungsanspruches zur Höhe von 225 DM* Erfolg» Bas Berufungsgericht hat den Ausspruch über die Schadensersatzpflicht der Beklagten in der Urteilsformel durch Aufnahme eines Vorbehalts betreffend den Übergang von Ansprüchen der Kläger auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ergänzte • 'V*.* Die Beklagte hat ihre auf die Verkehrssicherungspflicht gestützte Bassivlegitijnätion in erster Dinie mit der Begründung bestritten, 'dass es sieh um eine Verkehrsregelungsmaßnahme handele, für welche die Verkehrspolizei nach § 3 StVO allein, zuständig sei* Die Revision hat hierzu auf den Aufsatz von Baumeister über "Verantwortlichkeit für die Aufstellung von Verkehrszeichen" in DVerw 1952, 38 hinge-wiessn und ausgeführt, dass es der gesetzlichen x.egelung nicht en* sprechen würde, die Vei’kehrspolizoibehörde für die Aufstellung von Verkehrszeichen für allein zuständig zu halten* abex auf dem Umwege, über die sogenannte otrassenbau- rufu.ngs^ericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Entschei dung KGZ 154> 16 /f§7 angenommen, dass die Beklagte als Wegebaupflichtige im Rahmen ihrer Verkehrs si cherun&s pf 1 ioht nicht nur berechtigt, sondern, solange das Achutzgeländer fehlte^ auch vei'pf lichtet gewesen sei, zu dem mindesten durch ein Warnungsschild auf die Gefahrenstelle hin2uwei&en$\7arn~ tafeln dienten- ebenso der Sicherheit der begebenutzer wie üchutzgelüncler, Prellsteine und jede andere L>ßnahne zur gefahrlosen Btras s cnbenutzungu Ob diese Auffassung angesichts der in der Entscheidung KGZ 162, 273 dargelegten Grundsätze noch uneingeschränkt zu billigen ist (vgl hierzu Baumeister aaO$ T.ussow IR 1943, 996 in der Anm zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 13»April 1943)bedarf keiner Prüfung, weil schon das.Fehlen des Schutzgeländers nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen eine ausreichende Haftungsgrundlage ftir; die Xlagansprüche bietet« lass die Unterlassung der Herstellung des Schul zgeländei's eine Verletzung der - nach Meinung der Beklagten der Vasser-strassenvorwaltung obliegenden - Verkehrssicherungspflicht eis solcher darstellt, hat die Beklagte auch in den Vor-instsnzen niemals bestritten» Yfie,der Senat in der Entscheidung vom 31» Januar 1952 - III ZR 43/51. die auf der von ihr errichteten Brücke den Fußgängerverkehr eröffnet hatte, wurde im Kähmen ihrer VeikchrSDicherungs-pflicht für die Anbringung von Vorrichtungen ( z B Ireh-kreuzen oder Sperren) zu dem Schutze der Fußgänger für verantwortlich erklärt» Soweit also die otadtgömeinde auf Grund einer ihr im vorliegenden Fafl obliegenden Verkehrs- das moderne Soziallohen nicht bestritten werden könne, sei deshalb nicht ein Unterfall der Verkehrssich^rungspflicht gemäß § S23 BGB, sondern ein selbständiges Institut des öffentlichen Rechts® Bei Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Sorgepflicht für den verkehrssicheren Zustand der an der Ems entlang führenden Fri .drichstrasse könne allenfalls ein Anspruch aus Amts-pfliohtverletzung in Frage kommen« Ba die Kläger aber Schadensersatzrnsprüehe gegen den Fahrer ochfll^, der den Unfall durch unvorsichtiges Fahren schuldhaft herbeigeführt habe- geltend machen könnten,•entfalle nach § 839 Abs \ Satz 2 BCB die Heftung der Beklagten« Auch lorsthoff erkennt (aaO 167) an, dass das geltende lischt jedenfalls ausdrücklich keinen Unterschied nach der Person des Pflichtigen mache« lis iot weiter richtig, dass die Vegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 2J57/) und dass dann,wenn der Kegeb&upfliuhtige ein mit Öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband 1st (vgl Gesetz über die einstweilige Regelung des otra&uenweoeiis und der otrasaenvQrwaltung vom 26« Jiarz 1934, RGBl I 243), die Lrfüllung der,'Uegebaupflicht im i~ auch eine Hondlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154^ 16 Schliesslich ist auch richtig, dass die Ausübung, öffentlicher Gewalt nicht nur die Ausübung hoheitlicher Zwacgsgewalt, sondern auch die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge umfasst (Urteildes ^enats vom 13* Dezember 1951 - III ZR 144/50 BGHZ 4, 138 /T507 mit Hachweisen) * Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung (aaO 1551) ausgeführt hat* braucht aber keineswegs alles, was ein öffentlich-rechtlicher Verband auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Für Sorgepflicht tut, nur der Beurteilung nach Amtshaftungsgrundsätzen zu unterliegen® Auch Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd 1, 2cAufl 1952 S 304 Rote 6) weist darauf hin, dass "gelegentlich" privatrechtliche Ansprüche auf dem Boden öffentlich-rechtlicher Verhältnisse erwachsen könneno Hag es sich hierbei auch um Ausnahmen handeln, "die nur unter besonderen Umständen anzuerkennen sind", so erscheint es doch gerechtfertigt, die den '..egebau- und Unterhaltungspfliohtigen obliegende öorge. 1• Zur Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich die bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ('Verkehrssiche-• rungspflicht) auf den Strassen der Beklagten nicht auf die Instandhaltung des Pflasters oder sonstiger Sachunterlagen beschränke, sondern sich auch auf die Anbringung von Schutzgeländern an Abhängen oder Böschungen beziehe (Palandt BGB 9uAufl § 823 Anra 8 c S 795? gesetzt seien, ochutzgeländer anzubringen* Hierzu gehöre der ungeschützte Teil der Böschungsmauer an* der Friedrich-strasse bei der Einmündung der Grabenstrasse* Für diese Verkehrs sichcrungspf licht sei es unei’heblich, ob die Beklagte Ligentümerin der Böschungsmauer sei oder niqjiti» Per Bundesfiskus sei als Eigentümer.des Flusses oder als Träger der Strorabauli.st nur insoweit zur Anbringung von »Schutzvorrichtungen im Pluß oder an den Ufern verpflichtet, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere* Ptir die Schifffahrt sei aber naturgemäß ein Geländer am Plußufer ohne April 1913 verletzt sei; durch diese Vorschrift sei die öffentlich-rechtliche Unterhaltung der aus Gebäuden, dauern, Bollwerken und ähnlichen Bauwerken gebildeten Ufer ausschliesslich dem Eigentümer der Bauwerke übertragen (PrOVG 96, 131)« In der Entscheidung PrOVG 7o, 380 sei ferner ausgeführt, das# nicht die Stadtgemeinde, sondern der Staat als Eigentümer des Uferbollwerks auch dann unterhaltuikjspflichtig und zur; Instandsetzung des Ufers verpflichtet sei, wenn das.Ufergrundstftck ein öffentlicher üeg sei»; •. Diese Rüge geht fehl* Sie Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der angeführten Entscheidungen des Preus-sichen Oberverwaltungsgerichts* die sich nur mit den im‘ Strom- und SchiffahrtsinterVsse erforderlichen Uferunterhaltungsarbeiten, nicht aber mit den dem 1. Die Entscheidung vom 18,April 1916 (PrOVG 70, 380) betrifft einen Pall, in welchem die Stadtgemeinde nicht als 7,’egebaupflichtige oder als Ufereigentümerin, sondern als Stroniuntö-.haitangspflichtige in Anspruch genommen wurde 0 Zur Stromunterlialtungspflicht gehört « mit Ausnahme der in § 120 des Preusaischen Vassergesetzes bezeichnten Arbeiten - die Dferunterhaltungspflicht, soweit Arbeiten erforderlich sind.um einer zukünftigen Behinderung der Vorflut durch Uferabbrüehe vorzubeugen oder die infolge der Schiffahrt oder von Ütrombauten an den Ufergrundstücken entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern (§ 119 WassG)« Ule das Preussi-sche Oberverwaltungsgericht (aaO 390) ausführt, ändert sich an der Verpflichtung des Stromunterhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entstandenen Uferschäden nichts, wenn das ü'f ergründ stück ein öffentlicher, «eg iBt, da nach § 119 des Vassergesetzes der zur Unterhaltung des waasex-laufes Vcrpilichtete auch diejenigen Arbeiten an Ufergrunds bücken auszuführen hat,, welche erforderlich sind, um die infolge der Schiffahrt an denselben entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern« In dem zu entscheidenden Palle handele es sieh nur um solche Arbeiten* und nicht xm dis Erfüllung der Y.egebaupflicht, und zwar auch dahh eicht, wenn die verlangte Uferinstandsetzung die Vorbedingung! Juni 19*17 (PrOVG 73, 340)« Hier hatte der Vasserb&ufiskus &la Eigentümer eines dem öffentlichen Schiffsverkehr dienenden Kanals, an dem ein Treidel-dämm entlangrührte, \» e id enpf lanzungen, weil sie für den Treidelverkehr hinderlich w%ren, beseitigt und die Böschung mit einem glatt abfallenden Steinbelag versehen« Hieraus ergab sich für den auf dem Dammwege stattfinden -den öffentlichen Verkehr - der Treidkldsmm hatte zugleich die Eigenschaft eines öffentlichen hegee - eine erhebliche Gefahr des Absturzes in den Kanal» \;ie in der Entscheidung vaaO S 345/§) ausgeführt wird, obliegt die Anbringung eines Schutzgeländers an solchen Stellen eines Veges, an welchen die auf Ihm vei’kehrenden AenscUen der ■ Gefahr eines Absturzes ausgesetzt sind, nicht dem Strom-baupflichtigen, sondern ausschliesslich dem wegebaupflichtigen« An dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinde werde auch durch eine anderweitige privat-rechtliche -.burchung zur Unterhaltung des «eges nichts gerändert» her hasuerbaufiskus als Eigentümer des' Leinpfad-grundstücks sei nicht nur befugt, ..sondern auch verpflichtet gewesen, die Interessen des Sohiffahrtsverkehrs wahrzunehmen und deshalb auch die sich aus den T/eidenpflanzun- den die weldenpflanzungen bis dahin dem Stressenverkehr geboten hatten, durch einen Schutz in Form eines Geländers zu ersetzen» Diese lediglich dem Interesse der Benutzer des öffentlichen sieges dienende Schutzmaßnahme sei ausschliesslich Sache des öffentlich-rechtlichen Vege-unterhaltun^spflichtigeno Das Berufungsgericht hat die in dieser Butscheidung des Preussisehen Oberverwaltungsgeirichts ausgesprochenen Hechtsgedauken zutreffend auf den vorliegenden Pall angewendet v Die demgegenüber von der Revision angeführten Entscheidungen (PrO VG 70, 380'und 96* 131) stehen dem ange-lorhtenen Urteil in keiner Vpise entgegen« 2c Bei dieser Sachund Rechtslage konnte dahingestellt bleiben, ob die Unterhaltung der Uferraauern stets auf Anordnung und ihr Rechnung der Regierung in Liünster vor genommen worden ist« Das Berufungsgericht hatte keinen begründeten Anlass, auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 20oBovember 1950 enthaltenen Beweisantrag einzugehen*, Die insoweit auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision geht daher ebenfalls fehl« Es bedürfte auch keiner Prüfung, ob die durch die Uas-ser- und Schiffahrtsdirektion SiÜflHH) vertretene Bundesrepublik Deutschland (Nebenintervenientin zu a) als Hechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs Eigentümerin der Ufermauer geworden ist; denn für die der Beklagten obliegende Verkehrsßicherungspflicht kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Ufermauer steht und ob die Beklagte das Schutzgitter auf oder vor der üferrouuer auf der Pried-richstra&ce hätte anbringen können oder-müssen« Die auf Grund der begebaupflicht bestehende Verkehrssicher.ungs-pflicht ist vielmehr unabhängig von dem Eigentum an den 3* Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts EGrZ K7, 275 - JU 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu 'Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der dwhiff-fahrt erfordere. Das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung (aaO 278 f) davon aus, dass ebenso wie ein Privatmann, der auf dem ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Herrschen eröffnet, für die Verkehrssicherheit borge zu tragen habe, auch die politischen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts für den verkehrssicheren Zustand der Ortsstraese einschliesslich der Brücken und Plätze verantwortlich seien* nach ähnlichen Grundsätzen bentimme sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen ueewasserstraa^en«. Diese Verpflichtung beschränke sich auch nicht auf den "Zustand der Uas-serstraeae selber", sie erstrecke sich vielmehr auf alle für die Benutzung durch den Verkehr bestimmten Einrichtungen, mit denen das Eei.ch die Wasserstrasse versehe« Da es sich hierbei um eine im Strom eingerichtete bchiffs-liegestelle handelte, lässt sioh hieraus also nicht, wie die Revision unter weiterem Hinweis auf RGZ 154, 25 glaubt, der Schluß ziehen, dass die Wasserstrassenver-waltung als Eigentümerin der Ufermauer auch eine gefahrlose Benutzung der am Ufer entlang führenden öffentlichen Strasse durch Anbringung eines Schutzgeländers zu gewährleisten habe«. Für den tsserbaufiskus kommt nur eine Strom-untei’haltungspflicht, nicht aber, eine Vegeunte^haltungs-Pflicht für öffentliche Uferwege in Betracht* Die am Ufer entlang führende Friedriohstrasse ist nicht vom NasserEau-fiskus, sondern von der Beklagten zu unteihalten^ Die von der Revision angeführte Entscheidung LGZ 154* 16 /2§7 he-trifft nur diese tegevnterhaltung/pflicht„ Die Beklagte könnte sich als die für die Verkehrssicherung verantwortliche Wegeunterhaltungspflichtige' den Klägern gegenüber auch nicht damit entlasten, dass die v/asserstrasf-envervsltung bis 1946 ein Schutzgeländer längs der Ufermauer angebracht und unterhalten habe« Selbst wenn sich die Wasserstrassenverwaltung aus irgendwelchen Grün < den der Beklagten gegenüber verpflichtet hätte, das Schutzgeländer zu erneuern und zu unterhalten, .wäre die Beklagte den Verkehrsteilnehmern gegenüber von ihrer auf Grund der Öffentlich-rechtlichen Vegebau- und Uztterhaltungspflicht gegebenen Haftung nicht befreito Ob und in welchem Umfang sie Rrstattungsansprüche gegeji die Vassorstrassen-verw<ung geltend machen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hierdurch nicht berührt wird«, Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Verkehrsteilnehmer könnte alleafalls dann verneint werden, wenn auf Grund eines örtlichen Gewohnheitsrechts nicht die Be- Biese Ansicht entspricht der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung, dass das Fehlen des Schutzgeländers für den Unfall ursächlich war. Eie Beklagte hält also ihre in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass der ursächliche Zusammenhang durch das unvorsichtige Verhalten des Hebenintervenienten Schüfe "unterbrochen* worden sei, nicht mehr aufrecht,! IVc Das Berufungsgericht hat schliesslich auch mit Recht ein nach § 846 BGB au beachtendes eigenes Verschulden des getöteten Kaufmanns SflNUfeverneint« Die Beklagte habe Pie Bevieion hält diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht für durchschlagend <.Auch wenn aus Gefälligkeit mitgenommen worden sei, habe er nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Kechtspflicht gehabt, den Nebenintervenienten zur Kiässigung des Fahrtempos zu veranlassen, zu demal den Umständen nach übermü- Pas Vorbringen der Beklagten bietet* aber auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für eine dem SflU) irgendwie erkennbar gewesene Übermüdung des Schwarz, die S^H^ von einer weiteren Teilnahme an der Fahrt hätte abhalten
U Gesetz« . BGB; § .823; .PreusatfassG §§119, 120,;..
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Hechts, atzs Me Verkehrs ei cherungspflicht für eine längs 'eines Vasserlaufes führende, öffentliche Bifasse trifft nicht für die .Unterhaltung des Wasserl*.ufs verantwortlich OS tell'e , . sondernden Träger der.
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Aktenzeichens'III Z^* 4^51 V •-' * - ;-7> 7 ^
Urteil des BGH vora.8;lIai 1952 i. OLG Hamm*
?.o. Gesetz t llechtssatz
Verkündet am 8c Msrl 1952
Fieser* Justiz£.ngestellter als UrKundsb^amter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
In daß Rechtsstreit
der Staatgemeinde 0*4P^),. vertreten durch den
Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Bürgermeister
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevo Ilmächt igtersRechtsan\valt Justizrat Dr<
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gegen
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in EOMest, Mel
^ <) die Uitwe Gisela S( weg •,
2o) die minder jährige Gisela Sjpppfr. ebenda,
3.) den minderjähidgen Rainer, ebenda,
Kläger zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Hutter, die Klägerin zu 1), *
Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwult Br* 4MBP -
und ;
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a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die tfasscr- und Schiffahrtsclirektion in &üpBP.i(wPBP<»)
~ Prozeß be vo 1 lmäöh t ig t er s Re eht sanw l:1 t . Dr,
b) den Kaufmann Karl in E;P|
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br;
Nebenintervenienten auf Seiten der. iCJläger,
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hat der Hin Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom .2 Io April *1952 unter Hit wir-
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kung der Bundesrichter Br« Delbrück, Prof «Dr«Meiss, Br« Kleinewefers, Dr« Bock und Rietschel für Recht erkannt?
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Komm vom 15» Dezember 1950 wird zurückgewieseno
Die Beklagte het die Kosten des Kevisions-
rechtszuges einschliesslich der Kosten der leben-
interventionen zu tragen«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
■ In der Stadt bBHIb führt der Durchgangsveikehr von Worden (EmB^BB^MHHM nach Süden (HüBHB~HMB) über die DBB und die Von ^er WBBB Stras-
se zweigt (von norden gesehen) noch vor der BBBtrasse die GBBBträsse rechts ah; diese ist 175 m lang und hat auf dieser Strecke ein Gefälle von rund 7 m; sie mündet in die ^rBBBBötrasse, an der die Ems' unmittelbar entlang fließt o Von der Ems ist die durch ein ei-
sernes Geländer:getrennt, das auf der abgemauerten Uferböschung steht/. Von diesem Geländer wurde im Jahre 1946 durch Hochwasser das Stück, das gegenüber der Einmündung der GB~ BBtrasse stefcd, herausgerisöen; es war bis Ende 1948 noch
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nicht erneuert wordene *
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In der «acht zu dem 10» Dezember 1948 kämen die Kaufleu-te Carl SchBB und Emil S(JBiBaus die mit dem
Personenkraftwagen des SchBB eine Geschäftsund Hamsterfahrt in das Lmtilund gemacht hatten, auf dem Uückv/eg von LB|B nach Cheine und wollten nach EBB weiterfahren*. Infolge falscher oder mißverstandener Auskünfte über den Veg bog SchBB» der öe3*bst steuerte und .die Stadt nicht kannte, von der DiBBB Strasse, nicht erst in die^ BBMPstras-se5 sondern schon vorher in die GBB9^rasse rechts einö Etwa um 1*20 Uhr früh überquerte er. die fxBHHBTrasse und fuhr mit dem Vagen über die Uferböschung in die Ems o Er selbst konnte sich retten; der Kaufmann Emil SBNB er~ trank* ' ' . Wl*..
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Eie Kläger - die Witwe und die beiden minderjährigen Kinder des Kaufmanns halten die beklagte Stadt
als Trägerin der Bäulast" und als kommunale Polizeibaube-
horde für verantwortlich dafür, dass die Fr^HUstras-se an der Unf&llstelle nicht durch ein Geländer gegen die 3ms gesichert, war und dass die gefährliche Einmündung der
f'ie ^r^BBBP®trasse ni°ht durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet war
Bid Kläger fordern Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 1136,50 Bi5 sowie Feststellung, dass die Beklagte -verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass der ihnen unterhaltspflichtige. Ehemann der Brstkliigerin seinen Unterhaltspflichten nicht nachkömen kann»
I-ie Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten
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und eingewendet, dass iür die Erneuerung und Unterhaltung des Schutzgeländers der Wasser- und Schiffahrtsfiskus verantwortlich seif. Für die Anbringung von Sperr- oder Warnschildern sei ausschliesslich der Landkreis als Ve~kehrs-Polizeibehörde veranti.ortlichf. .
Bas Lr nt gericht hat dem Zahlungsantrag zur Höhe von 922 BM und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang statt-gegeben* Bie Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des
Zahlungsanspruches zur Höhe von 225 DM* Erfolg» Bas Berufungsgericht hat den Ausspruch über die Schadensersatzpflicht der Beklagten in der Urteilsformel durch Aufnahme eines Vorbehalts betreffend den Übergang von Ansprüchen der Kläger auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ergänzte • 'V*.* 'V-‘ * v
Kit der Kevi:siön erstrebt die. Beklagte Abweisung der
Klage« Bie die Nebenintervenienten bitten um
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Zurückweisung ä'#&%eyis&ön*/ .
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Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben*
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Seide Vox'instanzen halten wö&en des Fehlens des Schutz-
geländers an der Uferböschung der Fr^HHHP^trasse eine Ver-
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letzung der der Aekligten auf Grund ihrer Vegebaupflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht für gegeben* die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der Vorschrift des § 823 BGB hergeloitet wird*
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Die Beklagte hat ihre auf die Verkehrssicherungspflicht gestützte Bassivlegitijnätion in erster Dinie mit der Begründung bestritten, 'dass es sieh um eine Verkehrsregelungsmaßnahme handele, für welche die Verkehrspolizei nach § 3 StVO allein, zuständig sei* Die Revision hat hierzu auf den Aufsatz von Baumeister über "Verantwortlichkeit für die Aufstellung von Verkehrszeichen" in DVerw 1952, 38 hinge-wiessn und ausgeführt, dass es der gesetzlichen x.egelung nicht en* sprechen würde, die Vei’kehrspolizoibehörde für die Aufstellung von Verkehrszeichen für allein zuständig zu halten* abex auf dem Umwege, über die sogenannte otrassenbau-
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last wiederum die Gemeinden für verantwortlich zu erklären*
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Es kann dahingestellt bleiben^ ob und in welcher Veise
die VerkchrspolizeibehÖrde ira vorliegenden Fall für die Auf-
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Stellung von Verkehrszeichen hätte sorgen müssen* Das Be-
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rufu.ngs^ericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Entschei dung KGZ 154> 16 /f§7 angenommen, dass die Beklagte als Wegebaupflichtige im Rahmen ihrer Verkehrs si cherun&s pf 1 ioht nicht nur berechtigt, sondern, solange das Achutzgeländer fehlte^ auch vei'pf lichtet gewesen sei, zu dem mindesten durch ein Warnungsschild auf die Gefahrenstelle hin2uwei&en$\7arn~
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tafeln dienten- ebenso der Sicherheit der begebenutzer wie üchutzgelüncler, Prellsteine und jede andere L>ßnahne zur gefahrlosen Btras s cnbenutzungu Ob diese Auffassung angesichts der in der Entscheidung KGZ 162, 273 dargelegten Grundsätze noch uneingeschränkt zu billigen ist (vgl hierzu Baumeister aaO$ T.ussow IR 1943, 996 in der Anm zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 13»April 1943)bedarf keiner Prüfung, weil schon das.Fehlen des Schutzgeländers nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen eine ausreichende Haftungsgrundlage ftir; die Xlagansprüche bietet« lass die Unterlassung der Herstellung des Schul zgeländei's eine Verletzung der - nach Meinung der Beklagten der Vasser-strassenvorwaltung obliegenden - Verkehrssicherungspflicht eis solcher darstellt, hat die Beklagte auch in den Vor-instsnzen niemals bestritten» Yfie,der Senat in der Entscheidung vom 31» Januar 1952 - III ZR 43/51. ~ (VerkESlg 1952,
173) für den Fall eines von der otadtgeuoinde errichteten
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Brückennotsteges, auf der die Fußgänger durch verbotswidriges Verhalten von Radfahrern gefährdet wurden, ausgeführt hat, war diese Gefährdung nicht -nur auf dio Radfahrer, sendein bei mißbräuchlicher Benutzung seitens der Radfahrer auch auf die Beschaffenheit der Brücke und die Eigenart ihrer Bauweise zurück Zufuhren» lie Stadtgemeinde,
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die auf der von ihr errichteten Brücke den Fußgängerverkehr eröffnet hatte, wurde im Kähmen ihrer VeikchrSDicherungs-pflicht für die Anbringung von Vorrichtungen ( z B Ireh-kreuzen oder Sperren) zu dem Schutze der Fußgänger für verantwortlich erklärt» Soweit also die otadtgömeinde auf Grund einer ihr im vorliegenden Fafl obliegenden Verkehrs-
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sicherungspflicht für die Anbringung des .Schutzgeländers
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verantwortlich ist. wird ihre Haftung nicht dadurch beseitigt;, dass auch die Verkehrspolizei oder die Wegebaupolizei , solange das Schützgeländer fehlte, für geeignete #
Schutzmaßnahmen hätten sorgen müssen und dass sie sich wegen Unterlassung entsprechender Anordnungen einer Amtspflicht Verletzung schuldig gemacht hätten«, Vielmehr könnten umgekehrt Bchadensersatzansprüche wegen derartiger Amtspflichtverletzungen der zuständigen Polizeibehörden nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB angesichts der . gegen die «•'tadtge-.-meinde gegebenen Ansprüche nicht geltend gemacht werden«
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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen Porsthoffs in
DVerwBl 1952. 164 bestreitet die Beklagte im Revisionsrechts-
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zug erstmalig den bürgerlich-reohtlichen Charakter einer ihr möglicherweise auf.Grund der Wegebau- und Unterhaltungspflicht obliegenden "Verkehrssicherungspflicht11„ Da die Erstellung und Unterhaltung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, soweit sie hoheitlichen Verbänden zufalle, eine Obliegenheit Öffentlichen Rechts.sei, unterstehe sie nicht den Regeln des Privatrochts, insbesondere nicht den Rechts-grund«ätzen über die Verkehrssieherungspflicht, die die Rechtsprechung dem.§ 823 Ahs 1 BUB entnommen hat«. Die Sorgepflicht für die verkehrssichere Beschaffenheit öffentlicher machen im Gemeingebrauch, die angesichts der Bedeutung des Verkehrs für. das moderne Soziallohen nicht bestritten werden könne, sei deshalb nicht ein Unterfall der Verkehrssich^rungspflicht gemäß § S23 BGB, sondern ein selbständiges Institut des öffentlichen Rechts® Bei Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Sorgepflicht für den verkehrssicheren Zustand der an der Ems entlang führenden
Fri .drichstrasse könne allenfalls ein Anspruch aus Amts-pfliohtverletzung in Frage kommen« Ba die Kläger aber Schadensersatzrnsprüehe gegen den Fahrer ochfll^, der den Unfall durch unvorsichtiges Fahren schuldhaft herbeigeführt habe- geltend machen könnten,•entfalle nach § 839 Abs \ Satz 2 BCB die Heftung der Beklagten«
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat. cer oenat in ständiger Rechtsprechung den bürgerlich-rechtlichen Charakter der Vex'kehrssichorungs-pflicht auch bei öffentlichen Sachen im Cemeingebrauch be- • Jahto Bio Ausführungen der Revision bieten dem Senat nach erneuter überpxüfung keinen zwingenden Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben*'
Ls ist richtig, dass für den Px*ivaten, der eine Grundfläche dem allgemeinen'Verkehr eröffnet, die Interessenlage Laders zu beurteilen ist als für den Eigentümer oder den ege bau- und Unterhaltspflichtigen bei öffentlichen Aachen, die dem.Gemeingebrauch eröffnet werden«Trotz dieser Verse’..iedenheit der Interessenlage können aber die Haftungs;;rundsätze, die hinsichtlich der Sorge für die Sicherheit des Yc-kcRrs maßgebend sind, in beiden Fällen gleich sein.« Auch lorsthoff erkennt (aaO 167) an, dass das geltende lischt jedenfalls ausdrücklich keinen Unterschied nach der Person des Pflichtigen mache« lis iot weiter richtig, dass die Vegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 2J57/) und dass dann,wenn der Kegeb&upfliuhtige ein mit Öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband 1st (vgl Gesetz über die einstweilige Regelung des otra&uenweoeiis und der otrasaenvQrwaltung vom 26« Jiarz 1934, RGBl I 243), die Lrfüllung der,'Uegebaupflicht
im i~
, §
auch eine Hondlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154^ 16 Schliesslich ist auch richtig,
dass die Ausübung, öffentlicher Gewalt nicht nur die Ausübung hoheitlicher Zwacgsgewalt, sondern auch die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge umfasst (Urteildes ^enats vom 13* Dezember 1951 - III ZR 144/50 BGHZ 4, 138 /T507 mit Hachweisen) * Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung (aaO 1551) ausgeführt hat* braucht aber keineswegs alles, was ein öffentlich-rechtlicher Verband auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Für Sorgepflicht tut, nur der Beurteilung nach Amtshaftungsgrundsätzen zu unterliegen® Auch Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd 1, 2cAufl 1952 S 304 Rote 6) weist darauf hin, dass "gelegentlich" privatrechtliche Ansprüche auf dem Boden öffentlich-rechtlicher Verhältnisse erwachsen könneno Hag es sich hierbei auch um Ausnahmen handeln, "die nur unter besonderen Umständen anzuerkennen sind", so erscheint es doch gerechtfertigt, die den '..egebau- und Unterhaltungspfliohtigen obliegende öorge. für die Sicherheit des Verkehrs nach Inhalt und Zweck der Haftung wie die allgemein aus § 823 BGB hergeleitete Verkehresicherungspflicht zu beurteilen» Forsthoff stützt sich u a auch aufdie Ausführungen von Xaezmarczyk in der im Jahre 1936 erschienenen Schrift "Die Haftung für die Verkehrssicherheit auf den Reichswasserstrassen" (insbesondere 8 172 ff)o Das Reichsgericht hat sich mit dieser üohrift bereits in der Entscheidung KGZ 155> 1 PS7 ausein-sndergesetzt und trotz der "beachtenswerten Gründe"* mit denen Xaezmarczyk die Lehre von der Amtshaftung vertritt, nach.nochmaliger Prüfung an der bisherigen Rechtsprechung festgehslten (ebenso die höohstriohterliche Rechtsprechung
Io
if.
V*
\
der Nachkriegszeit: vgl OLG jLÖln in PVerwBl 1952* 1775 Guelde, ÖVerw 1952, 11o)«
Pa nach dieser vom oenat gebilligten Rechtsprechung im vorliegendon Pall Amtshaftungsansprüche nicht gegeben
sind, steht die Vorschrift des § 859 Abs 1 Satz 2 35C.B der
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Geltendmachung der iGLagansprüche nicht entgegen*
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1• Zur Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich die bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ('Verkehrssiche-• rungspflicht) auf den Strassen der Beklagten nicht auf die Instandhaltung des Pflasters oder sonstiger Sachunterlagen beschränke, sondern sich auch auf die Anbringung von Schutzgeländern an Abhängen oder Böschungen beziehe (Palandt BGB 9uAufl § 823 Anra 8 c S 795? Müller, otrassenvex .ehrsrecht 16o Aufl ICrfzG § 5 a D S 160)* Pie Beklagte sei auf .Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Wegebaupflicht, die eine Unterart der allgemeinen Verkehrs sicherungspflicht sei (RGZ 154, 16 ^57), verpflichtet, an Wegstellen, an denen die dort verkehrenden Lensehen der Gefahr des Abstürzens aus-
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gesetzt seien, ochutzgeländer anzubringen* Hierzu gehöre der ungeschützte Teil der Böschungsmauer an* der Friedrich-strasse bei der Einmündung der Grabenstrasse* Für diese Verkehrs sichcrungspf licht sei es unei’heblich, ob die Beklagte Ligentümerin der Böschungsmauer sei oder niqjiti» Per Bundesfiskus sei als Eigentümer.des Flusses oder als Träger der Strorabauli.st nur insoweit zur Anbringung von »Schutzvorrichtungen im Pluß oder an den Ufern verpflichtet, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere* Ptir die Schifffahrt sei aber naturgemäß ein Geländer am Plußufer ohne
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Interesse, v.»eil sein Pehlen keine unmittelbare Gef ehr für die Schiffahrt bilde* Lie Gefahr entstehe erst dadurch« dass die Benutzer des am Ufer entlang führenden öffentlichen Weges. z B bei Hebel $ Dunkelheit oder starkem Gedr finge, vom letr:e abweichen und in den Pluß stürzen könnten«. Dies zu verhindern* sei lediglich Sache des ».cgeunterhaltun; spflichtigen® An dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht würde es auch nichts ändern, wenn der Schiff-frhrtsfiskus durch privat-rechtliche Abmachungen die Unterhaltung des Weges oder auch nur die ^im'ichtung -oder Unterhaltung des Geländers übernommen hätte. (PrGVG 73,340
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Die Revision wendet sich gegen,die Bejahung der Passivlegitimation mit der Rüge, dass die Sondervurschrift des § 120 Abs 5 des Preussischen Wassergesetzes vom ?•
April 1913 verletzt sei; durch diese Vorschrift sei die öffentlich-rechtliche Unterhaltung der aus Gebäuden, dauern, Bollwerken und ähnlichen Bauwerken gebildeten Ufer ausschliesslich dem Eigentümer der Bauwerke übertragen (PrOVG 96, 131)« In der Entscheidung PrOVG 7o, 380 sei ferner ausgeführt, das# nicht die Stadtgemeinde, sondern der Staat als Eigentümer des Uferbollwerks auch dann unterhaltuikjspflichtig und zur; Instandsetzung des Ufers verpflichtet sei, wenn das.Ufergrundstftck ein öffentlicher üeg sei»; •. . !.; .i:
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Diese Rüge geht fehl* Sie Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der angeführten Entscheidungen des Preus-sichen Oberverwaltungsgerichts* die sich nur mit den im‘ Strom- und SchiffahrtsinterVsse erforderlichen Uferunterhaltungsarbeiten, nicht aber mit den dem 1. egebaupflichtigen im allgemeinen Yerkehrsih beresse obliegenden Stras-senunt ex ht ltungsarbeiten bef ass ent , .
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Die Entscheidung vom 18,April 1916 (PrOVG 70, 380) betrifft einen Pall, in welchem die Stadtgemeinde nicht als 7,’egebaupflichtige oder als Ufereigentümerin, sondern als Stroniuntö-.haitangspflichtige in Anspruch genommen wurde 0 Zur Stromunterlialtungspflicht gehört « mit Ausnahme der in § 120 des Preusaischen Vassergesetzes bezeichnten Arbeiten - die Dferunterhaltungspflicht, soweit Arbeiten erforderlich sind.um einer zukünftigen Behinderung der Vorflut durch Uferabbrüehe vorzubeugen oder die infolge der Schiffahrt oder von Ütrombauten an den Ufergrundstücken entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern (§ 119 WassG)« Ule das Preussi-sche Oberverwaltungsgericht (aaO 390) ausführt, ändert sich an der Verpflichtung des Stromunterhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entstandenen Uferschäden nichts, wenn das ü'f ergründ stück ein öffentlicher, «eg iBt, da nach § 119 des Vassergesetzes der zur Unterhaltung des waasex-laufes Vcrpilichtete auch diejenigen Arbeiten an Ufergrunds bücken auszuführen hat,, welche erforderlich sind, um die infolge der Schiffahrt an denselben entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern« In dem zu entscheidenden Palle handele es sieh nur um solche Arbeiten* und nicht xm dis Erfüllung der Y.egebaupflicht, und zwar auch dahh eicht, wenn die verlangte Uferinstandsetzung die Vorbedingung! für eine Instandsetzung des Veges bilden sollte.
In der Entscheidung vom 21« Mär« t935 (PrOVG 96, 131) handelt es sich ebenfalls nur um die öffentlich-rechtliche Uferunt ei ha Itungs pflicht des Eigentümers voh Ufermauerno Die Uferunterhaltun^sarbeiten sollten nur dazu difenen, einer
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Störung der Vorfiat durch Einsturz der die Ufer bildenden baufälligen hit uern vorzubeugen« Diese Arbeiten hatten *;ber nichts zu tun f.iit wegebaulichen Deistungen, die nur dem Schutze des öffentlichen Verkehrs auf einem hege dienen sollen..
Einen solchen Fall behandelt die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Preuasisehen Oberverwaltungsgerichts vom.4« Juni 19*17 (PrOVG 73, 340)« Hier hatte der Vasserb&ufiskus &la Eigentümer eines dem öffentlichen Schiffsverkehr dienenden Kanals, an dem ein Treidel-dämm entlangrührte, \» e id enpf lanzungen, weil sie für den Treidelverkehr hinderlich w%ren, beseitigt und die Böschung mit einem glatt abfallenden Steinbelag versehen« Hieraus ergab sich für den auf dem Dammwege stattfinden -den öffentlichen Verkehr - der Treidkldsmm hatte zugleich die Eigenschaft eines öffentlichen hegee - eine erhebliche Gefahr des Absturzes in den Kanal» \;ie in der Entscheidung vaaO S 345/§) ausgeführt wird, obliegt die Anbringung eines Schutzgeländers an solchen Stellen eines Veges, an welchen die auf Ihm vei’kehrenden AenscUen der ■ Gefahr eines Absturzes ausgesetzt sind, nicht dem Strom-baupflichtigen, sondern ausschliesslich dem wegebaupflichtigen« An dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinde werde auch durch eine anderweitige privat-rechtliche -.burchung zur Unterhaltung des «eges nichts gerändert» her hasuerbaufiskus als Eigentümer des' Leinpfad-grundstücks sei nicht nur befugt, ..sondern auch verpflichtet gewesen, die Interessen des Sohiffahrtsverkehrs wahrzunehmen und deshalb auch die sich aus den T/eidenpflanzun-
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gen ergebenden Behinderungen des Treidelverkehrs zu beseitigen, ohne Jedoch verpflichtet zu sein, den schütz,
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den die weldenpflanzungen bis dahin dem Stressenverkehr geboten hatten, durch einen Schutz in Form eines Geländers zu ersetzen» Diese lediglich dem Interesse der Benutzer des öffentlichen sieges dienende Schutzmaßnahme sei ausschliesslich Sache des öffentlich-rechtlichen Vege-unterhaltun^spflichtigeno
Das Berufungsgericht hat die in dieser Butscheidung des Preussisehen Oberverwaltungsgeirichts ausgesprochenen Hechtsgedauken zutreffend auf den vorliegenden Pall angewendet v Die demgegenüber von der Revision angeführten Entscheidungen (PrO VG 70, 380'und 96* 131) stehen dem ange-lorhtenen Urteil in keiner Vpise entgegen«
2c Bei dieser Sachund Rechtslage konnte dahingestellt bleiben, ob die Unterhaltung der Uferraauern stets auf Anordnung und ihr Rechnung der Regierung in Liünster vor genommen worden ist« Das Berufungsgericht hatte keinen begründeten Anlass, auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 20oBovember 1950 enthaltenen Beweisantrag einzugehen*, Die insoweit auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision geht daher ebenfalls fehl«
Es bedürfte auch keiner Prüfung, ob die durch die Uas-ser- und Schiffahrtsdirektion SiÜflHH) vertretene Bundesrepublik Deutschland (Nebenintervenientin zu a) als Hechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs Eigentümerin der Ufermauer geworden ist; denn für die der Beklagten obliegende Verkehrsßicherungspflicht kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Ufermauer steht und ob die Beklagte das Schutzgitter auf oder vor der üferrouuer auf der Pried-richstra&ce hätte anbringen können oder-müssen« Die auf Grund der begebaupflicht bestehende Verkehrssicher.ungs-pflicht ist vielmehr unabhängig von dem Eigentum an den
zu dem Öffentlichen *»eg bestimmten Grundstücken.. Es bedui'fte deshalb auch keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die Deutsche Bundesrepublik, als "Rechtsnachfolgorin" des Deutschen Eeiches (nicht des Preussisehen Staates, wie die Revision meint) für eine im Dezember 1948 begründete Verbindlichkeit haftete
3* Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts EGrZ K7, 275 - JU 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu 'Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der dwhiff-fahrt erfordere. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt*
Das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung (aaO 278 f) davon aus, dass ebenso wie ein Privatmann, der auf dem ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Herrschen eröffnet, für die Verkehrssicherheit borge zu tragen habe, auch die politischen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts für den verkehrssicheren Zustand der Ortsstraese einschliesslich der Brücken und Plätze verantwortlich seien* nach ähnlichen Grundsätzen bentimme sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen ueewasserstraa^en«. Diese Verpflichtung beschränke sich auch nicht auf den "Zustand der Uas-serstraeae selber", sie erstrecke sich vielmehr auf alle für die Benutzung durch den Verkehr bestimmten Einrichtungen, mit denen das Eei.ch die Wasserstrasse versehe« Da es sich hierbei um eine im Strom eingerichtete bchiffs-liegestelle handelte, lässt sioh hieraus also nicht, wie
die Revision unter weiterem Hinweis auf RGZ 154, 25 glaubt, der Schluß ziehen, dass die Wasserstrassenver-waltung als Eigentümerin der Ufermauer auch eine gefahrlose Benutzung der am Ufer entlang führenden öffentlichen Strasse durch Anbringung eines Schutzgeländers zu gewährleisten habe«. Für den tsserbaufiskus kommt nur eine Strom-untei’haltungspflicht, nicht aber, eine Vegeunte^haltungs-Pflicht für öffentliche Uferwege in Betracht* Die am Ufer entlang führende Friedriohstrasse ist nicht vom NasserEau-fiskus, sondern von der Beklagten zu unteihalten^ Die von der Revision angeführte Entscheidung LGZ 154* 16 /2§7 he-trifft nur diese tegevnterhaltung/pflicht„
Die Beklagte könnte sich als die für die Verkehrssicherung verantwortliche Wegeunterhaltungspflichtige' den Klägern gegenüber auch nicht damit entlasten, dass die v/asserstrasf-envervsltung bis 1946 ein Schutzgeländer längs der Ufermauer angebracht und unterhalten habe« Selbst wenn
sich die Wasserstrassenverwaltung aus irgendwelchen Grün <
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den der Beklagten gegenüber verpflichtet hätte, das Schutzgeländer zu erneuern und zu unterhalten, .wäre die Beklagte den Verkehrsteilnehmern gegenüber von ihrer auf Grund der Öffentlich-rechtlichen Vegebau- und Uztterhaltungspflicht gegebenen Haftung nicht befreito Ob und in welchem Umfang sie Rrstattungsansprüche gegeji die Vassorstrassen-verw<ung geltend machen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hierdurch nicht berührt wird«, Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Verkehrsteilnehmer könnte alleafalls dann verneint werden, wenn auf Grund eines örtlichen Gewohnheitsrechts nicht die Be-
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klagte, sondern die Vasserstrassenverwsitung für die Sicherung dee Vexkehrs auf der Uferetrasse verantwortlich sein würdee Abgesehen davon, dass die Behauptung der Beklagten, die Unterhaltung der Ufermauefn und des Geländers sei stets auf Anordnung und für Rechnung der Regierung in Münster vorgenommen worden, zur schlüssigen Begründung eines solchen Gewohnheitsrechts nicht ausreicht, ist insoweit eine rechtliche iu phprüf ung in Revisionsrecht saug gemäß .
§ 549 Abs 1 ZPO ausgeschlossenb
Av Die Revision erkennt an, dass der den Gegenstand der Klage bildende Unfall dadurch verursacht worden ist, dass das im Jahre 1946 zerstörte Schutzgeländer nicht erneuert worden ist*. Biese Ansicht entspricht der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung, dass das Fehlen des Schutzgeländers für den Unfall ursächlich war. Eie Beklagte hält also ihre in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass der ursächliche Zusammenhang durch das unvorsichtige Verhalten des Hebenintervenienten Schüfe "unterbrochen* worden sei, nicht mehr aufrecht,!
Eie Beklagte hat ihre Verkehrssichcrungepflicht auch schuldhaft verletzt, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. Sie kann sich wegen der Unterlassung der ^rnjuerung des Schutzgeländers nicht mit-einem Rechtsix'rtum entschuldigen, zu demal sie schön durch das Schreiben des wasserstrassenamts Vom 4« Dezember 1946
'Bl 96) allen Anlass gehabt hätte',' ihre Rechtsund Pflichtenlage sorgfältig zu prüfen*
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Das Berufungsgericht hat schliesslich auch mit Recht ein nach § 846 BGB au beachtendes eigenes Verschulden des getöteten Kaufmanns SflNUfeverneint« Die Beklagte habe
nicht dortun können« dass den Sch^HP zu der
Fahrt bestellt habe und diesem gegenüber zu irgendwelchen Weisungen belügt gewesen sei; es sei vielmehr davon auszugehen; dass S^MIB der aus Gefälligkeit mitgenommene Fahrgast des uchi^Hl gewesen sei und deshalb auf die Fahrweise des selbst dann keinen Einfluß hät-
te nehmen können, wenn er das Unheil etwas früher hätte kommen sehen, wofür die Beklagte im übrigen nichts vorgebracht habe und woiiir auch kein Anhaltspunkt bestehe»*
Pie Bevieion hält diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht für durchschlagend <. Auch wenn aus
Gefälligkeit mitgenommen worden sei, habe er nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Kechtspflicht gehabt, den Nebenintervenienten zur Kiässigung des Fahrtempos
zu veranlassen, zu demal den Umständen nach übermü-
det gewesen sein müsse *
.Diese Büge der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben* weil sie sich auf reine Vermutungen stützt.
Auf Grund des Vorbringens der Beklagten haben sich keine Feststellungen über ein unzulässig schnelles Fahren und eine Übermüdung des 3chflB^ treffen lassen* Wie das Berufungsgericht ohne Uechtsirrtum ausgeführi hat, bringt der Vortrag der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafllr, dass SchflHl mit unzulässiger Schnelligkeit gefahren sei; mangels Y»’arnun^szeichen habe er in der verkehrsarmen' Nebenstrasse zur Nachtzeit mit normaler StadtgeochWindigk.eit fahren dürfen? Pas Vorbringen der Beklagten bietet* aber auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für eine dem SflU) irgendwie erkennbar gewesene Übermüdung des Schwarz, die S^H^ von einer weiteren Teilnahme an der Fahrt hätte abhalten
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müssen. lie Beklagte ist ©Iso nicht in der Lage, den ihr nach § ?54 £CB obliegenden Beweis eines ititverschuldens des £U führen.*
Bach alledem war die Revision mit der Kontenfolge ans § 97 ZPO zurückzuv;cilen, ohne dass es noch einer Prüfung der Präge bedurfte, ob und in welcher «eise die Beklagte
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vor einer Erneuerung des Schutzgeländers ihre Verkehrs-sichcrungspflicht durch Anbringung einer Yferntafel hätte erfüllen können und müssen«,
Br. Delbrück Keiß * Dr« XLeineuefers
Dr- Bock Bietschel
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