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BGH · III ZR 39/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 39/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch den Beklagten zu beweisen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpProzeßbevollmächtigterKrohnZPOBoujongKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7
III ZR 39/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit des Fischteicheigentümers Karl L
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■ -
gegen
 den Landwirt Bartholomäus
S t
/
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1986 - 25 U 3515/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.072 DM.
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch den Beklagten zu beweisen. Das ist entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt