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BGH

Gericht: BGH

August I960 ließ der Kläger, diesmal durch den von ihm neu beauftragten Architekten für das gleiche Bauvorhaben ein abgeändertes Baugesuch bei der Lokalbaukommission einreichen. Der Kläger behauptet; Sein Architekt habe sich ihm gegenüber im Herbst i960 erboten, bei der Lokalbaukommission nochmals vorzusprechen und alles zu tun, was ihm möglich sei, um doch noch eine Genehmigung des Baugesuches vom 31« August I960 zu erwirken. Oberinspektor GiflBHBl habe dann auch dem Kläger gegenüber bestätigt, daß das Baugesuch intern genehmigt sei und die Statik vorgelegt werden könne. Für alle diese Schäden habe die Beklagte wegen der fahrlässig unrichtigen Auskunft des Oberinspektors C-i^HHfe, die neuen Pläne seien intern genehmigt und es müßten nunmehr die statischen Berechnungen eingereicht werden, aufzukommen o Der Kläger hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß ihm die Beklagte allen durch die falsche Auskunft OiflHHH über die interne Genehmigung des Baugesucbes bereits ent-standenen und noch entstehenden Schaden z.u ersetzen habe« Es liege deshalb außerhalb des Bereichs jeder ernstlichen Möglichkeit, daß dem Architekten und auch dem Kläger die behauptete falsche Auskunft erteilt habe. 1. Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Klagevorbringen schlüssig ist für einen Amtehaftungs-anspruoh gegen die Beklagte, in deren Piensten der Oberinspektor steht, der nach der Behauptung des Klägers im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens entgegen der für ihn bestehenden Amtspflicht, eine Auskunft richtig, sachgerecht und vollständig zu erteilen, eine unrichtige Auskunft gegeben habe, die sich für den Kläger schadenbringend ausgewirkt haben soll« 2o Ausgehend davon, daß der Tatrichter sich bei der Bildung seiner Überzeugung zwar mit einem für das praktische leben brauchbaren Grad von Gewißheit zu begnügen habe, führt das Berufungsgericht aus, daß dem Klüger nicht gelungen sei, mit dem hiernach erforderlichen Grad von Gewißheit zu beweisen, daß Oberinspektor dem Architekten und dem Klüger selbst schuldhaft die behauptete falsche Auskunft erteilt habe. Auch der Kläger selbst habe bei seiner ParteiVernehmung nach § 448 ZPO (vor dem Landgericht) am 14* Bezember 1961 beschworen* er habe bei seiner eigenen Vorsprache, am gleichen Tage Oberinspektor Gi^HHB vorgehalten, das Baugesuch sei laut Mitteilung seines Architekten nunmehr intern genehmigt und die Statik könne nun eingereicht werden, und dies hebe Gi|H^ (dem Kläger gegenüber) bejaht. 10) hält das Berufungsgericht schließlich (auf Grund der Beschwerde und der mündlichen Voreprache des Klägers gegen die ursprüngliche Versagung der Baugenehmigung) für "erklärlich1’, daß CriflHB^ dem Architekten bereits am 19- oder 20. Auch wenn den Verlauf der Unterredung vom 15* Oktober I960 wegen seines mangelnden Erinnerungsvermögens nicht schildern und somit die Klagebehauptungen "nicht eindeutig widerlegen’’ könne, hätten sich doch aus einer Beihe von Umständen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Zeugen und der beschworenen Aussage des Klägers gerade in Bezug auf die behauptete unrichtige Auskunft ergeben, so daß insoweit der (dem Kläger obliegende) Beweis für die behauptete falsche Auskunft nicht erbracht sei. Im folgenden legt das Oberlandesgericht weiter dar, daß für die Behauptung des Klägers, auch ihm selbst sei unmittelbar nach der seinem Architekten erteilten unrichtigen Auskunft am 13- Oktober I960 diese von ausdrücklich nochmals bestätigt worden, das ‘’einzige Beweismittel*’ die Farteiauseage des Klägers sei, daß aber an ihrer objektiven Richtigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Biese leitet das Berufungsgericht wiederum in erster Linie daraus her, daß jede Wahrscheinlichkeit gegen eine Verwechselung der Karteikarte durch spreche und weiterhin aus einer Unsicherheit des Klägers in einem anderen Punkt (Präge der Art und Weise sowie des Zeitpunktes der Unterrichtung des Architekten durch den Kläger über die ursprüngliche Ablehnung seines Baugesuchs vom August I960). 3. Hierzu rügt die Revision in erster Linie die Verletzung des prozessualen Rechts, insbesondere mit näherer Begründung, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Tatsachenstoff sowie das vorgetragene Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt, einen Beweisantrag übergangen, die ihm als Totrichter für die Be^eiswürdigung gesetzten Grenzen überschritten sowie Erfahrungssätze und die Hegeln der Beweislast und des Anscheinsbeweises verletzt habe. 4. Bie Revision hat schon auf Grund folgender Erwägungen Erfolgs Wenn das Berufungsgericht tatrichterlich davon ausgeht oder unterstellt, daß anlässlich der Vorsprache des Architekten bei Oberinspektor Gi^BIK am 13«Oktober i960 dieser beide Karteikarten, das Bauvorhaben des Klägers Georgenstraße 124 betreffend, zur Hand gehabt habe und beide Bauanträge, den aus dem Jahre 1958 und I960, zur Sprache gebracht habe, und es als wahrscheinlich oder als naheliegend ansieht, daß SflHP-SpHBHH) insoweit die Auskunft mißverstanden habe, so kann mit der vom Oborlandesgericht gegebenen Begründung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beamten noch nicht verneint werden« Denn es ist auch Amtspflicht eines auskunftgebenden Beamten, klar, eindeutig und vor allem unmißverständlich eine erbetene Auskunft zu erteilen* Es ist aber nun nicht möglich, einerseits tatrichterlich ein Mißverständnis des Auskunftempfängers anzunehmen, andererseits eine schuldhafte Amts-pflichtverletsung allein schon deshalb zu verneinen, weil nach dem Klagevortrag die Auskunft klar und bestimmt er-* teilt sein soll, d.h* hier also, daß die interne Genehmigung für den Bauantrag aus dem Jahre I960 erteilt sei. Denn insoweit hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung auch eine etwaige von diesem Klagevortrag selbst abweichende, von ihm jedoch angenommene Sachlage zugrundezulegen, weil der Kläger seine Klage auf die nach seiner Behauptung von dem Beamten pflichtwidrig erteilte Auskunft als solche, mithin auf jeden insoweit möglichen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, und weil der Klagevortrag auch dahin zu verstehen ist, die von Gillmeier erteilte Auskunft sei jedenfalls eindeutig dahin zu verstehen gewesen und demzufolge auch tatsächlich so verstanden worden, die interne Genehmigung sei für den neuen Bauantrag aus dem Jahre I960 erteilt. In diesem Zusammenhang wird weiterhin die Verfahrensrüge der Revision erheblich, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Annahme, ein Mißverständnis des Architekten sei vor allem deshalb möglich, weil "am 13* Ok- Unter diesen Umständen kann jedenfalls zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, daß das vom Berufungsgericht als möglich angenommene Mißverständnis jedenfalls nicht allein auf den Architekten sondern auf ein Verhalten des Oberinspektors bei Erteilung seiner Auskunft zurückzuführen'ist. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, daß der Kläger schon durch die tatrichterlich als glaubhaft bezeichnet© Aussage des Zeugen in Verbindung mit den weiteren beiden festgestellten Indizien ausreichende Umstände zur Überzeugung des Richters dargetan hat, die nach der Regel des Lebens einen Schluß auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache rechtfertigen, so daß es bei dieser Sachlage Aufgabe der Beklagten ist, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche begründeten Zweifel an der Wahrheit der Behauptung erwecken können (vgl. ln diesem Zusammenhang hat die Revision aber hervorgehoben, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei gerade unter Berücksichtigung seiner angenommenen Möglichkeit, daß UiSBBM beide Karteikarten eingesehen uäd Über beide Baugesuche (von 1958 und I960) gesprochen hat, und daß auch die Karteikarte aus dem Jahre 1958 genau dieselbe Überschrift wie die aus dem Jahre I960 enthält, nämlich Ort des Bauvorhabens Oeorgen-etraße 124, den Bauwerber und als Baumaßnahme die Wiederinstandsetzung und Aufstockung des Wohnhauses, nach der Lebenserfahrung jedenfalls die Möglichkeit der Verwechslung der Karteikarte '‘nicht unwöhrscheinlich", wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern liege durchaus nahe, gerade mit Rücksicht auf das sonstige Beweieer-gebnis. Weiterhin hat die Revision hierzu darauf hingewiesen, daß der von der Beklagten benannte und auch vernommene Zeuge Oberinspektor in seiner Aussage nicht in ausdrücklicher Form die Erteilung der behaupteten unrichtigen Auskunft in Abrede gestellt hat, sondern insoweit nur für "ausgeschlossen hält", eine solche Auskunft erteilt zu haben. fc) Soweit das Berufungsgericht die beschworene Aussage des nach § 448 ZPO vom Landgericht vernommenen Klägers würdigt und auch hierbei Bedenken an deren objektiven Richtigkeit äußert, gründen sich diese im wesentlichen auf die Annahme, eine Verwechslung der Karteikarte durch GiflU^ sei "unwahrscheinlich"* In Übereinstimmung mit den Rügen der Revision ist aber schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts bei seiner Würdigung irrig, für die klügerische Behauptung, GiflHB) habe auch dem Kläger selbst gegenüber die gleiche unrichtige Auskunft erteilt oder die dem Architekten gegebene Auskunft nochmals ausdrücklich bestätigt, sei das "einzige Beweismittel" die Porteiauesage. Gerade auch auf Grund dieser Aussage des Zeugen DflHB) hat das Landgericht für bewiesen angesehen, daß der Kläger noch am gleichen Tage selbst bei GifIBBfc vorgesprochen habe und der Anlaß dazu gewesen sei, sich die von seine© Architekten übermittelte Auskunft bestätigen zu lassen. anfertigen und der Lokalbaukommission habe einreichen lassen, hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß es schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liege, der Kläger habe die gleiche, sachlich unrichtige Auskunft wie sein Architekt erhalten, so daß begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner eidlichen Aussage nicht gegeben seien (landgeriohtliches Urteil S. 8)„ Wenn das Berufungsgericht in dieser Beziehung Zweifel gehabt hätte, ob auch der Kläger dem Statiker nunafehr die entsprechenden Aufträge erteilt habe, so müßte es jedenfalls den vom Kläger benannten Zeugen DrflBBI vernehmen, und die Übergehung dieses Beweisantrags rügt die Revision insoweit mit Recht« Es kommt schließlich auch in diesem Zusammenhang hinzu, daß - sofern Ober-inspektor GifMBft dem Architekten bereits zuvor die gleiche Auskunft gegeben haben sollte - nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge und der Lebenserfahrung jedenfalls ein erheblicher Anschein dafür spricht, daß auch dem Kläger die gleiche Auskunft gegeben hat«

Zitierte Normen: § 448 ZPO
OberinspektorKarteikarteBerufungsgerichtZeugeKlägerAuskunftArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 3?/65
Verkündet am 24. Februar 1964 Scheibl, Justizobereekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2226 07C
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Albert HtHHBHBIBP’ KflHHP.B» BflBstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevolloächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 die stfl^HHH^ M	vertreten	durch	den
 Oberbürgermeister,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. November 1962, an Verkündunge Statt zugestellt am 17./19* November 1962, aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
0
Tatbestand s
Am 6. Juni 1958 reichte der Kläger bei der Lokalbau-Kommission der Beklagten ein Baugesuch für die Aufstockung und Instandsetzung seines Wohnhauses G^^Hpstraße in	ein.	Am 11. August 1958 stellte die aus den
 Leitern der Baubezirke» Vertretern anderer städtischer Referate und einem Vertreter der Regierung von Ober-Bayern bestehende Amtskonferenz die Genehmigungsfähig-keit dieses Baugeeuches fest. Der Kläger wurde mit Schreiben der Lokalbaukommission vom 18. August 1958 aufgefordert, die für die statische Berechnung bestimmten Unterlagen einzureichen. «Er verfolgte dieses Baugesuch aber nicht weiter.
Am 31. August I960 ließ der Kläger, diesmal durch den von ihm neu beauftragten Architekten für das gleiche Bauvorhaben ein abgeändertes Baugesuch bei der Lokalbaukommission	einreichen.	Die	Lokal-
baukommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1; September I960 mit, daß die mit dem Baugesuch übergebenen neuen Pläne aus verschiedenen Gründen einer genehmigungsfähigen Planung nicht zu Grunde gelegt werden könnten«
*
Der Kläger erhob gegen diese Mitteilung am 6.September I960 schriftlich und am 8. September I960 anläßlich einer Verspräche bei dem stellvertretenden Leiter des zuständigen Baubezirkes, Regierungsbaumeister PBBB^> auch mündlich Einwendungen. Regierungsbaumeister	er	öffnete
 dem Kläger bei dieser Vorsprache, daß eine Genehmigung der bisherigen neuen Pläne trotz dessen Einwendungen nicht in Präge komme; hierüber nahm IBHHB auch einen Aktenvermerk auf.
Der Kläger legte später, am 12. Januar 1-961, die zu seinem Baugesuch vom 31* August I960 gehörigen statischen
 
Berechnungen der Lokalbaukommission vor. Bas Baugesuch wurde mit Beschluß der Lokalbaukommission vom 27-Januar 1961 abgelehnt. .
Der Kläger behauptet; Sein Architekt habe sich ihm gegenüber im Herbst i960 erboten, bei der Lokalbaukommission nochmals vorzusprechen und alles zu tun, was ihm möglich sei, um doch noch eine Genehmigung des Baugesuches vom 31« August I960 zu erwirken. Auf eine Vorsprache am 19./20. September I960 bei der Lokalbaukommission sei seinem Architekten die Auskunft erteilt worden, die Pläne Georgenstraße seien in Bearbeitung. Der Verwaltungsoberinspektor GiflBB habe bei dessen nochmaliger späteren Vorsprache am 13* Oktober I960 eröffnet, die Genehmigung für G^Hfcstraße sei in Ordnung, der Kläger und der Architekt müßten jetzt die statischen Pläne einreichen. Der Kläger habe sich daraufhin, um sich selbst zu vergewissern, unmittelbar nach der Mitteilung	über	die	ihm	er-
teilte Auskunft selbst zur Lokalbaukommission begeben. Oberinspektor GiflBHBl habe dann auch dem Kläger gegenüber bestätigt, daß das Baugesuch intern genehmigt sei und die Statik vorgelegt werden könne. Er - der Kläger -habe daraufhin dem Statiker PrflU^ endgültig den schon früher erteilten, aber wegen der ursprünglichen Genehmigungsverweigerung gestoppten Auftrag erteilt, die statischen Berechnungen anzufertigen. Er habe ferner bei dem Architekten	die LeistungeVerzeichnissef.
Kaßenberecbnungen sowie die Ausführungs- und Detailzeichnungen bestellt. Hierdurch seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt 5*277,13 DM entstanden. Durch die falsche Auskunft habe er ferner einen erheblichen Mietausfall , oowie Verluste infolge der Baupreissteigerung erlitten.
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Für alle diese Schäden habe die Beklagte wegen der fahrlässig unrichtigen Auskunft des Oberinspektors C-i^HHfe, die neuen Pläne seien intern genehmigt und es müßten nunmehr die statischen Berechnungen eingereicht werden, aufzukommen o
Der Kläger hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß ihm die Beklagte allen durch die falsche Auskunft OiflHHH über die interne Genehmigung des Baugesucbes bereits ent-standenen und noch entstehenden Schaden z.u ersetzen habe«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie stellt ein Feststellungsinteresse des Klägers in Abrede und wendet im übrigen eins Naoh Einreichung eines Eaugesuches habe der Leiter des Baubezirkes, ein technischer Beamter des höheren Dienstes, zunächst Uber die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Baupläne zu entscheiden, soweit nicht auf seinen Antrag die Amtskohferenz oder ausnahmsweise der Stadtratsausschuß hierüber befinde. Diese Tätigkeit sei rein behördeninterner Natur. Rach Bejahung der Genehmi-gungsfähigkeit werde der Bauherr schriftlich aufgefordert, die statischen Berechnungen vorzulegen* Über die Genehmigungsfähigkeit eines Baugesuches würden niemals verbind-liehe mündliche Erklärungen abgegeben. Der Verwaltungsbeamte	habe dies erst recht nicht tun können,
 weil ihm nur der Vollzug der Entschlüsse der technischen Beamten obliege. Gi^IHHK habe außerdem den Stand des Baugenehmigungsverfahrens nicht nur aus den Bauakten, sondern auch aus der von ihm selbst - aus Gründen der Zweckmäßigkeit für jeden Bauwerber - angelegten Karteikarte des Klägers gekannt, die eine interne Genehmigung nicht ausgewiesen habe. Es liege deshalb außerhalb des Bereichs jeder ernstlichen Möglichkeit, daß	dem Architekten und auch
 dem Kläger die behauptete falsche Auskunft erteilt habe.

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Pie ganzen Umstände sprächen jedenfalls gegen die Behauptung des Klägers. Ein Irrtum oder eine Verwechslung der Karteikarte, insbesondere mit der für das Baugesuch des Klägers aus dem Jahre 1958 angelegten Karteikarte sei unmöglich; GiflHBl könnte höchstens mißverstanden sein«
Pie Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der Kläger einen anderweiten Ersatzanspruch in Form einer Schadensersatzforderung gegen seinen Architekten habe. Es treffe ihn weiter, selbst wenn eine falsche Auskunft unterstellt werde, ein überwiegendes Verschulden an seinem behaupteten Schaden, den die Beklagte ebenfalls bestreitet«
Pas Landgericht hat der Klage nach einer Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat daß Oberlandesgericht nach erneuter Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
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Entscheidungsgründes	.
1. Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Klagevorbringen schlüssig ist für einen Amtehaftungs-anspruoh gegen die Beklagte, in deren Piensten der Oberinspektor	steht,	der	nach	der	Behauptung	des
 Klägers im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens entgegen der für ihn bestehenden Amtspflicht, eine Auskunft richtig, sachgerecht und vollständig zu erteilen, eine unrichtige Auskunft gegeben habe, die sich für den Kläger schadenbringend ausgewirkt haben soll«
Auch insoweit sind keine Bedenken zu erheben, als das Oberlandesgerioht die Ansicht vertritt, daß grundsätzlich den Kläger die Beweislast trifft für die behauptete falsche
 
Auskunft des Beamten und für die Tatsachen, aus denen sich sein Verschulden ergeben soll*
2o Ausgehend davon, daß der Tatrichter sich bei der Bildung seiner Überzeugung zwar mit einem für das praktische leben brauchbaren Grad von Gewißheit zu begnügen habe, führt das Berufungsgericht aus, daß dem Klüger nicht gelungen sei, mit dem hiernach erforderlichen Grad von Gewißheit zu beweisen, daß Oberinspektor	dem
 Architekten und dem Klüger selbst schuldhaft die behauptete falsche Auskunft erteilt habe. Bas Oberlandesgericht erwägt hierbei:
Zwar habe der Architekt des Klagers, als Zeuge bei seinen zwei Vernehmungen die Behauptungen des Klägers in den wesentlichen Funkten bestätigt. Nach
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seiner insoweit klaren und bestimmten Barstellung solle ihm Oberinspektor GifllHBl bei seiner Vor spräche am 13* Oktober I960 eröffnet haben, "die Pläne seien intern genehmigt” oder, "die interne Genehmigung*sei in Ordnung", und es müßten Jetzt die "Statik" oder "die statischen Pläne" eingereicht werden. Hierbei stütze sich der Zeuge nach seiner glaubhaften Versicherung auf eine noch am gleichen
 Tage vorgenommene eigenhändige Eintragung in seinem Tagebuch, das unter dem Batum des 13* Oktober I960 tatsächlich einen dem Sinne nach gleichlautenden Vermerk über die Aus«?-kunft GiflHBB enthalte. Auch der Kläger selbst habe bei seiner ParteiVernehmung nach § 448 ZPO (vor dem Landgericht) am 14* Bezember 1961 beschworen* er habe bei seiner eigenen Vorsprache, am gleichen Tage Oberinspektor Gi^HHB vorgehalten, das Baugesuch sei laut Mitteilung seines Architekten nunmehr intern genehmigt und die Statik könne nun eingereicht werden, und dies hebe Gi|H^ (dem Kläger gegenüber) bejaht. Zugunsten der Klagebehauptungen spreche
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, er habe vom 13. Gk-
weiter die Bekundung des Zeugen SflH^-Sp nach der Unterredung mit Oberinspektor Gi tober I960 dem Statiker	die	Werkpläne	zur	Fertig-
stellung der Statik übergeben. Diese Zeugenaussage sei glaubhaft, zu demal sie dadurch gestützt werde, daß der Statiker D'rHP die statischen Berechnungen erst mit Schreiben vom 12. Januar 1961 beim Amt für Baustatik der Lokalbaukommission eingereicht habe. An einer anderen Stelle (BÜ S. 10) hält das Berufungsgericht schließlich (auf Grund der Beschwerde und der mündlichen Voreprache des Klägers gegen die ursprüngliche Versagung der Baugenehmigung) für "erklärlich1’, daß CriflHB^ dem Architekten bereits am 19- oder 20. September i960 eröffnet habe, "die Pläne seien noch in Bearbeitung"0
Das Oberlandesgericht führt weiter aues Oberinspektor GiWtmm habe als Zeuge zwar nicht mit Sicherheit sagen können, ob der Architekt	SpflHHHP am *3* Ok-
tober I960 bei ihm gewesen sei? er habe aber diese Möglichkeit zugegeben, allerdings ohne sich an die Unterredung und deren Ergebnis erinnern zu können. Da GiHBl jedoch da-mals dienstlich stark belastet gewesen sei und sehr häufig . Bauwerber bei ihm vorgesprochen hätten, spreche die Kicht-erinnerung des Oberinspektors OiflHHH an den Vorgang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Auch wenn	den
 Verlauf der Unterredung vom 15* Oktober I960 wegen seines mangelnden Erinnerungsvermögens nicht schildern und somit die Klagebehauptungen "nicht eindeutig widerlegen’’ könne, hätten sich doch aus einer Beihe von Umständen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Zeugen
 und der beschworenen Aussage des Klägers gerade in Bezug auf die behauptete unrichtige Auskunft ergeben, so daß insoweit der (dem Kläger obliegende) Beweis für die behauptete falsche Auskunft nicht erbracht sei.
In diesem Zusammenhang sieht das Berufungsgericht als erwiesen an (übrigens wiederum auf Grund der für glaubhaft an gesehenen Aussage des Zeugen S^p-Sp^HP), daß
"anhand einer Karteikarte" die Auskunft erteilt habe. Die den Bauantrag des Klägers vom August I960 betreffende Karteikarte habe aber den im Balle einer internen Genehmigung entsprechenden Vermerk nicht enthalten, so daß Gim^^P aus der Karteikarte nicht habe herauslesen können, daß die interne Genehmigung in Ordnung sei» Demnach lasse sich eine unrichtige Auskunft "nur dann" erklären, wenn GiflHH^ versehentlich eine falsche Karteikarte in die Hand genommen habe, insbesondere die beiden für die Bauanträge des Klägers vom Jahre 1958 und I960 gesondert angelegten Karteikarten verwechselt habe. Dies hält das Oberlandesgericht mit näherer Begründung Jedoch nur für "schwer erklärlich" oder sogar für "unwahrscheinlich" (Bü S. 12 - 14). Demgegenüber sei nicht ausauschließen, daß GiflHH beide Karteikarten (von denen die Über den Bauantrag von 1958 den Vermerk Uber die interne Genehmigung enthielt) eingesehen und Uber beide Anträge gesprochen habe, und daß der Architekt	seinerseits
 die Erklärung GiflHBH mißverstanden habe, zu demal die Möglichkeit bestehe, daß dieser als erst 1958 nach Deutschland gekommener Volksdeutscher aus Ungarn damals die deutsche Spraohe noch nicht vollkommen beherrscht habe.
In diesem Mißverständnis des Architekten könnten insbesondere dessen TagebuchaufZeichnungen und dessen Auftrag an den Statiker, nunmehr die statischen Berechnungen su fertigen und einsureichen, ihre Erklärung finden. Jedoch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß GilHHH) das Mißverständnis des Architekten durch eine schuldhaft ungenaue Auskunft hervorgerufen habe, da nach dem Klagevortrag GiflHHP? im Gegenteil eine sehr genaue und bestimmte Auskunft erteilt habe.
 
Im folgenden legt das Oberlandesgericht weiter dar, daß für die Behauptung des Klägers, auch ihm selbst sei unmittelbar nach der seinem Architekten erteilten unrichtigen Auskunft am 13- Oktober I960 diese von ausdrücklich nochmals bestätigt worden, das ‘’einzige Beweismittel*’ die Farteiauseage des Klägers sei, daß aber an ihrer objektiven Richtigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Biese leitet das Berufungsgericht wiederum in erster Linie daraus her, daß jede Wahrscheinlichkeit gegen eine Verwechselung der Karteikarte durch	spreche
 und weiterhin aus einer Unsicherheit des Klägers in einem anderen Punkt (Präge der Art und Weise sowie des Zeitpunktes der Unterrichtung des Architekten durch den Kläger über die ursprüngliche Ablehnung seines Baugesuchs vom August I960).
3.	Hierzu rügt die Revision in erster Linie die Verletzung des prozessualen Rechts, insbesondere mit näherer Begründung, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Tatsachenstoff sowie das vorgetragene Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt, einen Beweisantrag übergangen, die ihm als Totrichter für die Be^eiswürdigung gesetzten Grenzen überschritten sowie Erfahrungssätze und die Hegeln der Beweislast und des Anscheinsbeweises verletzt habe. Außerdem rügt die Revision auch Verletzung des materiellen Rechts«
4.	Bie Revision hat schon auf Grund folgender Erwägungen Erfolgs
 Wenn das Berufungsgericht tatrichterlich davon ausgeht oder unterstellt, daß anlässlich der Vorsprache des Architekten bei Oberinspektor Gi^BIK am 13«Oktober i960 dieser beide Karteikarten, das Bauvorhaben des Klägers Georgenstraße 124 betreffend, zur Hand gehabt habe und beide Bauanträge, den aus dem Jahre 1958 und I960, zur
-10-
Sprache gebracht habe, und es als wahrscheinlich oder als naheliegend ansieht, daß SflHP-SpHBHH) insoweit die Auskunft	mißverstanden	habe,	so	kann mit der vom
 Oborlandesgericht gegebenen Begründung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beamten noch nicht verneint werden« Denn es ist auch Amtspflicht eines auskunftgebenden Beamten, klar, eindeutig und vor allem unmißverständlich eine erbetene Auskunft zu erteilen* Es ist aber nun nicht möglich, einerseits tatrichterlich ein Mißverständnis des Auskunftempfängers anzunehmen, andererseits eine schuldhafte Amts-pflichtverletsung allein schon deshalb zu verneinen, weil nach dem Klagevortrag die Auskunft klar und bestimmt er-* teilt sein soll, d.h* hier also, daß die interne Genehmigung für den Bauantrag aus dem Jahre I960 erteilt sei. Denn insoweit hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung auch eine etwaige von diesem Klagevortrag selbst abweichende, von ihm jedoch angenommene Sachlage zugrundezulegen, weil der Kläger seine Klage auf die nach seiner Behauptung von dem Beamten pflichtwidrig erteilte Auskunft als solche, mithin auf jeden insoweit möglichen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, und weil der Klagevortrag auch dahin zu verstehen ist, die von Gillmeier erteilte Auskunft sei jedenfalls eindeutig dahin zu verstehen gewesen und demzufolge auch tatsächlich so verstanden worden, die interne Genehmigung sei für den neuen Bauantrag aus dem Jahre I960 erteilt. Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft iiberseheno
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In diesem Zusammenhang wird weiterhin die Verfahrensrüge der Revision erheblich, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Annahme, ein Mißverständnis des Architekten sei vor allem deshalb möglich, weil	"am	13*	Ok-
tober I960 die deutsche Sprache noch nicht vollkommen beherrscht habe’*, nicht mit der (vom Kläger vorgetragenen)
- n -
gegenteiligen tatsächlichen Feststellung des Landgerichts auseinandergesetzt hat. Dieses hatte den Zeugen SflBP-
erstmals bereits am 24. August 1961 - also zeit lieh weit frUher als das Berufungsgericht und schon etwa zehn Monate nach dem Tage der behaupteten Auskunft (13* Ok toter I960) * vernommen und die Möglichkeit eines Mßver-ständnisses dieses Zeugen wegen angeblich mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache nach dem Eindruck, den sich das Landgericht Uber die damaligen Sprachkenntnisse des Zeugen verschafft habe, ausdrücklich für ausgeschlossen erklärt* Es kommt hinzu, daß der Zeuge nach dem vorgetragenen Inhalt seiner Auosage (Vernehmungsprotokoll vom 24* August 1961) ein Volksdeutscher aus Ungarn ist, dessen Eltern ober deutsch sprachen, und daß er bis 1958 nur "in der Hauptsache" ungarisch gesprochen hat, und weiterhin, daß er schon im Oktober I960 seine tatriehterlieh festgestellten Aufzeichnungen in dem Tagebuch in einem jedenfalls inhaltlich klaren Deutsch abgefaßt hat. Deshalb rUgt'die Revision mit Recht als Ver-fahrensverstoß nach § 286 ZPO, das Oberlandesgericht habe insoweit den vorgetragenen Tatsachenstoff nicht voll oder nicht ausreichend gewürdigt«
Unter diesen Umständen kann jedenfalls zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, daß das vom Berufungsgericht als möglich angenommene Mißverständnis jedenfalls nicht allein auf den Architekten	sondern auf ein
 Verhalten des Oberinspektors	bei Erteilung
 seiner Auskunft zurückzuführen'ist. Deshalb kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beim jetzigen Stand des Verfahrens noch nicht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung OiflHBBBi verneint werden*
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Schon diese Rechtsfehler des Vorderrichters nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an d<os Berufungsgericht
5- Zu den übrigen Verfahrensrügen ist, ohne daß hierzu in allen Punkten eine abschließende Entscheidung des Revi~ sionsgerichts noch erforderlich ist, lediglich ergänzend zu bemerken:
a) Die Ausführungen des Berufungsgeriohts insgesamt lassen es als möglich erscheinen, daß es die Anforderungen an eine beweisführungspflichtige Partei überspannt. Denn einerseits bezeichnet das Oberlandesgericht die Aussage des für den unmittelbaren Beweis der behaupteten unrichtigen Auskunft benannten und vernommenen Zeugen Sfl^-SpdP, der insoweit die Behauptung des Klägers in vollem Umfang bestätigt hat, allgemein als glaubhaft, klar und bestimmt, und wertet ausdrücklich die festgestellten weiteren Tatsachen, nämlich die entsprechende Tagebucheintragung dieses Zeugen und seinen alsdann dem Statiker Drf|erteilten Auftrag, nunmehr die statischen Pläne zu erstellen, bedenkenfrei als die behauptete unrichtige Auskunft bestätigende Indizien. Andererseits prüft es jedoch in einer sehr eingehenden Untersuchung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beamte die behauptete und von dem Zeugen	sowie
 durch die weiteren Indizien bestätigte unrichtige weitere Auskunft erteilt haben könnteo Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß diese vom Berufungsgericht als wesentlich angesehene Frage gegenüber den positiven und vom Tatrichter selbst als glaubhaft bezeicbneten Bekundungen des unmittelbaren Zeugen	die	behauptete
 falsche Auskunft sei von dem Beamten tatsächlich erteilt worden, für die Bildung der tatrichterlichen Überzeugung in der
 Hegel von geringerer Bedeutung ist. Darauf hat auch schon das Landgericht mit Recht hingewiesen. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, daß der Kläger schon durch die tatrichterlich als glaubhaft bezeichnet© Aussage des Zeugen	in	Verbindung	mit	den
 weiteren beiden festgestellten Indizien ausreichende Umstände zur Überzeugung des Richters dargetan hat, die nach der Regel des Lebens einen Schluß auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache rechtfertigen, so daß es bei dieser Sachlage Aufgabe der Beklagten ist, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche begründeten Zweifel an der Wahrheit der Behauptung erwecken können (vgl. Rosenberg, Die Beweislast S. 186/187). ln diesem Zusammenhang hat die Revision aber hervorgehoben, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei gerade unter Berücksichtigung seiner angenommenen Möglichkeit, daß UiSBBM beide Karteikarten eingesehen uäd Über beide Baugesuche (von 1958 und I960) gesprochen hat, und daß auch die Karteikarte aus dem Jahre 1958 genau dieselbe Überschrift wie die aus dem Jahre I960 enthält, nämlich Ort des Bauvorhabens Oeorgen-etraße 124, den Bauwerber	und	als Baumaßnahme
 die Wiederinstandsetzung und Aufstockung des Wohnhauses, nach der Lebenserfahrung jedenfalls die Möglichkeit der Verwechslung der Karteikarte '‘nicht unwöhrscheinlich", wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern liege durchaus nahe, gerade mit Rücksicht auf das sonstige Beweieer-gebnis. Weiterhin hat die Revision hierzu darauf hingewiesen, daß der von der Beklagten benannte und auch vernommene Zeuge Oberinspektor	in	seiner	Aussage
 nicht in ausdrücklicher Form die Erteilung der behaupteten unrichtigen Auskunft in Abrede gestellt hat, sondern insoweit nur für "ausgeschlossen hält", eine solche Auskunft erteilt zu haben.
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fc) Soweit das Berufungsgericht die beschworene Aussage des nach § 448 ZPO vom Landgericht vernommenen Klägers würdigt und auch hierbei Bedenken an deren objektiven Richtigkeit äußert, gründen sich diese im wesentlichen auf die Annahme, eine Verwechslung der Karteikarte durch GiflU^ sei "unwahrscheinlich"* In Übereinstimmung mit den Rügen der Revision ist aber schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts bei seiner Würdigung irrig, für die klügerische Behauptung, GiflHB) habe auch dem Kläger selbst gegenüber die gleiche unrichtige Auskunft erteilt oder die dem Architekten gegebene Auskunft nochmals ausdrücklich bestätigt, sei das "einzige Beweismittel" die Porteiauesage. Hierbei hat das Berufungsgericht den vorgetragenen Tatsachenstoff und die vorgetragene Beweiserhebung insofern nicht erschöpfend gewürdigt, als es die Aussage des vom Landgericht weiterhin vernommenen Zeugen völlig unberücksichtigt läßt. Dieser hatte aber bekundet, er sei am 13. Oktober I960 mit dem Kläger, der ihm zuvor von der seinem Architekten durch GilflHB^ soeben erteilten Auskunft Mitteilung gemacht habe, zusammen zur Lokalbaukommiseion gefahren, habe dort vor dem Zimmer des Oberinspektors GiflHHM* gewartet, und der Kläger habe ihm beim ^erlassen des Biehetzimmers erfreut erklärt, sein Bauantrag sei nunmehr genehmigt. Gerade auch auf Grund dieser Aussage des Zeugen DflHB) hat das Landgericht für bewiesen angesehen, daß der Kläger noch am gleichen Tage selbst bei GifIBBfc vorgesprochen habe und der Anlaß dazu gewesen sei, sich die von seine© Architekten übermittelte Auskunft bestätigen zu lassen. Hieraus sowie aus dem weiteren, vom Oberlandesgerieht bei seiner Würdigung ebenfalls nicht berücksichtigten Umstand, daß der Kläger nämlich nach der Besprechung am 13. Oktober I960 (auch selbst) die statischen Berechnungen durch den Statiker
 
anfertigen und der Lokalbaukommission habe einreichen lassen, hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß es schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liege, der Kläger habe die gleiche, sachlich unrichtige Auskunft wie sein Architekt erhalten, so daß begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner eidlichen Aussage nicht gegeben seien (landgeriohtliches Urteil S. 8)„ Wenn das Berufungsgericht in dieser Beziehung Zweifel gehabt hätte, ob auch der Kläger dem Statiker nunafehr die entsprechenden Aufträge erteilt habe, so müßte es jedenfalls den vom Kläger benannten Zeugen DrflBBI vernehmen, und die Übergehung dieses Beweisantrags rügt die Revision insoweit mit Recht« Es kommt schließlich auch in diesem Zusammenhang hinzu, daß - sofern Ober-inspektor GifMBft dem Architekten bereits zuvor die gleiche Auskunft gegeben haben sollte - nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge und der Lebenserfahrung jedenfalls ein erheblicher Anschein dafür spricht, daß auch dem Kläger die gleiche Auskunft gegeben hat«
Hiernach zeigt auch die Würdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Behauptung des Klägers über seine eigene Besprechung mit dem Oberinspektor Oii am 13* Oktober I960 Verfahrensfehler| jedenfalls sind solche nicht mit Sicherheit’auszuscfaließen,. worauf in der erneuten Verhandlung Bedacht zu nehmen sein wird.
6« Bei der sonach notwendig gewordenen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
 Kosten des Revieionsrechtszuges, erschien es dem Senat angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen»
Dr» Pagendarm	Pie	Bundesrichter	Pr.	Kreft	und	Pr»Arndt
 sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Pr. Fagendsfm Pr. Beyer	Pr.	Hußla