- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten ausgestellte Urkunde vom 6. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des abstrakten Schuldanerkenntnisses als einer selbständig begründeten, von einem Grundgeschäft unabhängigen Verpflichtung (vgl. Entgegen der Annahme der Revision hat es nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung vom 6. April 1970 abgestellt, in der ein Schuldgrund nicht genannt ist, sondern auch die weiteren Umstände des Falles berücksichtigt. Daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei darum gegangen, Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sicherzustellen, steht der Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht entgegen. 3. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten gegen das Schuldanerkenntnis erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) nicht durchgreifen lassen. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die durch das Anerkenntnis gesicherte Forderung der Klägerin sei bereits 1973 durch Zahlung von 80.000,— DM erfüllt worden, nicht als bewiesen angesehen hat. 4. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (nach keniatischem Recht) greift auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 38/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Edgar Georg H( Str. Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. g e g e n Disa Gunilla Urbanizacion geb. La Virgina, M , Los l/Malaga/Sp( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt ßJHi^^Bstr Horst A r 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. -1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1984 - 13 U 11/82 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 133.000,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 3 1. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nach deutschem Recht beurteilt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten ausgestellte Urkunde vom 6. April 1970 als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB gewertet. Diese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des abstrakten Schuldanerkenntnisses als einer selbständig begründeten, von einem Grundgeschäft unabhängigen Verpflichtung (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 157/74 = WM 1976, 907, 908/ 909) nicht verkannt. Entgegen der Annahme der Revision hat es nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung vom 6. April 1970 abgestellt, in der ein Schuldgrund nicht genannt ist, sondern auch die weiteren Umstände des Falles berücksichtigt. Die von der Revision geltend gemachte Divergenz zu der vorgenannten Senatsentscheidung vom 10. Mai 1976 besteht nicht. Daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei darum gegangen, Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sicherzustellen, steht der Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht entgegen. Einem solchen Anerkenntnis können jedwede Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten zugrundeliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1965 - VII ZR 169/63 = WM 1965, 434, 435). 4 3. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten gegen das Schuldanerkenntnis erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) nicht durchgreifen lassen. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die durch das Anerkenntnis gesicherte Forderung der Klägerin sei bereits 1973 durch Zahlung von 80.000,— DM erfüllt worden, nicht als bewiesen angesehen hat. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Entscheidung. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Wenn das Berufungsgericht der zugunsten des Beklagten sprechenden Aussage des Zeugen nicht gefolgt ist, weil es Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hatte, so ist das aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, daß dem Berufungsgericht nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen für und gegen die Darstellung des Beklagten sprechenden Momente zu demindest Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten geblieben sind. 5 4. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (nach keniatischem Recht) greift auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB; vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 44. Auf1. § 242 Anm. 9 m.w.Nachw.) nicht durch. Schon das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum verneint, daß das Klagebegehren als rechtsmißbräuchlich im Sinne einer Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs anzusehen ist. § 242 BGB steht der Klage deshalb nicht entgegen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp