Zu der Präge, ob und wann eine Vorschrift nicht nur einen verfahrensrechtlichen, sondern darüber hinaus auch einen sachlichrechtlichen Kosten-crstottungsanspruch ausschließt (hier verneint für ? Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger, sich auf eine Amtshaftung der Beklagten und auf einen entschädi-gungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff berufend, Ersatz von Mietausfällen in Höhe von 187,50 DM sowie für die Kosten eines Rechtsanwalts begehrt, den er zur Abwehr der rechtswidrigen Eingriffe des Wohnungsamtes habe hinzuziehen müssen und dem er ein vereinbartes Honorar von 100 DK gezahlt habe. Das Kammergericht hat dagegen dem Kläger auf seine Berufung in Anwendung von V 339 EGB, Art. 34 GG einen Mietauefall in Höhe von 125 DM sowie 100 DK als Ersatz für ein Honorar des Anwalts, je mit Zinsen, zugesprochen. Die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die Be-3'lagte dem Kläger aus Amtshaftung schadensersatzpflichtig geworden sei, wird von der Revision im grundsätzlichen nicht angegriffen, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht ersehen* Damit stellt sich zunächst die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Erstattung des Anwaltsfconorars an § 15 Abs* 2 der Berliner Verordnung über die Schiedsstelle für Wohnräume vom 1. Juli 1$54 (GVB1 371) scheitert, wonach den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Vertretung nicht zusteht und die Parteien Zeugen und Sachverständige zu stellen haben, für die weder Entschädigungen noch Auslagen erstattet werden* Die Anwendung vor* <; 15 Abs, 2 der Verordnung in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne verstößt auch nicht gegen revisible Rechtsnormen. So hat für den Vergleichsfall des § 316 a.F. AO, wonach der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder EejStandes in steuerlichen Rechtsmittelverfahren entstanden sind, der Senat in III ZR 53/55 vom 1. Auf derselben Linie liegt die Entscheidung des Reichsgerichts in BR 1941, 1629, die den Rechtsweg, vor den Zivilgerichten für eine Klage auf Ersatz der in einem steuerlichen Rechtsmittelverfahren dem Steuerpflichtigen entstandenen Anwaltskosten mit der Begründung als eröffnet angesehen hat, daß der Klagevortrag mindestens die Möglichkeit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf ergebe* Im Anschluß an die genannte Entscheidung des ;}etzt erkennenden Senats hat das Oberlandesgericht Schleswig in HJW 1958, 2019 ausgeführt, ebenso wie dies § 316 a*P. 61 ArbGerG 1953 - Kosten - Kr. 3) entschieden, daß die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 2 Arb&erG 1926/1953, nach der ein Anspruch der vor dem Arbeitsgericht siegreichen Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes nicht besteht, auch einen sachlichrechtlichen Erstattungsanspruch ausschließt. Las Ergebnis wird damit begründet, das Arbeitsgerichtsgesetz wolle das Verfahren nach Möglichkeit verbilligen und dem entgegenwirken, daß eine bemittelte Partei (Arbeitgeber) sich der Prozeßhilfe bezahlter Kräfte bediene und damit eine Überlegenheit gegenüber dem unbemittelten Gegner (Arbeitnehmer) gewinne, und daß sich das Kostenrisiiko eines Rechtsstreits nicht für den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer in einer Weise erhöhe, die ihn in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebenswichtige Ansprüche auf dem Spiele stehen können, vor einem Rechtsstreit zurückschrecken lasse; aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Vorschrift nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers geschaffen worden und anzuwenden. Hier blieb es bei dem allgemeinen Rechtssatz, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, den Schaden einschließlich der durch die schädigende Handlung verursachten Neben-auf;endungen ersetzen muß. Damit wird die den Gegenstand weiterer Revisions-riigen bildende Frage entscheidunjserheblich, ob der aus einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB Ersatzberechtigte das mit seinem Anwalt vereinbarte Honorar auch insoweit erstattet verlangen kann, als es die gesetzlichen Gebührensätze- übersteigt. Baß der Kläger einen Anv/alt hat hinzuziehen dürfen und daß zu demindest die gesetzlichen Anwaltsgebühren durch die dem Wohnungsamt unterlaufene Amtspflichtverletzung verursacht worden sind, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Laß der Ersatzberechtigte auch ein vereinbartes Honorar erstattet verlangen kann, hat der erkennende Senat bereits in III ZR 197/57 vom 12* Januar 1959 bejaht (so auch Walter-Joachim-Friedländer, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 9* Aufl., § 94 An. 3 mit Fußnote 11) und ist damit den anderen Meinungen nicht beigetreten, wonach als Schadensfolgen schlechthin (so etwa Reichsgericht in JW 1926, 1542) oder doch in der Regel (so Stein-Jonas-Schönke, Komm z. Von einem solchen mitwirkenden Verschulden kann nach Ansicht des Berufungsgerichts, das freilich davon ausgeht, daß der sachlichrechtliche Schadensersatz nicht nur die gesetzlichen, sondern auch vereinbarte Gebühren umfasse, nicht die Rede sein. Demgegenüber meint die Revision, der Kläger hätte zu demindest nachweisen müssen, daß er ohne das vereinbarte Honorar einen Anwalt nicht gefunden hätte, der seine Rechte für die gesetzlichen Gebühren wahrgenommen hätte* Ein Mitverschulden des Klägers setzt indessen voraus, daß der von ihm zugezogene Rechtsanwalt sich ein erkennbar überhöhtes Sonder- Nimmt man hinzu, daß mit dem vereinbarten Honorar die Vertretung des Klägers beim Wohnungsamt und bei der Schiedsstelle hinsichtlich der Beschlagnahme, vorläufigen Mxtverfüguiiig, Besitzeinwendung und Benutzungsgenehmigung abgegolten sein sollte, so ist für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, daß er etwa mit dem Anwalt ein überhöhtes, unangemessenes Honorar vereinbart hat.
2tachcchlagewei: ja
Amtliche Sammlung: nein
2162 037
BGB ?? 249 J , 839 D; ZPO ? 91;
Eerl* VO über d. Schiedsstelle für WohnrÜume v. 1. Juli 1954, GVB1 371, 5 15 Aba* 2
Zu der Präge, ob und wann eine Vorschrift nicht nur einen verfahrensrechtlichen, sondern darüber hinaus auch einen sachlichrechtlichen Kosten-crstottungsanspruch ausschließt (hier verneint für ? 15 Abs. 2 der Berliner Verordnung über die Schiedsstelle für V/ohnr^ume vom 1. Juli 1954)*
BGB, Urt.v. 14. Mai 1962 III ZR 39/61 KG Berlin
IG Berlin
Ill 2R 39/61
Verkündet am 14• Mai 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
vertreten durch den Senator für Finanzen,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille -
gegen
den Hauseigentümer Hugo
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter I)r. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Bezember I960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das bei der Beklagten errichtete Wohnungsamt in Schöneberg wies dem Kläger, der die Benutzungsgenefrmigung für einen bestimmten Bieter beantragt hatte, für eine in seinen: Haus zu dem 4. November 1958 frei gewordene Wohnung mit Verfügung vom 13. November 1958 unter Versagung des Ausv;ahlrechte die Eheleute und Wf|0| zu und er-
ließ zu deren Gunsten am 2. Dezember 1958 eine vorläufige Kietverfiigung mit Besitzeinweisung. Am 17. Dezember 1958 bezogen die Eheleute die Wohnung* Auf die ..idersprüehe des Klägers vom 18. November und 8. Dezember 1958 hob die beim Senator der Beklagten für Bau-ur.d Wohnungswesen eingerichtete Schiedsstelle für Wohn-riume die vom Wohnungsamt getroffenen. Verfügungen auf, weil dos Amt gegen ? 15 Abs. 1 und 6 WBewG verstoßen habe. Die zugewiesenen Eheleute räumten daraufhin die Wohnung.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger, sich auf eine Amtshaftung der Beklagten und auf einen entschädi-gungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff berufend, Ersatz von Mietausfällen in Höhe von 187,50 DM sowie für die Kosten eines Rechtsanwalts begehrt, den er zur Abwehr der rechtswidrigen Eingriffe des Wohnungsamtes habe hinzuziehen müssen und dem er ein vereinbartes Honorar von 100 DK gezahlt habe.
Das Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zu 287»50 DM nebst Zinsen gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Kammergericht hat dagegen dem Kläger auf seine Berufung in Anwendung von V 339 EGB, Art. 34 GG einen Mietauefall in Höhe von 125 DM sowie 100 DK als Ersatz für ein Honorar des Anwalts, je mit Zinsen, zugesprochen.
Mit der Revision will die Beklagte die Aufwendungen für anwaltliche Hilfe dem Kläger abgesprochen sehen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die Be-3'lagte dem Kläger aus Amtshaftung schadensersatzpflichtig geworden sei, wird von der Revision im grundsätzlichen nicht angegriffen, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht ersehen* Damit stellt sich zunächst die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Erstattung des Anwaltsfconorars an § 15 Abs* 2 der Berliner Verordnung über die Schiedsstelle für Wohnräume vom 1. Juli 1$54 (GVB1 371) scheitert, wonach den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Vertretung nicht zusteht und die Parteien Zeugen und Sachverständige zu stellen haben, für die weder Entschädigungen noch Auslagen erstattet werden*
Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, daß die genannte Vorschrift zwar einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erstattung der An-waltskosten versage, einen auf Ersatz der Anwaltskosten gehenden sachlichrechtlichen Schadensersatzanspruch aber unberührt lasse. Die dahingehende Auslegung des ? 15 Abs. 2 der VO kann nicht als unrichtig zu dem Gegenstand einer Revisionsrüge gemacht werden (§ 549 Abs. 2 ZPO). Weder erstreckt sich der Geltungsbereich der Vorschrift über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, noch stimmt sie bewußt und gewollt mit einer inhaltsgleichen Vorschrift eines anderen
Bundeslandes iifcerein
Die Anwendung vor* <; 15 Abs, 2 der Verordnung in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne verstößt auch nicht gegen revisible Rechtsnormen. So hat für den Vergleichsfall des § 316 a.F. AO, wonach der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder EejStandes in steuerlichen Rechtsmittelverfahren entstanden sind, der Senat in III ZR 53/55 vom 1. Oktober 1956 = BGIIZ 21, 359, 560 anerkannt, daß solche Kosten den'Gegenstand eines Schadensersatzanspruches wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung bilden können. Auf derselben Linie liegt die Entscheidung des Reichsgerichts in BR 1941, 1629, die den Rechtsweg, vor den Zivilgerichten für eine Klage auf Ersatz der in einem steuerlichen Rechtsmittelverfahren dem Steuerpflichtigen entstandenen Anwaltskosten mit der Begründung als eröffnet angesehen hat, daß der Klagevortrag mindestens die Möglichkeit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf ergebe* Im Anschluß an die genannte Entscheidung des ;}etzt erkennenden Senats hat das Oberlandesgericht Schleswig in HJW 1958, 2019 ausgeführt, ebenso wie dies § 316 a*P. AO für seinen Bereich anordne, versage die Vorschrift des ? 314 Abs* 4 LAG in der bis zu dem 1. März 1957 geltender* Passung im Interesse der Entlastung der Staatskasse die Erstattung von Kosten einer Vertretung im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten in Ausgleichsangelegenheiten außerhalb des Anwaltszwanges, stehe aber nicht entgegen, daß Ersatz dieser Kosten aus § 839 BGB als materiellrechtliche Kostenerstattung verlangt werde.
Auf der anderen Seite haben das Reichsarbeitsgerjcht (vgl. RArbGE 6, 97; 20, 88, 98) und das Sundesarbeitsgericht (AP ? 61 ArbGerG 1953 - Kosten - Kr. 3) entschieden, daß die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 2 Arb&erG 1926/1953, nach der ein Anspruch der vor dem Arbeitsgericht siegreichen Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes nicht besteht, auch einen sachlichrechtlichen Erstattungsanspruch ausschließt. Las Ergebnis wird damit begründet, das Arbeitsgerichtsgesetz wolle das Verfahren nach Möglichkeit verbilligen und dem entgegenwirken, daß eine bemittelte Partei (Arbeitgeber) sich der Prozeßhilfe bezahlter Kräfte bediene und damit eine Überlegenheit gegenüber dem unbemittelten Gegner (Arbeitnehmer) gewinne, und daß sich das Kostenrisiiko eines Rechtsstreits nicht für den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer in einer Weise erhöhe, die ihn in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebenswichtige Ansprüche auf dem Spiele stehen können, vor einem Rechtsstreit zurückschrecken lasse; aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Vorschrift nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers geschaffen worden und anzuwenden. Lao Bundesarbeitsgericht hat hierbei betont, der Wegfall der Kostenerstattung - eine aus sozialer Rücksichtnahme geschaffene Regelung - müsse (vgl. $$ 242, 254 Abs« 2 Satz 1 BGB) nicht nur für den prozessualen, sondern auch für einen sachlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gelten, weil ein sozialwidriges Verhalten mit § 242 BGB unvereinbar sei«
Ein derartiger Gedankengang hat der Regelung des { 516 a.F. AO nicht zugrundegelegen. Bei ihr standen lediglich fiskalische Interessen im Spiel. Sie geboten esnicht, nicht nur die verfahrensrechtliche Kostenerstattung auszuschließen, sondern auch eine sachlich-rechtliche Kostenerstattung, die ihre Rechtsgrundlage darin findet, daß eine Steuerbehörde ihre Amtspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen schuldhaft verletzt und ihm dadurch Kosten verursacht hat. Hier blieb es bei dem allgemeinen Rechtssatz, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, den Schaden einschließlich der durch die schädigende Handlung verursachten Neben-auf;endungen ersetzen muß. Ebenso läßt sich die Vorschrift des § 15 Abs» 2 der lar.desverordnung mit rein fiskalischen Erwägungen erklären, mit Erwägungen, die eine sachlichrechtliche Kostenerstattung nicht ausschließen. Da? Vorliegen solcher Erwägungen steht auf Grund des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht fest (? 549 ZPO).
Damit wird die den Gegenstand weiterer Revisions-riigen bildende Frage entscheidunjserheblich, ob der aus einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB Ersatzberechtigte das mit seinem Anwalt vereinbarte Honorar auch insoweit erstattet verlangen kann, als es die gesetzlichen Gebührensätze- übersteigt. Baß der Kläger einen Anv/alt hat hinzuziehen dürfen und daß zu demindest die gesetzlichen Anwaltsgebühren durch die dem Wohnungsamt unterlaufene Amtspflichtverletzung verursacht worden sind, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Die Meinung der Revision, ein solcher
Zusammenhang sei gerade durch die Bestimmung von § 15 Abr. 2 der Landesverordnung ausgeschlossen, geht fehl, wie das bereits Auegeführte zeigt.
Laß der Ersatzberechtigte auch ein vereinbartes Honorar erstattet verlangen kann, hat der erkennende Senat bereits in III ZR 197/57 vom 12* Januar 1959 bejaht (so auch Walter-Joachim-Friedländer, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 9* Aufl., § 94 Anm. 3 mit Fußnote 11) und ist damit den anderen Meinungen nicht beigetreten, wonach als Schadensfolgen schlechthin (so etwa Reichsgericht in JW 1926, 1542) oder doch in der Regel (so Stein-Jonas-Schönke, Komm z. ZPO vor ? 91 IV 3) nur diejenigen Kosten gelten können; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teiüigung notwendig waren, und wonach allein die "gesetzlichen” Gebühren (§ 91 Acs. 2 Satz 1 ZPO) als Schadensersatz zugesprochen werden können.
Es kann daher nur darauf ankoramen, ob der Kläger sich einen Abstrich an seiner Honorarerstattungsforderung im Hinblick auf 254 BGB gefallen lassen muß. Von einem solchen mitwirkenden Verschulden kann nach Ansicht des Berufungsgerichts, das freilich davon ausgeht, daß der sachlichrechtliche Schadensersatz nicht nur die gesetzlichen, sondern auch vereinbarte Gebühren umfasse, nicht die Rede sein. Demgegenüber meint die Revision, der Kläger hätte zu demindest nachweisen müssen, daß er ohne das vereinbarte Honorar einen Anwalt nicht gefunden hätte, der seine Rechte für die gesetzlichen Gebühren wahrgenommen hätte* Ein Mitverschulden des Klägers setzt indessen voraus, daß der von ihm zugezogene Rechtsanwalt sich ein erkennbar überhöhtes Sonder-
honorar ausbedungen hat. Dabei ist auf 6as den Geschädigten zu demutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei Wahrnehmung seiner Angelegenheiten abzuetellen (vgl.
Ill ZE 167/57 vom 17. November 1956 S. 8). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Revisionserwiderung die gesetzlichen Gebühren des Anwalts in Anwendung von ? 8 BRAGehO,
? 25 KostO aus einem Streitwert von 4 50C DM berechnet werden können oder ob und inwieweit nicht vielmehr die von der Schiedsstelle getroffene Festsetzung des Wertes auf 1 500 DM maßgebend ist, ebenso ob die Gebühren des Anwalts im vorliegenden Fall, wie die Revisionserwiderung meint, nach § 65 Abs. 1 Ziff. 4 (eine volle Gebühr) oder etwa nach § 118 Abr. 1 Ziff. 1 und 2 BRAGebC (zwei 5/1C Gebühren) zu bemessen sind. Denn bereits bei Zugrundelegung eines Wertes von 1 500 DM beträgt eine 10/10 Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsordnung 75 DM. Nimmt man hinzu, daß mit dem vereinbarten Honorar die Vertretung des Klägers beim Wohnungsamt und bei der Schiedsstelle hinsichtlich der Beschlagnahme, vorläufigen Mxtverfüguiiig, Besitzeinwendung und Benutzungsgenehmigung abgegolten sein sollte, so ist für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, daß er etwa mit dem Anwalt ein überhöhtes, unangemessenes Honorar vereinbart hat.
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Dies alles hat zur Folge, daß die Beklagte das eingeklagte Honorar erstatten muß. Demgemäß ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 und 3 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Pagendarm Dp. Arndt Dr. Beyer
Dr. Hußla Keßler