III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrPagendarm, Br cV/eber, Dr«»Wolany, Dr» Beyer und.Dr. ffußla für Recht erkannt“ Juli 1952 - den Klägern zugestellt am 27» August 1952 - auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes zu Gunsten der Beklagten enteignet worden» Kür das Trürnmer-GrundstüCk BflHB^asse Irwurde hierbei eine Entschädigung von 200 DM je qm,- insgesamt also von 18.-400 DM, und für das bebaute Grundstück BflHBgasse Ir eine Gesamt ent schädi gung von 101.025 DM festgesetzt. Der gegen diesen Enteignungsbeschluß nur wegen der Höhe der Entschädigung eingelegte Einspruch der Kläger ist durch Einspruchsbescheid der Beklagten vom 5» Apr 1954 - den Klägern zugestellt am 17f April 1954 - als unbegründe zurückgewiesen worden» Mit ihrer Klage begehren die Kläger ander weite Festsetzung der EnteignungsentSchädigung, da sie die von der Beklagten zugebilligte Ent Schädigung für nicht angemessen ten.. Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klägern über die von der Beklagten festgesetzte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung von 48.436 DM nebst 4 °l Zinsen seit dem 19" Mai 1954 zugesprochen; hierbei ist es für das Trümmer- . Denn der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10» Fepruar 1958 - .III ZR 155/56-(MDR 1958, 411 ) bereits mit näherer Begründung, auf die Her Bezug genommen werden kann, ausgeführt, daß diese Bestimmung für .Enteignungen mich ;,gilt .mff ' : /I . Entsprechend den vom Senat In seinen Urteilen vom 23* September 1957 in BGHZ 25, 225 und vom 24» Februar 1958 in BGHZ 26, '373 entwickelten Grundsätzen ist jedoch bei nicht unwesentlich : unrichtiger Festsetzung der EnteignungsentSchädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend» Das wird auch für deh vorliegenden Pall von Bedeutung sein,; wenn ff die Nachprüfung ergibt, daß die von der Beklagten festgesetzte Enteignungsentschädigung sich schon jetzt als wesentlich zu niedrig erweist-, .Außerdem kann in diesem Zusammenhang erheblich! 286 ZPO« Hierzu ist darauf hinzuweiseh,| daß der Tatrichter die Höhe der Ent Schädigung im Rahmen des ihn| 'freier stellenden § 287 ZPO fest setzt und das Revisionsgericht daher diese tat rieht erlich e Beweiswürdigung nur in beschränktem-I Umfang r.aehprüfen kann (IM Ur, 1 , 4 und 7 1 zu § 287 ZPO) <• daß Elemente der einen Berechnungsmethode mit Elementen einer anderen Berechnungsmethode zur Berechnung verwendet werden; zu-1 lässig wäre es dagegen, die nach den verschiedenen, in sich gef schlossenen Berechnungsmethoden gewonnenen Ergebnisse miteinander zu vergleichen und daraus Anhaltspunkte für die endgültigg Abschätzung der Grundstückswerte zu gewinnen (vgl- EG in . 1„) Bas Berufungsgericht folgt zunächst dem Gutachten des Sachverständigen Wagenbach, der nach der in seinem ersten Gutachten vom 24u November 1954 zugrunde gelegten Ertragswert~ berechnung für dieses Grundstück, bezogen auf den Zeitpunkt des 27c August 1952, jedoch ohne Berücksichtigung der vorhandenen KriegsSchäden, einen Wert von insgesamt 153.171 DM ermittelt hat« Die Revision der Kläger beanstandet, diese Ertragswertberechnung mit dem Hinweis, daß nach Aufhebung der Preisbindung für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke durch das Ge-schäftsraummi et engesetz vom. 25«- Juni 1952 (BGBl I, 338) höhere Mieten hätten erzielt werden können und deshalb ,b|i der Ertragswertberechnung auch eingesetzt werden müßten« Damit kann die Revision der Kläger nicht durchdringend Das Gutachten des Sachverständigen Wagenbach geht insoweit ausdrücklich von den unter Berücksichtigung der Aufhebung des Preisstops fp gewerblich genutzte Räume künftig nachhaltig erzielbaren Mie-Ü ten aus,. Daß nach Wegfall der Preisbindung für gewerblich genutzte Räume erst "bedeutende Investitionen" höhere Mieterträl ge möglich gemacht hätten, wie die Revision der Beklagten meij kann nicht als ein Erfahrungssatz gewertet werden. Dann kämpf auch die von der Revision der Beklagten gerügte Annahme eines) Kapitalisierungsfaktors von 5 $ durch den Sachverständigen und das Berufungsgericht nicht beanstandet werden,, Beide Revisionen rügen, daß der Sachverständige und ihm folgend der Tatrichter eine Restlebensdauer des Gebäudes Bie|| bergasse Nr, 13 von 45 Jahren angenommen haben,, die nach An-J sicht der Kläger zu niedrig, nach der der Beklagten „jedoch zu hoch sein soll»' Insoweit handelt es sich um eine) im Eähmej! des § 287 ZPO' liegende und vom .Revisionsgericht nicht zu be-anstandende freie Schätzung des Berufungsgerichts, das mit ausführlicher Begründung nicht auf den - im übrigen nicht eindeutig feststelBbaren - Zeitpunkt der Errichtung, sondern'-bedenkenfre-i auf den Zustand des Gebäudes abgestellt hat, lei von der Revision der Kläger angeführte Umstand, andere Sadies verständige hätten eine Restlebensdauer von 60 Jahren, angenol men, ist bei dieser Schätzung ausdrücklich berücksichtigt worden. 2, ) Im Zusammenhang mit der Revisionsrüge' der Kläger, es'J sei vom Berufungsgericht ein zu niedriger Bodenwert für diejj a) Das Berufungsurteil geht in dem ersten Teil seiner Begründung zur 'Ermittlung der EnteighüngsentSchädigung für das 'Hausgrundstück BlHBHIgasse NrV $P insoweit dem Gutachten des Sachverständigen;Wagenbach folgend, ausdrücklich von einem im Wege der Ertrags wer tberechnung ermittelten Verkehrswert zu dem •Zeitpunkt der Enteignung, jedoch ohne Berücksichtigung der Kriegsschäden, in Höhe von 153,'171 DM aus» Alsdann ist gesagt, daß nach Abzug einer durch Kriegsschäden erfolgten Wertminderung des Gebäudes 'in Höhe von 8,000 DM von einer -^nteignürigs-entSchädigung in Höhe von demnach insgesamt rund 145- OOC DM auszugehen sei. Daran anschließend wird jedoch ausgeführt, der „Sachverständige Wagenbach "habe bei dieser Gesamt Schätzung (auf Grund der Ertragswertberechnüiig) einen Bödenwert von hd 450 Dlyl je qm zugrunde gelegt",, den im, folgenden das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Enteignung für überhöht halt und hierbei •.•ausführt, unter Berücksichtigung; der zutreffenden Ermittlung des Bodenwertes für das Trürmnergrundstück gasse Nr i 4P könne für das Grundstück BpHgasse 'Nr, «ifi nur: von einem Bodenwert in Höhe von 300 DM je qm ausgegangen werden,. b) Die Revision der Beklagten wendet sich weiter dagegen •daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Wertes des Hausgfundstiicks BflHHMgasse Nr, • fur '<^leh .Gebäudewert nur -einen i'/dnderwert von 8,000 i'AVI (das ist dor vom doch vet ständig Wagenbach ermittelte Kostenaufwand fur :die Beseitigung der vorhanden gewesenen Kriegsschäden) angesetzt hatDie Beklagt ■hatte hierzu:vorgetrageng daß mindestens ein Schadensgrad von' 25 ß :des,:Gebäudev/ertes zu berücksichtigen sei,.. zu demal; noch am-2i, Mai 1946 von dem (-Kriegs-) Schädenamt dieser Schädensgrad, ausdrücklich festgestellt worden sei * Die ■ trotz des (aus det)|| Bauakte der Beklagten sich ergebenden) Bauverbots von den Klägern zeitlich danach ausgeführten, schadenmindernden Aufbauarbeiten an dem Gebäude seien nach § 41 Abs. 5 HAG nicht zu berücksichtigen. (0 von 55.200 DM und hiervon getrennt , aber auf diesem ermittelten Bodenwert aufbauend, einen GebäUdewert von 70.-571 DM annimmt (vgl., Gutachten Wagenbach vom 18, April 195 S, S - 9) und somit im Gegensatz zu seinen vorhergehenden Ausführungen .:zu .einem Gesamtwert, des Hausgrundstücks Hr. ifl|| von nur 1 25.571 DM kommit, ist von ihm diese Drage der Wertminderung infolge Kriegsschadens überhaupt nicht erörtert wor /den»:Jedenfalls ist zu den beiläufigen'Bemerkungen des Land--gerichts in seinem Urteil S» 9 und 10,der Sachverständige ■ Wagenbach''habe bei diesem (im Wachtragsgutachten gesondert errechneten) Gebäudewert von 70,571 DM einen Kriegsschadens- Dem Revisionsgericht ist es aber auch nicht .möglich» die vom Tatriehter zu treffenden Feststellungen über den Wert des Grundstücks B(444Pgasse Kr» 4P vön sich aus vorzunehmen ; so daß beide Revisionen insoweit zur Aufhebung des. angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen» Damit erhält die Beklagte zugleich Gelegenheit, zu ihrer Verteidigung den ihren weiteren Revisionsrügen zur Präge der Berechnung des Minderwertes fies Gebäudes (infolge KriegsSchadens) zugrunde liegenden Vortrag Vor dem Berufungsrichter vorzubringen» Erwähnenswert in diesem ‘Zusammenhang ist .jedoch, daß die Beklagte einen höheren Schadensgrad für das Gebäude als 25 ^ nicht ansetzen kann, da sie lt. ihrem Pestsetzungsbescheid vom 28» Juli 1 952 von 'der Karmvorsclirift des § 41 Abs, 5 HAG - dessen Gültigkeit unterstellt - lediglich insoweit Gebrauch gemacht hätte, daß der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Schadensgrades von nur 25 $ ersetzt werden sollte (vgl» hierzu auch ürt, des Senats vom 10» Februar 1958 III ZR 225/56 B, 8 und 9? anstandenf Es kann: insbesondere nicht anerkannt werden, daß für die Bewertung von' Trüimergrundstücken die Ertragswert berechj nung allein -möglich' und zulässig sei, wie die Revision der he- ; klagten vorträgt;:Bas von der Revision der-Kläger angezogene frühere Schätzgutachien des Sachverständigen Stark aus dem Jahn 1930 ist bei der Schatzung nach § 287 ZPO nicht übergangen worden I . "Mm angesetzt hat,, während der Sachverständige- Wagenbach und ihm J folgend das Berufargsgericht - mit zu dem feil eigener Begründung^ zu einem Bodenwert von 330 DM je qm oder von insgesamt 32..200« Iin kommen ohne daß gegen diese Schätzung im Rahmen des § 287,5$ grundsätzliche und durchgreifende Bedenken bestehen;- steht schon’1 .jetzt fest; daß die Beklagte wie EnteignungsentSchädigung "für den?Bodenwert des IrümmergrüntistdcKs Di |jg| 1 t unerheblich 1 zu niedrig festgesetzt 'hat c!fDüg3 ■.Diürq.DnD^üi^ Juni s 1956 des hierzu von ihm zusätzlich gehörten Sachverständigen rf Brandau ausdrücklich festgestellt; daß und aus welchen Gründen jedenfalls hier die bei der Enteignung noch vorhandenen Ge- q|| bäudereste für einen---Wiederaufbau -hätten wiederverwendet^ werde* können und; deshalb einen Yermögenswert der Kläger darstelltenJ der daher auch zu entschädigen sei. sinnvoll und technisch vernünftig»' gewesen wäre, worauf die Revision der Beklagten abhebt, kann im Hinblick auf die insoweit nach § 287 ZPO nicht angreifbaren Feststellungen des V Tatriehters auf sich beruhen» Es ist daher - ohne daß auf die weitere Rüge der Revision der Beklagten, auch auf die Bewertung dieser Gebäudereste seien die Preisvorschriften anzuwenden, eingegangen zu werden braucht - davon auszugehen, daß die Beklagte insoweit eine nicht unwesentlich zu niedrige Enteignungsentschädigung festgesetzt hat» Denn die Beklagte hat für diese Gibändereste überhaupt keine Entschädigung festgesetzt, während das Berufungsgericht unangreifbar zu dem Ergebnis gekommen ist, daß, diese Gebäudereste für die Kläger - gleichgültig in welcher Höhe im einzelnen - jedenfalls überhaupt einen Vermögenswerten Vorteil darsteilten» mithin hierfür auch eine Entschädigung festzusetzon war» Bas führt dazu, daß lentsprechend den oben erwähnten, in BGKZ 26, 573 niedergelegten Grundsätzen bei dem Trtimniergrund-’stück jjflllpgasse"'Hr» (Q für die Wertbemessung auf c.en Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist» Schon aus diesem Gründe kann das Berufungsurteil auch insoweit nicht aufrecht erhalten werden. .Aufhebung und Zuzückverweisung'der Sache nicht zu umgehen war, erschien es angemessen, diese Aufhebung des 'Berufungsurteils in vollem Umfang auszusprechen, damit über die Höhe der den Klägern gebührenden Entschädigung erneut verhandelt und entschieden wird» Hierbei können die Parteien ihre weiteren Einwendungen gegen die Wertberechnung; soweit hierauf Revisionsrügen gestützt worden sind, dem Berufungs-
Ill ZR 39/5_7_ Verkündet am 10., Juli 1958 laut Protokoll Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der G e s c h ä f t s s t e 11 e Im Hamen des • V o 1. k e' s In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters; Rechtsanwalt Dr, gegen i, den Kaufmann Adolf 3 2 o den Kaufmann Gerhard B B(HB®straße fp 3c den Kaufmann Franz B 4« die Prau Ellen S iPHBIstraße, / A Kläger, Berufungsbeklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, Prozeßbevolimäc.htigters Rechtsanwalt - hat.der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrPagendarm, Br cV/eber, Dr«»Wolany, Dr» Beyer und.Dr. ffußla für Recht erkannt“ Auf die Revisionen der Parteien1 wird das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22» November 1956 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Reehts wegeh Tatbestands Die Kläger waren iii ungeteilter Erb engemeinschaf t Eigentümer der Geschäftsgrundstücke BHMHBgasse Ir;-i§t und Ir.ül i11 ((HHI) - Das Gebäude auf dem Grundstück ;ß(BBBPgasse einem Eckgrundstück von 92 qm, war im Kriege zerstört wor Gen^ nur die zweistöckigen Kelleranlagen waren erhalten geblieo Auch das auf dem Grundstück BBBHIgasse Ir.^P (Größe 184 qm) stehende Gebäude war durch Kriegseinwirkungen erheblich beschädigt worden? sein Beschädigungsgrad war am 12. August 19^5 unit 50 io und am 21. Mai 1946 mit 25 % angenommen worden. Das Gebäude ar aber.-hoch benutzbar; so befanden sich.im Erdgeschoß Läden d im ersten Stock ein Cafe-Lokal, während die anderen Geschoss bewohnt waren. JivWäl Zur Verbreiterung der BflHBfeasse sind die Grundstücke gasse Ir, (bebautet Grundstück) und Hr.^P (Trümmer-Grundstücic durch Enteignungsbeschluß- der Beklagten vom 28. Juli 1952 - den Klägern zugestellt am 27» August 1952 - auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes zu Gunsten der Beklagten enteignet worden» Kür das Trürnmer-GrundstüCk BflHB^asse Irwurde hierbei eine Entschädigung von 200 DM je qm,- insgesamt also von 18.-400 DM, und für das bebaute Grundstück BflHBgasse Ir eine Gesamt ent schädi gung von 101.025 DM festgesetzt. Der gegen diesen Enteignungsbeschluß nur wegen der Höhe der Entschädigung eingelegte Einspruch der Kläger ist durch Einspruchsbescheid der Beklagten vom 5» Apr 1954 - den Klägern zugestellt am 17f April 1954 - als unbegründe zurückgewiesen worden» Mit ihrer Klage begehren die Kläger ander weite Festsetzung der EnteignungsentSchädigung, da sie die von der Beklagten zugebilligte Ent Schädigung für nicht angemessen ten.. ; ie Kläger haben zunächst beantragt , die Beklagte zu verurteilen, über die zugebilligte Entschädigung hinaus weitere 100.000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 19» Mai 1954 zu zahlen, und darüber hinaus, denjenigen weiteren Betrag./ den das Gericht zusätzlich als angemessene Enteignungsentschädigung für die Grundstücke Bfl»pgasse pp und 4P fest setzen wird« Eie Beklagte ist der Auffassung, die von: ihr festgesetzte Entschädigung entspreche dem Wert der enteigneten Grundstücke» sie hat deshalb gebeten, die Klage abzuweisen. m Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klägern über die von der Beklagten festgesetzte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung von 48.436 DM nebst 4 °l Zinsen seit dem 19" Mai 1954 zugesprochen; hierbei ist es für das Trümmer- . ■;,/ Grundstück BPBPpgasse 4P von einem Bodenwert von 350 DM je qm, ausgegangen und hat außerdem einen Wert er Satz für die 'Gebäude-reiste dieses Grundstücks in Höhe von 9<970 DM zugebilligt; für/ das bebaute Grundstück BPHPPgasse Hr«4pkat es einen zu entschädigenden Wert in Höhe von insgesamt 125.571 DM angenommen Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt/ die Beklagte mit dem Antrag., die Klage im vollen Umfang abzuweisen; die Kläger haben demgegenüber beantragt, in Abänderung; des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an • die Kläger über die auf 119.425 DM festgesetzte Enteignungsentschädigung und über die vom Landgericht zuerkannten 48,436 DM’ hinaus weitere 32.200 DM zu zahlen, und zwar nebst 4 CA Zinsen : von beiden zuletzt genannten :Summen bereits seit dem 1. Juni 195 Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen, ! die der Kläger jedoch mit der Maßgabe, daß der zugesprochene weitere Entscliääigungsbetrag von 48.436 DM bereits ab V, Juni :; ’■ 1 ■, 1 953 mit 4 io su verzinsen ist. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils die von: ihnen in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zur Hauptsache weiter verfolgen. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revision der Gegenseite. Entscheidungsgründe % fV /(f/v I» ...■ 1 f ; ' • ff Allgemein ist vorweg folgendes zu bemerkeng ’ v Io) Das Berufungsgericht 'geht für, die Bemessung der Hohe der Enteignungsentschädigung vom Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, also vom 27» August 1952 aus,, und legt sodann darf daß bei der'Ermittlung des Wertes der: enteignet eil i ■ ■ Grundstücke hier noch die Preisvorschriften zu berücksichtigen ... seien, die erst mit Wirkung vom 12» Dezember 1952 in Portfall gekommen seien Die Revision der Kläger wendet sich gegen diese Berücksichtigung des Preisstops mit dem Hinweis, die Vorschrift des §’■■ 5 1: Abso2 der VO Pr 75/52 vom 28» November 1952 (BGBl I, 792), die. bei Aufhebung dir Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken (eine beschränkte Rückwirkung ab 11 Januar 1952 anordnet, gelte auch für bereits vor dem 12» Dezember 1952 festgesetzte EnteignungsentSchädigungen» Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Denn der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10» Fepruar 1958 - .III ZR 155/56-(MDR 1958, 411 ) bereits mit näherer Begründung, auf die Her Bezug genommen werden kann, ausgeführt, daß diese Bestimmung für .Enteignungen mich ;,gilt .mff ' : /I . ' llllTlll/l Entsprechend den vom Senat In seinen Urteilen vom 23* September 1957 in BGHZ 25, 225 und vom 24» Februar 1958 in BGHZ 26, '373 entwickelten Grundsätzen ist jedoch bei nicht unwesentlich : unrichtiger Festsetzung der EnteignungsentSchädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend» Das wird auch für deh vorliegenden Pall von Bedeutung sein,; wenn ff die Nachprüfung ergibt, daß die von der Beklagten festgesetzte Enteignungsentschädigung sich schon jetzt als wesentlich zu niedrig erweist-, .Außerdem kann in diesem Zusammenhang erheblich! werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kläger Entschädigungen von der Beklagten bereits angenommen haben (vgl« dazu BGHZ 26,: 373 /37Y7) ? worüber bisher Tat sachenfest st ellun-fjf gen fehlenr (ilhiliibll/ .vh'l V11:1: • •vl'l/ ly.ll:V;l;; :1 lllllil ,2V) Beide Revisionen erheben gegen die vom Berufungsgericht • vorgenommene Festsetzung der Entschädigungssumme verschiedene .1 Verfahrensrügen nach §. 286 ZPO« Hierzu ist darauf hinzuweiseh,| daß der Tatrichter die Höhe der Ent Schädigung im Rahmen des ihn| 'freier stellenden § 287 ZPO fest setzt und das Revisionsgericht daher diese tat rieht erlich e Beweiswürdigung nur in beschränktem-I Umfang r.aehprüfen kann (IM Ur, 1 , 4 und 7 1 zu § 287 ZPO) <• Das Gericht wird im allgemeinen zur Festsetzung der .n.rich-,r^ tigen1' Entschädigung gelangenf indem es ausgeht von konkreten J wirtschaftlichen Tatsachen, sich allgemein üblicher und anerkannter Berechnungsmethoden bedient, Sachverständige hört, die. .verschiedenen Ergebnisse.miteinander vergleicht und am Ende daraus auf die angemessene Entschädigung schließt (j3GHZ 26, 373? 375)« Jedoch ist es unzulässig, daß bei der Wertermittlung! eines Grundstücks mehrere in ihren Grundlagen verschiedene Berechnungsmethoden in der Weise miteinander verquickt werden, }? daß Elemente der einen Berechnungsmethode mit Elementen einer anderen Berechnungsmethode zur Berechnung verwendet werden; zu-1 lässig wäre es dagegen, die nach den verschiedenen, in sich gef schlossenen Berechnungsmethoden gewonnenen Ergebnisse miteinander zu vergleichen und daraus Anhaltspunkte für die endgültigg Abschätzung der Grundstückswerte zu gewinnen (vgl- EG in . ■"Das'Recht" 1916 S«51 5 und in Pr VerwBl Band 29 8-71? 72)1 Söweit die Revision der Beklagten die Auswahl des Sachverständigen Wagenbach beanstandet, reicht das, .was innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden ist und des-■ halb allein in der Revisionsinstanz beachtet werden kann, i ' : r. nicht zu der Annahme aus, der Tatrichter habe das ihm bei der Auswahl zustehende Ermessen (§ 404 ZPO) mißbräuchlich V, ausgeübt,, i';r- RR; vif Ein den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellender Rechtsfehler nach § 287 ZPO kann auch nicht darin erblickt werden, soweit der Berufungsrichter sich im wesentlichen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, ohne für jeden Bewertungsfaklor eine eigene) ins einzelne gehende ,Be-grandung zu gebenv Für die Bewertung des Hausgrundstücks Biebergasse Nr. 13 gilt im Hinblick auf die Angriffe beider Revisionen, folgendess 1„) Bas Berufungsgericht folgt zunächst dem Gutachten des Sachverständigen Wagenbach, der nach der in seinem ersten Gutachten vom 24u November 1954 zugrunde gelegten Ertragswert~ berechnung für dieses Grundstück, bezogen auf den Zeitpunkt des 27c August 1952, jedoch ohne Berücksichtigung der vorhandenen KriegsSchäden, einen Wert von insgesamt 153.171 DM ermittelt hat« " ! Die Revision der Kläger beanstandet, diese Ertragswertberechnung mit dem Hinweis, daß nach Aufhebung der Preisbindung für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke durch das Ge-schäftsraummi et engesetz vom. 25«- Juni 1952 (BGBl I, 338) höhere Mieten hätten erzielt werden können und deshalb ,b|i der Ertragswertberechnung auch eingesetzt werden müßten« Damit kann die Revision der Kläger nicht durchdringend Das Gutachten des Sachverständigen Wagenbach geht insoweit ausdrücklich von den unter Berücksichtigung der Aufhebung des Preisstops fp gewerblich genutzte Räume künftig nachhaltig erzielbaren Mie-Ü ten aus,. Die von der ’Revision der Kläger hervorgehobene Möglichkeit, daß nach Erlaß des Geschäftsraummietengesetzes die Mieterträge höher werden würden, ist somit tatsächlich berückj sichtigt worden, so daß die Zugrundelegung dieser angenommene (höheren) Mi et ertrüge , selbst wenn sie als ‘'Mindestmi e.t.'e'h be| zeichnet worden sind, nicht als ein in der Revisionsinstanz nach § 287 ZPO beachtlicher Rechtsfehler bezeichnet werden kann,. Daß nach Wegfall der Preisbindung für gewerblich genutzte Räume erst "bedeutende Investitionen" höhere Mieterträl ge möglich gemacht hätten, wie die Revision der Beklagten meij kann nicht als ein Erfahrungssatz gewertet werden. Dann kämpf auch die von der Revision der Beklagten gerügte Annahme eines) Kapitalisierungsfaktors von 5 $ durch den Sachverständigen und das Berufungsgericht nicht beanstandet werden,, Beide Revisionen rügen, daß der Sachverständige und ihm folgend der Tatrichter eine Restlebensdauer des Gebäudes Bie|| bergasse Nr, 13 von 45 Jahren angenommen haben,, die nach An-J sicht der Kläger zu niedrig, nach der der Beklagten „jedoch zu hoch sein soll»' Insoweit handelt es sich um eine) im Eähmej! des § 287 ZPO' liegende und vom .Revisionsgericht nicht zu be-anstandende freie Schätzung des Berufungsgerichts, das mit ausführlicher Begründung nicht auf den - im übrigen nicht eindeutig feststelBbaren - Zeitpunkt der Errichtung, sondern'-bedenkenfre-i auf den Zustand des Gebäudes abgestellt hat, lei von der Revision der Kläger angeführte Umstand, andere Sadies verständige hätten eine Restlebensdauer von 60 Jahren, angenol men, ist bei dieser Schätzung ausdrücklich berücksichtigt worden. 2, ) Im Zusammenhang mit der Revisionsrüge' der Kläger, es'J sei vom Berufungsgericht ein zu niedriger Bodenwert für diejj p. I |>:.V ' I j#v I; m tv % ■ • m\r ~ 8 - enteigneten Grundstücke angenommen, ist folgendes zu bemerken-;, : T • "7 ' ■ ' , ' ■ / HgiiU a) Das Berufungsurteil geht in dem ersten Teil seiner Begründung zur 'Ermittlung der EnteighüngsentSchädigung für das 'Hausgrundstück BlHBHIgasse NrV $P insoweit dem Gutachten des Sachverständigen;Wagenbach folgend, ausdrücklich von einem im Wege der Ertrags wer tberechnung ermittelten Verkehrswert zu dem •Zeitpunkt der Enteignung, jedoch ohne Berücksichtigung der Kriegsschäden, in Höhe von 153,'171 DM aus» Alsdann ist gesagt, daß nach Abzug einer durch Kriegsschäden erfolgten Wertminderung des Gebäudes 'in Höhe von 8,000 DM von einer -^nteignürigs-entSchädigung in Höhe von demnach insgesamt rund 145- OOC DM auszugehen sei. Daran anschließend wird jedoch ausgeführt, der „Sachverständige Wagenbach "habe bei dieser Gesamt Schätzung (auf Grund der Ertragswertberechnüiig) einen Bödenwert von hd 450 Dlyl je qm zugrunde gelegt",, den im, folgenden das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Enteignung für überhöht halt und hierbei •.•ausführt, unter Berücksichtigung; der zutreffenden Ermittlung des Bodenwertes für das Trürmnergrundstück gasse Nr i 4P könne für das Grundstück BpHgasse 'Nr, «ifi nur: von einem Bodenwert in Höhe von 300 DM je qm ausgegangen werden,. Das ergebe für das Hausgrunds ück BÄBBftasse Nr. ^p einen Bodenwert von 184. qm x 300 - 55,200 DM und unter Berück-sicht igung des in dem. N acht rags gut achten Wagenbach vom 18>. April 1955 gesondert ermittelten Gehäudewertes von 70,571 DM einen zu ent schädigenden Gesamtwert für die ses . , :Grundstück in Höhe von 125=571 IM. ' m ML vm •. .,4 at| m Wir il ■ Wß\ ' fern m- Diese Ausführuaxgen des. Be inrf ungsge r ic ht s. zur Wertberechnung 7|: I 7 m •/ m 4 m fr Fr: B IWS# > mm" Pu BW 9 des Hausgrundstücks 130HHpgas.se Hr, 0p halten einer Hachprii] füng nicht stand,. Irrig ist insbesondere die Annahme des Ber'ufungsrichters, der Sachverständige Wagenbach habe seiner* im ersteri Gutachten vorn 241 'November 1954 vorgenommenen >/G.r| e rin it t lung' auf der Grundlage der hr t rag s wert be re c hnung einen! bestimmten Bodenpreis für das Grundstück Biebergasse Nr» 13;-| "zügrundegelegt"„ Der Gutachter hat vielmehr in diesem erstem! Gutachten den Verkehrswert des gesamten Grundstücks BflMNI Ir, HP also für Grund und Boden sowie Gebäude? ausschließlich! auf der in sich geschlossenen Berechnungsmethode nach dem if | Ertragswert' (Ertrag der nachhaltig erzielbaren Mieten) er- i: • -viva w rnittelt, während er demgegenüber den (neben dem Wert der . -j| Gebäudereste) für d,as Trümmergrundstück BflH0gasse Hr allein maßgeblichen Bodenwert an Hand von Vergleichspreisen lg unter Beachtung von in den Jahren 1925/26 und 1930 erfolgten! Schätzungen sowie unter Berücksichtigung der gegenüber damals! C'igpL bis 1952 eingetretenen Kaufkraftminderung auf 350 DM je qm M ermittelt hat„ Wenn der Sachverständige Wagenbach in seinem^ späteren Hachtragsgutachten vom 18, April 1955 für das HausiJg ______ : grundstück BHBBBgasse Ir, 0P gesondert einen Bodenwert für j den Zeitpunkt des 1 n Januar 1935 mit 300 DM und (im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes, des Gebäudes) für den.Zeltpuh™ des 17= April 1954 mit 450 DM je qm berechnet und genannt ha| so geschah'dies lediglich zwecks Beantwortung des zweiten BeJ weisbeschlusses des Landgerichts vom 6, Januar 1955? mit deal h?1| diese nunmehr getrennten Berechnungen vom Sachverständigen ge- i. fordert waren. Diese getrennte Berechnung ist aber sachliche '•iS nicht geboten, weil entgegen den Bestimmungen des § 41 HAG 1$ für die Bewertung von Grund und Boden sowie von den Gebäuden! ' 7 Ujl , ein einheitlicher Zeitpunkt zugrundegelegt werden kann und tf ■ -M eine einheitliche Bewertung zulässig und möglich ist (Urte IM des Senats vom 10, Februar 1958 III1 ZR 225/56? teilweise ab/ gedruckt In HJW 1958 S. 749 Hr, 4) <> I ■ 7 7-:' ' ; ’ ■■VM usw sschaden zu b) Die Revision der Beklagten wendet sich weiter dagegen •daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Wertes des Hausgfundstiicks BflHHMgasse Nr, • fur '<^leh .Gebäudewert nur -einen i'/dnderwert von 8,000 i'AVI (das ist dor vom doch vet ständig Wagenbach ermittelte Kostenaufwand fur :die Beseitigung der vorhanden gewesenen Kriegsschäden) angesetzt hatDie Beklagt ■hatte hierzu:vorgetrageng daß mindestens ein Schadensgrad von' 25 ß :des,:Gebäudev/ertes zu berücksichtigen sei,.. zu demal; noch am-2i, Mai 1946 von dem (-Kriegs-) Schädenamt dieser Schädensgrad, ausdrücklich festgestellt worden sei * Die ■ trotz des (aus det)|| Bauakte der Beklagten sich ergebenden) Bauverbots von den Klägern zeitlich danach ausgeführten, schadenmindernden Aufbauarbeiten an dem Gebäude seien nach § 41 Abs. 5 HAG nicht zu berücksichtigen. Der von dem Sachverständigen Wagenbach auf Grund, des in einem Beweissicherungsverfahren 1954 festgestellten Zustandes -des Gebäudes ermittelte Minderwert von 8.000 DM beruhe lediglich auf,dem Zustand des Hauses nach dem unzulässigen Wiederaufbau. i Mit diesem Vorbringen hat rsich das Berufungsgericht zwar bei seiner Wertermittlung auf der Grundlage der Ertragswert- . bere'chnung auseinandergesetztSoweit es aber am Schluß, seine Urteils, insoweit jetzt dem Ergänzungsgutachten Wagenbach vom 18. April $-S(vt5 folgend, einen nach einer anderen Methode (Vergleichspreise) errechneten Bodenwert dieses Hausgrundstücks Nr. (0 von 55.200 DM und hiervon getrennt , aber auf diesem ermittelten Bodenwert aufbauend, einen GebäUdewert von 70.-571 DM annimmt (vgl., Gutachten Wagenbach vom 18, April 195 S, S - 9) und somit im Gegensatz zu seinen vorhergehenden Ausführungen .:zu .einem Gesamtwert, des Hausgrundstücks Hr. ifl|| von nur 1 25.571 DM kommit, ist von ihm diese Drage der Wertminderung infolge Kriegsschadens überhaupt nicht erörtert wor /den»:Jedenfalls ist zu den beiläufigen'Bemerkungen des Land--gerichts in seinem Urteil S» 9 und 10,der Sachverständige ■ Wagenbach''habe bei diesem (im Wachtragsgutachten gesondert errechneten) Gebäudewert von 70,571 DM einen Kriegsschadens- grad von 25 c/q eingesetzt ..Tbzw» beracksichtigt, nicht Stellung genommen worden«, Hiernach kann das Berufungsurteilf soweit es die Werter-„ mittlung des Hausgrundstücks BMBBigasse Kr» 4P betrifft , 'wegen der zuletzt behandelten beiden Verfahrensfehler nicht gehalten werden. Dem Revisionsgericht ist es aber auch nicht .möglich» die vom Tatriehter zu treffenden Feststellungen über den Wert des Grundstücks B(444Pgasse Kr» 4P vön sich aus vorzunehmen ; so daß beide Revisionen insoweit zur Aufhebung des. angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen» Damit erhält die Beklagte zugleich Gelegenheit, zu ihrer Verteidigung den ihren weiteren Revisionsrügen zur Präge der Berechnung des Minderwertes fies Gebäudes (infolge KriegsSchadens) zugrunde liegenden Vortrag Vor dem Berufungsrichter vorzubringen» Erwähnenswert in diesem ‘Zusammenhang ist .jedoch, daß die Beklagte einen höheren Schadensgrad für das Gebäude als 25 ^ nicht ansetzen kann, da sie lt. ihrem Pestsetzungsbescheid vom 28» Juli 1 952 von 'der Karmvorsclirift des § 41 Abs, 5 HAG - dessen Gültigkeit unterstellt - lediglich insoweit Gebrauch gemacht hätte, daß der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Schadensgrades von nur 25 $ ersetzt werden sollte (vgl» hierzu auch ürt, des Senats vom 10» Februar 1958 III ZR 225/56 B, 8 und 9? insoweit in HJW 1958 S» 749 nicht abge-druckt).-' .. III» Für die Wertermittlung des Trümmergrundstücks BflBBpgasse Kr» gpl durch das Berufungsgericht, die ebenfalls von beiden . ■Revisionen angegriffen wird, gilt folgendest 1o) Die vom Baihverständigen Wagenbach für die Ermittlung .•i des Bodenwertes ange-.vandte f vom Oberlanue sge r i c.ht übernommene :|| Bereclmungsmetho_de (Wertermittlung auf Grund von Yorg3 eiciis- f preisen mit er;Beachtung von in den Jahren 1 925 - 1 926 und 1930 j erfolgt öJl:rßchät2imgen - sowie unter Berücksichtigung der bis. I 1952 eingetretenen Kaufkraft Senkung) itt an sich nicht zu be.. anstandenf Es kann: insbesondere nicht anerkannt werden, daß für die Bewertung von' Trüimergrundstücken die Ertragswert berechj nung allein -möglich' und zulässig sei, wie die Revision der he- ; klagten vorträgt;:Bas von der Revision der-Kläger angezogene frühere Schätzgutachien des Sachverständigen Stark aus dem Jahn 1930 ist bei der Schatzung nach § 287 ZPO nicht übergangen worden I In dio Beklagto einen Bodenwert von nur 200 IM je qm, für die gesente Fläche von 92 qm also einen solchen von 18»400 IM ;|| . "Mm angesetzt hat,, während der Sachverständige- Wagenbach und ihm J folgend das Berufargsgericht - mit zu dem feil eigener Begründung^ zu einem Bodenwert von 330 DM je qm oder von insgesamt 32..200« Iin kommen ohne daß gegen diese Schätzung im Rahmen des § 287,5$ grundsätzliche und durchgreifende Bedenken bestehen;- steht schon’1 .jetzt fest; daß die Beklagte wie EnteignungsentSchädigung "für den?Bodenwert des IrümmergrüntistdcKs Di |jg| 1 t unerheblich 1 zu niedrig festgesetzt 'hat c!fDüg3 ■.Diürq.DnD^üi^ a 2c) Bas gleiche gilt, soweit eine Entschädigung für: die | Gebäudereste- in krage steht.. Denn das Borufangs g e r x cht hat ,j auf Grund des eingehend begründeten Gutachtens vorn TI. Juni s 1956 des hierzu von ihm zusätzlich gehörten Sachverständigen rf Brandau ausdrücklich festgestellt; daß und aus welchen Gründen jedenfalls hier die bei der Enteignung noch vorhandenen Ge- q|| bäudereste für einen---Wiederaufbau -hätten wiederverwendet^ werde* können und; deshalb einen Yermögenswert der Kläger darstelltenJ der daher auch zu entschädigen sei. Ob demgegenüber die Wieder? Verwendung dieser Reste in jedem Rail auch. ,!wirtschaftlich sinnvoll und technisch vernünftig»' gewesen wäre, worauf die Revision der Beklagten abhebt, kann im Hinblick auf die insoweit nach § 287 ZPO nicht angreifbaren Feststellungen des V Tatriehters auf sich beruhen» Es ist daher - ohne daß auf die weitere Rüge der Revision der Beklagten, auch auf die Bewertung dieser Gebäudereste seien die Preisvorschriften anzuwenden, eingegangen zu werden braucht - davon auszugehen, daß die Beklagte insoweit eine nicht unwesentlich zu niedrige Enteignungsentschädigung festgesetzt hat» Denn die Beklagte hat für diese Gibändereste überhaupt keine Entschädigung festgesetzt, während das Berufungsgericht unangreifbar zu dem Ergebnis gekommen ist, daß, diese Gebäudereste für die Kläger - gleichgültig in welcher Höhe im einzelnen - jedenfalls überhaupt einen Vermögenswerten Vorteil darsteilten» mithin hierfür auch eine Entschädigung festzusetzon war» ÜÜj flihh i.; J h Bas führt dazu, daß lentsprechend den oben erwähnten, in BGKZ 26, 573 niedergelegten Grundsätzen bei dem Trtimniergrund-’stück jjflllpgasse"'Hr» (Q für die Wertbemessung auf c.en Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist» Schon aus diesem Gründe kann das Berufungsurteil auch insoweit nicht aufrecht erhalten werden. Da.die .Aufhebung und Zuzückverweisung'der Sache nicht zu umgehen war, erschien es angemessen, diese Aufhebung des 'Berufungsurteils in vollem Umfang auszusprechen, damit über die Höhe der den Klägern gebührenden Entschädigung erneut verhandelt und entschieden wird» Hierbei können die Parteien ihre weiteren Einwendungen gegen die Wertberechnung; soweit hierauf Revisionsrügen gestützt worden sind, dem Berufungs-