Februar 1977 angesetzten Gesprächstermin wandten sich diese an die Mitglieder der Initiative und stellten sie in einer vom 22, bis 25. 72 der Mitglieder der Initiative, darunter die Kläger, entschieden sich für einen Verbleib in der Vereinigung und erteilten den drei Sprechern eine umfassende Vollmacht für die anstehenden Entscheidungen. Februar 1977 zwischen den Sprechern der Initiative und Vertretern der SdB wurde u.a. eine Entschädigung in Geld erörtert für den Fall, daß die in der Initiative verbliebenen Mitglieder ihre Widersprüche Zurücknahmen. Der Gedanke einer Entschädigung wurde in mehreren kurzfristig aufeinanderfolgenden Verhandlungsterminen weiterverfolgt, zu der später auch Vertreter der beklagten Stadt BedlHHR zugezogen wurden, die sich für den Bau des Kraftwerkes einsetzten und mit den Sprechern der Initiative über Maßnahmen der Infrastruktur verhandelt hatten. In einem notariell beurkundeten Vertrag zwischen der SH, der Stadt und den 72 Mitgliedern der Initiative erklärte sich die SflH bereit, der Stadt zur Verwendung für die Bürger des Ortsteils Hflft einen Betrag von 1,9 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich übernahm die SflHB weitere Verpflichtungen für den Fall der Rechtskraft der Teilgenehmigung, nämlich einen Grüngürtel um das Kraftwerk anzulegen, bestimmte Straßen für die Bautransporte nicht zu benutzen, keine geschlossene Wohnsiedlung für ihre Belegschaftsmitglieder in HiH zu errichten und schließlich Bürger von HflM bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Mitglieder der Initiative verzichteten ihrerseits auch für die Zukunft auf Rechtsmittel und Ansprüche gegen den Bau und Betrieb sowie auf Ansprüche aus dem Betrieb des Kraftwerks. In einem Zusatzvertrag zwischen den Mitgliedern der Initiative und der beklagten Stadt wurden die Modalitäten der Auszahlung des von der S|m zur Verfügung gestellten Geldbetrages geregelt. Außerdem wurde die Bildung eines fünfköpfigen Ausschusses vereinbart, der aus je zwei Vertretern der Stadt und der Initiative und einem Notar zusammengesetzt sein und der Aufgaben bei der Auszahlung des von der S^Bl zur Verfügung gestellten Geldbetrages wahmehmen sollte. In einem weiteren Vertrag zwischen der Beklagten und den Mitgliedern der Initiative versprach die Stadt, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur im Ortsteil Hflii durchzuführen. Die Kläger machen Zahlungsansprüche geltend, die sich auf den notariellen Vertrag mit der beklagten Stadt und der vom 12. Diese Vereinbarungen sind dem privaten Recht zuzuordnen, weil ihr Schwerpunkt, auf den abzustellen ist (Senatsurteile BGHZ 56, 365, 373; vom 22. Die Verträge befassen sich zu dem weitaus überwiegenden Teil mit Zahlungen an die Mitglieder der Initiative und andere Bürger des Ortsteils HflB, die nach dem Vorbringen der Kläger eine (angemessene) Entschädigung für die mit dem Bau und Betrieb des Kraftwerks verbundenen Nachteile darstellen sollten. Das gilt auch, soweit die Entschädigung spätere mögliche Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 14 Satz 2 BImSchG (iVm § 906 BGB) ausschließen sollte; denn diese Ansprüche gehören dem bürgerlichen Recht an (Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, Ran. 215; Engelhardt, BImSchG 2. Daneben stehen die in dem notariellen Vertrag von der SBHB zusätzlich übernommenen - ebenfalls privatrechtlichen - Verpflichtungen, wie etwa die Anlegung eines Grüngürtels um das Kraftwerk oder die bevorzugte Einstellung geeigneter Ortsbürger als Arbeitskräfte. a) Art. 19 Abs.4 GG untersagt es dem einzelnen grundsätzlich nicht, auf öffentlich-rechtliche Rechtsbehelfe zu verzichten, die der Wahrung seiner privaten Rechte und geschützten Interessen dienen (vgl. b) Dem steht nicht entgegen, daß die Sprecher der Initiative, wie die Revision meint, ihr nangeb-liches Ziel, den Bau des Kraftwerks zu verhindern, nicht mit entgegenstehenden Interessen einzelner, sondern mit den angeblichen Belangen der Allgemein*-heitn begründet hätten. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil er in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweicht, daß die Sprecher der Initiative ganz wesentlich die eigenen Interessen der Mitglieder vertraten und daß es ihnen in erster Linie um ihren eigenen Schutz und nicht um die Wahrung von Belangen der Allgemeinheit ging. Für die entscheidende Behörde kann dies im Genehmigungsverfahren dazu führen, daß sie trotz des Verzichts einzelner auf den ihnen gesetzlich gewährleisteten Schutz auch diese Teile der GenehmigungsvorausSetzungen prüfen muß (vgl. c) Der Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks steht auch nicht entgegen, daß die beklagte Stadt in einer der Vereinbarungen zugesagt hat, bestimmte Infrastrukturmaßnahmen Im Ortsteil HHÜ durchzuführen. Da hiernach im Ergebnis keine Zweifel an der Gültigkeit dieses Vertrages bestehen, bedarf es nicht der Prüfung, ob seine Nichtigkeit sich nach §139 BGB auch auf die weiteren Teile des gesamten Vertragswerks auswirken würde. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Mitglieder der Initiative hätten weder eine "Notlage” der S^m oder der beklagten Stadt ausgebeutet noch sich Vermögensvorteile versprechen lassen, die im auffälligen Mißverhältnis zur eigenen Leistung standen (§ 138 Abs. 2 BGB). Auch hinsichtlich der bestehen schon Zweifel, ob sie durch die eingelegten Widersprüche und die dadurch zu besorgende Verzögerung des Kraftwerkbaues in eine Zwangslage geraten war, denn ihre Interessen wurden in einem nicht unerheblichen Umfang durch verwaltungsprozessuale Vorschriften geschützt. Zwar hatten die Widersprüche der Mitglieder der Initiative aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Sellner aaO Rdn. 391 m.w.Nachw.). Unabhängig von diesem Verfahren hätte die S|||^ aber auch in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bei dem für die Anfechtungsklage zuständigen Verwaltungsgericht die Anordnung sofortiger Vollziehung beantragen können (BVerwG aaO; Seltner aaO Rdn. 336 m.w.Nachw.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Antragsgegner sowie betroffener Interessen Dritter und der Allgemeinheit wären auch schon überschaubare Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit zu berücksichtigen gewesen; eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage hätte in der Regel zur Anordnung des sofortigen Vollzugs geführt (Eyermann/Fröhler aaO § 80 Rdn. 47; Redeker/von Oertzen VwGO 6. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war es die "Strategie” der S^i> die Initiative unter Hinweis auf die nicht nur für die sm und die RflHHHl AG sondern auch für den Arbeitsmarkt nachteiligen Folgen von der uribedingten Verhinderung des Kohlekraftwerks abzubringen. Die Mitglieder der Initiative haben somit nicht die Situation der SflU •*ausgebeutet"; sie waren, nachdem sie die erteilten Genehmigungen in einem zu dem Schutz ihrer Rechte bereitgestellten Verfahren angegriffen hatten, selbst mannigfaltigen Einflußnahmen ausgesetzt, die mit dazu führten, daß sie einen Vertrag des Inhalts abschlossen, den die selbst von vornherein anstrebte. Den Verpflichtungen der Beklagten steht als Gegenleistung nicht, wie die Revision meint, allein die Rücknahme des Widerspruchs und der Verzicht auf zukünftige Rechtsbehelfe gegenüber. kommt or, bei dor Bewertung dieser Leistung nicht darauf an, ob die Mitglieder der Initiative rechtlich in der Lage waren, den Bau des Kraftwerks auf Dauer zu verhindern. Auf seiten der Mitglieder der Initiative muß neben der Aufgabe ihrer Abwehransprüche aber auch der zusätzliche Verzicht auf solche Ansprüche berücksichtigt werden, die ihnen nach ihrer Einschätzung der Sachund Rechtslage mit dem Bau des Kraftwerks erwachsen wären. So wurde anfangs ausgiebig über Ansprüche verhandelt, die die Mitglieder der Initiative wegen der Wertminderung der dem Kraftwerk benachbarten Grundstücke zu haben glaubten, und die durch den Vergleichsabschluß erledigt wurden. Es ist nicht dargetan, daß den Mitgliedern der Initiative bei diesem Sachverhalt bewußt gewesen wäre, auch für solche Beeinträchtigungen an bisheriger Lebensqualität einen Ausgleich nicht verlangen zu können. Als weitere Gegenleistung für die Entschädigungszahlung kommt hinzu, daß die Mitglieder der Initiative sich durch die Rücknahme ihrer Widersprüche und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe frühzeitig der Möglichkeit begaben, die Inbetriebnahme des Kraftwerks und die damit verbundene Minderung der Lebensqualität hinauszuzögem. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Mitglieder der Initiative auf alle Ansprüche aus dem Bau und dem Betrieb des Kraftwerks verzichteten. b) Auch die vertragliche Verknüpfung der Aufgabe möglicher Abwehransprüche durch die Mitglieder der Initiative mit den dadurch erworbenen Zahlungsansprüchen verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). aa) Die Revision hält es für sittlich anstößig, daß sämtliche Mitglieder der Initiative ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Umstände einen einheitlichen Betrag von 20.000 IM erhalten sollen. Gerade die war es auch, die eine konkrete Schadensfeststellung in jedem einzelnen Fall nicht wünschte und auf eine Pauschalregelung drängte, die dann auch von den Mitgliedern der Initiative als sachgerecht empfunden wurde. Daß durch diese Regelung einige Familien einen besonders hohen Anteil an dem Geldbetrag erlangen sollten, weil sich jeweils mehrere Familienmitglieder in der Initiative engagierten, ergibt sich zwangsläufig aus dieser nicht zu beanstandenden Konzeption. Schließlich ist es ohne Bedeutung, ob fünf Mitglieder der Initiative, wie die Beklagte behauptet, nicht in Hfli wohnten oder nur zu dem Schein dort ihren Wohnsitz begründet hatten. 3. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, weder der Steag noch der beklagten Stadt habe ein Recht zur Anfechtung der Verträge wegen Drohung zugestanden (§ 123 Widerrechtlich wäre die Drohung jedoch erst dann gewesen, wenn die Mitglieder der Initiative und ihre Sprecher von vornherein nur auf eine möglichst hohe Geldentschädigung ausgegangen wären und dazu ihre formale Rechtsposition hätten ausnutzen wollen, ohne im Ver-waltungsstreitverfahren Erfolgschancen zu sehen. Die Einlegung des Widerspruchs und die Ankündigung, das Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, verstießen als solche nicht gegen geltendes Recht. Der Widerspruch mit seiner nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebenen aufschieben den Wirkung und die mit derselben Wirkung ausgestattete verwaltungsgerichtliche Klage sind eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie; sie entsprechen einem fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (BVerfGE 35, 263, 272; 382, 402), der einen effektiven Schutz gegen Maßnahmen der Exekutive sichern und durchsetzen soll. Auch die Verbindung der Absicht, in erster Linie das Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, mit dem Willen, "hilfsweise" eine Entschädigung zu erlangen, ist als solche rechtlich nicht zu mißbilligen, falls ran hier überhaupt davon ausgehen kann, daß diese Verknüpfung von den Mitgliedern der Initiative so hergestellt worden ist. März 1977 wirksam sind, steht jedem der Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 DM mit Zinsen gegen die beklagte Stadt zu, die sich verpflichtet hat, das von der Steag zur Verfügung zu stellende Geld zu verteilen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGB §§ 134, 138 A, Ba, Cg; BImSchG § 14 Ein Vertrag, durch den ein betroffener Anwohner sich verpflichtet, seinen Widerspruch gegen die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung einer gewerblichen Anlage gegen Zahlung eines Entgelts zurückzunehmen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 13^ BGB) noch ohne weiteres gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). BGH, Urt. v. 11. Dezember 1980 - III ZR 38/79 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 38/79 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Gnehiftntelle in dem Rechtsstreit der Stadt B vertreten durch den Stadtdirektor, Hubert-B: Bl ■Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - Streithelferin der Beklagten: Firma S BBH Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Dr. rer.pol. Hans BiBHBstraße B> EBB 1, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. |BHHI gegen den städtischen Arbeiter Gisbert NördlicheL|^Bstraße fl|, B jetzt: N. 17 Kreis Li 2. den Vasserbauwerker Kurt - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt fBBBi - >r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1979 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Streithelferin zur Last fallen. Von Rechts wegen Tatbestand Die S^H^ AG in EHB (im folgenden: SflB) beantragte am 1. April 1976 die Erteilung eines Vorbescheides und einer Teilgenehmigung zu dem Bau eines Kohlekraftwerkes in Be||^BB^>Hfli. Um dieses Vorhaben zu verhindern, schlossen sich etwa 200 Personen zu einer "Initiative gegen den Bau des geplanten Kohlekraftwerkes" (im folgenden: Initiative) zusammen, die beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhob. Zu dieser Vereinigung gehörten auch die Kläger, deren Hausgrundstücke von dem geplanten und inzwischen im Bau befindlichen Kohlekraftwerk etwa 800 m entfernt liegen. Unter dem 10. Januar 1977 erteilte das Gewerbeaufsicht samt der SflHB üen beantragten Vorbescheid und eine Teiigenehmigung für den Bodenaushub. Dagegen legten die Mitglieder der Initiative am 7. Februar 1977 Widerspruch ein. Die SflHB» die schon im Laufe des Jahres 1976 in mehreren Veranstaltungen die anwohnenden Bürger davon zu überzeugen versucht hatte, daß mit schädlichen Auswirkungen des Kraftwerkes nicht zu rechnen sei, bemühte sich auch danach um weitere Gespräche mit den drei Sprechern der Vereinigung. Vor einem auf den 25. Februar 1977 angesetzten Gesprächstermin wandten sich diese an die Mitglieder der Initiative und stellten sie in einer vom 22, bis 25. Februar 1977 durchgeführten Listenaktion vor die Wahl, entweder die Initiative weiterhin zu unterstützen mit der möglichen Folge, anteilig etwa entstehende Kosten eines Widerspruchsverfahrens und eines Gerichtsprozesses zu tragen, aber auch an einer von der zu zahlenden möglichen Entschädigungssumme beteiligt zu werden, oder aus der Initiative auszuscheiden und dann "an den möglichen Vorteilen (Entschädigung) wie Nachteilen (Prozeßkosten)" nicht teilzuhaben. 72 der Mitglieder der Initiative, darunter die Kläger, entschieden sich für einen Verbleib in der Vereinigung und erteilten den drei Sprechern eine umfassende Vollmacht für die anstehenden Entscheidungen. In der Unterredung am 25. Februar 1977 zwischen den Sprechern der Initiative und Vertretern der SdB wurde u.a. eine Entschädigung in Geld erörtert für den Fall, daß die in der Initiative verbliebenen Mitglieder ihre Widersprüche Zurücknahmen. Der Gedanke einer Entschädigung wurde in mehreren kurzfristig aufeinanderfolgenden Verhandlungsterminen weiterverfolgt, zu der später auch Vertreter der beklagten Stadt BedlHHR zugezogen wurden, die sich für den Bau des Kraftwerkes einsetzten und mit den Sprechern der Initiative über Maßnahmen der Infrastruktur verhandelt hatten. Schließlich Unterzeichneten die Beteiligten am 12. März 1977 drei Verträge, die im wesentlichen folgenden Inhalt haben: In einem notariell beurkundeten Vertrag zwischen der SH, der Stadt und den 72 Mitgliedern der Initiative erklärte sich die SflH bereit, der Stadt zur Verwendung für die Bürger des Ortsteils Hflft einen Betrag von 1,9 Mio DM zur Verfügung zu stellen. 1,5 Mio DM davon sollten zu gleichen Teilbeträgen an die Mitglieder der Initiative ausbezahlt werden, während der restliche Teilbetrag vorwiegend den nicht zu dieser Vereinigung gehörenden Bürgern HflHI zufließen sollte. Bedingung für die Einlösung dieser Zusage der Sf|B war die "unwiderrufliche und rechtswirksame Rücknahme der Widersprüche vom 7. Februar 1977". Zusätzlich übernahm die SflHB weitere Verpflichtungen für den Fall der Rechtskraft der Teilgenehmigung, nämlich einen Grüngürtel um das Kraftwerk anzulegen, bestimmte Straßen für die Bautransporte nicht zu benutzen, keine geschlossene Wohnsiedlung für ihre Belegschaftsmitglieder in HiH zu errichten und schließlich Bürger von HflM bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Mitglieder der Initiative verzichteten ihrerseits auch für die Zukunft auf Rechtsmittel und Ansprüche gegen den Bau und Betrieb sowie auf Ansprüche aus dem Betrieb des Kraftwerks. In einem Zusatzvertrag zwischen den Mitgliedern der Initiative und der beklagten Stadt wurden die Modalitäten der Auszahlung des von der S|m zur Verfügung gestellten Geldbetrages geregelt. Darin wurde u.a. bestimmt, daß die drei Sprecher den doppelten Betrag des auf jedes Mitglied der Initiative entfallenden Anteils an den 1,5 Mio DM erhalten sollten. Außerdem wurde die Bildung eines fünfköpfigen Ausschusses vereinbart, der aus je zwei Vertretern der Stadt und der Initiative und einem Notar zusammengesetzt sein und der Aufgaben bei der Auszahlung des von der S^Bl zur Verfügung gestellten Geldbetrages wahmehmen sollte. In einem weiteren Vertrag zwischen der Beklagten und den Mitgliedern der Initiative versprach die Stadt, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur im Ortsteil Hflii durchzuführen. Die hatte sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die anfallenden Kosten, die auf 640.000 DM veranschlagt wurden, zu übernehmen. Nach Abschluß der Verträge nahmen die Mitglieder der Initiative ihre Widersprüche beim Gewerbeaufsichtsamt zurück. Zu einer Auszahlung der von der SflHI an die ®e“ klagte gezahlten Geldbeträge kam es jedoch nicht, da der Rat der Stadt am 5. Mal 1977 beschloß, die Auszahlung des Geldes zu verhindern und die Stadt sich auch 6 weigerte, für ein ausgeschiedenes Ausschußmitglied einen neuen Vertreter zu benennen. Die an sie gezahlten 1,9 Mio DM hat die Stadt inzwischen nebst Zinsen an die S(|HI zurücküberwiesen. Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Stadt zu verurteilen, jedem von ihnen 20.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den notariellen Vertrag vom 12. März 1977 und die Ausführungsvereinbarungen zwischen der Stadt und den Mitgliedern der Initiative für sittenwidrig und damit unwirksam. Weiter stützt sie die Nichtigkeit darauf, daß sie selbst und auch die S|HB ~ nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - die Verträge vom 12. März 1977 wegen widerrechtlicher Drohung an-gefochten haben. Das Landgericht hat die Verträge als sittenwidrig angesehen und die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen - bis auf einen Teil der verlangten Verzugszinsen - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ihr ist die SHH in der Revisionsinstanz als Streithelferin beigetreten. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 7 I „ Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§13 GVG). Die Kläger machen Zahlungsansprüche geltend, die sich auf den notariellen Vertrag mit der beklagten Stadt und der vom 12. März 1977 und die Vereinbarung mit der Beklagten vom selben Tage stützen, in der die Auszahlungsmodalitäten näher geregelt sind. Diese Vereinbarungen sind dem privaten Recht zuzuordnen, weil ihr Schwerpunkt, auf den abzustellen ist (Senatsurteile BGHZ 56, 365, 373; vom 22. November 1979 - III ZR 186/77 - NJW 1980, 826; BVerwGE 22, 138, 140), auf diesem Rechtsgebiet liegt. Die Verträge befassen sich zu dem weitaus überwiegenden Teil mit Zahlungen an die Mitglieder der Initiative und andere Bürger des Ortsteils HflB, die nach dem Vorbringen der Kläger eine (angemessene) Entschädigung für die mit dem Bau und Betrieb des Kraftwerks verbundenen Nachteile darstellen sollten. Dieser Teil der Vereinbarungen ist privatrechtlicher Natur. Das gilt auch, soweit die Entschädigung spätere mögliche Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 14 Satz 2 BImSchG (iVm § 906 BGB) ausschließen sollte; denn diese Ansprüche gehören dem bürgerlichen Recht an (Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, Ran. 215; Engelhardt, BImSchG 2. Aufl. § 14 Rdn. 5, 9). Daneben stehen die in dem notariellen Vertrag von der SBHB zusätzlich übernommenen - ebenfalls privatrechtlichen - Verpflichtungen, wie etwa die Anlegung eines Grüngürtels um das Kraftwerk oder die bevorzugte Einstellung geeigneter Ortsbürger als Arbeitskräfte. Diese Vereinbarungen über EntschädigungsZahlungen, über die Abgeltung möglicher zukünftiger Schadensersatzansprüche und über Maßnahmen 8 zur Milderung nachbarschädlicher Einwirkungen aus dem Bau und dem Betrieb des Kraftwerks prägen das Vertragswerk, das auf diese Weise einen Ausgleich der gegenseitigen privaten Interessen herbeiführen soll. Demgegenüber ist die vereinbarte Rücknahme des Widerspruchs und der Verzicht auf Rechtsmittel nur die Folge des gefundenen Interessenausgleichs, der notwendige verfahrensrechtliche Schritt. Dieser öffentlich-rechtliche Regelungsteil hat für den Gesamtcharakter des Vertragswerks daher nur untergeordnete Bedeutung; der Schwerpunkt liegt auf den privatrechtlichen Vereinbarungen. II. Das Berufungsgericht hat die Verträge zu Recht als wirksam erachtet. 1. Die Verträge verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). a) Art. 19 Abs. 4 GG untersagt es dem einzelnen grundsätzlich nicht, auf öffentlich-rechtliche Rechtsbehelfe zu verzichten, die der Wahrung seiner privaten Rechte und geschützten Interessen dienen (vgl. BGHZ 26, 84, 86). Es liegt vielmehr im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen will, so daß es auch den Klägern grundsätzlich freistand, den eingelegten Widerspruch zurückzunehmen, für die Zukunft auf Rechtsmittel zu verzichten und sich auch vertraglich dazu zu verpflichten. b) Dem steht nicht entgegen, daß die Sprecher der Initiative, wie die Revision meint, ihr nangeb-liches Ziel, den Bau des Kraftwerks zu verhindern, nicht mit entgegenstehenden Interessen einzelner, sondern mit den angeblichen Belangen der Allgemein*-heitn begründet hätten. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil er in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweicht, daß die Sprecher der Initiative ganz wesentlich die eigenen Interessen der Mitglieder vertraten und daß es ihnen in erster Linie um ihren eigenen Schutz und nicht um die Wahrung von Belangen der Allgemeinheit ging. Allerdings können sich private Interessen mehr oder minder mit Belangen des Gemeinwohls decken. Für die entscheidende Behörde kann dies im Genehmigungsverfahren dazu führen, daß sie trotz des Verzichts einzelner auf den ihnen gesetzlich gewährleisteten Schutz auch diese Teile der GenehmigungsvorausSetzungen prüfen muß (vgl. BVerwG BauR 1978, 385). Aus der Behandlung des Verzichts im Verwaltungsverfahren folgt umgekehrt jedoch kein Verbot für den Bürger, auf subjektive Rechte insbesondere auf deren Durchsetzung in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu verzichten, wenn diese Rechte auch öffentliche Belange berühren. c) Der Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks steht auch nicht entgegen, daß die beklagte Stadt in einer der Vereinbarungen zugesagt hat, bestimmte Infrastrukturmaßnahmen Im Ortsteil HHÜ durchzuführen. Zu vertraglichen Zusagen dieser Art war die Beklagte zwar grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1979 aaO m.w.Nachw.); denn es geht insoweit nicht um die Begründung einzelner Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts mit bestimmten Rechtsträgern, die der Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich wäre (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG), sondern um die Bindung der Stadt, ihre hoheitlichen Befugnisse im Bereich der Daseinsvorsorge nicht im Widerspruch zu dem Vertragsinhalt auszuüben. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Vertragsparteien eine derartige (dann unwirksame) Verpflichtung der Stadt überhaupt gewollt haben. Eine solche Verpflichtung müßte nämlich in Ansehung der Interessenlage der Vertragsparteien dahin umgedeutet werden (§ 140 BGB), daß die Stadt die von der SJHB zu leistenden 640.000 DM nur unter der (auflösenden) Bedingung (§ 158 BGB) erhalten sollte, damit die im Vertrag vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen zu finanzieren. Eine unzulässige Beschneidung hoheitlicher Funktionen ist in diesem Fall nicht zu besorgen, weil die Beklagte dann einem rechtlichen Zwang, die bezeichneten Maßnahmen durchzuführen, nicht ausgesetzt war. Da hiernach im Ergebnis keine Zweifel an der Gültigkeit dieses Vertrages bestehen, bedarf es nicht der Prüfung, ob seine Nichtigkeit sich nach §139 BGB auch auf die weiteren Teile des gesamten Vertragswerks auswirken würde. 2. Die Verträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) unwirksam. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Mitglieder der Initiative hätten weder eine "Notlage” der S^m oder der beklagten Stadt ausgebeutet noch sich Vermögensvorteile versprechen lassen, die im auffälligen Mißverhältnis zur eigenen Leistung standen (§ 138 Abs. 2 BGB). Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. 11 Das Berufungsgericht legt zwar seiner Bewertung der Verträge vom 12. März 1977 irrtümlich die Fassung des Absatzes 2 des § 138 BGB zugrunde, die bis zu dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) am 1. September 1976 galt. Die Änderung der subjektiven Merkmale des Wuchertatbestandes durch Art. 3 dieses Gesetzes, der anstelle des Begriffes einer "Notlage” das Erfordernis einer "Zwangslage” gesetzt hat, führt im vorliegenden Fall jedoch zu keiner anderen Beurteilung. aa) Für eine Zwangslage der Stadt liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der bestehen schon Zweifel, ob sie durch die eingelegten Widersprüche und die dadurch zu besorgende Verzögerung des Kraftwerkbaues in eine Zwangslage geraten war, denn ihre Interessen wurden in einem nicht unerheblichen Umfang durch verwaltungsprozessuale Vorschriften geschützt. Zwar hatten die Widersprüche der Mitglieder der Initiative aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Sellner aaO Rdn. 391 m.w.Nachw.). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO konnte jedoch die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten lag. Dies hätte die in die Lage versetzt, von (dem Vorbescheid bzw.) der ersten Teilgenehmigung bereits vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit Gebrauch zu machen (BVerwG NJW 1969, 202, 203; Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 80 Rdn. 315 Kopp VwGO 4. Aufl. § 80 Rdn. 44). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Geneimigungsbehörde einem entsprechenden Antrag der Steag bei der zweiten Teilgenehmigung mit Bescheid 12 * / vom 24. Januar 1978 gefolgt ist und deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Unabhängig von diesem Verfahren hätte die S|||^ aber auch in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bei dem für die Anfechtungsklage zuständigen Verwaltungsgericht die Anordnung sofortiger Vollziehung beantragen können (BVerwG aaO; Seltner aaO Rdn. 336 m.w.Nachw.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Antragsgegner sowie betroffener Interessen Dritter und der Allgemeinheit wären auch schon überschaubare Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit zu berücksichtigen gewesen; eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage hätte in der Regel zur Anordnung des sofortigen Vollzugs geführt (Eyermann/Fröhler aaO § 80 Rdn. 47; Redeker/von Oertzen VwGO 6. Auf1. § 80 Rdn. 15; Kopp aaO § 80 Rdn. 82 jeweils m.w.Nachw.). Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeiten waren jedenfalls offensichtlich unbegründete Einwendungen gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung nicht geeignet, die SflH in eine Zwangslage zu bringen. Aber auch im übrigen erscheint es fraglich, ob allein die durch Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Anlagengenehmigung geschaffene Lage ohne zusätzlich erschwerende Umstände als eine Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB anzuerkennen wäre. Dies bedarf jedoch hier nicht der abschließenden Prüfung, weil die Mitglieder der Initiative jedenfalls die besondere Situation der Sf|^ nicht ausgebeutet haben. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war es die "Strategie” der S^i> die Initiative unter Hinweis auf die nicht nur für die - 1) - sm und die RflHHHl AG sondern auch für den Arbeitsmarkt nachteiligen Folgen von der uribedingten Verhinderung des Kohlekraftwerks abzubringen. Dabei hatte die SflH auch eine Abfindung in Geld vorgesehen, noch bevor das Gespräch bei den Verhandlungen darauf überhaupt gekommen war. Darüber hinaus wirkten neben der Steag die beklagte Stadt, Mitglieder der Gewerkschaft für Bergbau und Energie und Angehörige der Zeche nachhaltig auf die Mitglieder der Initia- tive ein mit dem Ziel, sie zu veranlassen, sich dem Kraftwerksbau nicht mehr entgegenzustellen. Die Mitglieder der Initiative haben somit nicht die Situation der SflU •*ausgebeutet"; sie waren, nachdem sie die erteilten Genehmigungen in einem zu dem Schutz ihrer Rechte bereitgestellten Verfahren angegriffen hatten, selbst mannigfaltigen Einflußnahmen ausgesetzt, die mit dazu führten, daß sie einen Vertrag des Inhalts abschlossen, den die selbst von vornherein anstrebte. bb) Der Tatbestand des Wuchers ist weiter deshalb nicht erfüllt, weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vereinbarten gegenseitigen Vertragsleistungen nicht besteht. Den Verpflichtungen der Beklagten steht als Gegenleistung nicht, wie die Revision meint, allein die Rücknahme des Widerspruchs und der Verzicht auf zukünftige Rechtsbehelfe gegenüber. Hinter dieser Aufgabe formaler Rechtspositionen verbirgt sich wirtschaftlich der Verzicht auf die rechtliche Chance, die Errichtung des Kraftwerks und damit verbundene persönliche Beeinträchtigungen ganz oder auf Zeit zu verhindern. Da das zu beurteilende Vertragswerk als Vergleich geschlossen wurde. 14 kommt or, bei dor Bewertung dieser Leistung nicht darauf an, ob die Mitglieder der Initiative rechtlich in der Lage waren, den Bau des Kraftwerks auf Dauer zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien die Sachund Rechtslage bei Abschluß des Vergleichs eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind, sie also zur Bereinigung des Streitfalles gegenseitig nachgegeben haben (BGH Urt. v. 25. Mai 1964 - II ZR 87/62 = NJW 1964, 1787, 1788; BGHZ 51, 141, 143). Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aber sahen sowohl die Vertreter der Steag als auch die der Initiative gewisse Erfolgsaussichten für die Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes. Verläßliche Prognosen, wie der mögliche Rechtsstreit ausgehen würde, konnten nicht gestellt werden, also auch nicht, in welchem Maß die Nachbarn Beeinträchtigungen zu erwarten hatten. Der vertretbare Bereich für die Höhe einer Entschädigung ist angesichts dieser ungewissen Ausgangslage besonders groß. Auf seiten der Mitglieder der Initiative muß neben der Aufgabe ihrer Abwehransprüche aber auch der zusätzliche Verzicht auf solche Ansprüche berücksichtigt werden, die ihnen nach ihrer Einschätzung der Sachund Rechtslage mit dem Bau des Kraftwerks erwachsen wären. So wurde anfangs ausgiebig über Ansprüche verhandelt, die die Mitglieder der Initiative wegen der Wertminderung der dem Kraftwerk benachbarten Grundstücke zu haben glaubten, und die durch den Vergleichsabschluß erledigt wurden. Entsprechend müssen vermeintliche Ansprüche "immateriellen Gehalts" Beachtung finden, die die Mitglieder der Initiative wegen der mit dem Kraftwerk verbundenen Einbuße an Lebensqualität für gegeben erachteten. Immerhin waren bei dem Betrieb der Anlage Emissionen zu 15 - erwarten, die zu einer spürbaren Veränderung des bisherigen, nicht durch solche Industrieanlagen geprägten Charakters des Ortsteils führen mußten. Es ist nicht dargetan, daß den Mitgliedern der Initiative bei diesem Sachverhalt bewußt gewesen wäre, auch für solche Beeinträchtigungen an bisheriger Lebensqualität einen Ausgleich nicht verlangen zu können. Als weitere Gegenleistung für die Entschädigungszahlung kommt hinzu, daß die Mitglieder der Initiative sich durch die Rücknahme ihrer Widersprüche und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe frühzeitig der Möglichkeit begaben, die Inbetriebnahme des Kraftwerks und die damit verbundene Minderung der Lebensqualität hinauszuzögem. Auch diese freiwillige tatsächliche Schlechterstellung ist ein Faktor, der den Wert ihrer Vertragsleistungen mitbeeinflußt hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Mitglieder der Initiative auf alle Ansprüche aus dem Bau und dem Betrieb des Kraftwerks verzichteten. Dazu gehörten vor allem Ansprüche aus § 14 BImSchG in Verb, mit § 906 BGB, also mögliche Ansprüche auf Schutzvorkehrungen oder Schadensersatz wegen wesentlicher Beeinträchtigung ihrer benachbarten Grundstücke. Nach der Fassung des Vertrages waren auch Ansprüche auf Schutzvorkehrungen ausgeschlossen, die durch eine Fortentwicklung des Standes der Technik eröffnet werden konnten. Nimmt man alle diese Leistungen auf seiten der Initiative zusammen, so besteht kein Anhalt dafür, daß als Gegenleistung dafür der von der bei Vertrags- abschluß als angemessen erachtete durchschnittliche Betrag von 20.000 DM für jeden der in der Initiative zusammengeschlossenen Anwohner des geplanten Kohlekraftwerks sittlich anstößig ist. Das gilt auch dann, wenn ihnen noch ein geringer weiterer Betrag aus den 400.000 DM zufließen sollte, der für die gesamte Bürgerschaft des Ortsteils HflB bestimmt war. b) Auch die vertragliche Verknüpfung der Aufgabe möglicher Abwehransprüche durch die Mitglieder der Initiative mit den dadurch erworbenen Zahlungsansprüchen verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). aa) Das öffentlich-rechtliche Verbot, hoheitliche Maßnahmen von Gegenleistungen abhängig zu machen, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen selbst stehen (sog. Koppelungsverbot; vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 190/64 = LM § 134 BGB Nr. 50; Redeker/v. Oertzen aaO § 40 Anm. 14; Wolff/Bachof VerwR I, 9. Aufl. § 30 Ilrrjb 1 S. 180), ist Ausfluß der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwGE 42, 331; BRS 35 Nr. 126; Wolff/Bachof aaO § 30 II b, S. 178; Erichsen/Martens Allg. VerwR 3. Aufl. § 27 III). Schon von daher läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision auf privatrechtliche Verträge nicht übertragen. bb) Auch der Charakter der geltend gemachten Abwehransprüche verbietet eine solche Verknüpfung nicht. Soweit die Ansprüche sich aus Eigentum (§§ 1004, 906, 907 BGB) oder Besitz (§§ 858, 862, 869 BGB) der Mitglieder der Initiative herleiten lassen, ergibt sich das schon daraus, daß es sich um Rechte handelt, denen der Verkehr einen bestimmten Vermögenswert zuspricht. Aber auch für die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz zu wahrenden Belange gilt nichts anderes. Zwar steht hier im Vordergrund der Schutz der Umwelt und damit auch der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten 17 - individuellen Gesundheit. Diese Verfassungsnorin gewährleistet jedoch zunächst nur den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen und begründet die Pflicht staatlicher Organe, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen (BVerfG NJW 1980, 759, 761; BVerfGE 39, 1, 41). Den einzelnen will diese Vorschrift nicht davon abhalten, über seine körperliche Unversehrtheit selbst zu bestimmen. Die Grenze, von der ab die Preisgabe des individuellen Interesses an körperlicher Unversehrtheit im Austausch gegen eine Geldleistung mit Rücksicht auf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkörperte verfassungsrechtliche Grundentscheidung von der Rechtsordnung zu mißbilligen wäre (vgl. BVerfGE 7, 198, 206), ist jedenfalls in dem hier zu prüfenden Fall nicht überschritten. c) Auch aus den einzelnen Bestimmungen der Verträge ergibt sich nicht deren Sittenwidrigkeit. aa) Die Revision hält es für sittlich anstößig, daß sämtliche Mitglieder der Initiative ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Umstände einen einheitlichen Betrag von 20.000 IM erhalten sollen. Diese pauschale Entschädigung unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Zwar war abzusehen, daß die Nachbarn von den Einwirkungen des geplanten Kraftwerks je nach Lage des von ihnen bewohnten Grundstücks unterschiedlich schwer betroffen würden. Auch konnten mögliche Wertverluste nur die Grundeigentümer unter den Mitgliedern der Initiative treffen. Eine individuelle Schadensfeststellung hätte aber eine gründliche Prüfung nach Maßgabe noch zu vereinbarender Kriterien erfordert, was schon wegen des Zeitdrucks, unter den die SflHB die Verhandlungen gestellt hatte, nicht zu verwirklichen war. Gerade die war es auch, die eine konkrete Schadensfeststellung in jedem einzelnen Fall nicht wünschte und auf eine Pauschalregelung drängte, die dann auch von den Mitgliedern der Initiative als sachgerecht empfunden wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen kann in der vereinbarten Verteilung der Entschädigungssumme kein Sittenverstoß gesehen werden. Daß durch diese Regelung einige Familien einen besonders hohen Anteil an dem Geldbetrag erlangen sollten, weil sich jeweils mehrere Familienmitglieder in der Initiative engagierten, ergibt sich zwangsläufig aus dieser nicht zu beanstandenden Konzeption. Ebensowenig bestehen dagegen Bedenken, daß die Sprecher der Initiative nach dem Vergleich den doppelten Anteil an dem zur Verfügung gestellten Geld erhalten sollten, denn dieser zusätzliche Betrag stellte nach dem übereinstimmenden Empfinden der Mitglieder der Initiative einen angemessenen Ausgleich für ihre Mühewaltung und ihre Aufwendungen dar. Schließlich ist es ohne Bedeutung, ob fünf Mitglieder der Initiative, wie die Beklagte behauptet, nicht in Hfli wohnten oder nur zu dem Schein dort ihren Wohnsitz begründet hatten. Ziel des Vergleichs war es nämlich auch, etwaige Unklarheiten über das persönliche Betroffensein der einzelnen Mitglieder abschließend zu bereinigen. Solche Regelungen können in einen Vergleich aufgenommen werden und verstoßen bei der hier gegebenen Sachlage nicht gegen die guten Sitten. 3. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, weder der Steag noch der beklagten Stadt habe ein Recht zur Anfechtung der Verträge wegen Drohung zugestanden (§ 123 19 - Abs. 1 BGB). Der mit Nachdruck gegebene Hinweis der Sprecher der Initiative, man werde es auf einen Verwaltungsrechtsstreit ankommen lassen, sei zwar als eine Drohung mit einem empfindlichen Übel anzusehen, weil wegen der möglichen Verzögerung des Baubeginns erhebliche Schäden zu erwarten gewesen seien. Widerrechtlich wäre die Drohung jedoch erst dann gewesen, wenn die Mitglieder der Initiative und ihre Sprecher von vornherein nur auf eine möglichst hohe Geldentschädigung ausgegangen wären und dazu ihre formale Rechtsposition hätten ausnutzen wollen, ohne im Ver-waltungsstreitverfahren Erfolgschancen zu sehen. Für diese Behauptung der Beklagten hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsichtlich der beklagten Stadt sind schon Anhaltspunkte für eine Drohung nicht gegeben. Die Steag wiederum ist jedenfalls nicht widerrechtlich bedroht worden. Die Einlegung des Widerspruchs und die Ankündigung, das Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, verstießen als solche nicht gegen geltendes Recht. Der Widerspruch mit seiner nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebenen aufschieben den Wirkung und die mit derselben Wirkung ausgestattete verwaltungsgerichtliche Klage sind eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie; sie entsprechen einem fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (BVerfGE 35, 263, 272; 382, 402), der einen effektiven Schutz gegen Maßnahmen der Exekutive sichern und durchsetzen soll. Nur ganz ausnahmsweise wird man daher in Betracht ziehen dürfen, in der Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes eine vom 20 Recht mißbilligte Handlung zu sehen. Dies wird vornehmlich der Fall sein, wenn der Gegner mit der Drohung überzogen wird, das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreiben zu wollen (vgl. BGHZ 36, 18, 21; 74, 9, 15). Für einen solchen Ausnahmefall geben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts her. Auch die Verbindung der Absicht, in erster Linie das Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, mit dem Willen, "hilfsweise" eine Entschädigung zu erlangen, ist als solche rechtlich nicht zu mißbilligen, falls ran hier überhaupt davon ausgehen kann, daß diese Verknüpfung von den Mitgliedern der Initiative so hergestellt worden ist. Da es, wie bereits ausgeführt, den Klägern nicht verwehrt war, auf die Durchsetzung ihrer möglichen Abwehransprüche im Austausch gegen eine Abfindung in Geld zu verzichten, war auch die Ankündigung, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zur Verfolgung der Abwehransprüche vorzunehmen, kein unangemessenes Mittel zu dem Zweck, die Steag gegebenenfalls zu Entschädigungszahlungen zu bewegen. III. Da die Verträge vom 12. März 1977 wirksam sind, steht jedem der Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 DM mit Zinsen gegen die beklagte Stadt zu, die sich verpflichtet hat, das von der Steag zur Verfügung zu stellende Geld zu verteilen. Dieser Anspruch ist, wie sich aus dem eindeutigen Vertragstext ergibt, weder an die Voraussetzung geknüpft, daß Beeinträchtigungen tatsächlich schon eingetreten sind, noch spielt 21 es eine Rolle, daß der Kläger inzwischen aus B Htm fortgezogen ist. Die Kläger können die Ansprüche unmittelbar gegen die Stadt geltend machen, weil der aufgrund der Verträge gebildete Ausschuß, wie auch beide Parteien in der Revisionsinstanz angenommen haben, nicht über die Berechtigung der hier im Streit befindlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Nüßgens Krohn Richter am Bun- desgerichtshof Dr. Peetz ist er- krankt und kann daher nicht unterschreiben. Nüßgens Kroner Bou^ong