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BGH · III ZR 38/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 38/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Auch hat die Revision im Endergebnis keine auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Amtspflicht der Beklagten, einen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauvorbescheid nicht zu erteilen, nicht auch den Klägern als Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden habe. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, soweit die Bediensteten des Bauaufsichtsamtes der Beklagten bei der Bearbeitung der Bauvor-anfrage das Gewerbeaufsichtsamt nicht zugezogen, die Bau-voranfrage nicht mit der Fa.R & 0erörtert und ihr den Vorbescheid auch nicht zugestellt haben. das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht bestanden . Schließlich begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verletzung des Gebots zur Rücksichtnahme zu dem Nachteil der Kläger verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
StraßeBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 38/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. 2.
Dr. Dieter fPHV, Christiane Erika F VflHHiallee, P
i
3 . RolfBgg,
 LflHHHMBstraße
4 .
Werner Wl itraßei
5.
Lilli ZMi, B^pstraße (0/
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6.
Bodo ZP—|, mPHPB Straße
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M. u . L . BP0P GmbH, LI vertreten durch die Geschäftsführer Oskar LPPPPPPPPP Straße ^P und Otto M^PP^ VI straßeA
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. fln
 gegen
Stadt pHHI, P!
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
33
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. März 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 1988 - 12 U 145/88 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM
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Gründe :
Die (§ 554 b Aussicht
 Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Amtspflicht der Beklagten, einen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauvorbescheid nicht zu erteilen, nicht auch den Klägern als Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden habe. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist, kann offenbleiben, da eine Amtshaftung der Beklagten schon aus anderen Gründen zu verneinen ist.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, soweit die Bediensteten des Bauaufsichtsamtes der Beklagten bei der Bearbeitung der Bauvor-anfrage das Gewerbeaufsichtsamt nicht zugezogen, die Bau-voranfrage nicht mit der Fa. R & 0erörtert und ihr den Vorbescheid auch nicht zugestellt haben.
Die Fa. R & 9 ist gemäß §§ 56 , 54 Abs. 2 LBO Baden-Württemberg über die Bauvoranfrage unterrichtet worden und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Da sie sich nicht geäußert hat, bestand für die Bediensteten der Beklagten keine Pflicht, von sich aus an die Fa. R zur Erörterung der Anfrage heranzutreten. Auch war es nicht notwendig, den Vorbescheid der Fa. R &(P zuzustellen (§§ 59 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs. 2 LBO Baden-Württemberg). Eine Verpflichtung, das Gewerbeaufsichtsamt heranzuziehen, hat - wie
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das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht bestanden .
Schließlich begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verletzung des Gebots zur Rücksichtnahme zu dem Nachteil der Kläger verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Rinne	Wurm