Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Dezember 1981 in dem vom Sohn der Beklagten blanko unterschriebenen Antrag anstelle des vereinbarten Tarifs 1 abredewidrig den Tarif 5 eingetragen habe. November 1983 erklärte "fürsorgliche Anfechtung" ist unwirksam, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei dargelegt hat - mit einer Bedingung verknüpft war. Seine tatrichterliche Würdigung, die nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dezember 1981 sind nicht deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil - wie das Berufungsgericht feststellt - die Darlehen "letztlich nicht für Zwecke des Wohnungsbaus, sondern zur Existenzgründung" verwendet werden sollten. Sie bildet damit das Gegenstück zu dem Bausparkassengeschäftsprivileg des § 1 Abs. 1 Satz 2 BSpKG, durch das die Geschäfte der Bausparkassen anderen Kreditinstituten gegenüber abgeschirmt werden. Bei dieser Zielsetzung ist in § 4 BSpKG eine das einzelne Kreditgeschäft betreffende Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB nicht zu sehen (ebenso schon die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Bausparkassen BT-Drucks. Seine Interessen werden durch eine Kreditvergabe entgegen § 4 BSpKG nicht gefährdet (zu dem Betreiben von Bankgeschäften ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis vgl. Verstöße einer Bausparkasse gegen dieses Gebot haben ebenfalls nur aufsichtsrechtliche Folgen (Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Bausparkassen aaO S. Die Beklagte und ihr Sohn durften aufgrund der Angaben des Zeugen nicht darauf vertrauen, daß eine Zuteilung des Bausparvertrages schon innerhalb von zwei Jahren erfolgen werde. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf.Krohn Kroner Halstenberg
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 38/88 BESCHLUSS Anna straßef in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen __ für den öffentlichen Dienst GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Louis SflHP und Dr. Bodo LflBBstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 1988 - 10 U 147/87 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000,— DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Beklagte leitet die Anfechtung des Bausparvertrages wegen arglistiger Täuschung daraus her, daß der Vertreter der Klägerin SMHBHHfam 10. Dezember 1981 in dem vom Sohn der Beklagten blanko unterschriebenen Antrag anstelle des vereinbarten Tarifs 1 abredewidrig den Tarif 5 eingetragen habe. Ob damit ein Anfechtungsgrund dargetan ist, kann unentschieden bleiben; denn die Anfechtung ist jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 1983 erklärte "fürsorgliche Anfechtung" ist unwirksam, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei dargelegt hat - mit einer Bedingung verknüpft war. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, die Wirkung der "fürsorglichen Anfechtung" habe nicht vom Ausgang der Verhandlungen abhängen, sondern sogleich eintreten sollen. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 9. November 1983 anders gedeutet. Seine tatrichterliche Würdigung, die nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Verträge vom 9./15. Dezember 1981 sind nicht deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil - wie das Berufungsgericht feststellt - die Darlehen "letztlich nicht für Zwecke des Wohnungsbaus, sondern zur Existenzgründung" verwendet werden sollten. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die §§ 4, 4 6 BSpKG wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die genannten Vorschriften gerade gegen die Vornahme solcher Verträge richten würden (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 77/82 - NJW 1983, 2873). Das ist indessen nicht der Fall. a) Nach § 4 BSpKG dürfen Bausparkassen grundsätzlich nur bestimmte, dem Bauspargeschäft dienliche oder mit ihm in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Geschäfte betreiben. Die Regelung dient dem Zweck, andere Kreditinstitute vor der Konkurrenz der Bausparkassen zu schützen. Sie bildet damit das Gegenstück zu dem Bausparkassengeschäftsprivileg des § 1 Abs. 1 Satz 2 BSpKG, durch das die Geschäfte der Bausparkassen anderen Kreditinstituten gegenüber abgeschirmt werden. Bei dieser Zielsetzung ist in § 4 BSpKG eine das einzelne Kreditgeschäft betreffende Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB nicht zu sehen (ebenso schon die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Bausparkassen BT-Drucks. VI/1900 S. 17 f; ferner Lehmann-Schäfer-Cirpka Bausparkassengesetz 3. Aufl. § 4 Anm. 2). Einer Zuwiderhandlung im Einzelfall kann durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit angemessenen Mitteln begegnet werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht zu dem Schutze des Kreditnehmers geboten. Seine Interessen werden durch eine Kreditvergabe entgegen § 4 BSpKG nicht gefährdet (zu dem Betreiben von Bankgeschäften ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - Ill ZR 178/76 - WM 1978, 1268 m.w.Nachw.). /// b) Ebensowenig führt eine Kreditvergabe, durch die unter Verletzung des § 6 BSpKG Bausparmittel zweckentfremdet werden, zur Nichtigkeit des Kreditvertrages gemäß § 134 BGB. Das Gebot der Zweckbindung dient der Erhaltung der Bausparmasse im ganzen und richtet sich nicht gegen eine Kreditgewährung im Einzelfall. Verstöße einer Bausparkasse gegen dieses Gebot haben ebenfalls nur aufsichtsrechtliche Folgen (Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Bausparkassen aaO S. 19). 3. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungsund Beratungspflicht. Die Beklagte und ihr Sohn durften aufgrund der Angaben des Zeugen nicht darauf vertrauen, daß eine Zuteilung des Bausparvertrages schon innerhalb von zwei Jahren erfolgen werde. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung im Parallelprozeß 8 0 204/86 LG Heidelberg (= III ZR 39/88) bekundet, bei der Fristberechnung habe es sich lediglich um eine Schätzung, nicht um eine "konkrete Aussage" gehandelt; er pflege in solchen Fällen ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit seiner Erklärung hinzuweisen. Ein Vertrauenstatbestand, der eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß rechtfertigen könnte, liegt danach nicht vor. 6 4. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne