Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die Annahme des Berufungsgerichts, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antrag auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, um die es sich hier handelt, muß so bestimmt sein, daß er nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann (vgl. Ist die Leistung vom Beklagten nach billigem Ermessen genauer zu bestimmen (§ 315 BGB), wie das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen hat, so wird die Bestimmung, wenn der Schuldner sie verzögert, durch Urteil getroffen (§ 315 Abs.3 Satz 2 BGB). Die Vornahme dieser unvertretbaren Handlung kann dann nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsgeld vollstreckt werden. 2. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, ist der Revision einzuräumen, daß es nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die entgangene Möglichkeit, eine Wohnung zu nutzen, stelle keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, ist im vorliegenden Fall - der dadurch gekennzeichnet wird, daß der Kläger die von ihm genutzte Wohnung zugunsten der begehrten Wohnung aufgeben will - aber dennoch zutreffend, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß die von dem vertraglichen Anspruch des Klägers erfaßte Wohnung von zentraler Bedeutung für seine Lebenshaltung war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 38/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bernhard r Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und v. Dr. gegen Rudolf , reg 10, B' Beklagter, Widerkläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Wolfaan und Kollegen, 2 C> Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Dezember 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1989 - 21 U 2193/89 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 42.200 DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Soweit der Kläger die Zurverfügungstellung einer Wohnung begehrt, hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antrag auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, um die es sich hier handelt, muß so bestimmt sein, daß er nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stephan, ZPO 46. Auf 1. § 253 Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall, da Größe und Gestalt der zu bauenden Wohnung nicht hinreichend bestimmt sind. Ist die Leistung vom Beklagten nach billigem Ermessen genauer zu bestimmen (§ 315 BGB), wie das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen hat, so wird die Bestimmung, wenn der Schuldner sie verzögert, durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Bestimmung erfolgt dann durch das angerufene Gericht. Dies enthebt den Kläger aber nicht von der Notwendigkeit, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen. Das Risiko, daß das Gericht seinen Bestimmungsvorschlag nicht für billigem Ermessen entsprechend hält, mag bei Leistungen wie der hier begehrten größer sein als bei Zahlungsverpflichtungen. Der Kläger kann ihm ausweichen, 4 indem er den Schuldner zunächst auf Bestimmung der Leistung in Anspruch nimmt. Die Vornahme dieser unvertretbaren Handlung kann dann nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsgeld vollstreckt werden. 2. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, ist der Revision einzuräumen, daß es nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212) einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Hauses infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Das gleiche gilt für die Vorenthaltung einer vertraglich eingeräumten Nutzungsgebrauchsmöglichkeit (BGHZ 101, 325). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die entgangene Möglichkeit, eine Wohnung zu nutzen, stelle keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, ist im vorliegenden Fall - der dadurch gekennzeichnet wird, daß der Kläger die von ihm genutzte Wohnung zugunsten der begehrten Wohnung aufgeben will - aber dennoch zutreffend, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß die von dem vertraglichen Anspruch des Klägers erfaßte Wohnung von zentraler Bedeutung für seine Lebenshaltung war (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85 - VersR 1987, 483, 485). Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert