Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte die Klägerin über dieses Wagnis auch dann nicht aufzuklären, wenn es ihr bei der Darlehensvergabe auch darum gegangen sein sollte, ihr eigenes Kreditrisiko gegenüber den Verkäufern des Grundstücks zu verringern. Hiervon abgesehen erstreckt sich in Fällen, in denen ein Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber überschreitet und sich mit seinem Kreditengagement zu Lasten des Darlehensnehmers in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt verstrickt, die Aufklärungspflicht regelmäßig nur auf die den Konflikt begründenden Umstände (vgl. Dazu gehört hier nicht die mit dem Erwerb von Bauerwartungsland verbundene Gefahr, die Gemeinde werde nicht in absehbarer Zeit durch Erlaß eines Bebauungsplans die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks schaffen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 39/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Magdalena M / Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen ___ e. G. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, 2 a, El Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 £2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1988 - 17 U 9/88 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 330.000 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Beklagten mit der Begründung, diese habe davon ausgehen dürfen, daß der Ehemann der Klägerin als ortsansässiger Architekt vor Abschluß des Darlehensvertrages bei den zuständigen Stellen Erkundigungen über die Bebaubarkeit des Grundstücks eingezogen und die Klägerin von dem Ergebnis dieser Kontaktaufnahme unterrichtet habe. Aus der Sicht der Beklagten ist die Klägerin damit das Risiko, daß das von ihr erworbene Bauerwartungsland nicht wie erhofft bis zu dem Jahre 1984 Bauland werden würde, bewußt eingegangen . Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte die Klägerin über dieses Wagnis auch dann nicht aufzuklären, wenn es ihr bei der Darlehensvergabe auch darum gegangen sein sollte, ihr eigenes Kreditrisiko gegenüber den Verkäufern des Grundstücks zu verringern. Hiervon abgesehen erstreckt sich in Fällen, in denen ein Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber überschreitet und sich mit seinem Kreditengagement zu Lasten des Darlehensnehmers in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt verstrickt, die Aufklärungspflicht regelmäßig nur auf die den Konflikt begründenden Umstände (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78 -WM 1979, 1054 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86 -WM 1988, 561). Dazu gehört hier nicht die mit dem Erwerb von Bauerwartungsland verbundene Gefahr, die Gemeinde werde nicht in absehbarer Zeit durch Erlaß eines Bebauungsplans die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks schaffen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Kroner Rinne Halstenberg Wurm Werp