Der Kläger verlangt mit der Klage die Nachzahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1« April 1945 bis 30« April 1946 im umgestellten Betrage von 816.79 DM. Der Kläger könne auch nach dem G 131 Ansprüche für die Zeit vor dem 1« April 1951 nicht geltend machen. 1. Auszugehen ist davon, daß die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers wegen seiner früheren Mitgliedschaft zur ehemaligen NSDAP mit Wirkung vom 1» April 1945 eingestellt worden ist, der Kläger somit seine Versorgungsbezüge unzweifelhaft aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen vorerst nicht erhalten hat« Wenn das beklagte Land im Hinblick auf § 1 der 16« DVO zu dem Befreiungsgesetz dem Kläger im Jahr 1947 rückwirkend ab 1« Mai 1946 wieder das (volle) Ruhegehalt zubilligte und auszahlte, so wird durch diese Maßnahme an dem für die Anwendung des § 63 G 131 maßgeblichen Umstand, daß nämlich die vor dem 1« Mai 1946 erfolgte tatsächliche Nichtzahlung Denn § 1 der 16« DVO zu dem Befreiungsgesetz sah ausdrücklich den 1« Mai 1946 als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Zahlung von Ruhegehaltbezügen vor und traf keine Regelung für den Zeitraum vor ... dem 1« Mai 1946, für den der Kläger Ruhegehalt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen nicht erhalten hatte« Der Pall, daß die tatsächliche Nichtzahlung der Versorgungsbezüge an Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger für diesen Zeitraum vom 1. Juli 1955 - III ZR 279/53-S 7) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Art 131 GG nur dahin verstanden werden kann, daß von ihm auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits "entsprechend wieder verwendeten" Beamten, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Ausscheidens" geht, umfaßt ■ werden. Die gleichen Erwägungen treffen auch für den Pall zu, daß ein Versorgungsberechtigter zwar' zur Zeit des Inkrafttretens des Grundge-'setzes bereits seine "entsprechende" Versorgung wieder erhielt, jedoch für einen vorhergehenden Zeitraum ab 1945 aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen seine frühere (volle) Versorgung nicht erhalten hat. Die von der Revision nach § 286 ZPO erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht die beim Zustandekommen des G 131 als Ministerialreferenten tätig gewordenen Beamten (Ministerialdirektor und Ministerialrat .v« Ar^M nicht als Zeu- 2o Kommt demnach auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem beklagten land für den Zeitraum vom 1« April 1945 bis 30. April 1946 der Art 131 GG und ihm folgend das G 131, insbesondere dessen § 63, zur Anwendung, so hat dies zur Folge, daß der Kläger nach § 77 G 131, dessen Rechtsgül-tigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständige Rechtsprechung bejaht (3GHZ 14, 138, IM Nr 4 und Nr 5 zu § 77 G 131 u.a*), mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus seinem früheren Versorgungsverhältnis für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist. Denn sie enthält ausdrücklich einen Vorbehalt hinsichtlich der hier gerade im Streit befindlichen Frage, nämlich von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge wieder gewährt werden sollen, und erteilt aus diesem Grunde nur eine Anweisung auf Zahlung von Abschlägen auf das Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. April 1945« Was die vom Kläger behauptete allgemeine Regelung des beklagten Landes zu Gunsten der Versorgungsberechtigten anlangt,' so hat das Oberiandesgericht - ohne insoweit von der Revision angegriffen zu werden - festgestellt, daß der Kläger sich nicht dem sog. April 1945« Wenn aber der Kläger - mag er auch insoweit schuldlos gehandelt haben - in seiner Person eine tatsächliche Voraussetzung für dieAnwendung der behaupteten anderweitigen allgemeinen Regelung nicht erfüllte, so kann er aus dieser "allgemeinen Regelung" des beklagten Landes für sich auch keine Rechte herleiten.
I III-ZB 39/54 Verkündet am 1, Dezember 1955 Fieser, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des “Volkes In dem Rechtsstreit des Rechnungsdirektors i*Re Georg DiflBHPstraße WB, Klägers, öerufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Dr< gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfpDr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr* Wolany, Dr, Beyer und Br. HuBla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14« August 1953 wird zurückgewieeen» Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger war hessischer Beamter auf Lebenszeit und bis zu dem 31« Januar 1934 bei dem damaligen Mi€HBHHi f® KflHP* ugp i-n tätig« Am lo Pebruar 1934 wurde er in den Ruhestand versetzt und erhielt alsdann das ihm zustehende Ruhegehalt« Die Zahlung dieser Pension wurde am 1« April 1945 eingestellt, weil der Kläger seit dem Jahre 1933 Mitglied der ehemaligen NSDAP gewesen war« Am 2, Oktober 1946 wurde der Kläger von der Spruchkammer in in die Gruppe der Mitläufer eingestuft; beam- tenrechtliche Beschränkungen wurden dabei nicht ausgesprochen. Auf Grund des § 1 der 16. DVO vom 15« Januar 1947 zu dem Befreiungsgesetz (Hessisches GV0B1 1947 S 14) bekam der Kläger seine RuhegehaltbezUge mit Wirkung vom 1. Mai 1946 an wieder ausbezahlt» Der Kläger verlangt mit der Klage die Nachzahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1« April 1945 bis 30« April 1946 im umgestellten Betrage von 816.79 DM. Dementsprechend hat er beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 816.79 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. November 1946 zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten und geltend gemachtt Sämtliche Pensionsansprüche der politisch belasteten Beamten seien durch Anordnung der Militärregierung beseitigt und erst durch die auf Weisung der Militärregierung erlassene 16. DVO zu dem Befreiungsgesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1946 wieder hergestellt worden. Der Kläger könne auch nach dem G 131 Ansprüche für die Zeit vor dem 1« April 1951 nicht geltend machen. Im übrigen sei das beklagte Land nicht Rechtsnachfolger des deutschen Reiches, Preußen^ oder . sonst irgend einer juris bischen Person. i I* ,1 s M* <0, t *t r •[«I * < Der Kläger hat der Auffassung, daß er zu dem Personenkreis des Art 131 GG gehöre und insbesondere § 77 des G 131 auf ihn Anwendung finde, widersprochen, und macht hierzu insbesondere geltend, daß er im Zeitpunkt des Inkrafttretens' der genannten Rechtsvorschriften bereits sein ’’entsprechendes" Ruhegehalt wieder erhalten habe« . ; Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weitere Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründes: ‘ Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist das ange-fochtene Urteil in seinem Ergebnis zutreffend. 1. Auszugehen ist davon, daß die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers wegen seiner früheren Mitgliedschaft zur ehemaligen NSDAP mit Wirkung vom 1» April 1945 eingestellt worden ist, der Kläger somit seine Versorgungsbezüge unzweifelhaft aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen vorerst nicht erhalten hat« Wenn das beklagte Land im Hinblick auf § 1 der 16« DVO zu dem Befreiungsgesetz dem Kläger im Jahr 1947 rückwirkend ab 1« Mai 1946 wieder das (volle) Ruhegehalt zubilligte und auszahlte, so wird durch diese Maßnahme an dem für die Anwendung des § 63 G 131 maßgeblichen Umstand, daß nämlich die vor dem 1« Mai 1946 erfolgte tatsächliche Nichtzahlung '*** ■ I l ■ MMMHiM» «*i *•*» ^ 1^1 Wt* der Versorgungsbezüge durch allgemein politische Gründe ver-' . ^ W S-* *** I * w. » MM ««•-«*>•» 4M»aM* ursaeht worden ist und blieb, nichts geändert. Denn § 1 der 16« DVO zu dem Befreiungsgesetz sah ausdrücklich den 1« Mai 1946 als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Zahlung von Ruhegehaltbezügen vor und traf keine Regelung für den Zeitraum vor ... dem 1« Mai 1946, für den der Kläger Ruhegehalt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen nicht erhalten hatte« Der Pall, daß die tatsächliche Nichtzahlung der Versorgungsbezüge an - % - % r t.:. - den Kläger für die Zeit vom 1, April 1945 bis 30» April 1946 nur aus irgendwelchen technischen Gründen oder aus einer --rr^ — n, ,, mu nr i i rinn . irrigen Hechtsauffassung der Pensionsregelungsbehörde über beamtenrechtliche, insbesondere versorgungsrechtliche Bestimmungen oder dergleichen erfolgt ist (vgl Urteile des Senats vom 5» Juli 1954 - III ZR 53/53 - S 8 - 10 und vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53 - S 12 - 13), liegt also hier nicht vor* iih übrigen hat der Kläger derartiges auch nicht behauptet« Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger für diesen Zeitraum vom 1. April 1945 bis 30• April 1946 unter den Personenkreis des Art 131 GG und des G 131 - - insbesondere dessen § 63 - fallt, auch wenn er zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes und des G 131 bereits sein volles Ruhegehalt wieder bezog, mithin in diesen Zeitpunkten seine "entsprechende Versorgung" schon wieder erhielt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25- Oktober 1954 - Ill ZR 381/52 (3GHZ 14, 325 /328 - 331/’ « LM Hr 10 zu Art 131 GG$ vergl im übrigen auch BGHZ 15? 126 /X28/129/ und das Urteil des Senats vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53-S 7) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Art 131 GG nur dahin verstanden werden kann, daß von ihm auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits "entsprechend wieder verwendeten" Beamten, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Ausscheidens" geht, umfaßt ■ werden. Im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf diese Ausführungen Bezug genommen werden. Die gleichen Erwägungen treffen auch für den Pall zu, daß ein Versorgungsberechtigter zwar' zur Zeit des Inkrafttretens des Grundge-'setzes bereits seine "entsprechende" Versorgung wieder erhielt, jedoch für einen vorhergehenden Zeitraum ab 1945 aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen seine frühere (volle) Versorgung nicht erhalten hat. Auch hier war und blieb das durch k die Folgen des politischen Umbruches vom Jahre 1945 "gestörte" Versorgungsverhältnis insoweit "regelungsbedürftigH, so daß auch Art 131 GG und ihm folgend das G 131» die auf eine umfassende Regelung aller solcher als Folgen des poli-4 tischen Umbruchs entstandenen regelungsbedürftigen Tatbe-stände abzielen, insoweit zur Anwendung kommen (so auch schon BGEZ 10, 30 ß$jf; ferner Urteil des Senats vom 5» Juli 1954 - III ZR 53/53 -S8). Die von der Revision nach § 286 ZPO erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht die beim Zustandekommen des G 131 als Ministerialreferenten tätig gewordenen Beamten (Ministerialdirektor und Ministerialrat .v« Ar^M nicht als Zeu- gen über'den "Willen des Gesetzgebers" gehört hat, greift nicht durch. Die Vorschrift des § 286 ZPO kann hier schon deshalb nicht zur-Anwendung kommen, weil es sich bei der dem Richter obliegenden Erforschung des wirklichen Willens sowie des Sinnes und Zweckes einer Gesetzesvorschrift (vgl 3GHZ 2, 176 /I84/) nicht um die Feststellung von Tatsachen auf Grund einer Seweiswürdigung nach § 286 ZPO handelt, vielmehr der Richter im Wege des sog Freibeweises den wirklichen Willen sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes erforschen kann. 2o Kommt demnach auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem beklagten land für den Zeitraum vom 1« April 1945 bis 30. April 1946 der Art 131 GG und ihm folgend das G 131, insbesondere dessen § 63, zur Anwendung, so hat dies zur Folge, daß der Kläger nach § 77 G 131, dessen Rechtsgül-tigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständige Rechtsprechung bejaht (3GHZ 14, 138, IM Nr 4 und Nr 5 zu § 77 G 131 u.a*), mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus seinem früheren Versorgungsverhältnis für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist. Lediglich mit Rücksicht auf § 63 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 des G 131 bleibt zu prüfen, I % >* £ i? ob dem Kläger eine allgemeine landesrechtliche Regelung oder eine zu seinen Gunsten getroffene beamtenrechtliche Einzelmaßnahme Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Mai 1946 zuerkennen. Es ist also nicht zu fragen, worüber, die Parteien in den Vorinstanzen vor allem gestritten haben, ob durch irgendwelche Vorschriften deutscher Behörden oder der Besatzungsmacht dem Kläger Ansprüche genommen, sondern ob ihm entgegen der Regelung des § 77 Cr 151 landesrechtlich oder durch eine Einzelmaßnahme die geltend gemachten Ansprüche gegeben sind. Eine solche zugunsten des Klägers wirkende Einzelraaß-nahme stellt die von ihm angezogene Verfügung des Regierungspräsidenten in 7c Oktober 1946 nicht dar. Denn sie enthält ausdrücklich einen Vorbehalt hinsichtlich der hier gerade im Streit befindlichen Frage, nämlich von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge wieder gewährt werden sollen, und erteilt aus diesem Grunde nur eine Anweisung auf Zahlung von Abschlägen auf das Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Oktober 1946, also keinesfalls mit rückwirkender Kraft ab 1. April 1945« Was die vom Kläger behauptete allgemeine Regelung des beklagten Landes zu Gunsten der Versorgungsberechtigten anlangt,' so hat das Oberiandesgericht - ohne insoweit von der Revision angegriffen zu werden - festgestellt, daß der Kläger sich nicht dem sog. Vo^stellungsverfahren unterworfen hat und aus diesem Grunde nicht die gleiche Vergünstigung wie die meisten anderen Versorgungsberechtigten in seiner Lage erfahren hat, nämlich.'die Nachzahlung der Versorgungsbezüge ab 1. April 1945« Wenn aber der Kläger - mag er auch insoweit schuldlos gehandelt haben - in seiner Person eine tatsächliche Voraussetzung für dieAnwendung der behaupteten anderweitigen allgemeinen Regelung nicht erfüllte, so kann er aus dieser "allgemeinen Regelung" des beklagten Landes für sich auch keine Rechte herleiten. Schließlich ist für das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites auch unerheblich, wie die damalige Reichsbahn in derartigen Pallen verfahren ist. Andere landesrechtliche Vorschriften, die’ dem Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 1, Mai 1946 entgegen 1 § 77 G 131 gewähren, sind nicht ersichtlich; insbesondere gibt die 16, DVO zu dem Befreiungsgesetz nicht solche Ansprüche, da sie' die Zahlung von Versorgungsbezügen ausdrücklich nur mit Wirkung ab 1, Jäai 1946 vorsieht. Nach alledem erweist sich das Berufungsurteil als im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei- Die Revision des Klägers muß deshalb .mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Geiger Br« Kreft Wolany Dr» Beyer Dr. Hußla