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BGH · in zr 39/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 39/79

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Revision wirft keine der Klärung bedürfende Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Anwendbarkeit der §§ 12 a, 14 des Fleischbeschaugesetzes (F1BG) in der Fassung des ÄndG vom 15. März I960 (BGBl I 186) auf die Einfuhr frischen Fleisches von Caribou-Hirschen bedarf nicht der abschließenden Prüfung und Klärung, weil eine Haftung der Beklagten aus Art. 34 GG in Verb, mit 2 a) und weil ein enteignungsgleicher Eingriff unabhängig von dem Regelungsgehalt der §§ 12 a, 14 F1BG (I960) auszuschließen ist. Im übrigen ist die von der Revision hier in den Mittelpunkt gestellte Rechtsfrage nunmehr durch das ÄndG vom 5. a) Amtshaftung aa) Die Zollverwaltung hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr gegenüber kein "generelles Verbot der Einfuhr für frisches Fleisch von wild lebenden Caribous" verhängt (vgl. Nach Auffassung der Zollverwaltung war 1971 die Einfuhr von Caribou-Gefrierfleisch anders als in ganzen Tier-körpem, Hälften oder Vierteln nicht zulässig. Das Verhältnis des §12 a zu §14 F1BG bildete im Zeitpunkt der Entscheidung eine schwierige, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärte Frage. Dies ergibt sich u.a. daraus, daß in der Frage der Einfuhrfähigkeit des Frischfleisches von wild lebenden Rentieren die Bundesregierung (vgl. Bei einer derart schwierigen Rechtslage fehlt es an einem Verschulden des Beamten, wenn er seinen RechtsStandpunkt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der auszulegenden Norm gebildet und eine rechtlich vertretbare Lösung gefunden hat (Kreft in BGB-RGRK 12. Darüber hinaus fällt hier zugunsten der Beamten ins Gewicht, daß in aller Regel das Verschulden eines Beamten zu verneinen ist, wenn ein mit Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht (Kreft aaO Rdn. 296 mit Nachw.). Die dem Zollbescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung ist vorliegend sowohl von den Vorinstanzen als auch vom OVG Lüneburg (aaO) geteilt worden. Gegen die Auffassung der Klägerin, Caribou-Frischfleisch sei "Wildbret” iSv § 14 F1BG und falle nicht unter die "Caribou" ist die aus dem Indianischen herrührende Bezeichnung des nordamerikanischen (wildlebenden) Rentiers (vgl. Hierfür ließ sich ein Bedürfnis nicht ohne weiteres verneinen, weil Rentiere allgemein von Seuchen wie Milzbrand sowie Maul- und Klauenseuche befallen werden (vgl. Eine Einfuhr des Fleisches von erjagten Rentieren (Caribous) wäre allerdings überhaupt verboten gewesen, wenn auch hierfür der Untersuchungszwang in einem Schlachthof gegolten hätte (§ 12 a Abs.4 F1BG in der Fassung des FrFIG vom 28. 18 f) indessen ausgeführt hat, konnte insoweit eine ungewollte Regelungslücke angenommen werden, die am ehesten durch entsprechende Anwendung der für "Wildschweine" getroffenen Regelung (§ 12 a Abs.7 Satz 2) zu schließen war. Bei der Art der Klagebegründung (Niedergang des eigenen Unternehmens wegen verhinderter Einfuhr bereits bestellter Waren) scheidet im übrigen die Annahme einer unmittelbaren Schädigung der Klägerin durch rechtswidrige Förderung eines Konkurrenten aus. Selbst wenn die Rechtslage seinerzeit so gewesen wäre, daß Caribou-Frischfleischteile wie sonstiges "Wild" hätten eingeführt werden dürfen, würde ein enteignungsgleicher Eingriff zu verneinen sein, weil er nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte "Rechtsposition" betroffen hätte (zu dieser Vorauss. Die Möglichkeit, Caribou-Frischfleischteile im Sinne des deutschen Fleischbeschaurechts wie "Wild" (§ 14 F1BG) einzuführen, war nicht in den Eigentumsschutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs einbezogen; sie gehörte zu dem wirtschaftlichen "Umfeld" des Betriebes, zu den wirtschaftlichen Chancen und Gegebenheiten, gegen deren Änderung der Betriebsinhaber durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt Das gilt auch, wenn dies im Ergebnis zu dem Niedergang eines Betriebes führt, der sich auf die Vorgefundenen Gegebenheiten einseitig eingerichtet hatte (Senatsurteil BGHZ 559 261 - Soldatengaststätte).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 14 GG
F1BGBeamterentierenEinfuhrWildKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JS
in zr 39/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	und	Vertriebsgesellschaft der International
T3V) mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin	und	Vertriebsgesellschaft der International	(M# mbH, Hi
 diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Uwe WiM, Mi
 weg m,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion	diese	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten, HWRKtR*
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- 2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Bou^ong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Februar 1979 • 1 U 11/76 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 578.919 DM
Gründe
I.
1. Die Revision wirft keine der Klärung bedürfende Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Anwendbarkeit der §§ 12 a, 14 des Fleischbeschaugesetzes (F1BG) in der Fassung des ÄndG vom 15. März I960 (BGBl I 186) auf die Einfuhr frischen Fleisches von Caribou-Hirschen bedarf nicht der abschließenden Prüfung und Klärung, weil eine Haftung der Beklagten aus Art. 34 GG in Verb, mit
 
§ 839 BGB Jedenfalls wegen zu verneinenden Verschuldens der Zollbeamten ausscheidet (vgl. 2 a) und weil ein enteignungsgleicher Eingriff unabhängig von dem Regelungsgehalt der §§ 12 a, 14 F1BG (I960) auszuschließen ist. Im übrigen ist die von der Revision hier in den Mittelpunkt gestellte Rechtsfrage nunmehr durch das ÄndG vom 5. Juli 1973 (BGBl I 709) entschieden.
2. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Amtshaftung
 aa) Die Zollverwaltung hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr gegenüber kein "generelles Verbot der Einfuhr für frisches Fleisch von wild lebenden Caribous" verhängt (vgl. u.a. VA I 220). Wie sich aus der Begründung des Beschwerdebescheids vom 1. Juli 1971 (VA I 12) und weiter aus dem Schreiben des BMin. für Jugend, Familie und Gesundheit vom 26. Februar 1971 (VA I 65) ergibt, wurde der Klägerin bzw. der Fa. Otto WiBKG nicht untersagt, das Wildfleisch gemäß § 12 a F1BG in Hälften oder Vierteln des (ganzen) Tierkörpers einzuführen. Gegenstand der zollamtlichen Verfügung vom 7. Mai 1971, deren Rechtswidrigkeit die Revision geltend macht, war allein die beabsichtigte Einfuhr von (4.613,5 kg) Caribou-Gefrierfleisch in Form von Schultern. Nur insoweit wird hier eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Zollamts HflBHHHP bzw. der Oberfinanzdirektion	(Beschwerdebehörde)
überhaupt bedeutsam.
Nach Auffassung der Zollverwaltung war 1971 die Einfuhr von Caribou-Gefrierfleisch anders als in ganzen Tier-körpem, Hälften oder Vierteln nicht zulässig. Diese Aus-
legung der §§ 12 a, 14 F1BG in der Fassung des ÄndG vom 15. März I960 (BGBl I 186) und des § 15 Nr. 1 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch -FrFIG - vom 28. Juni 1965 (BGBl I 547) gereicht den genannten Beamten jedenfalls nicht zu dem Verschulden. Das Verhältnis des §12 a zu §14 F1BG bildete im Zeitpunkt der Entscheidung eine schwierige, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärte Frage. Dies ergibt sich u.a. daraus, daß in der Frage der Einfuhrfähigkeit des Frischfleisches von wild lebenden Rentieren die Bundesregierung (vgl. Amtl. Begründung zu Art. 1 Nr. 3 zu dem FIB-ÄndG 1973; vgl. BT-Drucks. 7/122 S. 10: "Erlegte Rentiere sind im Gegensatz zu anderem Wild zur Zeit nicht einfuhrfähig") und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil aufgrund der m. Verh. vom 8. Juni 1977 -VIII OVG A 35/76) unterschiedlicher Auffassung waren. Bei einer derart schwierigen Rechtslage fehlt es an einem Verschulden des Beamten, wenn er seinen RechtsStandpunkt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der auszulegenden Norm gebildet und eine rechtlich vertretbare Lösung gefunden hat (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 293 mit Nachw.). Das ist hier zu bejahen. Darüber hinaus fällt hier zugunsten der Beamten ins Gewicht, daß in aller Regel das Verschulden eines Beamten zu verneinen ist, wenn ein mit Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht (Kreft aaO Rdn. 296 mit Nachw.). Die dem Zollbescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung ist vorliegend sowohl von den Vorinstanzen als auch vom OVG Lüneburg (aaO) geteilt worden.
Diese Gesetzesauslegung war zu demindest vertretbar.
Gegen die Auffassung der Klägerin, Caribou-Frischfleisch sei "Wildbret” iSv § 14 F1BG und falle nicht unter die
 
dort gemachte Ausnahme für "Rentiere", sprachen mehr oder minder gewichtige Gründe. Die Bezeichnung "Rentiere" ist seit jeher üblich für wildlebende und domestizierte Tiere sowohl der alten als der neuen Welt. "Caribou" ist die aus dem Indianischen herrührende Bezeichnung des nordamerikanischen (wildlebenden) Rentiers (vgl. u.a. Meyers Lex. 1929 Sp. "Renntier"). Schon dieser Begriffsinhalt deutete darauf hin, daß das Gesetz in § 14 F1BG alle Rentiere unbeschadet ihrer geographischen Herkunft oder Lebensweise (gezähmt oder wild) den Bestimmungen der §§ 12 a bis 13 F1BG unterwerfen wollte. Hierfür ließ sich ein Bedürfnis nicht ohne weiteres verneinen, weil Rentiere allgemein von Seuchen wie Milzbrand sowie Maul- und Klauenseuche befallen werden (vgl. dazu Begr. des OVG-Urteils S. 14, 15). Eine Einfuhr des Fleisches von erjagten Rentieren (Caribous) wäre allerdings überhaupt verboten gewesen, wenn auch hierfür der Untersuchungszwang in einem Schlachthof gegolten hätte (§ 12 a Abs. 4 F1BG in der Fassung des FrFIG vom 28. Juni 1965 aaO). Denn dieser Zwang erscheint nur für der Schlachtung unterworfene, nicht als "wild" erjagte Tiere sinnvoll. Wie das OVG Lüneburg (aaO S. 18 f) indessen ausgeführt hat, konnte insoweit eine ungewollte Regelungslücke angenommen werden, die am ehesten durch entsprechende Anwendung der für "Wildschweine" getroffenen Regelung (§ 12 a Abs. 7 Satz 2) zu schließen war. In diesem Zusammenhang kann zusätzlich berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber später (im ÄndG 1973) die Lücke dahin geschlossen hat, daß "Wildbret" (frisches Fleisch von Haarwild, das in freier Wildbahn erlegt worden ist) nur in ganzen Tierkörpern in der Decke eingeführt werden darf (§ 12 a Abs. 2 F1BG 1973); die Einfuhr von Teilstücken ist nur im Wege der Ausnahmegenehmigung möglich (vgl. § 12 f Abs. 2 F1BG 1973).
Hiernach ist Jedenfalls ein Verschulden der Beamten bei der Anwendung des Gesetzes zu verneinen.
bb) Die Zollverwaltung war auch aus anderen Gründen nicht gehindert, im Mai 1971 diesen RechtsStandpunkt einzunehmen. Namentlich war durch die vorausgehende Abwicklung von Frischfleisch-Einfuhren kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin bzw. der Fa. Otto Wifll KG begründet worden, der die Beamten hätte daran hindern müssen (oder können), zu diesem Zeitpunkt mit einer neuen Gesetzesinterpretation zu beginnen. Die Zulassung der Einfuhr von 13.400 kg "Wildrenteilen" auf die Anmeldung vom 22. Februar 1969 mag gesetzwidrig gewesen sein; eine gesicherte Erwart lang, dies müsse auch in aller Zukunft so gehandhabt werden, bestand Jedoch nicht. Die Klägerin hat später sich auch einer Deklarierung bedient, die geeignet war, den wirklichen Sachverhalt zu verdecken ("Hirschteile", vgl. Anmeldung vom 2. September 1970). Zumindest seit dem Einschreiten des Landkreises Harburg am 8. Dezember 1970 war auch die Annahme, Caribou-Fleisch könne wie "Wild" eingeführt werden, nicht mehr schutzwürdig.
cc) Möglicherweise ist einem anderen Importeur noch nach Mai 1971 in Verkennung der Rechtslage eine Einfuhrlizenz erteilt worden. Daraus könnte Jedoch die Klägerin einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht ableiten. Bei der Art der Klagebegründung (Niedergang des eigenen Unternehmens wegen verhinderter Einfuhr bereits bestellter Waren) scheidet im übrigen die Annahme einer unmittelbaren Schädigung der Klägerin durch rechtswidrige Förderung eines Konkurrenten aus.
 
b) Enteignungsgleicher Eingriff
 Die Revision kommt auf diesen Klagegrund nicht mehr ausführlich zurück. Auch insoweit bedarf es keiner abschließenden Klärung der zu §§ 12 a, 14 F1BG aufgeworfenen Rechtsfragen.
Selbst wenn die Rechtslage seinerzeit so gewesen wäre, daß Caribou-Frischfleischteile wie sonstiges "Wild" hätten eingeführt werden dürfen, würde ein enteignungsgleicher Eingriff zu verneinen sein, weil er nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte "Rechtsposition" betroffen hätte (zu dieser Vorauss. vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 17. Januar 1980 - III ZR 107/78 -).
Der - unterstellte - Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung ist als subjektiv-öffentliches Recht nicht eigentumsähnlich verfestigt, weil dip dadurch vermittelte Rechtsstellung ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht, nicht etwa auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 45, 142, 170 f zu dem Rechtsanspruch auf Intervention gem. VO Nr. 120/67 EWG).
Ebenso scheidet ein enteignungsgleicher Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin aus. Die Möglichkeit, Caribou-Frischfleischteile im Sinne des deutschen Fleischbeschaurechts wie "Wild" (§ 14 F1BG) einzuführen, war nicht in den Eigentumsschutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs einbezogen; sie gehörte zu dem wirtschaftlichen "Umfeld" des Betriebes, zu den wirtschaftlichen Chancen und Gegebenheiten, gegen deren Änderung der Betriebsinhaber durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt
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8 -
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ist (BVerfG aaO S. 173; weitere Nachw. bei Kreft, Wirtsch. u. Verwaltung 4/1978, 193 f, 205/206). Das gilt auch, wenn dies im Ergebnis zu dem Niedergang eines Betriebes führt, der sich auf die Vorgefundenen Gegebenheiten einseitig eingerichtet hatte (Senatsurteil BGHZ 559 261 - Soldatengaststätte).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong