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BGH · 18 U 130/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 18 U 130/02

Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke beschlossen: Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis genügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Klägers nicht; zu demal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ursprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl.

RechtsanwaltDurchführungZivilsenatsParteiMandatAnstrengungKlägerzugelassen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2004 - 18 U 130/02 - einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. , gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil frist- und formgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde bis zu dem 13. Juni 2005 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. K.	mit,	daß	er	das	Mandat niedergelegt habe. Mit
 einer Eingabe vom 13. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen
 
Rechtsanwalt zu finden. Dies habe auf Mißverständnissen zwischen ihm, dem Kläger und seinem Anwalt in den vorangegangenen Instanzen beruht.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis genügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Klägers nicht; zu demal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ursprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 1, sowie Beschluß des XI. Zivilsenats vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 2).
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Galke