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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt.vor, der Fahrer des Personenkraftwagens habe den scharf rechts fahrenden Lastzug infolge der herrschenden Dunkelheit und wegen Hichtbeleuchtung des .Anhängers im Schein seiner eigenen abgeblendeten Beleuchtung erst so spat erkannt, daß er seinen Personenkraftwagen nicht mehr an dem Anhänger habe vorbeifahren können. Auch den verunglückten Vater des Klägers treffe ein Verschulden, weil er sich in Kenntnis der Angetrunkenheit des Fahrers dessen Personenkraftwagen anvertraut habe. Die I'utter des jetzigen Klägers ist am 24, September 1951 nach Einlegung der Revision verstorben« Der Kläger hat als ihr einziger Erbe das Verfahren wieder aufge-nommen und hat im Revisionsrechtszug beantragt, die Revision mit der Kaßgahe zurückzuv/eisen, daß der für seine Kutter persönlich geltend gemachte Rentenanspruch für die Zeit vom 1« Oktober 1951 ab erledigt ist« 2, Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagten als Halter und .Fahrer des Lastzuges nach dem ICraftfahrzeuggesetz hafteten, weil auf einen von dem Lastzug verursachten Unfall wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung des Lastzuges die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nicht anzuwenden seien.. ob das Kraftfahrzeuggesetz auf die Beklagten im Hinblick auf die Art des Lastzuges Anwendung findet oder nicht, entscheidend nicht an, v/eil die Vor Instanzen dem Klüger bezw«, der Klägerin und ihrem Sohn insgesamt eine Rente Liber die Höchstgrenze des § 12 Ziff 1 KrfzG von monatlich 125.DM hinaus zugebil-iigt haben, insoweit also die Ansprüche nur im Rahmen der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen ihre Rechtsgrundlage finden könneno wenn dem Berufungsgericht in der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als unerlaubte Handlung gefolgt werden kann, so daß sich damit erübrigt zu prüfen,, ob die Beklagten auch nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes haften oder nicht,. 3» Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vor genommenen Beweiswürdigung rügt die Revision Verletzung der Grundsätze über den Eeweis des ersten Anscheins, der ihrer Auffassung nach erschüttert sei, und NichterSchöpfung des Sachverhalts und der Beweisanträge über die Behauptung der Beklagten, der Unfall sei durch ein ’Jberholungsmanö-'•er des Fahrzeugs des Nebenintervenienten Fr^HBl und ohne TJrsachenzusammenhang mit der Nichtbeleuchtung des Lastzuges entstanden; Infolgedessen sei nach dem Beweis des ersten Anscheins von dem Ursachenzusammenhang zwischen der ITichtbeleuchtung des Anhängers und dem Unfall, auszugehen«, Cache der Beklagten wäre es demgegenüber gewesen, einen anderen Ablauf des Unglücks eindeutig nachzureisen«, Aus dem Umstand, daß die auf den vorderen ü-itzen des Personenkraftwagens befindlichen Personen unverletzt gehlieben und nur das JTichtbeleuchtetsein des Lastzuges nicht die Ursache des Unglücks gev/esen sei«, Der Fahrer des Personenkraftwagens möge den Lastzug trotz der fehlenden Rückbeleuchtung noch so frühzeitig erkannt haben, daß er seine Geschwindigkeit habe abdrosseln können«, damit sei aber noch nicht gesagt, daß er ihn - eben wegen der fehlenden Beleuchtung - habe so rechtzeitig abbremsen können, um den .Anprall an den Lastzug ganz zu vermeiden, Zur Sntkrüftung des nach dem Beweis des ersten Anscheins sogar zu vermutenden UrsachenZusammenhangs zwischen Unfall und Pehlen des Rücklichtes müßten die Beklagten den eindeutigen überzeugenden Nachweis führen., Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß bei diesen Aussagen, die in völligem Widerspruch zu den Angaben der Begleitpersonen auf dem Lastwagenanhänger stunden, die nach dem Beweis des ersten Anscheins zu vermutende Unfallursache nicht widerlegt sei und erst recht nicht der nach § 7 Abs 2 KrfzG von den Beklagten zu führende Entlastungsbeweis geführt sei. Auf Grund der Abwägung der Aussagen der beiden Zeugengruppen sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß von dem später verunglückten Personenkraftwagen kein 'berholungsversueh gemacht worden ist, der als die alleinige Ursache des Unfalls anzusehen wäre. Das Berufungsgericht setzt sich dann weiter auseinander mit Aussagen anderer Zeugen: die neben dem Pahrer des verunglückten Personenkraftwagens sitzende Zeugin habe nach dem Unfall erklärt, sie habe schon von weitem gesehen, daß der Anhänger kein Licht gehabt habe« .Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ohne präzise Festlegung des genauen Wortlauts aus solchen nach dem Unfall in der Aufregung gemachten Äußerungen keine sicheren Schlüsse gezogen werden könnten. Es komme c,uch.nicht darauf an, was die mitfahrende Zeugin vor dem Unfall gesehen habe, sondern allein darauf, ob der Fahrer des Personenkraftwagens trotz-der Nichtbeleuchtung das Hindernis auf seiner Fahrbahn fehlenden Schlussbeleuchtung mit dem Anhänger des Lastzuges zusammengestoßen sei; sie beschränkten sich auf die Wiedergabe allgemeiner Vermutungen, deren Richtigkeit aber mehrere Jahre nach dem Unfall weder durch erneute Anhörung von Sachverständigen noch durch eine Ortsbesichtigung bestätigt werden könnte» Das Berufungsgericht geht nach alledem davon aus. daß der Zusammenstoß durch die ilichtbeleuchtung des Anhängers verursacht, zu dem mindesten mitverursacht worden sei«, Aus dem gesamten Sachverhalt ergebe sich gleichzeitig, daß der beklagte Fahrer wegen nicht ordnungsmäßiger Beleuchtung seines Kraftfahrzeuges den Unfall schuldhaft mitverursacht habe,.. Die Beklagten haben also nicht”den eindeutigen überzeugenden Kachv/eis" zu führen,, daß der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens durch den unbeleuchteten Anhänger überhaupt nicht in seiner Fahrweise beeintrüch- Jedoch beeinflussen diese missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts das Ergebnis des Urteils nicht entscheidend® Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß der Anhänger nicht beleuchtet war, und es geht davon aus, daß die Sichtbeleuchtung des Anhängers bei der ungewöhnlichen Breite uhd der langsamen Fahrv/eise des Lastzuges auf einer besonders stark belebten Äutoetrasse wührend der Sachtzeit für einen ürsachenzusammenheng zwischen Sichtbeleuchtung und Unfall spricht® Diese Annahme eines Beweises des ersten Anscheins entspricht der Lebenserfahrung und läßt einen Rechtsirr bum nicht erkennen«. a) Dieser zu verdatende Ursachenzusamraenhang wurde dann nicht vorliegen, wenn der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens den Lastzug trotz der ITichtbeleuchtung rechtzeitig erkannt hätte. tritt ging einmal dahin, aus dem beantragten Gutachten des Ingenieur werde sich ergeben, daß die Insassen des entgegenkommenden Personenkraftwagens von ihrem Fahrzeug aus nicht in der Lage gewesen seien, die Fchrweise des später verunglückten Personenkraftwagens vor dem Unfall zu beobachten, weil sich diese Vorgänge außerhalb des Bereiches ihrer Scheinwerfer abgespielt hätten (S 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Grundsätzlich ist die Hichterhebung von Sachverstün-digenbeweis über Behauptungen, die das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde prüft und bescheidet» kein Revisionsgrund f.Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn begründete Zweifel vorhanden wären, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt hat, die die Vernehmung des Sachverständigen unnötig macht (Urteil des IV* Zivilsenats des Pundesgerichtshofs vom 12c April 1951 - IV ZR 22/50 -)0 Dieser Pall liegt aber bei der einfachen Sachlage, die das Berufungsgericht zu beurteilen hatte, nicht vor, vielmehr ist die eigene Sachkunde des "erufungsgerichts für diese einfachen Unfallvorgänge des täglichen Lebens nicht in Zweifel zu ziehen0 LUt Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall nicht durch unsachgemiisse Ausführung eines in Kenntnis des vorfahrenden Lastzuges rechtzeitig eingeleiteten ’berho'lungsmanövers erfolgt ist. h) Die O'rsüchlichkeit zwischen der Nichtbeleuchtung des Anhängers und dem Unfall w ürde auch dadurch ausgeschlossen, daß der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens den Lastzug so rechtzeitig erkannt hat, daßer ihm noch ohne Schwierigkeiten hätte ausweicben können.» Das Berufungsgericht hat insoweit ausgefiihrt* es komme nicht 'darauf an, was die Mitfahrerin des verunglückten Personenkraftwagens vor dem Unfall gesehen habe, sondern allein darauf, ob der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens trotz der Nichtbeleuchtung den Lastzug auf seiner Fahrbahn rechtzeitig erkannt habe und deshalb durch den Lastzug in seiner Fshrweise überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei* ür> diesem Beweis fehle es. daß dieses Ergebnis der Blutprobe auf einer Täuschung beruht habe, sei eine durch nichts belegte Vermutungo Venn unmittelbar nach dem Unfall der Eindruck entstanden sei* daß die Insassen des verunglückten Personenkraftwagens dem Alkohol stark zugesprochen gehabt hätten5 so habe das seine Ursache darin* daß bei dem Unfall die von den Insassen des verunglückten Personenkraftwagens eingekauften Vein-flaschen zerstört worden seien und dadurch ein starker Alkcbolgeruch entstanden sei, Zu diesen Ausführungen rügt die Revision Übergehung von Beweisantritten. Für die Beurteilung, ob der Fahrer etwa in Volltrunkenheit auf den vorfahrenden Lastzug auch dann aufgefahren wäre, wenn dieser ordnungsmäßig beleuchtet worden wäre, kommt es allein auf das Ergebnis der Blutprobe an., aus der alsdann auf eine solche Trunkenheit geschlossen werden kennte„ Diese Blutprobe ist aber negativ ausgefallen» Andere Anhaltspunkte für eine derartige Trunkenheit des Fahrers hat aber das Berufungsgericht in überzeugenderj von der Revision auch nicht angegriffener \/eiee ausgeschlossen» Ui thin hat der Kläger den Beweis dafür erbracht, daß der Unfall nicht auf die Trunkenheit des Fahrers dos Personenkraftwagens zurückzuführen ist» sind dessen Grundlagen in keiner Weise durch ernstliche Zv/eifel an der Richtigkeit des Anscheinbeweises erschüttert» Deshalb ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die ITichtbeleuchtung des Lastzuges ursächlich für das Auffahren des verunglückten Personenkraftwagens gewesen ist» Die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision sind daher unbegründet» ten Halterin r angestrahlt worden v/äre, denn tatsächlich ist der Anhänger zur Zeit des Unfalls nrieht in dieser Weise angestrahlt worden» weil Mis^P mit seinem Wagen vorgefahren war* Selbst wenn, wie der beklagte Fahrer nach den Ausführungen auf S 6 des landgerichtlichen Urteils vom 29 o Oktober 1949 behauptet zu haben scheint, mit UisQ^ vereinbart gehabt hätte, MisfBI solle hints* dem Lastzug herfahren und den unbeleuchteten Anhänger anstrahlen, so würde dadurch ein Verschulden des beklagten Fahrers nicht ausgeschlossen worden sein. mit seinem Y/a-gen wegen Motor- oder Reifenschadens oder aus anderen Gründen Zurückbleiben und die Vorgesehene Anstrahlung nicht vornehmen konntec Der b.eklagte Fahrer hat insoweit seine Sorgfaltspflicht verletzte Das Landgericht hat in dem angeführten vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teil seines Urteils nämlich festgestellt, daß I,Iis(d|.von Zeit zu Zeit vorgefahren ist, um die Kurven für d6n schweren Lastzug freizuhalteno Der beklagte Fahrer hat entweder das mehrfache Vorfahren anlässlich des Freihaltens der Kurven selbst bemerkt oder er hätte es bei genügender .Aufmerksamkeit bemerken müssenj er ist' trotz Kenntnis oder Kennenmüs-sens des Umstands, daß der Anhänger zeitweise nicht ange- 5« Die Haftung des beklagten Halters ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts aus § 851 BGB, weil der Halter den ihm obliegenden Entla--stungsbeweis gemäß dieser Bestimmung“-nicht angetreten hat o

Zitierte Normen: § 823 BGB § 53 StVZO § 97 ZPO
FahrerUnfallPersonenkraftwagensBerufungsgerichtLastzugesLastzugKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill, ZR 39/51
Verkündet am 29. Mai 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
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1.
2.
In dem Rechtsstreit
 der Rhp strasse strasse
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Sa^^^P G.m.b.H. in Verwaltungssitz P
vertreten durch und Frau Helga
 Geschäftsführer 3)r<
in FtiHHMP?
Fritz MiCi (strasse
 des Kraftfahrers August (strasse
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Beklagten, 3erufungskl'iger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Oberrenlschüler Karlheinz	in	Ij
CP (Post HofBHB a.d.Jä^p), geboren am treten durch seinen Vormund, Robert
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a,d.
1933, ver-
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmüchtigter% Rechtsanwalt Dr
 Streitgehilfe des Klägers?
Fabrikant August FrCBBI in fCHBBP a.LI| allee CB?
- Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. DelbrLek,■Dr. Pagendarm, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Hain vom 2. Ilovember 1950 wird zurüclcgev/iesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Am 51- Juli 1948, nachts um etwa 1 1/2 Uhr, stie3 der von dem Nebenintervenienten Fr^^^ gesteuerte Personenkraftwagen, in dem sich auf einem hinteren Sitz der Vater des Klägers befand, mit einem Lastzug der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde, zusammen. Dieser Lastzug bestand aus einer Zugmaschine und einem mit einem schweren Bagger beladenen Spezialtiefladeanhänger, der eine Breite von 3,20 m hatte« Der Anhänger fährte kein Schlußlicht. Bei dem Unfall wurde der Vater des Klägers tödlich verletzt.
Der Kläger trägt.vor, der Fahrer des Personenkraftwagens habe den scharf rechts fahrenden Lastzug infolge der herrschenden Dunkelheit und wegen Hichtbeleuchtung des .Anhängers im Schein seiner eigenen abgeblendeten Beleuchtung erst so spat erkannt, daß er seinen Personenkraftwagen nicht mehr an dem Anhänger habe vorbeifahren können. Br sei mit der rechten Vorderseite seines Personenkraftwagens bei dem Versuch, den Lastzug im letzten Augenblick zu Überholen, gegen die,linke hintere Kante des Anhängers gestoßen. Dadurch sei sein Personenkraftwagen auf die Fahrbahn nach links geschleudert und im nächsten Augenblick von einem entgegenkommenden weiteren Personenkraftwagen in der Flanke erfaßt worden.
Uit der Klage, die zunächst die läutter des jetzigen Klägers als Witwe des Verunglückten erhoben hatte, „aren ursprünglich 4000 DK Kosten für Beerdigung usw. und daneben eine Unterhaltsrente für die Kutter des jetzigen Klägers in Höhe von 150 31.5 und für den Kläger in Höhe von
100 D'i.1 seit dem 1« August 1948 verlangt worden, Daneben war Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien« der Lutter des Klägers und dem Kläger allen über die bezifferten Betrüge hinaus entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen,,
Die Beklagten haben Klagabweisung' begehrt und geltend gemacht, der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens sei angetrunken gewesen« Nur darauf sei der Unfall zu-räckzuf‘ihren. Der Fahrer habe den Lastzug frühzeitig erkannt und trotz Entgegenkommens eines anderen Personenkraftwagens verkehrswidrig versucht, den langsam fahrenden Lastzug zu Iberholen; er sei in dem Bestreben, dem entgegenkommenden Personenkraftwagen auszuv:eichen, von der Seite gegen den Anhänger des Lastzuges gefahren. Der Unfall sei für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis. Auch den verunglückten Vater des Klägers treffe ein Verschulden, weil er sich in Kenntnis der Angetrunkenheit des Fahrers dessen Personenkraftwagen anvertraut habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil und Sohlußurteil dem bezifferten Antrag nur hinsichtlich der Beerdigungskosten in Ii‘‘he von 703,75 DIi und dem Feststellungsantrag wegen der künftig entstehenden Schäden stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von Renten an die Iiutter des Klägers und für den Klüger an dessen I'utter verurteilt. Dabei wurden gewisse Betrüge abgesetzt, weil öffentlich-rechtliche Versicherungstrüger ebenfalls Renten aus diesem Unfall an die Lutter des Klägers zahlten. Ferner wurde Einkommen aus Arbeitsverdienst der Hutter des Klägers zur Hallte, und
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zv;ar in Mühe von 440 DM abgesetzt«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den .Feststellungsausspruch des Landgerichts in vollem Umfange aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen ? im übrigen hat es die Berufung jedoch zurückgewiesen« I.Tit der Revision begehren die Beklagten Aufhebung der angefochtenen Urteile und Abweisung der Klage..
Die I'utter des jetzigen Klägers ist am 24, September 1951 nach Einlegung der Revision verstorben« Der Kläger hat als ihr einziger Erbe das Verfahren wieder aufge-nommen und hat im Revisionsrechtszug beantragt,
 die Revision mit der Kaßgahe zurückzuv/eisen, daß der für seine Kutter persönlich geltend gemachte Rentenanspruch für die Zeit vom 1« Oktober 1951 ab erledigt ist«
Entacheidungsgründe?
1, Die Rüge der Revision, die ursprüngliche Klägerin sei als gesetzHiche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes nicht berechtigt gewesen, den ihrem Sohne zustehenden Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, geht schon deshalb ins Leere, v/eil im vorliegenden Falle, geradeso wie in dem von cier Revision selbst angezogenen in EGZ 146, 231 /234/ entschiedenen Falle, ohne R"cksicht auf die Klagebefugnis cles gesetzlichen Vertreters für solche Ansprüche des Vertretenen unbedenklich anzunehmen ist, daß die Flügerin -von vornherein
 nicht nur im eigenen Hamen - letzteres soweit ihre eigenen Ansprache in .Betracht kommen -f sondern auch als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes hat auftreten wollen und daß auf der Klageseite in Wirklichkeit zwei Personen standen.-Hatten dar'iher Zweifel bestanden., so wäre es Sache des i'ro-zeßgerichts gewesen, diese Präge aufzuklären„ Soweit die Ur teile der Vorinstanzen noch einer klareren Passung des Urteilskopfes bedurft hätten, erübrigt sich das jetzt> weil inzwischen der minderjährige Sohn der ursprünglichen Klägerin als deren einziger Erbe die inzwischen verstorbene Klägerin in vollem Umfange beerbt und den Rechtsstreit aufgenommen hat. also nunmehr schon aus diesem Grunde als einziger Kläger im Urteilskopf aufzuführen ist«
2, Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagten als Halter und .Fahrer des Lastzuges nach dem ICraftfahrzeuggesetz hafteten, weil auf einen von dem Lastzug verursachten Unfall wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung des Lastzuges die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nicht anzuwenden seien.. Jedoch kommt es hier darauf., ob das Kraftfahrzeuggesetz auf die Beklagten im Hinblick auf die Art des Lastzuges Anwendung findet oder nicht, entscheidend nicht an, v/eil die Vor Instanzen dem Klüger bezw«, der Klägerin und ihrem Sohn insgesamt eine Rente Liber die Höchstgrenze des § 12 Ziff 1 KrfzG von monatlich 125.DM hinaus zugebil-iigt haben, insoweit also die Ansprüche nur im Rahmen der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen ihre Rechtsgrundlage finden könneno
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Das Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung hinsichtlich des Beklagten zu 2) aus § 823 BGB und hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB bejaht. Bine Verkennung der rechtlichen Grundlagen und ein Rechts-verstoß liegt daher insoweit nicht vor. wenn dem Berufungsgericht in der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als unerlaubte Handlung gefolgt werden kann, so daß sich damit erübrigt zu prüfen,, ob die Beklagten auch nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes haften oder nicht,.
3» Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vor genommenen Beweiswürdigung rügt die Revision Verletzung der Grundsätze über den Eeweis des ersten Anscheins, der ihrer Auffassung nach erschüttert sei, und NichterSchöpfung des Sachverhalts und der Beweisanträge über die Behauptung der Beklagten, der Unfall sei durch ein ’Jberholungsmanö-'•er des Fahrzeugs des Nebenintervenienten Fr^HBl und ohne TJrsachenzusammenhang mit der Nichtbeleuchtung des Lastzuges entstanden;
Rechtlicher Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichtsist, daß die Frage eines etwaigen Uitverschul-dens des Nebenintervenienten	keiner	Prüfung bedür-
fe» Bin solches LIitver schul den brauche der ringer sich grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, weil die Beklagten gemeinsam mit einem etwaigen weiter Mitverantwortlichen, hier also dem Nebenintervenienten FrflSB, als Gesamtschuldner hafteten, so daß der Gläubiger dieses Gesamtschuldverhältnisses gegenüber jedem der Verantwortlichen, also auch den Beklagten - soweit deren Verantwort-
 
lichkeit zu bejahen eel - den vollen Schaden geltend machen könne,. Diese auch von der Revision nicht angegriffene rechtliche Beurteilung- entspricht § 421 DGB und läßt einen Rechtererstoß nicht erkennen *
Alsdann fährt das Berufungsgericht zur Beweiswärdi-gung auss An die Rührung des L'ntlastungsbev/eises nach §
7 Abs 2 FrfzG müßten im vorliegenden Pall ganz besondere Anforderungen gestellt werden, weil die Beklagten auf der wegen ihrer Verkehrsdichte bekannten Autoumgehungsstrasse Wiesbaden-Frankfurt a« Kain eine ganz aui3ergewöhn-liche Gefahrenlage geschaffen hätten, indem ihr Lastzug mit der ungewöhnlichen Breite des Anhängers von 3,20 m diese verkehrsreiche Strasse im Scbrittempo von nur 5 km/st nachts befahren habe, ohne die nach § 53 StVZO vorgeschric-benen zwei roten Rücklichter zu führen«, Bs entspreche bei ' der langsamen Fahxweise des T/egens, die dem Stehenlassen eines unbeleuchteten Anhängers praktisch gleichkomme, daher der Lebenserfahrung, daß bei einem Zusammenstoß mit einem dem unbeleuchteten Lastzug folgenden Personenkraftwagen, bei dem unstreitig auch der Anhänger des Lastzuges in irgendeiner Form beteiligt sei, dieser ganz grob verkehrswidrige Zustand des Anhängers auch die Ursache für das Unglück gewesen sei«. Infolgedessen sei nach dem Beweis des ersten Anscheins von dem Ursachenzusammenhang zwischen der ITichtbeleuchtung des Anhängers und dem Unfall, auszugehen«, Cache der Beklagten wäre es demgegenüber gewesen, einen anderen Ablauf des Unglücks eindeutig nachzureisen«, Aus dem Umstand, daß die auf den vorderen ü-itzen des Personenkraftwagens befindlichen Personen unverletzt gehlieben und nur
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die im Rücksitz des Wegens befindJichen Personen Verletzungen erlitten hatten9 ließen sich höchsten Schlüsse darauf ziehen, daß der Personenkraffcwagen seine F8hrge-schv/indigkeit vor dem Zusammenprall noch habe herabmindern können, Dagegen lasse sich aus diesem Umstand niöht he leiten«, daß. das JTichtbeleuchtetsein des Lastzuges nicht die Ursache des Unglücks gev/esen sei«, Der Fahrer des Personenkraftwagens möge den Lastzug trotz der fehlenden Rückbeleuchtung noch so frühzeitig erkannt haben, daß er seine Geschwindigkeit habe abdrosseln können«, damit sei aber noch nicht gesagt, daß er ihn - eben wegen der fehlenden Beleuchtung - habe so rechtzeitig abbremsen können, um den .Anprall an den Lastzug ganz zu vermeiden, Zur Sntkrüftung des nach dem Beweis des ersten Anscheins sogar zu vermutenden UrsachenZusammenhangs zwischen Unfall und Pehlen des Rücklichtes müßten die Beklagten den eindeutigen überzeugenden Nachweis führen., daß der Pahrer des verunglückten Personenkraftwagens durch den unbeleuchteten Anhänger überhaupt nicht in seiner Pehrweise beeinträchtigt v/orden sei, daß dieser also in voller Kenntnis des vor ihm fahrenden Lastzuges einen - allerdings mißlungenen - 'jberholungsversuch gemacht habe und daß der Zusammenstoß allein auf das Mißlingen dieses "berholunisversuchs zurückzuführen sei«, Das Berufungsgericht wögt dann die Aussagen zweier auf dem‘Anhänger des Lastzuges sitzenden Begleitpersonen gegenüber den Aussagen der Insassen eines entgegengekommenen Personenkraftwagens gegeneinander ab und ’folgt der Aussage' der Insassen des Ferso nenlcraftwagens dahin, daß diese beobachtet haben, der später verunglückte Personenkraffcwagen sei scharf auf seiner rechten Straßenseite gefahren, so
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da3 sie das Gefühl gehabt hätten , er müsse auf den Lastzug auffähren, wenn er nicht bald nach links abbiegej er sei aber nach links erst abgebogen, hart bevor er frontal auf den Anhänger auffuhr, und zwar um noch vorbei zu kommen, was ihm aber nicht mehr gelungen seij sie hätten den Eindruck gehabt, der später verunglückte Fersonenkraf tv/a-gen habe den Anhänger überhaupt .nicht'erkannt«. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß bei diesen Aussagen, die in völligem Widerspruch zu den Angaben der Begleitpersonen auf dem Lastwagenanhänger stunden, die nach dem Beweis des ersten Anscheins zu vermutende Unfallursache nicht widerlegt sei und erst recht nicht der nach § 7 Abs 2 KrfzG von den Beklagten zu führende Entlastungsbeweis geführt sei. Auf Grund der Abwägung der Aussagen der beiden Zeugengruppen sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß von dem später verunglückten Personenkraftwagen kein 'berholungsversueh gemacht worden ist, der als die alleinige Ursache des Unfalls anzusehen wäre. Das Berufungsgericht setzt sich dann weiter auseinander mit Aussagen anderer Zeugen: die neben dem Pahrer des verunglückten Personenkraftwagens sitzende Zeugin habe nach dem Unfall erklärt, sie habe schon von weitem gesehen, daß der Anhänger kein Licht gehabt habe« .Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ohne präzise Festlegung des genauen Wortlauts aus solchen nach dem Unfall in der Aufregung gemachten Äußerungen keine sicheren Schlüsse gezogen werden könnten. Es komme c,uch.nicht darauf an, was die mitfahrende Zeugin vor dem Unfall gesehen habe, sondern allein darauf, ob der Fahrer des Personenkraftwagens trotz-der Nichtbeleuchtung das Hindernis auf seiner Fahrbahn
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so rechtzeitig erkannt hätte, daß er durch dieses in seiner Fehrweise '.iberhaupt nicht beeinträchtigt worden sei» Insoweit aber fehle es an jedem Beweis«, Die in dem Strafverfahren gehörten Sachverständigen befassten sich in ihren Gutachten nicht mit der hier allein interessierenden Frage., ob es ausgeschlossen sei, daß der Fahrer des verunglückten j.ersonenkraftwagens wegen der. fehlenden Schlussbeleuchtung mit dem Anhänger des Lastzuges zusammengestoßen sei; sie beschränkten sich auf die Wiedergabe allgemeiner Vermutungen, deren Richtigkeit aber mehrere Jahre nach dem Unfall weder durch erneute Anhörung von Sachverständigen noch durch eine Ortsbesichtigung bestätigt werden könnte» Das Berufungsgericht geht nach alledem davon aus. daß der Zusammenstoß durch die ilichtbeleuchtung des Anhängers verursacht, zu dem mindesten mitverursacht worden sei«, Aus dem gesamten Sachverhalt ergebe sich gleichzeitig, daß der beklagte Fahrer wegen nicht ordnungsmäßiger Beleuchtung seines Kraftfahrzeuges den Unfall schuldhaft mitverursacht habe,..
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigten Anlass zu Zweifeln geben, ob die Grundsätze des Anscheinbeweises richtig erkannt sind. Der Bev/eis des ersten Anscheins entfällt, wenn die Partei, gegen die der Bev/eis des ersten Anscheins spricht, einen Sachverhalt nachweist, der die richterliche Überzeugung zu erschüttern und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Anscheinbeweises zu erwecken.geeignet ist. Die Beklagten haben also nicht”den eindeutigen überzeugenden Kachv/eis" zu führen,, daß der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens durch den unbeleuchteten Anhänger überhaupt nicht in seiner Fahrweise beeintrüch-
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tigt worden ist«, es genügt vielmehr der Beweis, daß ein anderer Hergang des Unfalls als das .Auffahren auf den Anhänger^ im vorliegenden Falle etwa ein missglückter ''herholungsversuch. als Unfallsursaohe ernstlich in Betracht kommt..
Zu diesen zu. Zv/eifeln Anlass gehenden Äußerungen Über den A.nscheinbeweis ist das Berufungsgericht offensichtlich deshalb gekommen weil es sich zunächst mit dem den Beklagten obliegenden Beweis des Haftungsausschlusses nach § 7 Abs 2 KrfzG beschäftigt hat«. Im Rahmen dieses Beweises gehen a!3„erdings alle Unklarheiten darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis, insbesondere durch das Verhalten eines Dritten; hier des "ebenintervenienten. entstanden ist. zu Lasten der Beklagten.
Jedoch beeinflussen diese missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts das Ergebnis des Urteils nicht entscheidend® Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß der Anhänger nicht beleuchtet war, und es geht davon aus, daß die Sichtbeleuchtung des Anhängers bei der ungewöhnlichen Breite uhd der langsamen Fahrv/eise des Lastzuges auf einer besonders stark belebten Äutoetrasse wührend der Sachtzeit für einen ürsachenzusammenheng zwischen Sichtbeleuchtung und Unfall spricht® Diese Annahme eines Beweises des ersten Anscheins entspricht der Lebenserfahrung und läßt einen Rechtsirr bum nicht erkennen«. Dieser Beweis des ersben Anscheins ist trotz der zu Zweifeln Anlaß gebenden^Ausdrucksweise des Berufungsgerichts auch nicht erschüttert0
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a) Dieser zu verdatende Ursachenzusamraenhang wurde dann nicht vorliegen, wenn der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens den Lastzug trotz der ITichtbeleuchtung rechtzeitig erkannt hätte. deshalb auch rechtzeitig nach links ausgewichen wäre, aber beim \=berholen des Lastzuges diesen gestreift und dadurch den Unfall herbeigeführt hätte. Insoweit stellt das Berufungsgericht fest« daß ein solcher jberholungsversuch. nicht erfolgt ist, sondern daß der Fahrer des verunglückten wagens erst unmittelbar vor dem Aufprall versucht hat. nach links auszubiegen.; Bas Berufungsgericht stellt es mithin zu diesem Punkt nicht auf den Beweis des ersten Anscheins ah, sondern stellt ganz konkrete Tatsachen feste Bas Urteil ist also insoweit durch die mißverständlichen Ausführungen über den Beweis des ersten Anscheins nicht beeinflußt«
Die konkrete Tatsachenfeststellung;; daß ein jberholungsversuch nicht gemacht worden ist. wird von der Revision zu Unrecht wegen der Tbergehung eines Beweisantrages« nämlich der beantragten erneuten Vernehmung des Sachverständigen Ingenieur	angegriffen. Bieser Beweiaan-
tritt ging einmal dahin, aus dem beantragten Gutachten des Ingenieur	werde	sich	ergeben,	daß	die	Insassen	des
 entgegenkommenden Personenkraftwagens von ihrem Fahrzeug aus nicht in der Lage gewesen seien, die Fchrweise des später verunglückten Personenkraftwagens vor dem Unfall zu beobachten, weil sich diese Vorgänge außerhalb des Bereiches ihrer Scheinwerfer abgespielt hätten (S 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Februar 1950), und ferner dahin, daß der Anprall des verunglückten Personenkraftwagens nach der
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Art seiner Besch"digung nicht an der Hinterkante des unbeleuchteten Anhängers erfolgt sein könne ( S 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. Juni 1950) o
Grundsätzlich ist die Hichterhebung von Sachverstün-digenbeweis über Behauptungen, die das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde prüft und bescheidet» kein Revisionsgrund f. Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn begründete Zweifel vorhanden wären, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt hat, die die Vernehmung des Sachverständigen unnötig macht (Urteil des IV* Zivilsenats des Pundesgerichtshofs vom 12c April 1951 - IV ZR 22/50 -)0 Dieser Pall liegt aber bei der einfachen Sachlage, die das Berufungsgericht zu beurteilen hatte, nicht vor, vielmehr ist die eigene Sachkunde des "erufungsgerichts für diese einfachen Unfallvorgänge des täglichen Lebens nicht in Zweifel zu ziehen0
Zu Unrecht rügt die Revision auch, die Feststellung über die "Tichtvornahme eines ’’berholungsversuchs stehe im V.'i der Spruch zur Lebenserfahrung, die dahin gehe, daß hei einem Aufprall auf ein Hindernis die vorne sitzenden rersonen am meisten gefährdet seien, während sie im vorliegenden Palle praktisch unverletzt geblieben seien, weil ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz nicht besteht«,
LUt Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall nicht durch unsachgemiisse Ausführung eines in Kenntnis des vorfahrenden Lastzuges rechtzeitig eingeleiteten ’berho'lungsmanövers erfolgt ist.
Die unsachgemäße Ausführung eines überholungsmanövers
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scheidet daher als Unfallursache aus» Insoweit wird der Tewels des ersten Anscheins infolge der klaren Feststellung des .'Berufungsgerichts nicht erschüttert.
h) Die O'rsüchlichkeit zwischen der Nichtbeleuchtung des Anhängers und dem Unfall w ürde auch dadurch ausgeschlossen, daß der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens den Lastzug so rechtzeitig erkannt hat, daßer ihm noch ohne Schwierigkeiten hätte ausweicben können.» das aber nicht getan hat»	.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgefiihrt* es komme nicht 'darauf an, was die Mitfahrerin des verunglückten Personenkraftwagens vor dem Unfall gesehen habe, sondern allein darauf, ob der Fahrer des verunglückten Personenkraftwagens trotz der Nichtbeleuchtung den Lastzug auf seiner Fahrbahn rechtzeitig erkannt habe und deshalb durch den Lastzug in seiner Fshrweise überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei* ür> diesem Beweis fehle es.
Diese Verteilung der Beweislaät ist dem T/ortlaut der Urteilsgründe nach unrichtig, denn nicht die Beklagten haben zu
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beweisen, daß der Unfall nicht auf die Nichtbeleuchtung des Lastzuges zurückzuführen ist, sondern der Kläger hat zu beweisen, daß der Unfall auf diese Nichtbeleuchtung r.urückzu-fähren ist» Entgegen dem Vortlaut der Urteilsgründe sind diese Ausführungen aber auch nicht dahin zu verstehen, daß damit generell auf die Beweislast, abgestellt werden sollte« Sie erscheinen vielmehr nur im Susemmenhang mit den Ausführungen auf 3 9 des Urteils verständlich. Dort hat das
 
Berufungsgericht ausgeführt, es sei die Ursüchlichkeit zwischen der Uichtbeleuchtung des Anhängers und dem Unfall zu vermuten, denn es liege auf der Hand, daß seihst ein leichtfertiger Pahrer durch ein beleuchtetes Hindernis frühzeitiger und vor allen Dingen wirksamer auf eine Gefahrenstelle aufmerksam gemacht werde, als durch das Unterlassen jeglicher Beleuchtung« Dieser vom* Berufungsgericht ausgesprochene allgemeine Erfahrungssatz führt in der Tat in diesem funkt zur Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheines« Dieser Beweis des ersten Anscheines wird auch nicht durch die Erwägungen der Revision erschüttert, dem Lastzug seien kurz vor.dem Unfall zwei amerikanische Vagen entgegen'gekommen; im lichte dieser Scheinwerfer sei der Lastzug auch für den Fahrer des später verunglückten Personenkraftwagens genau erkennbar gewesen; damit entfalle aber die vom Berufungsgericht angenommene Urs'lchlichkeit des fehlenden Schlußlichtes für öen Unfallhergang, Aus den Erwägungen der Revision kann nämlich nur geschlossen werden, daß der Pahrer des verunglückten Personenkraftwagens den Lastzug trotz llicht-beleuchcung des Anhängers hätte erkennen müssen. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß er ihn auch erkannt hat-. Auch insoweit spricht die Iiehenserfahrung dafür. daß bei rechtzeitigem Erkennen des Lastzuges der Pabrer des verunglückten Personenkraftwagens sicherlich nach links ausgebogen sein würde«
Eine Ausnahme von diesem Satz der Lebenserfahrung gilt nur, wenn der Pahr'r des verunglückten lersonen-r kraftwagens vorsätzlich auf den Lastzug aufgefahren wäre,
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wofür hier aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegeny oder wenn er das in Volltrunkenheit getan hätte^
Zu letzterem Punkt hat das Berufungsgericht ausgeführt. die unmittelbar nach dem Unfall bei dem Fahrer des Personenkraftwagens entnommene Blutprobe habe nichts dafür ergeben.. daß dieser Fahrer unter Alkoholeinfluß gestanden habe, T)ie Behauptung der Beklagten? daß dieses Ergebnis der Blutprobe auf einer Täuschung beruht habe, sei eine durch nichts belegte Vermutungo Venn unmittelbar nach dem Unfall der Eindruck entstanden sei* daß die Insassen des verunglückten Personenkraftwagens dem Alkohol stark zugesprochen gehabt hätten5 so habe das seine Ursache darin* daß bei dem Unfall die von den Insassen des verunglückten Personenkraftwagens eingekauften Vein-flaschen zerstört worden seien und dadurch ein starker Alkcbolgeruch entstanden sei,
 Zu diesen Ausführungen rügt die Revision Übergehung von Beweisantritten. Dieser Beweisantritt ging jedoch nach den. Schriftsätzen der Beklagten vom 23» Februar 1950 (5 7) und vom 28» Juni'1950 (S 5) ausschließlich dahin* daß der Tfehenintervenient Fr^SP? der etwa eine Stunde vor dem Unfall 10 Veinproben zu sich genommen und geraume Zeit davor mit den anderen Insassen des Jersonenkraffc~ v/agens eine Flasche Vein getrunken hätte ? unmöglich zur Unfallzeit ein negatives Ergebnis hei der Blutprobe habe aufweisen können wenn er nicht ein Uedikament eingenommen gehabt habe«, das den Alkoholgehalt des Blutes beeinflusse» Seihst wenn ein Sachvers'bündiger nach einem solchen Alko-
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holgenuss et für geradezu unmöglich bezeichnen würde, daß die Blutprobe negativ ausfiele» so ist doch keinerlei Beweis für ein Täuschungsmanöver des Fahrers des Personenkraftwagens angetreten. Für die Beurteilung, ob der Fahrer etwa in Volltrunkenheit auf den vorfahrenden Lastzug auch dann aufgefahren wäre, wenn dieser ordnungsmäßig beleuchtet worden wäre, kommt es allein auf das Ergebnis der Blutprobe an., aus der alsdann auf eine solche Trunkenheit geschlossen werden kennte„ Diese Blutprobe ist aber negativ ausgefallen» Andere Anhaltspunkte für eine derartige Trunkenheit des Fahrers hat aber das Berufungsgericht in überzeugenderj von der Revision auch nicht angegriffener \/eiee ausgeschlossen» Ui thin hat der Kläger den Beweis dafür erbracht, daß der Unfall nicht auf die Trunkenheit des Fahrers dos Personenkraftwagens zurückzuführen ist»
Soweit nach diesen Ausführungen auf einen Beweis des ersten Anscheins abgestellt ist? sind dessen Grundlagen in keiner Weise durch ernstliche Zv/eifel an der Richtigkeit des Anscheinbeweises erschüttert» Deshalb ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die ITichtbeleuchtung des Lastzuges ursächlich für das Auffahren des verunglückten Personenkraftwagens gewesen ist» Die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision sind daher unbegründet»
4« Der beklagte Fahrer hat durch die nicht ordnungsgemässe Beleuchtung d^es Anhängers gegen § 55 StVZO und gegen § 24 StVO verstoßen, wie die Vorinstanzen überzeugend ausführen» Dieser Verstoß ist auch schuldhaft began-
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gen wordenr .Os kann dahingestellt bleiben., ob der beklagte Wahrer ebne die vorgeschriebene Rückbeleuchtung des .Anhängers dann hätte weiterfahren dürfen, wenn sein .Anhänger •von hinten durch den hinter ihm herfahrenden Wagen des Bauingenieurs	eines leitenden .Angestellten der beklag-
ten Halterin r angestrahlt worden v/äre, denn tatsächlich ist der Anhänger zur Zeit des Unfalls nrieht in dieser Weise angestrahlt worden» weil Mis^P mit seinem Wagen vorgefahren war* Selbst wenn, wie der beklagte Fahrer nach den Ausführungen auf S 6 des landgerichtlichen Urteils vom 29 o Oktober 1949 behauptet zu haben scheint, mit UisQ^ vereinbart gehabt hätte, MisfBI solle hints* dem Lastzug herfahren und den unbeleuchteten Anhänger anstrahlen, so würde dadurch ein Verschulden des beklagten Fahrers nicht ausgeschlossen worden sein. Der Fahrer des Lastzugs hätte sich in geeigneter Y/eise vergewissern müssen, ob der Anhänger auch tatsächlich von hinten angestrahlt wurde, denn es bestand durchaus die Möglichkeit, daß I'.li4H mit seinem Y/a-gen wegen Motor- oder Reifenschadens oder aus anderen Gründen Zurückbleiben und die Vorgesehene Anstrahlung nicht vornehmen konntec Der b.eklagte Fahrer hat insoweit seine Sorgfaltspflicht verletzte Das Landgericht hat in dem angeführten vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teil seines Urteils nämlich festgestellt, daß I,Iis(d|.von Zeit zu Zeit vorgefahren ist, um die Kurven für d6n schweren Lastzug freizuhalteno Der beklagte Fahrer hat entweder das mehrfache Vorfahren anlässlich des Freihaltens der Kurven selbst bemerkt oder er hätte es bei genügender .Aufmerksamkeit bemerken müssenj er ist' trotz Kenntnis oder Kennenmüs-sens des Umstands, daß der Anhänger zeitweise nicht ange-
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strahlt wer« weitergefahren und hat damit schuldhaft geband eit.-
5« Die Haftung des beklagten Halters ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts aus § 851 BGB, weil der Halter den ihm obliegenden Entla--stungsbeweis gemäß dieser Bestimmung“-nicht angetreten hat o
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß den Vater des Klägers ein i't'itv er schul den nicht trifft, weil er eine Trunkenheit des Fahrers des ron ihm benutzten Fersonenkraft*. agens nicht habe erkennen können«. Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegriffen worden und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
Auch zur Höhe der Ansprüche lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, sov/eit sie zu Lasten der Beklagten gehen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen«.
Die Revision der Beklagten war daher.als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr Delbrück	Dr,	Pagendarm	Dr«	Bock
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B~ e 3 o h l u ß In Sachen
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hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom llo Juni 1952 unter Llitwiriung der Bundesrichter Dro UerbrUclCj Br« Pagendarm« Br., Boclc? Riet-schel und Brr Rofberg
 beschlossen?
Der entscheidende Teil des am 29» tlai 1952 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.I!, TOm 20 ITovember 1950 wird mit der Uaßgabe zur'ickgev/iesen. daß der für die ursprüngliche Klüge-rin persönlich geltend gemachte Rentenanspruch für die Zeit vom 1* O1 tober 1951 ab erledigt ist«
Die Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagtenc
 Drt> Delbrück	Pr*	PagencLarm	Dr.,	Bock
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