Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) Die Revision wäre deshalb nur zulässig, wenn die Zuerkennung des Flageanspruchs durch das Berufungsgericht auf eine revisionsrechtlich bevorrechtigte Anspruchsgrundlage gestutzt wäre (§ 547 Abs» 2 Kr, 2 ZPO)* Das ist nicht der Pall, Während das Urteil des Landgerichts den Anspruch aus dem Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung zuerkannt hatte, führt das Berufungsgericht aus, das vom Kläger zunächst angegangene Amtsgericht sei sachlich zuständig gewesen, weil die Stationierungsstreitkräfte auch aus § 7 StVG hafteten*, es hat die Frage, ob auch die Klageerhebung vor dem für eine auf ? Die Revision ist deshalb als unzulässig zu ver?.'erfen (§ 554 a ZPO, BGHZ 35> 99).
Ill ZR 38/62 Beschluß I 2 j6T 060 ln Sachen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, den Kaufmann Hans HtfBstraße flh g. e g e n Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III. Zivilsenat ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarn sowie der Bundeerichter Dr. Kreft, Dr.Arndt, Dr. Hußla und Keßler beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 9« November 1961 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Gründe : Die Revisionssumme ist nicht erreicht (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Revision wäre deshalb nur zulässig, wenn die Zuerkennung des Flageanspruchs durch das Berufungsgericht auf eine revisionsrechtlich bevorrechtigte Anspruchsgrundlage gestutzt wäre (§ 547 Abs» 2 Kr, 2 ZPO)* Das ist nicht der Pall, Während das Urteil des Landgerichts den Anspruch aus dem Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung zuerkannt hatte, führt das Berufungsgericht aus, das vom Kläger zunächst angegangene Amtsgericht sei sachlich zuständig gewesen, weil die Stationierungsstreitkräfte auch aus § 7 StVG hafteten*, es hat die Frage, ob auch die Klageerhebung vor dem für eine auf ? 839 BGB gestützte Klage unzuständige Amtsgericht die nach dem Finanzvertrag zu beachtenden Fristen rechtzeitig gewahrt habe, offengelassen« Das konnte das Berufungsgericht nur, wenn es die von ihm ausgesprochene Verurteilung nicht auf § 839 BGB stützte, andernfalls hätte es zu jener Frage Stellung nehmen müssen. Infolgedessen hat es die sich aus § 839 BGB, Art. 14 GG ergebende Anspruchsgrundlage auch weder angeführt noch zu ihr sonstwie Stellung genommen. Sein Urteil ist daher erkennbar nicht auf eine revisionsrechtlich privilegierte Anspruchsgrundlage gestützt. Die Revision ist deshalb als unzulässig zu ver?.'erfen (§ 554 a ZPO, BGHZ 35> 99). Beiläufig sei bemerkt: Wäre die Revision nicht unzulässig, dann müßte sie als unbegründet zurückgev/iesen werden, weil die Verurteilung auf Grund der nicht privilegierten Anspruchsgrundlage (§ 7 StVG) 3 das Revisionsgericht bindet (III ZR 133/60 vom 27» November 1961; DRiZ 1962, 56): Dr. Pagendarm Br. Kreft Ir. Arndt Bundesrichter Br. Hu&la Keßler ist beurlaubt und orts-abvvesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte Br. Fagendarm