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BGH · III ZR 39/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 39/81

- Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr, und Dr. Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungs-schrift nicht unterzeichnet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig angesehen. 1. Das Berufungsgericht sieht zutreffend als unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung an» daß die Berufungsbegründungsschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. September 1979 - VI ZR 79/79 - NJW 80, 291) und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. 2. Das Berufungsgericht hält das am Schluß des Schriftsatzes vom 15« Juli 1980 unter dem Wort “Rechtsanwälte” angebrachte Schriftgebilde als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO nicht für ausreichend. Juli 1980 weist keine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO auf.a) Das vom Berufungsgericht zutreffend als ’’nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf” beschriebene Schriftzeichen stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen Namen» sondern als Handzeichen» d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens dar (vgl. Daß die ’’Unter-zeichnung" mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt» ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. Erst vier Monate nach Einreichung der Berufung sbegründung habe der Vorsitzende Bedenken geltend gemacht, Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Deshalb hätte das Berufungsgericht vom Kläger die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung des Beklagten zur Einsichtnahme anfordern müssen. Diese Auffassung der Revision verkennt die Tragweite der dem Berufungsgericht obliegenden, von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die Prüfling von Amts wegen beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozeßstoff (BGH Urteil vom 5» November 1975 -VIII ZR 73/75 « NJW 76, 149). Hieraus ergab sich aber keinerlei Anhaltspunkt dafür* daß die dem Kläger als Berufungsbeklagtem zugestellte beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom 15. Im Berufungsrechtszug ebenso im Verhandlungstermin hat der Beklagte nicht geltend, gemacht, daß dijl beglaubigte Abschrift anders als die dem Gericht vorliegende Berufungsbegründungs- schrift formgültig unterzeichnet gewesen sei, obgleich das Berufungsgericht den Vertreter des Beklagten kurz vor dem Verhandlungstermin und erneut im Termin auf Be« denken gegen die Wirksamkeit der Unterzeichnung hingewiesen hatte. Auch die Revision macht nicht geltend, die beglaubigte Abschrift sei anders als das beim Gericht verbliebene Schriftstück ausreichend unterzeichnet gewesen.

Zitierte Normen: § 130 ZPO
BerufungBerufungsgerichtNJWUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk : ja BGHZ	:	nein
ZPO § 130
Zur Abgrenzung eines Handzeichens von der Unterschrift bei Unterzeichnung einer BerufungsbegründungsSchrift,
BGH» Urt. v. 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - OLG München
LG München Ü
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 39/81	Urteil
11» Februar 1982 Schorm»
Justizamtsinspektor
 in dem Rechtsstreit
 des Möbelhändlers Franz E FÄBBfetraße HL U:
Beklagten und Revisionsklägers * - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Rani C.
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr, und Dr.
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner» Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten, gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, vom 30. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Anwaltsgebühren geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. April 1980 stattgegeben. Binnen der bis 15. Juli 1980 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte beim Berufungsgericht eine Schrift eingereicht, unter der sich eine «nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf” (S. 3 des angefochtenen Urteils) befindet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungs-schrift nicht unterzeichnet gewesen sei.
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- 3
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten» mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurtiekverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Ekitscheidungsgrilnde
 Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig angesehen.
1.	Das Berufungsgericht sieht zutreffend als unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung an» daß die Berufungsbegründungsschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise im Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - NJW 80, 291) und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
2.	Das Berufungsgericht hält das am Schluß des Schriftsatzes vom 15« Juli 1980 unter dem Wort “Rechtsanwälte” angebrachte Schriftgebilde als Unterschrift im Sinne
 des § 130 Nr. 6 ZPO nicht für ausreichend. Der entgegengesetzten Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Ob die Berufungsbegründungsschrift der Prozeßordnung gemäß unterzeichnet ist» hat das. Revisionsgericht ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts
 von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung» von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung» also
 
auch noch das Verfahre» der Revisionsinstanz in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (BGH2 6, 369, 370). Die Berufungsbegründung vom 15. Juli 1980 weist keine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO auf.
a)	Das vom Berufungsgericht zutreffend als ’’nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf” beschriebene Schriftzeichen stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen Namen» sondern als Handzeichen» d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens dar (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB I/67 * NJ¥ 1967» 2310). Es kann allenfalls als ein Buchstabe» vielleicht mit einem kleinen zusätzlichen Abstrich gedeutet werden. Nach dem gesamten Schriftbild ist nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen. Daß die ’’Unter-zeichnung" mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt» ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. Juli 1967 aaO;
Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 54/74 « NJW 1975,
1704 m.w.Nachw. - insoweit in BGHZ 65» 46 nicht abgedruckt), von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung kann daher nicht ausgegangen werden.
b)	Nicht anders ist zu entscheiden, wenn man mit dem Berufungsgericht das erwähnte Schriftgebilde doch als Versuch einer Unterschrift begreift. Für eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO ausreichende Unterschrift ist zwar nicht zu verlangen» daß sie lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristi-
 
sehe Merkmale aufweist und sieh als Unterschrift eines Hamens darstellt. Dazu gehört» daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind» weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 = NJW 1974» 1090 m.w.Nachw.).
Dieses Anforderungen genügt das unter dem Wort “Rechtsanwälte« im Schriftsatz vom 15. Juli I960 angebrachte Schriftzeichen nicht. Es läßt allenfalls einen Buchstaben erkennen, nämlich den Buchstaben “L". Im übrigen weist es keine ausreichenden individuellen Merkmale auf.
3.	Zu Unrecht meint die Revision» es sei von Bedeutung, daß das Berufungsgericht die Berufung nicht sofort verworfen habe. Erst vier Monate nach Einreichung der Berufung sbegründung habe der Vorsitzende Bedenken geltend
 gemacht,
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beru-fungsbegründungsschrift ist erst am letzten Tage der Frist eingereicht worden. Abgesehen von allem anderen waren schon deshalb weder die Geschäftsstelle noch der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts gehalten,noch an diesem Tage die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift zu prüfen und den Anwalt auf Bedenken hinzuweisen, damit dieser fristgemäß den Mangel beheben konnte.
4.	Weitergellende verfahrensrechtliche Pflichten, wie sie von der Revision zur Erörterung gestellt werden» entbehren jeder Grundlage. Nach Ansicht der Revision hätte
 nahegelegen» daß der Vorsitzende geprüft hätte» ob der
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Beglaubigungsvermerk unter der eingereichten Abschrift der Berufungsbegründung ausgereicht hätte. Für die Statthaftigkeit der Berufung genüge es, daß der Beglaubigungsvermerk ordnungsmäßig unterschrieben ist (BGH NJW 57»
 990). Deshalb hätte das Berufungsgericht vom Kläger die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung des Beklagten zur Einsichtnahme anfordern müssen.
Diese Auffassung der Revision verkennt die Tragweite der dem Berufungsgericht obliegenden, von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Prüfung von Amts wegen bedeutet nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Erforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz (RGZ 160,
 358, 346, 348). Die Prüfling von Amts wegen beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozeßstoff (BGH Urteil vom 5» November 1975 -VIII ZR 73/75 « NJW 76, 149). Hieraus ergab sich aber keinerlei Anhaltspunkt dafür* daß die dem Kläger als Berufungsbeklagtem zugestellte beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom 15. Juli 1980 in der oben dargestellten gebotenen Form unterzeichnet war. Im Berufungsrechtszug ebenso im Verhandlungstermin hat der Beklagte nicht geltend, gemacht, daß dijl beglaubigte Abschrift anders als die dem Gericht vorliegende Berufungsbegründungs-
schrift formgültig unterzeichnet gewesen sei, obgleich das Berufungsgericht den Vertreter des Beklagten kurz vor dem Verhandlungstermin und erneut im Termin auf Be« denken gegen die Wirksamkeit der Unterzeichnung hingewiesen hatte. Auch die Revision macht nicht geltend, die beglaubigte Abschrift sei anders als das beim Gericht verbliebene Schriftstück ausreichend unterzeichnet gewesen.
Nüßgens	Tidow	Kröner
 RiBGH Boujong ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Nüßgens	Scholt-Hoppe