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BGH · III ZR 59/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 59/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB verneint. November 1975 - bei der Gewährung des Darlehens - nur an Dr. L^| als Darlehensnehmer und WechselSchuldner, in beiden Fällen aber nicht an den Erblasser. November 1975 zu dem Erlöschen der Kaufpreisschuld des Erblassers gegenüber Frau führte, so folgt daraus kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten; denn die Klägerin wollte mit der Gewährung des Darlehens zur Wechseleinlösung eben nur an den Darlehensnehmer und Wechselschuldner Dr. L^P leisten, der Erblasser empfing die Befreiung von seiner Kaufpreisschuld als Leistung des Dr. Die Leistling der Klägerin hatte ihren Rechtsgrund in ihrem Vertragsverhältnis zu Dr.mp. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Abtretung von Ansprüchen Dr. I^pp an die Klägerin verneint. November 1975, aus dem die Klägerin jetzt - im Widerspruch zu § 561 Abs. 1 ZPO - eine Abtretung entnehmen will, war von den Beklagten in anderem Zusammenhang vorgelegt worden. Die Klägerin hatte sich auch nach Vorlage des Antrags durch den Gegner nicht auf einen abgetretenen Anspruch Dr. L^^^ berufen - das hätte im übrigen eine Klageänderung bedeutet -, sondern im Gegenteil erklärt, die internen Bezie-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 19 GKG § 812 BGB § 561 ZPO
25ErblasserAbtretungAnspruchZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 59/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Sparkasse
vertreten durch die Direktoren Heinrich Heinz	KPPPstraße	223,	K.
und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr, und Dr,
 gegen
1.	Rosa V ___
2.	Wolfgang	,
beide wohnhaft Im B(
13 a,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt,
 Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Februar 1984
gemäß § 554 b Abs* 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. Februar 1983 -4 U 120/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-Verfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 341.410,99 DM (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB verneint. Die Klägerin hat am 25. August 1975 bei der Auskehrung des Diskonterlöses lediglich - in Erfüllung des Diskontgeschäfts - an Frau Jmm geleistet, am 25. November 1975 - bei der Gewährung
 des Darlehens - nur an Dr. L^| als Darlehensnehmer und WechselSchuldner, in beiden Fällen aber nicht an den Erblasser. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht,daß die Einlösung des Wechsels mit Hilfe der Darlehensvaluta am 25. November 1975 zu dem Erlöschen der Kaufpreisschuld des Erblassers gegenüber Frau	führte, so folgt
 daraus kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten; denn die Klägerin wollte mit der Gewährung des Darlehens zur Wechseleinlösung eben nur an den Darlehensnehmer und Wechselschuldner Dr. L^P leisten, der Erblasser empfing die Befreiung von seiner Kaufpreisschuld als Leistung des Dr.	Die	Leistling	der Klägerin hatte
 ihren Rechtsgrund in ihrem Vertragsverhältnis zu Dr.mp. Bereicherungsansprüche gegen den Erblasser können allenfalls Dr. L^p, nicht aber der Klägerin zustehen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Abtretung von Ansprüchen Dr. I^pp an die Klägerin verneint. Dafür fehlte in den Vorinstanzen jeder Tatsachenvortrag der Klägerin. Der Kreditantrag vom 24. November 1975, aus dem die Klägerin jetzt - im Widerspruch zu § 561 Abs. 1 ZPO - eine Abtretung entnehmen will, war von den Beklagten in anderem Zusammenhang vorgelegt worden. Aus ihm ergab sich, daß Dr. Lpgp seine Ansprüche selbst gegen den Erblasser gerichtlich geltend machte. Die Klägerin hatte sich auch nach Vorlage des Antrags durch den Gegner nicht auf einen abgetretenen Anspruch Dr. L^^^ berufen - das hätte im übrigen eine Klageänderung bedeutet -, sondern im Gegenteil erklärt, die internen Bezie-
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hungen zwischen Dr, L^j^und dem Erblasser interessierten sie nicht und seien für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Danach war es kein Verstoß gegen § 286 ZPO, sondern allein prozeßgerecht, wenn das Berufungsgericht nicht von sich aus dem Darlehensvertrag eine Abtretung entnahm.
Krohn
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp