GG Art. 14 Ca; PrEnteigG § 51 Bei Entzug von Sacheigentum'(hier: aus einem Berghang gelöstes Steinmaterial) ist dem Eigentümer eine Entschädigung auch dann, zu leisten, wenn der entzogenen Sache ein besonderer wirtschaftlicher Wert für den Eigentümer nicht zukommt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. In diesem Nachtrag wurde dem Kläger für die in die Straße gefallene Grundfläche von 1.230 qm eine Entschädigung von 2.460 DM zugebilligt und ihm im übrigen das alte Grundstück wieder zugewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde, mit der er u.a. Entschädigung für die aus der ihm wieder zugeteilten Fläche entnommenen Gesteins- und Eisenmassen verlangte, wurde durch Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt Westfalen für Flurbereinigung und Siedlung vorn 23. Zwar habe der Beklagte dem Grundstück des Klägers eine erhebliche Menge von Gestein nach Sprengungen entnommen und als Schüttungsmaterial für den Dazu wäre der Betrieb eines Steinbruches erforderlich gewesen, der dem, Kläger nach den einschlägigen polizeilichen Bestimmungen mit Rücksicht auf die unmittelbar neben dem Grundstück (einem steil abfallenden Hang) vorbeiführende Straße und die unmittelbar daran angrenzende Bundesbahnlinie (Hannover-Hamm) jedoch nicht gestattet worden wäre. Auch das eigene Verhalten des Klägers, der u.a. die einzige als Arbeitsfläche in Betracht kommende Teilfläche seines Grundstücks, nämlich den Stollenvorplatz, veräußert habe, zeige, daß eine Verwertung des Gesteins damals nicht in Betracht gekommen sei. Habe aber der Kläger weder vor noch nach den Straßenbauarbeiten das Gestein verwerten können, so sei ihm durch die Entnahme des Gesteins wirtschaftlich gesehen ein Vermögensnachteil nicht erwachsen. Ein Anspruch auf Ersatz des entnommenen Straßenbaumaterials gemäß § 51 PrEnteigG sei schon deswegen nicht als gegeben anzusehen, weil keine der besonderen Vorschriften für das Verfahren (§ 53 PrEnteigG) beobachtet worden sei. Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann bereits deswegen nicht gehalten werden, weil das Berufungsgericht einen Anspruch auf Entschädigung wegen des entnommenen Gesteins gemäß § 51 PrEnteigG mit unzutreffender Begründung versagt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung nach diesen Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil keine der besonderen Verfahrensvorschriften des § 53 PrEnteigG beobachtet worden sei, ist rechtlich nicht zu halten. auch § 14 PrEnteigG) geboten gewesen sein sollte, so war doch der Beklagte nicht ohne weiteres befugt» über das anfallende Gesteinsmaterial in der Weise zu verfügen und es sich anzueignen, wie er es tatsächlich durch den Einbau in den Straßenkörper getan hat. Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 50 PrEnteigG begründet zwar für den Wegebaupflichtigen das Recht zur Entnahme von Wegebaumaterial aus fremden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Auch nach allgemeinen Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeitet worden sind, kann der von einer Maßnahme von hoher Hand Betroffene dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme nach den einschlägigen Vorschriften nicht gegeben waren, zu demindest die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Zulässigkeit der Maßnahme nach dem Gesetz erwachsen sein würden (BGHZ 13, 395; 23, 157, 171 u.a.). Das bedeutet, daß hier der beklagte Verband, der aus dem Grundstück des Klägers Gesteinsmaterial entnommen und zu Zwecken des Straßenbaues verwandt und sich damit so verhalten hat, wie wenn ihm die Befugnis dazu gemäß § 53 PrEnteigG erteilt worden wäre, dem Kläger - zu demindest - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten hat, wie er sie ihm bei Beachtung der genannten gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu leisten haben würde. Denn jedenfalls gebührt dem Eigentümer nach der genannten Gesetzesbestimmung für die ihm genommenen Substanzen eine Entschädigung, die auch bei hohen, von dem Wegebaupflichtigen getragenen Gewinnungskosten nicht auf Null herabgemindert werden kann. Denn jedenfalls ist dem Kläger das Eigentum an dem Gestein entzogen worden und dafür gebührt ihm eine Entschädigung auch dann, wenn diesem Gestein in der Hand des Klägers ein besonderer wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden kann. Dieser Wertersatz gebührt ihm aber bereits aus § 51 Abs. 1 PrEnteigG, und ein höherer Betrag, als ihm danach zuzubilligen ist, würde ihm auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den zuvor genannten Bestimmungen nicht zugesprochen werden können. Denn wenn das Berufungsgericht auch nicht abschließend die Höhe der Abbaukosten festgestellt hat, so ist es doch unter den Parteien unstreitig, daß der Abbau des später in den Straßendamm eingebauten Gesteins sehr hohe Kosten verursacht hat. Jedenfalls steht fest, daß der Wert des losen Gesteins im wesentlichen auf den allein von dem Beklagten durchgeführten und mit hohen Kosten verbundenen Abbauarbeiten beruht. Diesen erst und allein von dem Beklagten - wenn auch in einer im Verhältnis zu dem Kläger unzulässigen Weise -geschaffenen Wert des gelösten Gesteins kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne gegen § 242 BGB zu verstoßen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß dem Kläger - der nicht einmal geltend machen kann, daß sein Grundstück als solches durch den Abbau des Gesteins an Wert verloren habe - auch als Schadensersatz kein höherer Betrag zugesprochen werden könnte, als er ihm als Wertersatz im Rahmen des § 51 Abs. 1 PrEnteigG zuzubilligen ist. 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen - in zweiter Linie verlangten - Entschädigungsanspruch wegen der Sperrung der Stollen mit der Begründung versagt hat, er habe insoweit einen Vermögensnachteil nicht nachgewiesen, erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 14 Ca; PrEnteigG § 51 Bei Entzug von Sacheigentum'(hier: aus einem Berghang gelöstes Steinmaterial) ist dem Eigentümer eine Entschädigung auch dann, zu leisten, wenn der entzogenen Sache ein besonderer wirtschaftlicher Wert für den Eigentümer nicht zukommt. BGH, Urt. v. 20.Dezember 1971 - HI 4JR 38/68 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ui zr 38/68 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1971 Schorm, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Sprengmeisters Ernst UflHM» BriÄSS Nr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den LflMlNHHBHMNHM in gesetzlich vertreten durch seinen Direktor Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand.: 1959/60 die an der Ostseite der Wenau» am Fuße des J<fpi iWBfcberges verlaufende Umgehungsstraße HagWMpe-Hoflfc-HNH8B1 - damals Landstraße I. Ordnung Nr. 778, jetzt Bundesstraße B 482 - ausgebaut. Zur Beschaffung der für den Ausbau benötigten Grundstücke war dem Beklagten das Enteignungsrecht verliehen worden. Ferner war durch Beschluß des Landesamtes Westfalen für Flurbereinigung und Siedlung in MVHHHIi (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 23. Januar 1959 gemäß §§ 87 bis 89 in Verbindung mit § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl I 591) die Durchführung einer Flurbereinigung angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet in einer Größe von rund 136 ha festgestellt. Durch Beschluß des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 20. Februar 1959 wurde neben kleineren Grundstücken des Klägers (zusammen 110 qm) auch dessen in der Gemarkung NsMHHP belegenes Grundstück Flur P Nr. fß9 in einer Größe von 13.985 qm gemäß § 8 Abs. 1 FBG zu dem Flurbereinigungsverfahren zugezogen. Hiergegen vom Kläger eingelegte Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Bei dem zu dem Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstück des Klägers handelte es sich um ein am Westhang des J^MBBfcerges gelegenes Felsund Waldgelände, das der Kläger in einer Größe von ursprünglich rund 20.000 qm im Jahre 1952 von der Deutschen Bundesbahn für rund 11.000 DM erworben hatte. Für die Straßenverbreiterung wurden 1.230 qm von dem. Grundstück des Klägers in Anspruch genommen. Das dem Kläger verbliebene Grundstück wurde im Interesse der Verkehrssicherung und zur Herstellung eines günstigeren Böschungswinkels zu einem Teil abgetragen. Aus demselben Grunde wurde im Nordteil der Grundbesitzung eine Stützmauer zur Straße hin errichtet, und dadurch wurden zwei der in dem Grundstückshang befindlichen (Kurz™) Stollen unzugänglich gemacht. 4 Bei diesen Arbeiten wurden sowohl auf den in die Straße gefallenen als auch auf den dem Kläger verbliebenen Grundstücksflächen Gesteinsmassen gelöst und Teile der Eisenverbauung der Stollen entfernt. Das gelöste Steinmaterial - insgesamt rund 77.000 cbm - wurde in den Damm der Straße eingebaut. Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für das abgetragene Gestein und für das entfernte Eisen wurden vom Amt für Flurbereinigung und Siedlung in MiiHMMi und dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung in Münster zurückgewiesen; der Kläger wurde insoweit auf das Flurbereinigungsverfahren verwiesen. In dem Flurbereinigungsverfahren wurde der die Ansprüche des jetzigen Klägers regelnde Nachtrag II zu dem Flurbereinigungsplan den Beteiligten im April 1963 vorgelegt. In diesem Nachtrag wurde dem Kläger für die in die Straße gefallene Grundfläche von 1.230 qm eine Entschädigung von 2.460 DM zugebilligt und ihm im übrigen das alte Grundstück wieder zugewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde, mit der er u.a. Entschädigung für die aus der ihm wieder zugeteilten Fläche entnommenen Gesteins- und Eisenmassen verlangte, wurde durch Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt Westfalen für Flurbereinigung und Siedlung vorn 23. Juni 1965 zurückgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Zahlung eines (Teil-) Betrages von 30.000 DM mit Zinsen, und zwar in erster Linie als Er- 5 satz für die Wegnahme des aus dem ihm verbliebenen Grundstück gelösten Steinmaterials, hilfsweise als Ersatz für das- Versperren der beiden unzugänglich gewordenen Stollen, danach hilfsweise als Ersatz der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages, die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dem Kläger den durch die Schließung der Stollen entstandenen Vermögensverlust zu ersetzen, abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter. Der beklagte Landschaftsverband bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Zwar habe der Beklagte dem Grundstück des Klägers eine erhebliche Menge von Gestein nach Sprengungen entnommen und als Schüttungsmaterial für den Straßenbau verwandt. Damit habe das Eigentum des Klägers an dem umstrittenen Grundstück an Substanz verloren. Jedoch lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger dadurch einen Vermögensschaden erlitten habe. In der Zeit vor Beginn der Straßenbauarbeiten (nach dem Vortrag des Klägers vor Mitte März 1959) sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, das Gestein auszubeuten. Dazu wäre der Betrieb eines Steinbruches erforderlich gewesen, der dem, Kläger nach den einschlägigen polizeilichen Bestimmungen mit Rücksicht auf die unmittelbar neben dem Grundstück (einem steil abfallenden Hang) vorbeiführende Straße und die unmittelbar daran angrenzende Bundesbahnlinie (Hannover-Hamm) jedoch nicht gestattet worden wäre. Die Unmöglichkeit der gewerblichen Verwertung des Gesteins in dem Grundstück habe ihren Niederschlag auch in den Preisen gefunden, zu denen der Kläger das Gelände erworben (2 DM/qm für die eingeebnete Fläche vor dem Stolleneingang und 0,50 DM/qm für die Bergfläche) und teilweise wieder veräußert habe (1 DM/qm im Winter 1952/53 und für den Stollenvorplatz teils 4 DM/qm, teils 2 DM/qm im Herbst 1958). Auch das eigene Verhalten des Klägers, der u.a. die einzige als Arbeitsfläche in Betracht kommende Teilfläche seines Grundstücks, nämlich den Stollenvorplatz, veräußert habe, zeige, daß eine Verwertung des Gesteins damals nicht in Betracht gekommen sei. In der Zelt nach Beendigung der Straßenbauarbeiten im Bereich des Grundstücks des Klägers (Oktober 1959) habe sich an diesen Gegebenheiten nichts geändert. Habe aber der Kläger weder vor noch nach den Straßenbauarbeiten das Gestein verwerten können, so sei ihm durch die Entnahme des Gesteins wirtschaftlich gesehen ein Vermögensnachteil nicht erwachsen. Da es sonach an einem Schaden des Klägers fehle, könne offenbleiben, ob neben dem Tatbestand des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 3h GG, dessen übrige Voraussetzungen zweifellos gegeben seien, auch ein Anspruch des Klägers auf Enteignungsentschädigung gegen den Beklagten in Betracht komme. Ein Anspruch auf Ersatz des entnommenen Straßenbaumaterials gemäß § 51 PrEnteigG sei schon deswegen nicht als gegeben anzusehen, weil keine der besonderen Vorschriften für das Verfahren (§ 53 PrEnteigG) beobachtet worden sei. Auch für. die durch die Errichtung der Stützmauer bewirkte Sperrung zweier Kurzstollen könne dem Kläger eine - in zweiter Linie verlangte -Entschädigung nicht zugebilligt werden, da er nicht genügend nachprüfbare Tatsachen dafür vorgetragen habe, daß ihm insoweit ein Vermögensnachteil erwachsen sei. II. 1. Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann bereits deswegen nicht gehalten werden, weil das Berufungsgericht einen Anspruch auf Entschädigung wegen des entnommenen Gesteins gemäß § 51 PrEnteigG mit unzutreffender Begründung versagt hat. 8 Die §§ 50 bis 53 PrEnteigG sind für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen zwar durch § 69 Nr. 17 in Verbindung mit § 71 des Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GVB1 305) mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben worden. Die hier interessierenden Entnahmen von Gestein sind jedoch bereits im Jahre 1959 erfolgt, so daß die genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall noch zur Anwendung kommen. § 50 PrEnteigG gab dem Wegebaupflichtigen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen von land™ und forstwirtschaftlichen Grundstücken anderer Eigentümer Wegebaumaterial zu entnehmen. Jedoch hatte der Wegebaupflichtige dem Eigentümer gemäß § 51 PrEnteigG "den Wert der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwertes, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen". § 53 PrEnteigG (in Verbindung mit § 6 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 - GVB1 189 - und Nr, 49 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) sah in Abs. 1 und 2 ein besonderes Verwaltungsverfahren vor, in dem über die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundeigentümer einzuräumenden Rechte und die dafür zu gewährende Entschädigung zu befinden war, und bestimmte weiter in Abs. 3, daß gegen die Festsetzung der Entschädigung binnen bestimmter Frist der Rechtsweg zulässig sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung nach diesen Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil keine der besonderen Verfahrensvorschriften des § 53 PrEnteigG beobachtet worden sei, ist rechtlich nicht zu halten. Unstreitig hat der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers dessen Grundstück» auch soweit es zur Straßenverbreiterung nicht herangezogen und im Eigentum des Klägers verblieben ist, in erheblichem Umfang Gestein entnommen und aJ s Straßenbaumaterial verwandt. Eine Bestimmung, die dieses Vorgehen insgesamt zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beseitigung des Steilabhangs» den das - restliche - Grundstück des Klägers bildete, etwa aus polizeilichen Gründen der Gefahrenabwehr (vgl. auch § 14 PrEnteigG) geboten gewesen sein sollte, so war doch der Beklagte nicht ohne weiteres befugt» über das anfallende Gesteinsmaterial in der Weise zu verfügen und es sich anzueignen, wie er es tatsächlich durch den Einbau in den Straßenkörper getan hat. Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 50 PrEnteigG begründet zwar für den Wegebaupflichtigen das Recht zur Entnahme von Wegebaumaterial aus fremden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Er darf jedoch gemäß § 53 Abs. 4 PrEnteigG diese Rechte erst ausüben, wenn er in dem vorgesehenen Verwaltungsverfahren in diese Rechte eingewiesen worden ist. Entnimmt er Wegebaumaterialien, ohne in dieses Recht besonders eingewiesen zu sein, so ändert das - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts an seiner in § 51 PrEnteigG normierten Entschädigungspflicht. Bereits in einer - vom Kläger in der Berufungsbegründung und vom Berufungsgericht auf S. 9 BU erwähnten - Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Dezember 1883 (Eisenbahnrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte Band III Nr. 167, wiedergegeben auch bei Eger, Enteig- 10 nungsgesetz, 3. Aufl., § 53 Anm. 330) ist darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsverfahren nicht von dem betroffenen Grundeigentümer, sondern von dem Wegebaupflichtigen veranlaßt werden müsse und daß, sofern es mangels eines solchen Verfahrens an den Voraussetzungen für ein berechtigtes Eingreifen in das Eigentum des Betroffenen fehle, von diesem ohne weiteres das ordentliche Gericht für den Entschädigungsanspruch angerufen werden könne. Auch nach allgemeinen Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeitet worden sind, kann der von einer Maßnahme von hoher Hand Betroffene dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme nach den einschlägigen Vorschriften nicht gegeben waren, zu demindest die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Zulässigkeit der Maßnahme nach dem Gesetz erwachsen sein würden (BGHZ 13, 395; 23, 157, 171 u.a.). Das bedeutet, daß hier der beklagte Verband, der aus dem Grundstück des Klägers Gesteinsmaterial entnommen und zu Zwecken des Straßenbaues verwandt und sich damit so verhalten hat, wie wenn ihm die Befugnis dazu gemäß § 53 PrEnteigG erteilt worden wäre, dem Kläger - zu demindest - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten hat, wie er sie ihm bei Beachtung der genannten gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu leisten haben würde. Nach § 51 Abs. 1 PrEnteigG hat der Wegebaupflichtige dem Eigentümer "den Wert der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwertes, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen". Man wird dabei nicht ohne weiteres von dem Wert, den das Gestein nach dem Herausbrechen aus dem gewachsenen 11 Fels hatte, ausgehen können, wenn der - von dem Wegebaupflichtigen vorgenommene - Abbau des Materials, wie hier, technisch schwierig ist und besondere Kosten erfordert, die sich in der allgemeinen Bewertung des losen Materials niederschlagen. Andererseits kann eine Entschädigung für das entnommene Material selbst dann nicht völlig entfallen, wenn die Gewinnungskosten an den gemeinen Wert des losen Materials heranreichen oder ihn gar übersteigen. Denn jedenfalls gebührt dem Eigentümer nach der genannten Gesetzesbestimmung für die ihm genommenen Substanzen eine Entschädigung, die auch bei hohen, von dem Wegebaupflichtigen getragenen Gewinnungskosten nicht auf Null herabgemindert werden kann. Denn jedenfalls ist dem Kläger das Eigentum an dem Gestein entzogen worden und dafür gebührt ihm eine Entschädigung auch dann, wenn diesem Gestein in der Hand des Klägers ein besonderer wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden kann. Eine andere Auffassung würde sich mit Art. 14 GG nicht vereinbaren lassen, der das Eigentum umfassend schützt und - wie sich aus seinem Abs. 3 eindeutig ergibt - entschädigungslosen Eigentumsentzug grundsätzlich nicht zulässt (vgl. dazu auch OLG Bremen in OLGZ 1970, 466, 470/1). Ob der beklagte Verband dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) oder aus § 823 BGB oder §§ 989 ff BGB schadensersatzpflichtig ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn der Kläger verlangt mit seiner in erster Linie geltend gemachten Klagebegründung Ersatz des Wertes der aus seinem Grund- 12 stück entnommenen Materialien. Dieser Wertersatz gebührt ihm aber bereits aus § 51 Abs. 1 PrEnteigG, und ein höherer Betrag, als ihm danach zuzubilligen ist, würde ihm auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den zuvor genannten Bestimmungen nicht zugesprochen werden können. Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Gründen angeführt (S. 12 ff BU), aus denen dem Kläger eine Ausbeutung und wirtschaftliche Verwertung des hier interessierenden Gesteins nicht möglich gewesen wäre. Die Revision greift das zwar an, jedoch braucht darauf im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn wenn das Berufungsgericht auch nicht abschließend die Höhe der Abbaukosten festgestellt hat, so ist es doch unter den Parteien unstreitig, daß der Abbau des später in den Straßendamm eingebauten Gesteins sehr hohe Kosten verursacht hat. Jedenfalls steht fest, daß der Wert des losen Gesteins im wesentlichen auf den allein von dem Beklagten durchgeführten und mit hohen Kosten verbundenen Abbauarbeiten beruht. Diesen erst und allein von dem Beklagten - wenn auch in einer im Verhältnis zu dem Kläger unzulässigen Weise -geschaffenen Wert des gelösten Gesteins kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne gegen § 242 BGB zu verstoßen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß dem Kläger - der nicht einmal geltend machen kann, daß sein Grundstück als solches durch den Abbau des Gesteins an Wert verloren habe - auch als Schadensersatz kein höherer Betrag zugesprochen werden könnte, als er ihm als Wertersatz im Rahmen des § 51 Abs. 1 PrEnteigG zuzubilligen ist. Das gleiche gilt, soweit Entschädigungsansprüche nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen oder auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder gar aus § 88 Nr. 5 FBG in Betracht kommen. Nach alledem kann das die Klage abweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Andererseits ist dem Revisionsgericht eine anderweite abschließende Entscheidung mangels ausreichender Grundlagen für die Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Ersatzbetrages noch nicht möglich. Die Sache muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen - in zweiter Linie verlangten - Entschädigungsanspruch wegen der Sperrung der Stollen mit der Begründung versagt hat, er habe insoweit einen Vermögensnachteil nicht nachgewiesen, erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen. Auf diese Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da vor dem Berufungsgericht noch über den Hauptantrag verhandelt werden muß und der Kläger nach Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht ohnehin Gelegenheit erhält, gegebenenfalls sein Vorbringen zu ergänzen und weitere Beweise anzutreten. 14 ~ III. Auf den in der Tatsacheninstanz in letzter Linie verlangten Ersatz vorprozessualer Kosten ist die Revision nicht mehr zurückgekommen, so daß sich ein Eingehen darauf erübrigt. Meyer Dr. Kreft Gähtgens Keßler Dr. Krohn