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BGH · in zr 38/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 38/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Gründe Die Revision ist nicht anzunehmen, da sie keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaEinsatzleiterGmbHZPOKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
)
V/'
in zr 38/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	-	S|0H	GmbH	&	Co.	KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Firma SQHB-SfllMHHi GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Harald Rf KHBRtieg flHBi» HBBHBJ61,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Freie und Hansestadt H vertreten durch die Behörde für Inneres, Jl
>
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr« flHHHlund
 Dr. Osterloh -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Januar 1981 - 1 U 111/80 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Revision ist nicht anzunehmen, da sie keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b ZPO).
Für die Entscheidung spielt es keine Rolle, ob der Einsatzleiter bei dem Schneeräumen mit dem unbemannten Leiterkorb in Ausübung einer Amtspflicht oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages gehandelt hat; denn in beiden Fällen kommt eine Haftung der Beklagten nur bei einem Verschulden des Einsatzleiters in Betracht, wobei der Maßstab für die zu beachtende Sorgfalt gleich ist. Das erforderliche Verschulden ist jedoch nicht nach-
 
gewiesen. Nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Einsatzleiter; er durfte aufgrund der ihm überbrachten Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin davon ausgehen, daß die Klägerin nunmehr auch den Einsatz riskanter Mittel befürwortete und deren Gefahr bewußt in Kauf nahm.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe