BGH · III ZR 38/65
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
c) Zur Präge, ob aus der menschlichen Verbundenheit und dem gegenseitigen Verständnis der Partner eines zu dem Ehebruch führenden Liebesverhältnisses ein achtenswerter Beweggrund hergeleitet werden kann mit der Folge#, daß letztwillige Zuwendungen des Mannes an die Frau als gültig angesehen werden können„ Die Klägerin fordert den vermachten Betrag von 20»000 DM» Sie meint, die Voraussetzungen lägen nicht vor, unter denen die Gerichte die letztv/illigen Zuwendungen eines Mannes an eine Frau, mit der er geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe, als gegen die guten Sitten verstoßerd angesehen hätten» Sie hat vorgetragen; hätten auch zu Geschlechtsverkehr geführt» Nach dem Tode der Frau Ffm habe sie, die Klägerin, sich um den Haushalt des Erblassers gekümmert und ihn, den Erblasser, versorgt und betreut, auch nachdem im Jahre 1957 eine Haushälterin eingestellt worden sei» Überhaupt habe der Erblasser sich in der späteren Zeit besonders eng an sie angeschlossen und mit ihr alle wichtigen Dinge des Alltags besprochene Sie sei zwar verheiratet, ihre Ehe bestehe abex’ liur noch auf dem Papier» Ihr Ehemann sei im Jalxee 1944 an Tabes unheilbar erki"ankt0 Das habe zu Lähmungen vom Rückgrat her geführt und sich dahin ausgewirkt, daß geschlechtlicher Verkehr mit ihm nicht mehr möglich gewesen sei* Etwa im Jahre 1956 habe ihr Ehemann von ihren Beziehungen zu dem Erblasser erfahrene Sie habe sich scheiden lassen wollen» Dem habe ihr Ehemann aber widersprochen und auf der Fox’tsetzung der Ehe trotz ihrer Beziehungen zu dem Erblasser bestanden» Beide Ehepartner seien zwar übereingekomraen, wegen ihres damals minderjährigen Sohnes die Ehe aufrecht zu exilalten» Es sei aber vereinbax’t worden, daß jedex* Ehegatte tun und lassen dürfe, was er wolle» Wenn der Erblasser sie, die Klägerin, mit der Nacherbmeinsetzung und einem Vermächtnis bedacht habe, sei das in erster Linie geschehen, weil er sich damit füx* ihre Hilfsbereitschaft und für ihre stets erwiesene Kameradschaft und Fürsorge habe erkenntlich zeigen wollen» Der Beklagte hat vorgetragen: Die letztwillige Zuwendung des Erblassers habe ihren entscheidenden Grund in seinen Liebesbeziehungen zur Klägerin Diese habe regelmäßig Nächte beim Erblasser verbracht und sei mit ihm wochenlang wie Mann und Frau auf Reisen gewesen« Irgendwelche Dienste für den Erblasser habe sie nicht geleistet« Sie habe einen leitenden Posten in einem Konfektionsbetrieb eingenommen und in ihrem eigenen Haushalt für Mann und Kind sorgen müssen« Ihre Beziehungen zu dem Erblasser hätten sich im wesentlichen in einem erotisch orientierten Verhältnis erschöpft« Wenn der Erblasser ihr bei einem Gesamtwert des Nachlasses von etwa 110«000 bis 120«000 DM Vermächtniszuwendungen im Werte von etwa 30«000 bis 40«000 DM gemacht habe? Io Rach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, verstoßen letztwillige Zuwendungen, mit denen ein verheirateter Mann eine Brau für den mit ihr gepflogenen ehebrecherischen Verkehr belohnen oder zur Bortsetzung solchen Verkehrs bestimmen will, in der Regel gegen die guten Sitten mit der Böige, daß sie gemäß § 138 AbSo 1 BGB nichtig sind» Allerdings hat die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen und solche Zuwendungen ganz oder teilweise als gültig angesehen, wenn der Erblasser sich nicht ausschließlich von seinen erotischen Beziehungen zur Bedachten hat leiten lassen, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben diesen Beziehungen auch andere, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend waren» Bei der Beurteilung der Brage, ob eine Verfügung von Todes wegen nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich ist, müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtig werden, wie sie z»Zt» der Errichtung der Verfügung gegeben waren» nämlich Eltern, Ehefrau und Abkömmlinge in Betracht kommen (§§ 2303 ff BGB)c Las müssen die übergangenen Angehörigen nach dem Willen des Gesetzgebers hinnehmen, Indessen kommt es für die Frage, ob eine Zuwendung des Erblassers gegen die guten Sitten verstößt, auf das sich ergebende Gesamtbild an und in diesem Zusammenhänge kann auch der Umstand, daß eine Verfügung von Todes wegen dazu führen würde, nächste Angehörige des Ex’blassers gegenüber Familienfremden zu benachteiligen, Bedeutung erlangen. 11), Weitaus wesentlicher ist aber in Fällen wie dem vorliegenden die Frage, ob die Zuwendungen des Erblassers an die bedachte Frau auf dio erotischen Beziehungen zurückzuführen sind, die zwischen beiden bestanden haben, La das Berufungsurteil hinsichtlich dieser Frage den Revisionsangriffen nicht standhält, wie noch auszuführen sein wird, erübrigt es sich auf die Frage näher einzugehen, ob eine unzu demutbare Zurücksetzung der Angehörigen vorliegt ■> Zu bemerken ist jedoch für den Fall, daß es auf diese Frage bei der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts noch ankommen sollte, daß die Annahme des Berufungsurteils, die streitige Nacherbeneinsetzung der Klägerin habe, wenn sie wirksam sein sollte, das Erbrecht der Angehörigen des Erblassers in keiner Weise beeinträchtigt (BTJ So 9), angesichts der nicht eindeutigen Fassung des Testaments und der gesetzlichen Bestimmungen über die nicht befreite Vorerbschaft (§§ 2*115 - 2134 BOB) einer näheren Begründung bedurft hätte o 2o Maßgebend für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses ist in erster Linie, ob es der alleinige oder doch der ausschlaggebende Zweck des Erblassers war, die Klägerin für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen; für die Annahme, der Erblasser habe die Klägerin durch seine Zuwendung zur Fortsetzung des Liebesverhältnisses bestimmen wollen, ergeben sich aus zeitlichen Gründen und besonders deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Beklagte das knapp ein Jahr vor dem Tode des Erblassers errichtete Testament gekannt habe* Beziehungen zu ihr seien intimer geworden und es sei schließlich auch zu dem Geschlechtsverkehr gekommen« In einem eheähnlichen Verhältnis habe die Klägerin mit dem Erblasser jedoch nicht gelebt« Sie habe nämlich ihren eigenen Haushalt mit Mann und Kind versorgen müssen und sei außerdem als leitende Angestellte in einem Konfektionsbetrieb tätig gewesen« Für ihre Beziehungen zu dem Erblasser habe ihr also nur karg bemessene Freizeit und die Zeit der beiderseitigen Urlaubsreisen zur Verfügung gestanden, die sie, wie die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigten, wie Mann und Frau verlebt hätten« Der Ehemann der Klägerin sei seit 1947 unheilbar an Tabes erkrankt und seine Gesundheit völlig zerrüttet; er leide an Lähmungen« Er habe etwa 1956 von den intim gewordenen Beziehungen seiner Frau zu dem Erblasser erfahren« Dem Scheidungsverlangen der Klägerin habe er widersprochen«Im Interesse ihres Sohnes hätten die Klägerin und ihr Ehemann die Ehe aufrecht erhalten« Diese habe aber in der Folgezeit nur noch auf dem Papier bestanden, auch wenn die Klägerin noch in der Ehewohnung verblieben sei« Mit Kenntnis und voller Billigung ihres Ehemannes habe die Klägerin in der Folgezeit ihr enges Verhältnis mit dem Erblasser auch axif geschlechtlicher Ebene bis zu dessen Tode fortgesetzt« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Ehe habe unter diesen Umständen nur "auf dem Papier" bestanden und die Beziehungen der Klägerin zu dem Erblasser Das Berufungsgericht führt weiter aus: Wenn man diese Beziehungen aber trotz der nur noch nauf dem Papier” bestehenden Ehe als mit einem sittlichen Makel behaftet ansehe, sei davon auszugehen, daß nicht die Liebesbeziehungen vorwiegend der Grund für die Zuwendungen an die Klägerin gewesen seien«. Der Erblasser und die Klägerin seien gebildete Menschen gewesen, die eine gehobene Lebensweise geführt hätten« Mach dem Tode der Frau rflB und seines einzigen Bruders in den Jahren 1956 und 1957 habe der Kläger allein gestanden« Er habe sich nun enger an die Klägerin angeschlossen«oDaß es im Verlaufe dieser Freundschaft auch zu geschlechtlichen Beziehungen gekommen sei, habe sich aus der Sachlage ergeben« Darin hätten sich aber die gegenseitigen Beziehungen nicht erschöpft« Im Vordergrund habe die menschliche Verbundenheit zwischen dem Erblasser und der Klägerin gestanden, die sich auch in der späteren Zuwendung der persönlichen Sachen des Erblassers kundgetan habe« 3* Der Revision ist einzuräumen, daß den geschlechtlichen Beziehungen des Erblassers und der Klägerin der Makel der Sittenwidrigkeit auch dann anhaftet 3 wenn von den Peststellungen des Berufungsgerichts über die Entwicklung der Ehe der Klägerin ausgegangen wird* Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrensrügen einzugehen, mit denen die Revision diese Feststellungen bekämpft* Voraussetzung der oben dargelegten Rechtsprechung ist, daß grundsätzlich selbst der geschlechtliche Verkehr zwischen unverheirateten Personen als sittenwidrig angesehen wird, erst recht der zwischen einem ledigen Mann und einer verheirateten Frau (vgl* BGH FamRZ 1963? 287)* Die Sittenwidrigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil die Ehegatten sich auseinander gelebt haben und der eine von ihnen sein Einverständnis damit erklärt hat, daß der andere intime Liebesbeziehungen zu einem Britten aufnimmt, Bieses Einverständnis, das kein Rechtsgeschäft, sondern ein tatsächlicher Vorgang ist (Godin Anm* 6; Hoffmann-Stephan Anm* 6; Gerold Anm* 13; Palandt 26<, Aufl* Anm* 7, jeweils zu § 42 EG), schließt zwar das Recht auf Scheidung wegen Ehebruches und damit die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Vergehens aus (§ 42 Abs* 2 EG; § 172 StGB)* Es verstößt aber selbst gegen die guten Sitten und vermag den Makel der Sittenwidrigkeit, der dem ehebrecherischen Verhalten des anderen Ehegatten anhaftet, nicht zu beseitigen, sondern allenfalls zu milderno Denn die Ehe ist nicht nur eine Angelegenheit der Partner« Sie ist eine auch und in hohem Maße im Interesse der Allgemeinheit geschaffene und geförderte Einrichtung; ohne sie wäre ein Kultur- und Rechtsstaat, wie er das Leitbild des Grundgesetzes ist, nicht denkbar« Das Gesetz hat deshalb an den rechtlichen Bestand der Ehe - neben Rechten verschiedenster Art - auch Pflichten geknüpft, die von den Ehegatten nicht nach Belieben außer acht gelassen oder aufgehoben werden können und deren Verletzung sowohl gegen das Gesetz wie gegen die Sittenordnung verstößt« Auch der Bruch einer zerrütteten Ehe bleibt rechtlich gesehen Ehebruch; er wird auch allgemein als sittenwidrig angesehen« Die Ansicht des Berufungsgerichts, die geschlechtlichen Beziehungen des Erblassers und der Klägerin seien wegen der Verhältnisse in deren Ehe nicht mit einem sittlichen Makel behaftet, beruht daher auf einer der Rechtsordnung kraß widersprechenden und damit unrichtigen Rechtsauffassung« Außerdem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Beziehungen der Klägerin zu dem Erblasser zur Zerrüttung ihrer Ehe beigetragen haben« Daß dies der Pall war, folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts, in -gleichem Maße, in dem die Klägerin sich dem Erblasser zugewandt habe, seien ihre Gefühle für ihren Ehemann immer mehr erkaltet« Zwar ist, wie ausgeführt, von der zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehenden Lage auszugehen« Das hindert jedoch nicht, bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtbildes auch die Entwicklung zu berücksichtigen, deren Ergebnis diese Lage ist« Insbesondere würde das Gesamtbild dann unvollständig bleiben, wenn die Tatsache außer Betracht hleiben Wie die Revision zutreffend rügt, läßt das Berufungsurteil auch eine Prüfung der Frage vermissen, ob der Ehemann der Klägerin deren intimen Beziehungen zu dem Erblasser aus freiem Willen zugestimmt hat, oder -was unter den gegebenen Umständen naheliegtr deshalb, weil ihm keine andere Möglichkeit blieb, wenn er nicht die Klägerin, auf die er angewiesen war, gänzlich verlieren wollteo Eine wirklich freiwillige Zustimmung des Ehemannes hätte zwar, wie ausgeführt, den Beziehungen der Klägerin zu dem Erblasser nicht jeden Makel genommen, sie hätte diese aber in einem milderen Lichte erscheinen lassen können„ Andererseits würde der Umstand, daß die Klägerin die krankheitsbedingte Notlage ihres Mannes unter ausdrücklicher oder stillschweigender Androhung, den Mann zu verlassen, zur Duldung ihres Ehebruches mißbraucht hätte, das Verhalten der Klägerin als besonders verwerflich und sittenwidrig erscheinen lassen* Sache der Klägerin wäre es nach allgemeinen Beweisregeln gewesen, den entlastenden Umstand vorzutragen und zu beweisen, daß ihr Ehemann ihre Be- Rach alledem müssen die geschlechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin* selbst wenn sie auch bei Zutreffen der Angaben der Klägerin menschlich verständlich erscheinen könnten* doch als sittenwidrig beurteilt werden» Auch die Feststellung^ des Berufungsgerichts* der Erblasser sei zur testamentarischen Berücksichtigung der Klägerin ganz vorwiegend durch das enge menschliche und kameradschaftliche* nicht durch das geschlechtliche Verhältnis veranlaßt worden* begegnet z-echtlichen Bedenken» es zu don sexuellen Beziehungen gekommen ist, nicht insgesamt gegen die guten Sitten verstoßen hat und deshalb aus ihm ein achtenswerter Beweggrund, der die Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin vom Makel der Sittenwidrigkeit zu befreien vermöchte, nicht zu entnehmen ist» Biese Prüfung wäre erforderlich gewesen» Ber Bundesgerichtshof hat, allerdings unter anderen als den hier gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen, bereits ehewidrige Beziehungen eines Ehemannes zu einer anderen Brau als genügend angesehen, um die testamentarischen Zuwendungen des Mannes an diese Brau als gegen die guten Sitten verstoßend zu werten (IM aaO Nr» 2)» Besonders bei gereiften Menschen setzen dauerhafte sexuelle Beziehungen regelmäßig eine Zuneigung der Partner zueinander voraus und erst aufgrund einer seelischen Bindung pflegen sich die körperlichen Beziehungen zu entwickeln, ebenso wie umgekehrt die schwere EheVerfehlung, auch der Ehebruch, nach der Lebenserfahrung meist nicht die erste Ursache einer Ehezerrüttung, sondern die - allerdings die Zerrüttung weiter verschärfende - folge einer be^ reits vorher entstandenen Entfremdung der Ehegatten isto Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beziehungen der Klägerin zu ihrem Ehemanne seien in gleichem Maße erkaltet, wie sic sich dem Erblasser zugewandt habe« Bas ist nicht wohl anders zu verstehen, als daß die Zuwendung der Klägerin zu dem Erblasser ihre Abwendung von ihrem Ehemanne mindestens in wesentlichem Umfange mitverursacht hat» Bie Klägerin hat schon dadurch in hohem Maße gegen ihre eheliche Treuepflicht und gegen die guten Sitten verstoßen, daß sie sich mehr und mehr dem Erblasser zugewandt und zugleich von ihrem Ehemann abgewandt hatj diese Abwendung wog für den kranken Ehemann möglicherweise schwerer als der Umstand, daß die Zuneigung, die zwischen wenn die sexuellen Beziehungen in dem Verhältnis der Frau zu dem anderen Manne nur eine nebensächliche und untergeordnete Rolle gespielt hätten» Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat - soviel ersichtlich -die bei einem Liebesverhältnis normalerweise gegebene menschliche Verbundenheit der Partner bisher nicht als einen Beweggrund anerkannt? der im Falle ehebrecherischer Beziehungen einer letztwilligen Zuwendung des Mannes an die Frau den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen vermöchte» Als solcher achtenswerter Beweggrund sind vielmehr nur solche Beistände angesehen worden? Andererseits ist dem Revisionsgericht auch nicht möglich, den’ Rechtsstreit zugunsten des Beklagten abschließend zu entscheiden, da die bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage für eine solche Entscheidung geben, Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens , Bei der neuen Verhandlung wird zu beachten sein, daß die Zuwendung der persönlichen Habe des Erblassers an die Klägerin, wenn im vorliegenden Falle überhaupt ein rechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen erotischen und sonstigen Beziehungen gemacht werden kann, nach der Bebenserfahrung mindestens ebensogut auf den erotischen Beziehungen, die zwischen dem Erblasser und der Klägerin bestanden haben, wie auf anderen Beweggründen beruhen kann. Grund nicht in den erotischen Beziehungen hätten» Wohl ist der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, eine derartige Wertung vorzunehmen; dazu hätte es jedoch einer Darlegung bedurft, warum diese Wertung, die sich nicht auf die Lebenserfahrung stützen kann, geboten ist» Das muß umsomehr gelten, als die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LH aaö Nr» 14) die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, daß die Zuwendungen an sie - das gilt auch für die Zuwendung der persönlichen Habe - nicht auf ihre erotischen Beziehungen zyn Erblasser, sondern auf andere achtenswerte Beweggründe zurückzuführen sind» 447, 448 ZPO nicht gegeben sind, kann sich der Tatrichter, der in Pallen wie dem vorliegenden vor eine sehr schwere Aufgabe gestellt ist, ein hinreichendes Bild von der Sachlage schwerlich ohne eine Parteianhörung nach § 141 ZPO machen* Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß dabei gerade den wesentlichen Angaben einer beweispflichtigen Partei gegenüber besondere Vorsieht geboten ist* - Bedenklich ist es, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Angaben, die die Klägerin über ihre Ehe gemacht hat, auch darauf abgestellt hat, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten (BU S* 10)* Per Beklagte hat sich mit Nichtwissen erklärt (Schriftsatz vom 6* April 1964 So 3)o Pas war zulässig und ausreichend, da er die Verhältnisse der Ehe der Klägerin schwerlich kennen konnte (§ 138 Abs* 4 ZPO)*