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BGH · III ZR 38/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 38/72

1. Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 1. November 1971, insoweit aufgehoben, als der Klage der Klägerin HflB stattgegeben und im Verhältnis dieser Parteien zueinander über die Kosten entschieden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen, die ihr durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auferlegt worden sind. August 1963 ein Wasserschutzgebiet fest, das Grundstücke der Klägerin in einer Größe von etwa 4,8 ha erfaßt. "Das Landratsamt kann Ausnahmen von den Verboten in Buchstaben C dieses Bescheides zulassen, wenn der Schutz des Wassers gegen Verunreinigungen auf Grund besonderer Verhältnisse oder durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist." Unter II 6 der Gründe des Bescheids führte es weiter aus, die angeordneten Verbote hätten keine enteignende Wirkung; das gelte auch für das Verbot, Kiesgruben zu errichten. Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen u.a. aus, ob einzelne der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen eine Enteignung darstellten, für die eine Entschädigung zu leisten sei, könne dahinstehen, weil zur Entscheidung über diese Frage die ordentlichen Gerichte berufen seien. August 1964 zu dem Landgericht München II eingereichten Klage hat der Rechtsvorgänger der Klägerin (zusammen mit anderen betroffenen Eigentümern) u.a. von der Gemeinde die Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung begehrt. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat geltend gemacht: Die Klage sei rechtzeitig erhoben. Der RechtsVorgänger der Klägerin hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an ihn für die durch die Festsetzung der Schutzzonen verursachte Beeinträchtigung ihres Grundbesitzes eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu bezahlen. Sie hat u.a. ausgeführt, die Schutzanordnungen seien Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, für die eine Entschädigung nicht zu leisten sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die beklagte Gemeinde verurteilt, an die Klägerin eine Enteignungsentschädigung von 114 936 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die gemäß Art. 21 Abs. 1 AGZPO und KO einzuhaltende Ausschlußfrist wurde erst mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München, die am 20. Sie ist für den Anwendungsbereich des § 87 WHG dahin auszulegen, daß die Ausschlußfrist beginnt, wenn über die für das Wasserschutzgebiet angeordneten Beschränkungen (§ 19 Abs. 2 WHG) rechtskräftig entschieden ist oder sie sonst rechtsbeständig sind. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß Art. 21 Abs. 2 AGZPO und KO (Gericht, in dessen Bezirk das abzutretende Grundstück liegt), bestand nicht, weil § 87 Abs. 2 BayWG auf diesen Absatz der Gesetzesbestimmung nicht verweist. Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums einen Qualitätsverlust dieser Grundstücke entschädigungslos hinzunehmen, um für die Allgemeinheit eine Erhöhung des Wasserpreises zu vermeiden. Die Revision macht geltend, daß das Verbot der Aus-kiesung die Klägerin derzeit überhaupt noch nicht beschwere, weil nach dem Betriebsplan der Pächterin eine Auskiesung der Grundstücke - unstreitig - nicht vor 1985 in Betracht komme. Die Klägerin macht ausdrücklich nicht (mehr) geltend, die beschränkenden Anordnungen im Wasserschutzgebiet hätten auch den Wert ihrer Grundstücke als künftiges Bauland gemindert. Wie der Berufungsrichter festgestellt hat, kommt für die Grundstücke der Klägerin ein früherer Abbautermin als das Jahr 1985 nicht in Frage. Es ist schon mit Rücksicht auf die seit 1963 von der Gemeinde betriebene Grundwasserentnahme nicht sicher, daß die Wasserförderung auch künftig in der bisherigen Weise betrieben wird. Eine danach grundsätzlich nicht auszuschließende Verlegung der Wassergewinnungsänlage kann jedoch dahin führen, daß sich die Zonenaufteilung des Schutzgebiets zu dem Vorteil der Klägerin ändert und die beabsichtigte Kiesentnahme ab 1983 - gegebenenfalls unter Auflagen zu dem Schutz des Grundwassers gegen Verunreinigung - in einem noch näher zu bestimmenden Umfang doch zugelassen wird. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Grundstücke der Klägerin hätten bereits gegenwärtig ihre Qualität als kieshaltige Flächen endgültig eingebüßt. Auf die Revision der beklagten Gemeinde ist daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Klage auch im übrigen abzuweisen.

Zitierte Normen: § 87 BayWG § 87 WHG § 21 KO § 87 BayWG § 2 WHG Art. 14 GG § 92 ZPO
KostenGrundstückEntschädigungMünchenKlägerinBescheidGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 38/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Mai 1978
S c h o r m , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gemeinde F	,	vertreten
 durch den 1. Bürgermeister,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 • • • •
2. ...
3. die Landwirtin Rosa
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 16./18./23. November 1971, insoweit aufgehoben, als der Klage der Klägerin HflB stattgegeben und im Verhältnis dieser Parteien zueinander über die Kosten entschieden ist.
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin H®®wird deren Klage auch im übrigen abgewiesen.
2.	Es haben an Kosten zu tragen:
a)	von den Kosten des ersten Rechtszuges:
die Klägerin H^^pl/10 der Gerichtskosten, 2/20 der außergerichtlichen Kosten der beklagten Gemeinde und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe; die beklagte Gemeinde 2/10 der Gerichtskosten;
b)	von den Kosten des Berufungsrechtszuges:
die Klägerin HB® 25/120 der Gerichtskosten, 2/20 der außergerichtlichen Kosten der beklagten Gemeinde und ihre eigenen außergericht liehen Kosten in voller Höhe; die beklagte Gemeinde 11/48 der Gerichtskosten;
c)	die Klägerin H®p die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin begehrt Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen, die ihr durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auferlegt worden sind.
Die beklagte Gemeinde legte 1963 zur Versorgung ihrer Bevölkerung einen Wasserbrunnen an. Auf ihren Antrag setzte das Landratsamt München mit Bescheid vom 26. August 1963 ein Wasserschutzgebiet fest, das Grundstücke der Klägerin in einer Größe von etwa 4,8 ha erfaßt.
Der Bescheid enthält unter anderem unter Buchstabe C folgende Schut zanordnungen:
"1. Im gesamten Wasserschutzgebiet ist verboten:
e) das Anlegen von Kiesgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen, soweit diese das Grundwasser freilegen.
2. In der engeren Schutzzone und im Fassungsbereich ist außerdem verboten:
a) die Errichtung von Bauten aller Art,
f) die Anlage von Kiesgruben und sonstigen Erdaufschlüssen.n
Buchstabe D des Bescheides lautet:
"Das Landratsamt kann Ausnahmen von den Verboten in Buchstaben C dieses Bescheides zulassen, wenn der Schutz des Wassers gegen Verunreinigungen auf Grund besonderer Verhältnisse oder durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist."
 
Zugleich wies das Landratsamt die Einwendungen des Rechtsvorgängers (Ehemann) der Klägerin gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes zurück. Unter II 6 der Gründe des Bescheids führte es weiter aus, die angeordneten Verbote hätten keine enteignende Wirkung; das gelte auch für das Verbot, Kiesgruben zu errichten.
Der von dem Rechtsvorgänger der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde von der Regierung von Oberbayern am 10. Dezember 1963 zurückgewiesen, seine Klage vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Mai 1964 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen u.a. aus, ob einzelne der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen eine Enteignung darstellten, für die eine Entschädigung zu leisten sei, könne dahinstehen, weil zur Entscheidung über diese Frage die ordentlichen Gerichte berufen seien. Das Urteil wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin am 20. Juni 1964 zugestellt.
Mit der am 19. August 1964 zu dem Landgericht München II eingereichten Klage hat der Rechtsvorgänger der Klägerin (zusammen mit anderen betroffenen Eigentümern) u.a. von der Gemeinde die Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung begehrt. Mit Beschluß vom 31. August 1964 hat das Landgericht München II den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Dort gingen die Akten am 2. September 1964 ein. Die Klage wurde der beklagten Gemeinde am 9. September 1964 zugestellt.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat geltend gemacht: Die Klage sei rechtzeitig erhoben. Die für die Klageerhebung in Art. 21 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar J879 (BayBS III S. 143 - AGZPO und KO -) vorgeschriebene Einmonatsfrist sei hier nicht in Lauf gesetzt worden, da das Landratsamt keine Entschädigung festgesetzt habe. Im übrigen sei diese Frist auch gewahrt, da sie ab Rechtskraft der Entscheidung des Landratsamts zu berechnen sei.
Durch die Schutzanordnungen sei der Wert der Grundstücke gemindert worden. Sie hätten bisher die Qualität von Bauerwartungsland gehabt, jetzt dürften sie nicht mehr bebaut werden. Außerdem sei das in der Nähe liegende Kieswerk Ebenhöh zu berücksichtigen. Durch die Schutzanordnungen sei die beabsichtigte Auskiesung, zu deren Verwirklichung am 14. November 1962 mit dem Kieswerksbesitzer Ebenhöh ein entsprechender Vertrag geschlossen worden sei, unmöglich gemacht worden.
Der RechtsVorgänger der Klägerin hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an ihn für die durch die Festsetzung der Schutzzonen verursachte Beeinträchtigung ihres Grundbesitzes eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat u.a. ausgeführt, die Schutzanordnungen seien Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, für die eine Entschädigung nicht zu leisten sei.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die beklagte Gemeinde verurteilt, an die Klägerin eine Enteignungsentschädigung von 114 936 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Gemeinde.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist rechtzeitig erhoben.
Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVB1 S. 143) wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz (oder dem Bayerischen Wassergesetz) zu leistende (Enteignungs-) Entschädigung auf Antrag eines Beteiligten von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 AGZPO und KO steht dem Betroffenen ”gegen die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Kreisverwaltungsbehörde innerhalb einer von Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monat die Betretung des Rechtswegs behufs richterliche Entscheidung offen”.
Das Berufungsgericht sieht die am 19. August 1964 bei Gericht eingegangene und am 9. September 1964 zugestellte Klage als rechtzeitig erhoben an. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die gemäß Art. 21 Abs. 1 AGZPO und KO einzuhaltende Ausschlußfrist wurde erst mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München, die am 20. Juli 1964 eintrat, in Lauf gesetzt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es zwar für den Eristbeginn auf den Zeitpunkt Mder Bekanntgabe der festgestellten Beträge" durch die Kreisverwaltungsbehörde an. Dies bedeutet bei der hier vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift (Art. 87 Abs. 2 BayWG) Jedoch nicht, daß die für die Anfechtung der Entschädigungsfeststellung bestimmte Ausschlußfrist in Lauf gesetzt wird, bevor die behördliche Maßnahme, in der die Enteignung gesehen wird, rechtsbeständig ist. Die Art. 17 ff AGZPO und KO gehen davon aus, daß über die "Verpflichtung zur Abtretung des angesprochenen Grundeigentums ... von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechtskräftiges Erkenntnis erlassen" ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1). Auch die in Art. 21 Abs. 1 getroffene Regelung beruht auf dieser Voraussetzung. Sie ist für den Anwendungsbereich des § 87 WHG dahin auszulegen, daß die Ausschlußfrist beginnt, wenn über die für das Wasserschutzgebiet angeordneten Beschränkungen (§ 19 Abs. 2 WHG) rechtskräftig entschieden ist oder sie sonst rechtsbeständig sind.
Diese Frist ist hier durch Einreichung (und demnächstige Zustellung) der Klage am 19. August 1964 beim Landgericht München II gewahrt worden. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß Art. 21 Abs. 2 AGZPO und KO (Gericht, in dessen Bezirk das abzutretende Grundstück liegt), bestand nicht, weil § 87 Abs. 2 BayWG auf diesen Absatz der Gesetzesbestimmung nicht verweist.
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II.
1. Das Berufungsgericht erblickt in der Anordnung, im Wasserschutzgebiet wdas Anlegen von Kiesgruben ..., soweit diese das Grundwasser freilegen", zu unterlassen, eine enteignende Maßnahme. Dazu führt es im wesentlichen aus: Die Klägerin werde durch die wasserrechtliche Maßnahme an einer Kiesausbeute gehindert, die sich nach der Situation der Grundstücke in der Nähe eines Kieswerks und entsprechender Bedarfsstellen geradezu anbiete. Das Ausbeutungsverbot könne nicht an eine natürliche Pflichtig-keit der Grundstücke zugunsten der Trinkwasserversorgung anknüpfen, denn der Grundwasserbrunnen der Gemeinde hätte nicht gerade an der gewählten Stelle angelegt werden müssen. Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums einen Qualitätsverlust dieser Grundstücke entschädigungslos hinzunehmen, um für die Allgemeinheit eine Erhöhung des Wasserpreises zu vermeiden.
Die Revision macht geltend, daß das Verbot der Aus-kiesung die Klägerin derzeit überhaupt noch nicht beschwere, weil nach dem Betriebsplan der Pächterin eine Auskiesung der Grundstücke - unstreitig - nicht vor 1985 in Betracht komme. Im übrigen halte sich die beschränkende Maßnahme im Rahmen der (entschädigungslosen) Sozialbindung des Eigentums, weil dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Grundwassers nach der öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes nicht zustehe. Der Revision kann ein Erfolg nicht versagt werden.
 
2. Die Klägerin macht ausdrücklich nicht (mehr) geltend, die beschränkenden Anordnungen im Wasserschutzgebiet hätten auch den Wert ihrer Grundstücke als künftiges Bauland gemindert. Sie erblickt den enteignenden Eingriff allein noch cjjarin, daß sie daran gehindert sei, den in den Grundstücken lagernden Kies auszubeuten bzw. ausbeuten zu lassen. Insoweit sind indessen der Klägerin derzeit noch keine Nutzungsmöglichkeiten entzogen, die sie ohne die beschränkenden Anordnungen ausgeschöpft hätte oder hätte wahmehmen können.
Die Klägerin besitzt keinen eigenen Kiesförderungsbetrieb. Eine Ausbeutung der Kiesvorkommen in ihren Grundstücken ist wegen deren Lage wirtschaftlich nur in der Weise möglich, daß der Abbau durch die Firma Ebenhöh im Rahmen der für diesen Betrieb bestehenden Abbaupläne erfolgt. Wie der Berufungsrichter festgestellt hat, kommt für die Grundstücke der Klägerin ein früherer Abbautermin als das Jahr 1985 nicht in Frage. Angesichts dieses Zeitplans der Förderung, der aus betrieblichen Gründen zugunsten der Klägerin nicht geändert werden kann, weil erst die ihren Grundstücken vorgelagerten Parzellen abgebaut werden müssen, liegt derzeit ein Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke als kieshaltiges Land noch nicht vor.
Ein endgültiger Entzug dieser Nutzungsmöglichkeit würde erst dann eintreten, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem nach den vorstehenden Ausführungen eine Auskiesung frühestens in Betracht kommt, das zuständige Landratsamt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verweigert (vgl. Buchstabe D des Bescheids vom 26. August 1963). Ob bei den Jetzigen Verhältnissen im
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Wasserschutzgebiet mit einer solchen Ausnahmegenehmigung zu rechnen wäre, ist nicht erheblich. Es ist schon mit Rücksicht auf die seit 1963 von der Gemeinde betriebene Grundwasserentnahme nicht sicher, daß die Wasserförderung auch künftig in der bisherigen Weise betrieben wird. Eine danach grundsätzlich nicht auszuschließende Verlegung der Wassergewinnungsänlage kann jedoch dahin führen, daß sich die Zonenaufteilung des Schutzgebiets zu dem Vorteil der Klägerin ändert und die beabsichtigte Kiesentnahme ab 1983 - gegebenenfalls unter Auflagen zu dem Schutz des Grundwassers gegen Verunreinigung - in einem noch näher zu bestimmenden Umfang doch zugelassen wird.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Grundstücke der Klägerin hätten bereits gegenwärtig ihre Qualität als kieshaltige Flächen endgültig eingebüßt. Ein enteignender Eingriff scheidet daher schon aus diesem Grunde aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes, die dem Grundeigentümer keinen Rechts-anspruch auf Benutzung des Grundwassers einräumt (§§ 1 a Abs. 3; 2 Abs. 1; 6 WHG), mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht.
Auf die Revision der beklagten Gemeinde ist daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Klage auch im übrigen abzuweisen. Im Verhältnis dieser Parteien zueinander sind dementsprechend die Kosten aller Rechts-züge neu zu verteilen (§§ 92, 97 ZPO).
Nüßgens		Krohn		Lohmann
	Kroner		Boujong