Kein Beamter hat einen Rechtsanspruch auf Beförderung» Ein beförderungswürdiger» aber nicht beförderter Beamter kann deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht allein mit der Behauptung schlüssig begründen, daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert - worden sei'oder andere Beamte nur unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, oder sonst pflichtwidrig befördert worden seien» Bas schließt nicht aus, daß im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen Fflichtwidrigkeiten begangen werden können, die eine Verletzung der einem einzelnen Beamten gegenüber bestehenden Amtspflicht sein.i. und Schadensersatzansprüche auslösen können., für deren Umfang und Höhe die Nichtbeförderung von Bedeutung sein kann» Sie habe ihm die Beförderung auch zugesichertj diese "Zusicherung liege in den Erlassen vom 4, März 1952 und 9° Juli 1952 sowie der Verfügung vom 27, September 1952, 'wenn die Direktion die Genehmigung zur Beförderung beantragt hätte? ausgeführt % Der Rechtsweg sei nicht zulässig, da der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung gehabt habe und nur eine Nachprüfung von Ent Scheidungen'der Beklagten begehre, die ihrem Ermessen unterlägen» Ihre Bediensteten hätten keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzte Die Direktion habe nur aus sachlichen Erwägungen die Genehmigung nicht eingeholtDie Hauptverwaltung hätte die Genehmigung keinesfalls erteilt, wie sie jetzt ausdrücklich erklärt hat* Der Kläger hätte damals nicht IpO, sondern 240 Vordermänner überspringen müssen* Die Hauptverwaltung hätte im -Jahre 1952 der Direktion Hannover bis Ende November 1952 nur 108 Planstellen für die Beföi’derung zu dem Oberlokführer zugewie-sen* Die Fälle und hätten damals gleich gelegen^ beide seien älter als der Kläger gewesen» Sie hätte diese Fälle als Musterfälle 'vorgetragenc Haiemeier habe sie noch selbst ohne Genehmigung der Hauptverwaltung befördern können, er hätte auch nicht 300 Vordermänner übersprungen* Die übrigen vom Kläger angeführten Fälle lägen alle anders. Kein Beamter- habe einen Rechtsanspruch auf Beförderung und eine Zusicherung gegenüber dem Kläger liege nicht vom Die Personalbearbeil er der Beklagten hätten bei Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht erfüllt, Die Fürsorgepflicht beziehe sich nur auf die gegenwärtige Stellung eines Beamten0 Den Gleichheitsgrund salz habe die Beklagte nicht verletzt, weil kein Beamter Anspruch auf Beförderung gehabt habe,, Selbst wenn die Beklagte Angehörige bestimmter Gewerkschaften bevorzugt haben sollte, ergebe sich daraus nicht, daß statt dessen gerade der Kläger hätte befördert werden müssenc Der Sachverhalt ergebe keinen Anhalt dafür, daß die Beamten ihr Ermessen mißbraucht oder willkürlich gehandelt hätten. Denn insoweit ist sein Anspruch kein vermögensrechtlicher und kann auch nicht in der Form eines Schadensersatzanspruches vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden,, Aber darüber hinaus hat der Kläger bestimmte Behauptungen für eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten und Eürsorgepflicht aufgestellt,; insbesondere soweit er sich darauf beruft,, daß ihm eine Beförderung zugesagt sei und die Direktion Hannover ihn nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft bei der Beförderung pflichtwidrig übergangen habe* Für eine Klage auf Schadensersatz mit dieser tatsächlichen Begründung ist der Rechtsweg zu-lässige Das Berufungsgericht führt zwar zu Beginn der Entscheidungsgründe aus, das Landgericht habe "die Klage nutreffend im Ergebnis wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen", nimmt aber in den folgenden Teilen doch eine sachliche Prüfung des Klagvortrages vor, Es hat sachlich entschieden, ob dem Kläger eine Beförderung zugesagt war und ob die vom Kläger angebotenen Beweise ausreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er wegen sei-uer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft von 3er Beförderung zurückgestellt sei0 Das Berufungsurteil i_3-t damit in Wahrheit ein Sachurteii, so daß auch das jevisionsgericht das klägerische Vorbringen in vollem ümfange überprüfen mußc. der Auswahl der Bewerber keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht, sondern nur ihre allgemeinen Dienstpflichten, Auch die Tatsache; daß etwa andere Beamte pflichtwidrig befördert sind, enthält ebenfalls keine Verletzung von Amtspflichten, die dem Kläger gegen-, über bestanden, weil auch die Bevorzugung anderer Beamter nicht, in die Rechtsposition der bei der Beförderung übergangenen eingreift. zahl von Planstellen für Beförderungen zur Verfügung, denen eine größere Zahl von Beamten gegenübersteht, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen* Wenn nur eine Beförderungsstelle, aber mehrere beförderungswür-clige Bewerber vorhanden sind , können , nicht alle übergangenen Bewerber deshalb Schadensersatz verlangen, weil der tatsächlich beförderte Beamte pflichtwidrig befördert ist.. Sonst müßte.der Dienstherr alle übergangenen Beamten so behandeln, als wären sie befördert, obwohl er insgesamt nur einen Beamten befördern durfte- Wenn jedoch das ordentliche Gericht nicht allen beförderungswürdigen Beamten einen Schadensersatzanspruch gewährt, müßte er sein Ermessen an die Stelle des Ermessens.der zuständigen Behörde stellen* Das ist nicht Aufgabe des ordentlichen Gerichts* Die Rechtsprechung hat auch sonst anerkannt, daß die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in einem Balle nicht dazu führt,. einen Anspruch auf dieselbe (ungleiche) Behandlung anderen zu gewähren (.vgl BGH LM Ir 1 und 2 zu Art 3 GrundG) « Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte etwa früher allgemein, als der Kläger noch nicht zur Beförderung, heranstand, entgegen dem Erlaß der Hauptverwaltung vom 5* Oktobe 19 50 nach dem Dienstalter statt nach dem -Ueistungsprinzip befördert hat *• Wenn § 23 des neuen Bundesbeamtengesetzes vom 14c Juli 1953 (BGBl I, 551). Das schließt aber nicht aus, daß im Rahmen der mit .einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen die damit befaßten Beamten Pflichtverletzungen begehen können, die sich als Verletzung auch der einem einzelnen Beamten ge- alle Beamten eines bestimmten Jahrganges auf die Möglichkeit einer Beförderung zu überprüfen, kann eine Pflichtverletzung zu dem Nachteil eines Beamten darin liegen, daß der Sachbearbeiter ihn trotz Zugehörigkeit zu diesem Jahrgang aus sachwidrigen Gründen nicht berücksichtigte: Beim der Vorgesetzte hat jedem einzelnen Beamten gegenüber die Amtspflicht, ihn richtig und gerecht zu beurteilen.: BGHZ 15,185)'» Die Verletzung dieser Pflichten oder die Nichtbeachtung der Beförderungsvorschrift en kann dazu führen, daß gerade ein bestimmter Beamter von der Berücksichtigung bei einer Beförderung pflichtwidrig ausgeschlossen wird» Bahn liegt der Sachverhalt anders, als wenn der Beamte nur behauptet, andere Beamte seien gesetzwidrig bevorzugt befördert = Eine solche Pflichtverletzung könnte einen Schadensersatz-anspruch begründen, doch liegt die Amtspflichtverletzung auch dann nicht in der Nichtbeförderung als solcher, und der Schadensersatzanspruch wird nicht aus der Nichtbe-^ Förderung, sondern aus anderen Vorgängen hergeleitet,. Pie Nichtbeförderung kann dann allerdings eine Folge dieses anderen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens sein und sie kann bei der Berechnung des Schadens nach allgemeinen Grundsätzen auch als ein Schadensposten berücksichtigt werden-(RG HER 1933,1225; BGHZ 15,185;, Pie Feststellung wiederum, daß gerade der Kläger befördert worden wäre, wird im Einzelfall nur schwer zu treffen Die Prüfung des Klagvorbringens unter diesen Gesichtspunkten ergibt folgendest Der Kläger hat für seine Behauptung*, sein Rangdienstalter sei falsch festgesetzt und er sei deshalb bei Beförderungen benachteiligt* keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Soweit er damit behaupten will, das Rangdienstalter sei schon im Jahre 1942 falsch festgesetzt* wären Schadensersatzansprüche wegen einer darin liegenden Pflichtverletzung verjährt oder ausgeschlossen weil der Kläger in den vergangenen Jahren nicht die notwendigen Rechtsbehelfe gegen die etwa unrichtige Festsetzung des Dienstalters erhoben hat (§ 839 Abs 3 BGB)-Die mit der Beförderungsangelegenheit befaßten Beamten waren aber verpflichtet* das aus den Akten ersichtliche, ordnungsmäßig festgesetzte Dienstalter bei der späteren Bearbeitung zugrundezulegen„ Nachdem mehrere Anträge des Klägers auf Abänderung des Dienstalters abgelehnt waren, und der Kläger dagegen keine weiteren Rechtsbehelfe ergriffen hatte, handelten die Beamten nicht schuldhaft, wenn sie bei der späteren Bearbeitung dieses Rangdierstatt er zugrundelegten. Der Kläger meint weiter, eine Pflichtverletzung ihm gegenüber liege deshalb vor, weil die Beklagte die Genen migung zur Beförderung nicht eingeholt habe, obwohl die Genehmigung "von Fall zu Fall" hä.tte eingeholt werden müssen und die vorher abgelehnten Bewerber nicht gleichgelegen hätten,: Die Auswahl der zu befördernden Beamten unterliegt jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen des Dienst hernu Selbst wenn der Kläger fachlich besser beurteilt wurde als die zu dem Vergleich gestellten Beamten, oder sonst Umstände Vorlagen, die den Kläger als würdiger erscheinen ließen, war das nicht entscheidend. Denn die Bewertung der Beförderungswürdigkeit eines Beamten richtet sich nach vielen aus den Akten nicht immer ersichtlichen Umständen und insbesondere nach der Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit,, Dabei ist es Sache der pflichtmäßigen Abwägung des personalbearbeiters, welchen einzelnen Umständen er größeres oder geringeres Gewicht beilegt, Aus dem Begriff des Ermessens folgt, daß abweichende Entscheidungen in einem der Behörde überlassenen Ermessensbereich möglich sind , ohne daß die Ent Scheidung eine Rechtsverletzung enthält „ Eine Rechtsverletzung und damit eine Pflichtverletzung liegt bei Ermessensentschei- ■ düngen nur vor, wenn der Beamte willkürlich oder so iehlsam vorgegangen ist, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlecht' hin unvereinbar ist (BGHZ 7,69 BGH LM Hr 5 zu § 14 PreussPVG)» Dafür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen c Wenn die Beklagte den Kläger nach Ablehnung der von ihr gleich beurteilten Fälle nicht mehr zur Beförderung Vorschlag, weil sie die abgelehnten Bewerber als gleichliegende Musterfälle ansah} läßt das keinen Erraes-sensmißbrauch und auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkennen, im Gegenteil wollte die Beklagte den Kläger mit Fällen gleich, behandeln, die ihrer Ansicht nach gleich lagen-. Die Revision meint, ein grober Ermessensmißbrauch liege schon darin, daß die Beklagte die Genehmigung überhaupt nicht- eingeholt habe, obwohl sie «von Fall zu Fall" einzulfolen war» Diese Bestimmung beschränkte aber nicht das Ermessen der Beklagten, Denn wenn eine Behörde "von Fall zu Fall" eine Genehmigung einzuholen hat, bedeutet das nicht, daß sie bei jeder Beförderungsstelle für jeden geeigneten Bewerber die Genehmigung beantragen muß. aber ein höheres allgemeines Dienstalter, Die Abwägung dieser und sonstiger aus den Akten nicht ersichtlicher Umstände ist bei ErmessensentScheidungen gerade der Verwaltungsbehörde überlassen, und kann nicht vom ordentlichen Gericht nachgepriift werden. Eine'Amtspflichtverletzung konnte dem Kläger gegenüber auch vorliegend wenn die Beklagte vgerade den Kläger deshalb bei Beförderungen nicht berücksichtigt hat, weil er einer Gewerkschaft angehörte, die ihr nicht genehm war» Bas wäre nicht nur die unzulässige Bevorzugung anderer Beamter, sondern schon eine Verletzung des Gleichheit sgrundsatzes und der Beförderungsbestimmungen gerade gegenüber dem Kläger, weil dann bei Bearbeitung.seiner Beförderungsangelegenheit sachwidrige Erwägungen angestellt wärefi-, • Er hat ferner behauptet, ein Mitglied der Bersonalveriretung der Eisenbahndirektion Hannover, FW», habe erklärt, bei ihm über -den BGB wäre die Beförderung des Klägers klar über die Bühne gegangen, wenn sich für den Kläger nicht eine andere Gewerkschaft verwendet hätte. - Damit hat der Kläger nicht die erhebliche fatsache unter Beweis gestellt, der seine Befer-derungsangelegenheit bearbeitende Beamte habe ihn nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft nicht zur Beförderung vorgeschlagen, sondern nur mittelbare Beweistatsachen und unterstützende Umstände, Bas Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, diese Barlegungen seien unklar und unerheblich, aber am Schluß der Entscheidungsgründe bemerkt , daß das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, der Sachverhalt biete keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß die Birektion Hannover bei ihren Beförderungen willkürlich gehandelt oder ihr Ermessen mißbraucht habe? das ergebe sich auch nicht aus dem neuen Vortrag in der Berufungsinstanz = Bie insoweit in Bezug genommenen Gründe des landgerichtlichen Urteils führten aus, daß aus der Aufzählung einzelner bevorzugter Beförderungen und den Äußerungen des FfMBt noch nicht gefolgert werden könne, , daß für die Beklagte gerade bei der Bearbeitung der Angelegenheit des Klägers unsachliche Gründe maßgebend gewesen seien und daß sie dabei willkürlich und schikanös gehandelt habe, Bas Berufungsgericht hat sich diese Wür- -diguh^ des Landgerichts zu eigen gemacht und sie auch auf die Äußerungen des Präsidenten EWHBi ausgedehnte Bas ist eine dem Tatrichter überlassene Würdigung des klägerischen Vortrags, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kanne Benn es ist kein Verfaiirensver-stoß, wenn der Tatrichter von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den schlüssig behaupteten, aber als solchen nicht unter Beweis gestellten klagbegründenden Sachverhalt sind und nach der Überzeugung des Tatrichterssaus diesen als wahr unterstellten Indizien ein sicherer Schluß auf die erhebliche Tatsache selbst nicht gezogen werden kann (BGH LM Nr 1 zu § 539 fort war ein Sachverhalt vorgetragen, daß eine Behörde fortgesetzt einer außenstehenden Stelle bestimmenden gesetzwidrigen Einfluß auch auf die den klagenden Beamten betreffenden Maßnahmen zugelassen habe; das hat der Senat als Pflichtverletzung angesehen, die zu dem Schadensersatz verpflichtet, wobei möglicherweise eine Nichtbeförderung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden könnte, Im vorliegenden fall ist ein solcher Sachverhalt, nämlich die gesetzwidrige Einwirkung eines Außenstehenden gerade auf die Verhältnisse des Klägers weder behauptet noch festgestellt, Das Reichsgericht hat zwar ausgeführt , daß die Pürsorgepflicht nur die Belange des Beamten aus seiner jeweiligen Amtssteilung betreffe und sich nicht auf Maßnahmen beziehe, die ein anderes Amt, insbesondere etwa eine Beförderung beträfen; die ordnungswidrige Behandlung einer Beförderungsangelegenheit enthalte deshalb keine Verletzung der Pürsorgepflicht (RGZ 146,369)-, Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist. Denn die bei Beförde rungsangelegenheiten zu treffenden Maßnahmen und die Auswahl der einzelnen Bewerber für eine Beförderung unterliegen wiederum nur dem pflichtmäßigen Ermessen des Dienstherrn, Wie schon oben ausgeführt, hat der Kläger keine Tatsachen dafür'vorgetragen,' daß gerade ihm gegenüber Fehler bei Ausübung dieses Ermessens vorgekommen seien.
Für das Nachschlagewerk I
Für die 7 amtliche Sammlung l
Gesetz? Beamtenrecht • Allgemeines? DBG § R6§ BBG § 23
Rechtssatz? Kein Beamter hat einen Rechtsanspruch auf Beförderung» Ein beförderungswürdiger» aber nicht beförderter Beamter kann deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht allein mit der Behauptung schlüssig begründen, daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert - worden sei'oder andere Beamte nur unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, oder sonst pflichtwidrig befördert worden seien» Bas schließt nicht aus, daß im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen Fflichtwidrigkeiten begangen werden können, die eine Verletzung der einem einzelnen Beamten gegenüber bestehenden Amtspflicht sein.i. und Schadensersatzansprüche auslösen können., für deren Umfang und Höhe die Nichtbeförderung von Bedeutung sein kann»
Aktenzeichen? Ill ZR 39/55 LG Hannover
Urt, des BGH v, 12» 7» 1956 OLG Gelle
t*“ ■*>' f» «»* .V -
III, ZR_39('55
Verkündet laut Protokoll am 12c Juli 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im lernendes Volkes In dem Rechtsstreit
des Lokomotivführers Franz K $
Straße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Wtß ~
geh
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-direktIon Hannover,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der Ili„. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12,, Juli 1956 unter. Mitwirkung der Bundesrichter-Riet sehe!, Dr, Kreft, Dr*> Arndt,
Br, Wolany und Pr« Beyer
für Recht erkannt s , ' '
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7=. Januar 1955 wird zurückgewiesen..
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* '■ ■ .
- Von Rechts wegen :
- 9
Tatbestand s
•Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte als sein Dienstherr ihn nicht zu dem Qberlokomotivführer befördert hat«.
Der 1890 geborene Kläger steht seit 1918 im Dienst der Beklagten bezvn ihrer Rechtsvorgänger: Zum 10 Mai 193g wurde er als Reserve-Lokomotivführer und Beamter auf Widerruf sowie am 1= Oktober 1941 als Beamter auf Lebenszeit übernommen und am 1, September 1942 zu dem Lokomotivführer -.Lokführer) befördert0 Durch Erlaß des Reichsverkehrsminj-sters vom 17«, Juli 1941 wurden 20 f» der Planstellen der Lokführer in solche für Oberlokführer mit einer höheren Besoldungsgruppe umgewandelt= Die Beförderungsstellen sollten nach Dienstpostenwert, Tüchtigkeit und Eignung vergeben werden? nur bei gleichwertigen Bewerbern sollte das Dienstaiter Berücksichtigung finden. Rach dem Erlaß kamen dafür Lokführer nach 5 Jähriger'Bewährung im Schnellzugs-dienst in Drage0 Rach dem Kriege stockten die Beförderungen zunächst und wurden auf Grund eines Erlasses der Hauptverwaltung vom 6, November 1947 wieder auf genommen«. Später erging zu dieser Drage ein Erlaß der Hauptverwaltung der Bundesbahn vom 5° Oktober 1950s der folgendes bestimmtes Beförderungen zu dem Oberlokführer sollten zur Hälfte nach dem Leistungsprinzip,, zur anderen Hälfte, nach dem Rangdienstalter erfolgen? die Bewerber mußten sich im praktischen Dienst voll bewährt haben«, Rach den allgemeinen Grundsätzen durften Beamte nach Erreichung des 62= Lebensjahres nicht mehr befördert werden? das war für den Kläger . der 110 November 1952, Zur Vermeidung von Härten bestimmte die Hauptverwaltung der Beklagten durch Erlaß vom 4= März 1952 und 9= Juli 1952 folgendess Beförderungswürdige Beamte^- die erst nach Vollendung des 62«, Lebensjahres zur Beförderung heranstehen, sollten noch vor Vollendung des
62c Lebensjahres außer der Reihe befördert werden können, wenn sie ohne ihr Verschulden ihre Beförderung nicht früher erreichen konnten und dienstältere Beamte nur in verhältnismäßig kleiner Zahl überholten^ wenn beförderungswürdige Beamte zwei Jahre einen festen Beförderungsposten verwalteten, konnten-sie auch dienstältere Beamte in größerer Zahl überho.len0 Der Kläger war seit 1940 Lokführer im Schnellzugsdienst undals solcher Inhaber eines festen Beförderungspostens <> Während nach der Verfügung vom 4= März 1952 die Bisenbahndirektionen die Entscheidung selbst treffen konnten, mußten sie nach der Verfügung vom 9> Juli 1952 "von Pall zu Pall", die Genehmigung der Hauptverwaltung einholen&
Der Kläger hatte ein Rangdienstalt er als Lokführer vom 1, September 1942 und in der Anwärterliste für die . Beförderung zu dem Oberlokführer die Nummer 40; Seine mehrfachen Anträge, auf Vordatierung seines Beförderungsdienstalters waren erfolglos gebliebene Am 27c September 1952 verfügte das Bersonalbüro der Direktion es wer-
de beabsichtigt, den Kläger zuni öberlokführer zu ernennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seienc Es stellte, dazu Erhebungen an.. Alle Stellen befürworteten die Ernennung, Lie Direktion hatte beabsichtigt, die vier Lokführer SflBHB (Nr, 48§) , den Kläger (Ir, 49®),
(Nr-, 492) und EflBA (Ir-, 5®) zur Beförderung vorzuschlagen o Die Hauptverwaltung lehnte die zunächst für SVHIHi und EVBBfe eingereichten Anträge ab. Daraufhin nahm die Direktion davon Abstand, eine Genehmigung auch für den Kläger einzuholen, so daß er nicht mehr befördert wurde.
Der Kläger hat vorgetragens Die Beklagte habe bei der Vorbereitung der Beförderung Amtspflichten ihm gegenüber und ihre Fürsorgepflicht schuldhaft verletztDie
unterbliebene Beförderung sei Willkür und Ermessensmiß-brauch. Sein Eangdienstaiter sei.falsch angenommenEr habe die Voraussetzungen für eine Beförderung in hervorragendem Maße erfüllt, so daß er nach dem ^eistungsprih-* zip gemäß dem Erlaß vom 5» Oktober 1950 hätte befördere werden müssen. Die Direktion habe sich aber daran nicht gehalten, sondern Beförderungen nur nach dem Dienstalter vorgenommen, wie sich aus ihrer Verfügung vom 15c Mai 1955 ergebe. Die Direktion hätte mindestens die Genehmigung zur bevorzugten Beförderung beantragen müssen.-I'hm seien nur rund 150 Bewerber vorgegangen, Die Bälle SffHund EVHHfc seien nicht vergleichbar und kein Grund gewesen? für ihn keinen Antrag zu stellen,. Die Lokführer und seien auch befördert ,
worden, obwohl sie nicht so qualifiziert gewesen seien wie der Kläger und sogar 300 Bewerber über-
sprungen habe, Die Einstellung der Beklagten sei darauf zurückzuführen,: daß er nicht der Gewerkschaft der Eisenbahner im DGB, sondern der Gewerkschaft Deutscher Lokführer im DBB angehört habe. Die Beklagte habe den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Dienstnehmer verletzt.
Sie habe ihm die Beförderung auch zugesichertj diese "Zusicherung liege in den Erlassen vom 4, März 1952 und 9° Juli 1952 sowie der Verfügung vom 27, September 1952, 'wenn die Direktion die Genehmigung zur Beförderung beantragt hätte? hätte die Hauptverwaltung zugestimmt und er
- . I
wäre noch bis zu dem 1, November 1952 befördert worden,.
Der Kläger hat beantragt? die Beklagte zur Zahlung des Betrages zu verurteilen? den er in der Zeit vom 11, lovember 1952 bis 30, Hovember 1955 bei einer Beförderung mehr verdient hätte? hilfsweise zur Zahlung von 3-405 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und. ausgeführt % Der Rechtsweg sei nicht zulässig, da der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung gehabt habe und nur eine Nachprüfung von Ent Scheidungen'der Beklagten begehre, die ihrem Ermessen unterlägen» Ihre Bediensteten hätten keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzte Die Direktion habe nur aus sachlichen Erwägungen die Genehmigung nicht eingeholtDie Hauptverwaltung hätte die Genehmigung keinesfalls erteilt, wie sie jetzt ausdrücklich erklärt hat* Der Kläger hätte damals nicht IpO, sondern 240 Vordermänner überspringen müssen* Die Hauptverwaltung hätte im -Jahre 1952 der Direktion Hannover bis Ende November 1952 nur 108 Planstellen für die Beföi’derung zu dem Oberlokführer zugewie-sen* Die Fälle und hätten damals gleich
gelegen^ beide seien älter als der Kläger gewesen» Sie hätte diese Fälle als Musterfälle 'vorgetragenc Haiemeier habe sie noch selbst ohne Genehmigung der Hauptverwaltung befördern können, er hätte auch nicht 300 Vordermänner übersprungen* Die übrigen vom Kläger angeführten Fälle lägen alle anders. Bei Beförderungen sei niemals die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft von Einfluß gewesen*
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent scheidungsgründe ?
1, Das Berufungsgericht hat ausgeführts Das Landgericht habe die Klage zutreffend im Ergebnis wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen» Der Kläger wol-
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le eine Nachprüfung .erreichen, ob die Beförderungen im Bezirk der Direktion Hannover im Jahre 1952 gerecht erfolgt seien,-. Das könne das ordentliche Gericht nicht nachprüfen. Kein Beamter- habe einen Rechtsanspruch auf Beförderung und eine Zusicherung gegenüber dem Kläger liege nicht vom Die Personalbearbeil er der Beklagten hätten bei Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht erfüllt, Die Fürsorgepflicht beziehe sich nur auf die gegenwärtige Stellung eines Beamten0 Den Gleichheitsgrund salz habe die Beklagte nicht verletzt, weil kein Beamter Anspruch auf Beförderung gehabt habe,, Selbst wenn die Beklagte Angehörige bestimmter Gewerkschaften bevorzugt haben sollte, ergebe sich daraus nicht, daß statt dessen gerade der Kläger hätte befördert werden müssenc Der Sachverhalt ergebe keinen Anhalt dafür, daß die Beamten ihr Ermessen mißbraucht oder willkürlich gehandelt hätten. Auch die abgeleimte Verbesserung seines Kang-dienstalters zeige keinen Ermessensfehl er,
2, Die dagegen von der Revision erhobenen Bügen greifen nicht durch,
a) Der Rechtsweg ist zulässige Für vermögensrechtliche Ansprüche eines Beamten aus dem Beamtenverhält-nis war zur Zeit der Klageerhebung der 'Rechtsweg vor , den ordentlichen Gerichten gegeben., Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von dem erhobenen Anspruch abhängig und richtet sich nach.dem Vortrag des Klägers, und zwar danach, ob der Anspruch seiner wahren Natur nach ein solcher ist, für den (der Rechtsweg gegeben ist (BGHZ 9 s,65 fp6/% 169275 /281_7) ° Der Kläger muß dazu regelmäßig einen Sachverhalt vortragen, der einen zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörigen Ansprach ergibt, Der Rechtsweg ist dann nicht zulässig,
wenn der Kläger einen dem'ordentlichen Gericht entzogenen Anspruch ketwä^aufl Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder Rückzahlung von Steuern) nur in das Gewand eines bürgerlichrechtlichen Anspruches kleidet und den Rechtsweg erschleichen will (RGZ 1595247? BGH III ZR 158/52 vom 16 o November 1953) =.
Soweit der Kläger also mit seinem Klagebegehren nur eine Nachprüfung der Entscheidung des Dienstherrn über seine unterbliebene Beförderung erstrebt;, ist der Rechtsweg in der Tat unzulässig... Denn insoweit ist sein Anspruch kein vermögensrechtlicher und kann auch nicht in der Form eines Schadensersatzanspruches vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden,, Aber darüber hinaus hat der Kläger bestimmte Behauptungen für eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten und Eürsorgepflicht aufgestellt,; insbesondere soweit er sich darauf beruft,, daß ihm eine Beförderung zugesagt sei und die Direktion Hannover ihn nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft bei der Beförderung pflichtwidrig übergangen habe* Für eine Klage auf Schadensersatz mit dieser tatsächlichen Begründung ist der Rechtsweg zu-lässige Das Berufungsgericht führt zwar zu Beginn der Entscheidungsgründe aus, das Landgericht habe "die Klage nutreffend im Ergebnis wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen", nimmt aber in den folgenden Teilen doch eine sachliche Prüfung des Klagvortrages vor, Es hat sachlich entschieden, ob dem Kläger eine Beförderung zugesagt war und ob die vom Kläger angebotenen Beweise ausreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er wegen sei-uer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft von 3er Beförderung zurückgestellt sei0 Das Berufungsurteil i_3-t damit in Wahrheit ein Sachurteii, so daß auch das jevisionsgericht das klägerische Vorbringen in vollem ümfange überprüfen mußc. ■
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jjer für den Anspruch aus Pursorgepflichtverletzung erforderliche Vorbescheid ist nach Klagerhehung erteilt,
h) Ein Anspruch aus 'Amt spf licht Verletzung, nach § 839 BGB, Art 34 GrundG besteht nicht. Voraussetzung ist dafür,. daß Bedienstete der Beklagten eine dem Kläger gegen über obliegende Amtspflicht verletzt haben0 Bas liegt schon nach dem Vortrag des Klägers nicht.vor.
Kein Beamter hat einen'Rechtsanspruch auf Beförderung (RGZ 111,358; 146;,349s 159,247; BGHZ 15,185),. Unerheblich ist es deshalb, daß der Kläger die VorausSetzungen erfüllte; unter denen eine Beförderung zulässig war. Kein
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Beamter kann/’Schadensersatzansprüche allein aus der Tatsache herleiten, daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen für eine Beförderung nicht befördert sei. Denn mangels eines Rechtes auf Beförderung liegt in der Rieht-beförderung keine Einwirkung in rechtlich geschützte Güter des Beamten. Die mit der Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten befaßten Beamten erfüllten deshalb auch bei. der Auswahl der Bewerber keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht, sondern nur ihre allgemeinen Dienstpflichten, Auch die Tatsache; daß etwa andere Beamte pflichtwidrig befördert sind, enthält ebenfalls keine Verletzung von Amtspflichten, die dem Kläger gegen-, über bestanden, weil auch die Bevorzugung anderer Beamter nicht, in die Rechtsposition der bei der Beförderung übergangenen eingreift. Wenn .der Dienstherr bei der Behandlung anderer Beamten pflichtwidrig handelt und sie unter Verletzung von Dienstvorschriften oder Gesetzesbestimmungen befördert, begründet das allein keinen Schadensersatzanspruch aller übergangener Beamten, Die gegenteilige Auffassung würde zu folgendem Ergebnis führen? Regelmäßig hat der Dienstherr - wie auch hier die Beklagte in einem bestimmten Zeitraum nur eine beschränkte An-
zahl von Planstellen für Beförderungen zur Verfügung, denen eine größere Zahl von Beamten gegenübersteht, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen* Wenn nur eine Beförderungsstelle, aber mehrere beförderungswür-clige Bewerber vorhanden sind , können , nicht alle übergangenen Bewerber deshalb Schadensersatz verlangen, weil der tatsächlich beförderte Beamte pflichtwidrig befördert ist.. Sonst müßte.der Dienstherr alle übergangenen Beamten so behandeln, als wären sie befördert, obwohl er insgesamt nur einen Beamten befördern durfte- Wenn jedoch das ordentliche Gericht nicht allen beförderungswürdigen Beamten einen Schadensersatzanspruch gewährt, müßte er sein Ermessen an die Stelle des Ermessens.der zuständigen Behörde stellen* Das ist nicht Aufgabe des ordentlichen Gerichts* Die Rechtsprechung hat auch sonst anerkannt, daß die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in einem Balle nicht dazu führt,. einen Anspruch auf dieselbe (ungleiche) Behandlung anderen zu gewähren (.vgl BGH LM Ir 1 und 2 zu Art 3 GrundG) « Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte etwa früher allgemein, als der Kläger noch nicht zur Beförderung, heranstand, entgegen dem Erlaß der Hauptverwaltung vom 5* Oktobe 19 50 nach dem Dienstalter statt nach dem -Ueistungsprinzip befördert hat *• Wenn § 23 des neuen Bundesbeamtengesetzes vom 14c Juli 1953 (BGBl I, 551). vorschreibtdaß Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, Religion oder politischer Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind, stellt die Mißachtung dieser Bestimmung bei einzelnen Beförderungen noch keine Amtspflicht Verletzung gegenüber allen anderen nicht beförderten Bewerbern dar*
Das schließt aber nicht aus, daß im Rahmen der mit .einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen die damit befaßten Beamten Pflichtverletzungen begehen können, die sich als Verletzung auch der einem einzelnen Beamten ge-
genüber bestehenden Amtspflichten, insbesondere der Fürsorgepflicht darst.ellenc Beispielsweise können die Personalbearbeiter oder sonstige Beamte Amtspflichten gegenüber einzelnen Beamten verletzen., wenn sie dienst" liehe oder gesundheitliche Beurteilungen oder Berichte falsch ’erteilen* unterdrücken, ändern oder-sonst Bestimmungen mißachten, die gerade zugunsten einzelner Beamten ergangen sind.» Wenn etwa eine Anordnung ergeht., alle Beamten eines bestimmten Jahrganges auf die Möglichkeit einer Beförderung zu überprüfen, kann eine Pflichtverletzung zu dem Nachteil eines Beamten darin liegen, daß der Sachbearbeiter ihn trotz Zugehörigkeit zu diesem Jahrgang aus sachwidrigen Gründen nicht berücksichtigte: Beim der Vorgesetzte hat jedem einzelnen Beamten gegenüber die Amtspflicht, ihn richtig und gerecht zu beurteilen.: ihm gegenüber gerecht und wohlwollend zu verfahren, ihn vor Schaden .zu bewahren und nicht pflichtwidrig sein Fortkommen zu hindern (vgl RGZ 141,385? BGHZ 15,185)'» Die Verletzung dieser Pflichten oder die Nichtbeachtung der Beförderungsvorschrift en kann dazu führen, daß gerade ein bestimmter Beamter von der Berücksichtigung bei einer Beförderung pflichtwidrig ausgeschlossen wird» Bahn liegt der Sachverhalt anders, als wenn der Beamte nur behauptet, andere Beamte seien gesetzwidrig bevorzugt befördert = Eine solche Pflichtverletzung könnte einen Schadensersatz-anspruch begründen, doch liegt die Amtspflichtverletzung auch dann nicht in der Nichtbeförderung als solcher, und der Schadensersatzanspruch wird nicht aus der Nichtbe-^ Förderung, sondern aus anderen Vorgängen hergeleitet,.
Pie Nichtbeförderung kann dann allerdings eine Folge dieses anderen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens sein und sie kann bei der Berechnung des Schadens nach allgemeinen Grundsätzen auch als ein Schadensposten berücksichtigt werden-(RG HER 1933,1225; BGHZ 15,185;, Pie Feststellung wiederum, daß gerade der Kläger befördert worden wäre, wird im Einzelfall nur schwer zu treffen
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Die Prüfung des Klagvorbringens unter diesen Gesichtspunkten ergibt folgendest
Der Kläger hat für seine Behauptung*, sein Rangdienstalter sei falsch festgesetzt und er sei deshalb bei Beförderungen benachteiligt* keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Soweit er damit behaupten will, das Rangdienstalter sei schon im Jahre 1942 falsch festgesetzt* wären Schadensersatzansprüche wegen einer darin liegenden Pflichtverletzung verjährt oder ausgeschlossen weil der Kläger in den vergangenen Jahren nicht die notwendigen Rechtsbehelfe gegen die etwa unrichtige Festsetzung des Dienstalters erhoben hat (§ 839 Abs 3 BGB)-Die mit der Beförderungsangelegenheit befaßten Beamten waren aber verpflichtet* das aus den Akten ersichtliche, ordnungsmäßig festgesetzte Dienstalter bei der späteren Bearbeitung zugrundezulegen„ Nachdem mehrere Anträge des Klägers auf Abänderung des Dienstalters abgelehnt waren, und der Kläger dagegen keine weiteren Rechtsbehelfe ergriffen hatte, handelten die Beamten nicht schuldhaft, wenn sie bei der späteren Bearbeitung dieses Rangdierstatt er zugrundelegten.
Der Kläger meint weiter, eine Pflichtverletzung ihm gegenüber liege deshalb vor, weil die Beklagte die Genen migung zur Beförderung nicht eingeholt habe, obwohl die Genehmigung "von Fall zu Fall" hä.tte eingeholt werden müssen und die vorher abgelehnten Bewerber nicht gleichgelegen hätten,: Die Auswahl der zu befördernden Beamten unterliegt jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen des Dienst hernu Selbst wenn der Kläger fachlich besser beurteilt wurde als die zu dem Vergleich gestellten Beamten, oder sonst Umstände Vorlagen, die den Kläger als würdiger erscheinen ließen, war das nicht entscheidend. Denn die Bewertung der Beförderungswürdigkeit eines Beamten richtet sich nach vielen aus den Akten nicht immer ersichtlichen Umständen und insbesondere nach der Beurteilung
seiner Gesamtpersönlichkeit,, Dabei ist es Sache der pflichtmäßigen Abwägung des personalbearbeiters, welchen einzelnen Umständen er größeres oder geringeres Gewicht beilegt, Aus dem Begriff des Ermessens folgt, daß abweichende Entscheidungen in einem der Behörde überlassenen Ermessensbereich möglich sind , ohne daß die Ent Scheidung eine Rechtsverletzung enthält „ Eine Rechtsverletzung und damit eine Pflichtverletzung liegt bei Ermessensentschei- ■ düngen nur vor, wenn der Beamte willkürlich oder so iehlsam vorgegangen ist, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlecht' hin unvereinbar ist (BGHZ 7,69 BGH LM Hr 5 zu § 14
PreussPVG)» Dafür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen c Wenn die Beklagte den Kläger nach Ablehnung der von ihr gleich beurteilten Fälle nicht mehr zur Beförderung Vorschlag, weil sie die abgelehnten Bewerber als gleichliegende Musterfälle ansah} läßt das keinen Erraes-sensmißbrauch und auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkennen, im Gegenteil wollte die Beklagte den Kläger mit Fällen gleich, behandeln, die ihrer Ansicht nach gleich lagen-. Selbst wenn sie nicht völlig gleich lagen, handelten die Beamten nicht willkürlich»
Die Revision meint, ein grober Ermessensmißbrauch liege schon darin, daß die Beklagte die Genehmigung überhaupt nicht- eingeholt habe, obwohl sie «von Fall zu Fall" einzulfolen war» Diese Bestimmung beschränkte aber nicht das Ermessen der Beklagten, Denn wenn eine Behörde "von Fall zu Fall" eine Genehmigung einzuholen hat, bedeutet das nicht, daß sie bei jeder Beförderungsstelle für jeden geeigneten Bewerber die Genehmigung beantragen muß. Die Bestimmung besagt nur, daß für eine Beförderung eine Einzelgenehmigung vorliegen muß, beschränkt aber nicht das Auswahlrecht der vorschlagenden Stelle.,
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Die Revision weist ferner darauf hin? daß in den Fällen SUMM und HUM Umstände Vorgelegen hätten? die diese Fälle nicht als gleichwertig erscheinen ließen.?, Auch das ist unerheblich? da die Beklagte vorgetragen hat? daß sie wegen anderer Umstände diese Beamten doch als gleichliegend bewertet habe, SMM soll damals krankheitshalber nicht im Schnellzugsdienst tätig gewesen sein? doch durfte die Beklagte ihn gerade wegen einer solchen Krankheit mit Rücksicht auf seine früheren Leistungen aus Gründen der Fürsorge für besonders förderurigsvJürdig halten« R|MBM> hatte zwar ein niedrigeres Rangdienstalter ?. aber ein höheres allgemeines Dienstalter, Die Abwägung dieser und sonstiger aus den Akten nicht ersichtlicher Umstände ist bei ErmessensentScheidungen gerade der Verwaltungsbehörde überlassen, und kann nicht vom ordentlichen Gericht nachgepriift werden.
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Eine Amtspflichtverletzung wäre es? wenn die Beklagte dem Kläger eine Beförderung eindeutig und verbindlich zugesagt und diese Zusage nicht gehalten hätte. Eine solche Zusage ist als verbindliche möglich (Urteil des Senats vom 9, Januar 1956 - III ZE 198/54 = ZBE 1956,185)* Das Berufungsgericht hat jedoch mit rechtlich fehlerfreier Begründung eine solche Zusage verneint. Sie könnte nur in einem dem Kläger mitgeteilten Verwaltungsakt liegen und müßte von der Stelle ausgehen, die die Beförderung selbst aussprechen konnte. Dafür genügten alfeo nicht die allgemeinen Organisationserlasse.der Hauptverwaltung, Die dem Kläger bekannt gegebene Verfügung vom 2P;' . September 1952?-daß ein Vorschlag zur Beförderung beabsichtigt sei? enthält ebenfalls keine Beförderungszusage, Denn dabei handelte es sich nur um eine vorbereitende Maßnahme des Personalbüros und nicht um einen Yerwaltnngsakt der Direktion; Im übrigen benötigte die Direktion damals zur Beförderung die Zustimmung der
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Hauptverwaltung, so daß auch eine wirksame Beförderungs-Zusage nur mit deren Genehmigung hätte erfolgen können=
Eine'Amtspflichtverletzung konnte dem Kläger gegenüber auch vorliegend wenn die Beklagte vgerade den Kläger deshalb bei Beförderungen nicht berücksichtigt hat, weil er einer Gewerkschaft angehörte, die ihr nicht genehm war» Bas wäre nicht nur die unzulässige Bevorzugung anderer Beamter, sondern schon eine Verletzung des Gleichheit sgrundsatzes und der Beförderungsbestimmungen gerade gegenüber dem Kläger, weil dann bei Bearbeitung.seiner Beförderungsangelegenheit sachwidrige Erwägungen angestellt wärefi-, •
Der Vortrag des Klägers reib.ht jedoch auch hier nicht aus, um der Klage stattzugeben-. Er hat zunächst vorgetragen, daß er die Vermutung habe, daß seine Zurücksetzung mit seiner Gewerkschaftsbindung Zusammenhänge,
Er hat dann ausgeführt, es seien lediglich Mitglieder des DGB außer der Reihe befördert. Er hat ferner behauptet, ein Mitglied der Bersonalveriretung der Eisenbahndirektion Hannover, FW», habe erklärt, bei ihm über -den BGB wäre die Beförderung des Klägers klar über die Bühne gegangen, wenn sich für den Kläger nicht eine andere Gewerkschaft verwendet hätte. Endlich hat er unter Beweis gestellt, der dem DGB ungehörige Leiter der Personal-steile der Bundesbahndirektion Hannover,
habe auf einer GewerkschaftsSitzung im Jahre 1949 erklärtj, im Verhältnis der Gewerkschaften zu dem Beamtenbund müsse man hart zuschlagen. - Damit hat der Kläger nicht die erhebliche fatsache unter Beweis gestellt, der seine Befer-derungsangelegenheit bearbeitende Beamte habe ihn nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft nicht zur Beförderung vorgeschlagen, sondern nur mittelbare Beweistatsachen und unterstützende Umstände,
also Indizien unter Beweis gestellt, die die erhebliche Tatsache ergeben sollten-. Bas Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, diese Barlegungen seien unklar und unerheblich, aber am Schluß der Entscheidungsgründe bemerkt , daß das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, der Sachverhalt biete keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß die Birektion Hannover bei ihren Beförderungen willkürlich gehandelt oder ihr Ermessen mißbraucht habe? das ergebe sich auch nicht aus dem neuen Vortrag in der Berufungsinstanz = Bie insoweit in Bezug genommenen Gründe des landgerichtlichen Urteils führten aus, daß aus der Aufzählung einzelner bevorzugter Beförderungen und den Äußerungen des FfMBt noch nicht gefolgert werden könne, , daß für die Beklagte gerade bei der Bearbeitung der Angelegenheit des Klägers unsachliche Gründe maßgebend gewesen seien und daß sie dabei willkürlich und schikanös gehandelt habe, Bas Berufungsgericht hat sich diese Wür- -diguh^ des Landgerichts zu eigen gemacht und sie auch auf die Äußerungen des Präsidenten EWHBi ausgedehnte Bas ist eine dem Tatrichter überlassene Würdigung des klägerischen Vortrags, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kanne Benn es ist kein Verfaiirensver-stoß, wenn der Tatrichter von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den schlüssig behaupteten, aber als solchen nicht unter Beweis gestellten klagbegründenden Sachverhalt sind und nach der Überzeugung des Tatrichterssaus diesen als wahr unterstellten Indizien ein sicherer Schluß auf die erhebliche Tatsache selbst nicht gezogen werden kann (BGH LM Nr 1 zu § 539
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Fehl geht endlich der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 11, November 1954 (BGH.Z 15>185) . fort war ein Sachverhalt vorgetragen, daß eine Behörde fortgesetzt einer außenstehenden Stelle bestimmenden gesetzwidrigen Einfluß auch auf die den klagenden Beamten betreffenden Maßnahmen zugelassen habe; das hat der Senat als Pflichtverletzung angesehen, die zu dem Schadensersatz verpflichtet, wobei möglicherweise eine Nichtbeförderung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden könnte, Im vorliegenden fall ist ein solcher Sachverhalt, nämlich die gesetzwidrige Einwirkung eines Außenstehenden gerade auf die Verhältnisse des Klägers weder behauptet noch festgestellt,
c) Pur den Anspruch wegen Verletzung der Pürsorge-pflicht gilt dasselbe. Das Reichsgericht hat zwar ausgeführt , daß die Pürsorgepflicht nur die Belange des Beamten aus seiner jeweiligen Amtssteilung betreffe und sich nicht auf Maßnahmen beziehe, die ein anderes Amt, insbesondere etwa eine Beförderung beträfen; die ordnungswidrige Behandlung einer Beförderungsangelegenheit enthalte deshalb keine Verletzung der Pürsorgepflicht (RGZ 146,369)-, Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist. Denn die bei Beförde rungsangelegenheiten zu treffenden Maßnahmen und die Auswahl der einzelnen Bewerber für eine Beförderung unterliegen wiederum nur dem pflichtmäßigen Ermessen des Dienstherrn, Wie schon oben ausgeführt, hat der Kläger keine Tatsachen dafür'vorgetragen,' daß gerade ihm gegenüber Fehler bei Ausübung dieses Ermessens vorgekommen seien.
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3» Die Revision ist daher mit der Kost erfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
Eietschel Dr, Kreft . Pr, Arndt
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