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BGH

Gericht: BGH

1, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung irn Verfahren vor dem A0 f^^ VMIHHHB^ dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30. Sep-tember I960 = VersR I960, 1046; III ZR 210/60 vom B.Januar 1962 ss NJW 1962, 637)o Das hat die Behörde für die Rechtsanwalts-kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nach-tragsbescheiö anerkannt und wird auch von der Revision nicht.angegriffen. Abschluß eines Ver~ gleiche im Sinne des § 779 BOB mitgewirkt hat, d.h. einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. die Zinsen oder Kosten betrifft o Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein;, weil die Unsicherheit der Rechteverwirklichung nach § 779 BGB genügt«, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert 'Gerold RAGebO Io Auflo § 13 Note 80 fs 85; derselbe 2P Auflo § 23 Note 12; - vglo zu Vorstehendem weiter Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12o Aufl, § 13 RRAGebO Anm«, 4 B; dieselben 14o Auflo BRAGebO § 23 An. 2 D: "Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt"; Willenbüchero Köstenfestsetzungsverfahren usw«, Ho Aufl« RRAGebO § 13 Kote 9; derselbe 16«, Auflo BRAGebO § 23 Annul; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 19«, Auflo RRAGebO § 13 Annie 4; GKG § 23 Anm«, 2s"Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn;, beim Kläger kann genügen«, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung«, auf gibt«, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet"; Riedel-Suß-bauer, BRAGebO § 23 Note 53 6, 9 - life "als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht"; Schumann, BRAGebO § 23 Anm«, III 1: "zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bfingt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen"; Martini in MDR 1961, 731 732; "Nachgeben im kleinsten Punkt genügt"}«, 3o Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art© 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem • zwischen dem Geschädigten und dem A eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das A# gegen diese Abfindungen erklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26* September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt)0 Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge;, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen«. Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8« Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten« eine Vereinbarung über die Höhe der * Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit«, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde Uber die Höhe der Ersatzforderung besteht«, Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet,, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen« Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger fr* püfrieden gibt«, als er vorher gefördert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Ex'hebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darsteilen könnte« Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahme-weise von vornherein so eindeutig feststeht» daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt« und das fflP Vdie Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet , Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin«, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoY/eit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen«, Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß 0601® Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2, Aufl, ■aaO Note 9; Biedel-Sußbauer, aaO Note 9*30), Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten. Die Besonder« heiten des Entschädigungsverfahrens nach Art, 8 Abs, 6 FV eriordern und gestattöh es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht«, um dem anderen entgegehzukommen. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus» daß sich die Auswirkungen z«B«, eines Unfalls in tatsächlicher» insbesondere in wirtschaftlicher Bezie» hung vielfach verschieden beurteilen lassen» daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche» wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten«, langwierigen Ermittlungen ent gegen stehen kann» wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen« Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde Uber den Ersatz eines Stationieiungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird«, Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden« Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht«, j eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art« 8 Abs« 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln«, Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden» daß hierdurch Kosten anfallen» die bei der Festsetzung nicht entstehen« Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiel]^., zu interessieren; Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhalte Daß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Ancu 3 A; Gerold aaO 2« Aufl* Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Rat-ei'teilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinen Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann» die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehe] und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen/* der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind? Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelt« Schweigt sie hierüber? Anm© 292 nicht zu entnehmen„ Dort ist zwar gesagt« daß § 98 ZPO auch im Falle des außergerichtlichen Falles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt ist aas dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird* Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43? Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem A0 lasten über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kanne Im Verwaltungsverfahren nach Art«, 8 Abs© 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren 13 ot-Wendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat«, Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen* die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt„ Bas ändert nichts an dem Ergebnis*daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten* dem Geschädigten die Anwalts— kosten zu erstatten* dem Grunde nach unbestritten gegeben* dann kann* wenn nicht besondere Umstände* insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen* nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Falle dahin auszulegen* daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwaltskosten* also auch der Vergleichsgebühr* verpflichtet 1st?

Zitierte Normen: § 23 BRAGebO § 779 BGB § 98 ZPO
KostenGeschädigteBehörde®VergleichsgebührAnspruchVereinbarungParteiNachgeben

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 31* Januar 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2230 024
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fllHB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt,
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten- gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 9* November 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
gegen
 die Ehefrau Hanna S
H
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 21o Februar 1959 verursachte der engliche Fahrer eines Sanitätskraftwagens der britischen Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Die Klägerin meldete im April 1959 ihren Schaden bei dem APP f^P	in	DoHB	an und
 machte später durch Hechtsanwalt HuMBBHt Schadensersatzansprüche einschließlich eines Schmerzensgeldes von 8 000,- DM zu dem Gesamtbeträge von 9.611,85 DM geltend Das APP fflP	bot Hechtsanwalt Ru<
am 4. Dezember 1959 zur teilweisen Abgeltung der Ansprüche der Klägerin unter Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 2 000,- DM die Zahlung einer Entschädigung von 2.207,60 DM und am 21. Juli I960 eine weitere Entschädigung von 616,95 DM an. Die Klägerin nahm beide Angebote des	fpp	an. Die Entschädigungs-
beträge von insgesamt 2.824*55 Hl sind der Klägerin inzwischen gezahlt worden.
Anschließend bat die Klägerin das A9 fflP V|
PUPP um Erstattung der ihr durch die Inanspruchnahme des Hechtsanwalts RuflHBPP erwachsenen Anwaltskosten von 208,- DM. Sie verlangte nach einem Streitwert von 2.824,55 DM eine 5/10 GeschäftsgebUhr || 118 Abs. 1 Ziffo 1 BBAGebO) in Höhe von 65,50 DM ühd eine 10/10 Vergleichsgebühr {§23 BRAGebO) in Hohe von 131,- DM, ferner 3,50 DM Porto und Auslagen sowie 8,- DM Umsatzsteuer.
Durch den am 27. Januar 1961 zugestellten Bescheid
 vom 23. Januar 1961 lehnte das lasten die Zahlung einer Vergleichsgebühr ab und billigte der Klägerin lediglich 71,75 DM zu.
 
Am 16o März 1961 reichte die Klägerin beim Amtsgericht Arnsberg wegen der nicht erstatteten Anwaltskosten in Höhe von 136,25 DM (208,- DU - 71,75 DM) Klage ein, die der Beklagten am 27* März 1961 zugestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1961 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 136,25 DM nebst 4 $ Zinsen
 seit dem 27. März 1961 zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, ifes Rechtsmittel zuriick-zuweisen.
Entscheidungsgründes
I.
Landgericht und Oberlandesgericht gehen zutreffend davon aus, daß die zweimonatige Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 finanzvertrag auch durch die Klagerhebung bei dem sachlich unzuständigen Amtsgericht gewahrt worden ist. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 35» 364) und wird von der Revision nicht mehr angegriffen.	i
II.
Der Erfolg der bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs unbeschränkt zulässigen Revision hängt von der Entscheidung der Fragen ab, ob die Klägerin dem von ihr
I
beauftragten Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr schuldet und die Beklagte diese zu erstatten hat,
1,	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten
 der anwaltlichen Vertretung irn Verfahren vor dem A0 f^^ VMIHHHB^ dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30. November 1959 = NJW I960, 481; III ZR 119/59 vom 26. Sep-tember I960 = VersR I960, 1046; III ZR 210/60 vom B.Januar 1962 ss NJW 1962, 637)o Das hat die Behörde für die Rechtsanwalts-kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nach-tragsbescheiö anerkannt und wird auch von der Revision nicht.angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht sieht in der abgeschlossenen Vereinbarung einen Vergleich und hält deshalb den Ansatz einer Gebühr nach § 23BRAGebO für gerechtfertigt.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu der entscheidenden Frage hat der Senat in seiner am selben Tage wie dieses Urteil, zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Entscheidung III ZR 117/62 ausgeführts
 Der Rechtsanwalt hat nach § 23ERAGebQ Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er beim. Abschluß eines Ver~ gleiche im Sinne des § 779 BOB mitgewirkt hat, d.h. einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt.
Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, z.B.
 
die Fälligkeit der Forderung... die Zinsen oder Kosten betrifft o Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein;, weil die Unsicherheit der Rechteverwirklichung nach § 779 BGB genügt«, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert 'Gerold RAGebO Io Auflo § 13 Note 80 fs 85; derselbe 2P Auflo § 23 Note 12; - vglo zu Vorstehendem weiter Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12o Aufl,
§ 13 RRAGebO Anm«, 4 B; dieselben 14o Auflo BRAGebO § 23 Anm. 2 D: "Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt"; Willenbüchero Köstenfestsetzungsverfahren usw«, Ho Aufl« RRAGebO § 13 Kote 9; derselbe 16«, Auflo BRAGebO § 23 Annul; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 19«, Auflo RRAGebO § 13 Annie 4; GKG § 23 Anm«, 2s"Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn;, beim Kläger kann genügen«, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung«, auf gibt«, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet"; Riedel-Suß-bauer, BRAGebO § 23 Note 53 6, 9 - life "als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht"; Schumann, BRAGebO § 23 Anm«, III 1: "zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bfingt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen"; Martini in MDR 1961, 731 732; "Nachgeben im kleinsten Punkt genügt"}«,
3o Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art© 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem • zwischen dem Geschädigten und dem A
eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das A# gegen diese Abfindungen erklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26* September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt)0
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Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge;, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen«.
Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8« Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten«
Hieran ist festzuhalten«, Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das A4P V#-
eine Vereinbarung über die Höhe der * Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit«, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde Uber die Höhe der Ersatzforderung besteht«, Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet,, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen« Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger
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püfrieden gibt«, als er vorher gefördert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Ex'hebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darsteilen könnte« Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahme-weise von vornherein so eindeutig feststeht» daß eine
 Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt« und das	fflP Vdie Beklagte durch die
 Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet ,
Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin«, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoY/eit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen«,
Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß 0601® Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2, Aufl, ■aaO Note 9; Biedel-Sußbauer, aaO Note 9*30), Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten. Die Besonder« heiten des Entschädigungsverfahrens nach Art, 8 Abs, 6 FV eriordern und gestattöh es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht«, um dem anderen entgegehzukommen. Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich,für den anderen Teil erkennbar,aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben. Denn es ist davon auszugehen«, daß der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht«, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich«,
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einen innerhalb der Juristen des Arto 8 Abs«, 6 3TV ange-meldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungs-schaden nachträglich zu erweitern? selbst noch im Hechtsstreit (BGHZ 34? 320; BGHZ 35?95 - umfassender abgedruckt in NJW 196t? 1529 und VersR 1961? 665 III ZR 142/60 vom 160 November 1961 = NJY/ 1962? 390; III ZR 213/60 vom 28c Mai 1962 So 20= VersR 1962? 765? 769)o Mit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechneno Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit auf«, den Anspruch zu erhöhen? so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eine durch sein bisheriges Verhalten geschaffene? dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit<> Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen? wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält 0
Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende? dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf? den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen? durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären.
Ein "gegenseitiges Nachgeben" im Sinne des § 779 BGB kann daher ^ und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen? wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend ge~ . machten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht? als sie anfänglich angeboten hatte®
Ohne Grund meint die Revision? ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht? v/eil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne? das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise« Daß die Behörde nicht mehr an-' bieten darf, als sie fiir berechtigt ansieht? steht der
 
Annahme eines ’’Nachgehens" nicht entgegen«, Das folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Ent-3chädigungsverfahren dargelegt worden ist«. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus» daß sich die Auswirkungen z«B«, eines Unfalls in tatsächlicher» insbesondere in wirtschaftlicher Bezie» hung vielfach verschieden beurteilen lassen» daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche» wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten«, langwierigen Ermittlungen ent gegen stehen kann» wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen«
Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde Uber den Ersatz eines Stationieiungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird«, Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden« Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht«, j eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art« 8 Abs« 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln«, Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden» daß hierdurch Kosten anfallen» die bei der Festsetzung nicht entstehen« Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiel]^., zu interessieren;
wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallen«, Über Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten<> Handelt es sich um Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über Mitverursachung sowie Mitverschulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund und Höhe der Einzelansprüche« Unfallproze^se sind daher oft schwierig und langwierig«. Gerade die Öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden«, Der Rechtsanwalt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglicherweise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit erreichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können*. Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhalte Daß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Ancu 3 A; Gerold aaO 2« Aufl*
§ 25 Kote 29 und weitere Nachweise) <>
Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Rat-ei'teilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinen Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann»

Das trifft auch im vorliegenden Falle zu«,
4« Ohne Erfolg leugnet die Revision die Verpflichtung der Beklagten? die angefallene Vergleichgebühr zu erstatten? unter Berufung auf § 98 ZPO? wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vor« gleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind«, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart] haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist«.
Zu den Rechtsanwaltskosten? die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehe] und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen/* der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind? kann auch die Vergleichsgebühr gehören«
Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelt« Schweigt sie hierüber? so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten? die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen? trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung« Da es sich bei dem Vergleich um einen	£
Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln	;
des Vertragsrechts? d«h« die Parteien sind in der Regelung < grundsätzlich frei« Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift«, wie sie z«ß0 § 449 BGB für Grundstücks-käufe trifft? ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen? wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Die dem Verfahrensrecht ange-hörende Vorschrift des § 98ZPO kann auf die Kosten? die dureb den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen? nicht unmittelbar entsprechend angewendet? sondern nur in Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berück-
sichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Fall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein^Jonas ZPO 18© Auflo § 98 Annie I Fußnote 6; Wieczoi'ek ZPO § 98
H.
Amru A II, Schnorr von1- Cor clsf erd , Beit rage zur Lehre vom Vergleich in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, Heft 42 So 8? Anm© 292 nicht zu entnehmen„ Dort ist zwar gesagt« daß § 98 ZPO auch im Falle des außergerichtlichen Falles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt ist aas dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird* Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43? 363; RGZ 78, 286, 28S) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in J\7 *?9269 21 10 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu treffen; JY/ 1929» 119; OLG .13? 107;
17? 131} o Y/enn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem auf gezeigten Rahmen zu. folgen«,
Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem A0 lasten über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kanne Im Verwaltungsverfahren nach Art«, 8 Abs© 6, 7,
9 FV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren 13 ot-Wendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat«, Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich
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abgeschlossen, so sind auch die Kosten des Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzusehen® Sie von der iir-r stattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund® Die Lage ist für den Geschädigten im Verwaltungsverfahren nach Art® 8 Abs® 6 f py anders als im Rechtsstreit® Während im Zivilprozeß jede Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiten grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen® Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zu« < stände, so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt® Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch entsprechende Anwendung des § 98.ZPO einseitig zu belasten«, ist nicht am Platze® Es kann nicht als sein Wille angenommen werden® die ihm erwachsenen Anwaltskosten sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr,selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen,vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien® Wird im Palle eines Stationierungsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muß die Behörde, wenn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten sollten und würden auch in voller Hohe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind® Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch odex* im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechts-anwaltskosfcen des Geschädigten übernimmt, dann kann sic nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehren®
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Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen* die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt„ Bas ändert nichts an dem Ergebnis*daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten* dem Geschädigten die Anwalts— kosten zu erstatten* dem Grunde nach unbestritten gegeben* dann kann* wenn nicht besondere Umstände* insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen* nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Falle dahin auszulegen* daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwaltskosten* also auch der Vergleichsgebühr* verpflichtet 1st? die Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb möglich* weil es sich um typische Abmachungen handelte
 Bie Beklagte ist daher mit Recht verurteilt worden* die Vergleichsgebühr nebst Umsatzsteuer und prozeßzinsen zu bezahlen.»
Nach § 97 ZPO hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen©
Dr« Pagendarm Br© Kreft	Br©	Arndt
 Keßler	Br.	Reinhardt