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BGH · III ZR 39/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 39/96

in dem Rechtsstreit Stadt vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Beurteilung des Umstandes, daß die Klägerin die von ihr aufgestellten Container im September 1993 abtransportierte bzw. daß die Klägerin die Container nach dem Vortrag der Beklagten schon ab Mai 1992 hätte anderweitig verwenden können, hat das Berufungsgericht ersichtlich - zulässigerweise - ebenso dem Betragsverfahren überlassen wollen wie die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchlickContainerRinneStreckZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 39/96
vom 24. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
A & fc Heim-Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hans-Georg K( sMflMBfe Straße S<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Prof.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 24. Oktober 1996 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Januar 1996 - 4 U 152/95 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 340.428,52 DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Die Beurteilung des Umstandes, daß die Klägerin die von ihr aufgestellten Container im September 1993 abtransportierte bzw. daß die Klägerin die Container nach dem Vortrag der Beklagten schon ab Mai 1992 hätte anderweitig verwenden können, hat das Berufungsgericht ersichtlich - zulässigerweise - ebenso dem Betragsverfahren überlassen wollen wie die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp