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BGH · III ZR 38/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 38/60

Der Kläger ist Eigentümer eines im Süden und Südwesten von DflBB Gelegenen, zu dem Fürstlichen Forstamt Berlebeck gehörigen großen Forstes«* Hiervon nahm die Britische Besatzungsmacht durch Besetzungsbefehl vom 11» Dezember 1945 rund 1.500 ha als Sperrschutzgürtel für den Truppenübungsplatz Senne in Anspruch. Dezember 1956 erklärte das Amt für Verteidigungslasten daß die Inanspruchnahme in dem bisherigen Umfange weiter aufrecht erhalten bleibe, bis nach dem neuen Landbeschaffungsgesetz eine endgültige Entscheidung getroffen werde. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der Klage vom 29* Januar 1957 Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.078.670 DM nebst Zinsen verlangt und dazu, vorgetragen: Für die Inanspruchnahme seines Besitzes habe seit 1. und 26, März 1957 zusammen 200«000 DM “auf einen Antrag des Klägers vom 24« Juli 1956”, In Höhe der Zahlungen hat der Kläger jeweils den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die reinen Sachschäden erhalte der Kläger danach erst nach der endgültigen Freigabe oder Enteignung, Nach dem Landbeschaffungsgesetz stehe dem Kläger zwar eine Besitzeinweisungsentschädigung zu, doch könne er diese noch nicht verlangen, da er das vorgeschriebene verwaltungsmäßige Fest set zungsverfahren nicht durchgeführt habe. Der Kläger könne danach für die Zeit nach dem 5« Mai 1955 eine Besitzeinweisungsentschädigung verlangen. Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch 56.977>56 DM Besitzeinweisungsschäden auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes aus der Zeit vom 5. Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Beklagten entsprochen und die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Mai 1955 weiterhin auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen, und zv/ar nach § 64 Abs« 2 LBG mit der Y/irkung einer vorzeitigen Besitzeinweisung» Bef Kläger habe dann Anspruch auf eine Besitzeinweisungsentschädigung nach § 38 LGBo Andere Anspruchsgrundlagen beständen nicht. Zwar wäre die Klage auch zulässig gewesen, wenn die Enteignungsbehörde über einen Pestsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hätte (§ 63 LBG). und enthalte insoweit keine Begründung» Denn der Inhalt eines Urteils ergibt sich nicht nur aus der Formel, sondern auch aus den Entscheidungsgründen, die eindeutig erkennen lassen, daß die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen wurde» 1» Das Landbeschaffungsgesetz sieht für den Regelfall in der Tat ein Verwaltungsvorverfahren vor» Rach § 64 Abs» 3 LBG galt die Inanspruchnahme des Forstbesitzes ab 3« Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von § 38 LBG» Nach § 38 Abs» 4 LBG hat die Bundesrepublik für die . EGHZ 32, 338) und erst seit Erlaß des Gesetzes * Sie gelten im vorliegenden Palle nicht für die Ansprüche, die der Kläger vor Erlaßfcdes Landbeschaffungsgesetzes durch Klage goltend gemacht hat. Dezember 1956 fehlte es zunächst, Y/ie die Parteien nicht leugnen, an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere Inanspruchnahme durch die Bundesrepublik, v/eil das Landbeschaffungs-gesetz noch nicht erlassen war, das nach dem Willen der Beklagten die alleinige weitere Rechtsgrundlage für die Erfassung sein sollte. Dezember 1956 entsprach nicht der für einen Leistungsbescheid nach dem Bundesleistungsgesetz vorgeschriebenen Form (§§ 36 ff BLG), und die Behörde wollte die Inanspruchnahme nur nach Maßgabe des Landbeschaffungsgesetzes aufrecht erhalten, dessen rückv/irkende Inkraftsetzung bereits damals zu erwarten war. Die im Finanzvertrag enthaltenen ähnlichen Bestimmungen galten nicht mehr, weil der Finanzvertrag nur Ansprüche aus Maßnahmen oder Handlungen der Stationierungskräfte selbst regelt, während seit Beendigung des Besatzungsregimes die Grundstücke des Klägers durch die deutschen Behörden in Anspruch genommen waren. Eine Rückwirkung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, mit der Folge, daß eine ordnungsmäßig erhobene Klage durch die Fiktion des Verstoßes gegen eine bei Klagerhebung in Y/irklichkeit nicht vorhanden gewesene Verfahrensvorschrift unzulässig würde, wäre so ungewöhnlich, daß der Gesetzgeber einen entsprechenden Willen ausdrücklich hätte erklären müssen. Daraus ergibt sich, daß der Kläger bis zu dem 23* Februar 1937 die Leistungsklage ohne Einholung eines Vorbescheides erheben konnte. Das ist unerheblich, soweit der Kläger seine früheren Ansprüche nur ermäßigt hat, weil es sich dann immer noch um einen Teil derselben Ansprüche handelt. aber den im Vorverfahren ergangenen Festsetzungsbescheid in vollem Umfang in Frage» Bei rechtzeitiger Klageerhebung können demnach beide Parteien ihre Prozeßanträge im Laufe des Verfahrens ändern, insbesondere den Klagantrag erhöhen oder eine Widerklage erheben (BGHZ 25, 225/227)» Der Kläger war daher befugt, nach Erlaß des Landbeschaffungsgeaetzes die mit der Klage ordnungsmäßig erhobenen Ansprüche rechtlich anders zu qualifizieren. Das würde immer nur einen Teil der jetzt noch anhängigen Ansprüche betreffen» Insoweit konnte der Mangel des fehlenden Vorbescheids jedoch wieder durch § 63 LBG ausgeräumt sein. Denn nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 4- Pebruar 1958 darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger die ihm nur noch zustehende Besitzeinweisungsentschädigung bisher nicht verlangt habe, legte der Kläger mit dem erwähnten Schriftsatz eine Aufstellung mit einer erläuterten Zusammenstellung bestimmter Schäden vor, die er nunmehr unter dem Gesichtspunkt einer. Denn das Gesetz schreibt für den Antrag keine bestimmte Form vor; es genügt also der Zugang einer entsprechenden Willenserklärung bei der zuständigen Stelle- Das Berufungsgericht hätte deshalb klären müssen, ob der Schriftsatz dem Regierungspräsidenten als der für die Anmeldung zuständigen Stelle zugegangen war- Das lag nahe, weil der Regierungspräsident im Rechtsstreit die Beklagte ebenfalls vertritt» Der Regierungspräsident wurde seinerseits im Prozeß wieder durch das Amt für Verteidigungslasten vertreten; diese Prozeßvollmacht berechtigte das Amt für Verteidigungslasten aber nicht, den Regierungspräsidenten auch bei der Annahme außerprozeBsualer Erklärungon zu vertreten, um die es sich hier handelte; deshalb kommt es darauf an, ob jener Schriftsatz dem Regierungspräsidenten zugegangen ist» Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, alle diese ver-fahrensrochtlichen Zweifelsfragen dadurch zu beseitigen, daß er vorsorglich außerhalb des Prozesses einen neuen Pestsetzungsantrag gemäß § 63 LBG an den Regierungspräsidenten in Detmold richtet, der alle diejenigen Ansprüche betrifft, die der Kläger im Rechtsstreit noch geltend macht. Das Berufungsgericht hat es dann, indem es zuwartet, ob die Enteignungsbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung trifft, in der Hand, endlich diesen seit mehreren Jahren anhängigen Rechtsstreit sachlich zu erledigen. 2. Zugleich muß die Entscheidung über die Anschlußbe-rufung aufgehoben werden, weil die dafür gegebene Begründung nicht mehr zutrifft* Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang für unzulässig gehalten und deshalb alle Kosten des ersteh Rechtszuges dem Kläger auferlegt, also auch die Kosten desjenigen Teils, der sich in der Hauptsache durch Zahlung der 200.000 DM erledigt hätte. Das Gesetz sieht einen Pest set zungsbescheid in § 64 LBG nur vor, wenn über die Besitzeinweisungsentschädigung keine Einigung zustande kommt, also über Art und Höhe der Entschädigung. Wenn beispielsweise die Behörde eine Besitzeinweisungsentschädigung festsetzt und in diesem Bescheid erklärt, daß die festgesetzte Entschädigungsforderung durch* eine frühere Zahlung getilgt oder durch Aufrechnung erloschen sei, dann würden die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes über die Anfechtung von Pestsetzungsbescheiden auch für eine Klage gelten, mit der der Betroffene Einwendungen gegen die festgesetzte Entschädigung geltend macht und deshalb in Abweichung vom Verwaltungsbescheid doch eine Zahlung verlangt. gelten müßte, wenn der Betroffene nach einem solchen Bescheid nicht auf Leistung einer Entschädigung klagen, sondern - weil er sein Ziel damit zu erreichen glaubt - mit der Klage nur die Feststellung hegehren würde, daß die in den Gründen des Bescheids vorgenommene Verrechnung unzulässig oder unwirksam sei, kann hier dahingestellt bleiben * Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Feststellungsklage nicht die Leistungsverpflichtung der Beklagten oder eine in einem Festsetzungsbescheid enthaltene "Verrechnung”, sondern ein Rechtsverhältnis anderer Art, nämlich das Verhältnis einer früheren Zahlung der Beklagten zu den jetzt (im Prozeß) verlangten, noch nicht festgesetzten Entschädigungsansprüchen* Das gerichtliche Verfahren bei einem Streit dieser Art unterliegt nach dem Landbeschaffungsgesetz keinerlei Einschränkungen.

Zitierte Normen: § 64 LandbeschaffG Art. 14 GG § 63 LandbeschaffG § 387 BGB § 91a ZPO § 64 LandbeschaffG
EntschädigungLandbeschaffungsgesetzZahlungAnspruchLBGKläger

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
2142 071
LandbeschaffungsG v. 23« Februar 1957, BGBl I 134,
§§ 59 ff, 64, 76
Der im Landbeschaffungsgesetz vorgesehene Vorbescheid ist für oine Feststellungsklage nicht erforderlich, die nicht die Leistungsverpflichtung selbst betrifft.
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Landbeschaffungsgesetzes galt nicht für die Verfahrensbestimmungen. Für eine vor Erlaß des Gesetzes ordnungsmäßig erhobene Klage wegen eines Entschädigungsanspruchs nach Maßgabe dieses Gesetzes brauchte nicht nachträglich ein Vorverfahren durchgeführt zu werden.
BGH, ürt. v. 29® Mai 1961 - III ZR 38/60 - OLG Hamm
LG Detmold
 Ill ZR 38/60
Verkündet am 29 o Mai 1361
J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Dr.rer.nat. Armin Prinz zu
 in
Schloß
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bun-desfinanzminister, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in	letzterer	vertreten	durch
 den Oberkreisdirektor in dHHB als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Amt für Verteidigungslasten -
Beklagte, BerufungBbeklagte, Berufungsklägerin und
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf. vom 8. Dezember 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurUckverwieson.
gegen
 Von Rechts v/egen
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Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer eines im Süden und Südwesten von DflBB Gelegenen, zu dem Fürstlichen Forstamt Berlebeck gehörigen großen Forstes«* Hiervon nahm die Britische Besatzungsmacht durch Besetzungsbefehl vom 11» Dezember 1945 rund 1.500 ha als Sperrschutzgürtel für den Truppenübungsplatz Senne in Anspruch. Der Kläger konnte die erfaßten Ländereien nur noch in beschränktem Umfang forstwirtschaft-lich nutzen.
Nach Beendigung des Besatzungsregimes am 5. Mai 1955 benutzten die in Deutschland stationierten fremden Streitkräfte die Grundstücke Y/eiter. Unter dem 27. Dezember 1956 erklärte das Amt für Verteidigungslasten	daß	die
 Inanspruchnahme in dem bisherigen Umfange weiter aufrecht erhalten bleibe, bis nach dem neuen Landbeschaffungsgesetz eine endgültige Entscheidung getroffen werde. Das Landbeschaffungsgesetz erging erst am 25. Februar 1957 (BGBl I 154; abgekürzt; LBG), legte sich aber rückwirkende Kraft ab 1. Januar 1957 bei. Nach § 64 LBG galt die Inanspruchnahme des Grundbesitzes nunmehr als entschädigungspflichtige vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz.
Der Kläger hat laufend Entschädigungen für Nutzungsausfall erhalten, und zv/ar seit dem 5* Mai 1955 von der beklagten Bundesrepublik»
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der Klage vom 29* Januar 1957 Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.078.670 DM nebst Zinsen verlangt und dazu, vorgetragen: Für die Inanspruchnahme seines Besitzes habe seit 1. Januar 1957 keine gesetzliche Grundlage mehr bestanden; deshalb könne er nach allgemeinen Bestimmungen
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Ersatz des durch die fremden Truppen entstandenen Schadens verlangen, insbesondere sämtliche seit 1945 verursachten Sachschädeno
 Die Beklagte hat während des Rechtsstreits verschiedene Beträge gezahlt, darunter am 1. und 26, März 1957 zusammen 200«000 DM “auf einen Antrag des Klägers vom 24« Juli 1956”, In Höhe der Zahlungen hat der Kläger jeweils den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im übrigen Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt: Die weitere Inanspruchnahme des Grundbesitzes stütze.* sich auf das Landbeschaffungsgesetz. Die reinen Sachschäden erhalte der Kläger danach erst nach der endgültigen Freigabe oder Enteignung, Nach dem Landbeschaffungsgesetz stehe dem Kläger zwar eine Besitzeinweisungsentschädigung zu, doch könne er diese noch nicht verlangen, da er das vorgeschriebene verwaltungsmäßige Fest set zungsverfahren nicht durchgeführt habe. Die Ansprüche seien auch durch die fortlaufenden Zahlungen abgegolten, da die Forderungen des Klägers übersetzt seien.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie nicht als erledigt erklärt ist, aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die Inanspruchnahme des Grundstücks finde-ihre Rechtsgrundlage nur im Landbeschaffungsgesetz. Der Kläger könne danach für die Zeit nach dem 5« Mai 1955 eine Besitzeinweisungsentschädigung verlangen. Ein Verwaltungsvorverfahren sei nicht nö&ig gewesen, weil die Klage vor	/
Erlaß des Landbeschaffungsgesetzes erhoben sei. In dem geltend gemachten Gesamtbetrag seien höchstens Posten mit rund 96.000 DM enthalten, die als Besitzeinweisungsschäden gelten könnten; diese Ansprüche seien durch die Zahlung der 200.000 DM aus März 1957 abgegolten. Das Landgericht hat der Beklagten ein Zehntel der Kosten auf erlegt, weil
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sich der Rechtsstreit teilweise erst durch diese Zahlung erledigt habe und ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden könne? v/ie weit die Klage bis dahin begründet war.
Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch 56.977>56 DM Besitzeinweisungsschäden auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes aus der Zeit vom 5. Mai 1955 bis 50- September 1958 geltend gemacht. Br meint, die Beklagte könne darauf die Zahlung der 200.000 EM aus März 1957 nicht verrechnen? weil diese Beträge ausdrücklich auf jetzt nicht mehr geltend gemachte Sachschäden gezahlt worden seien? und die übrigen Zahlungen ebenfalls bestimmte andere Schäden beträfen. Einer vorherigen Festsetzung habe es nicht bedurft, mindestens liege der insoweit ausreichende Antrag im Schriftsatz vom 8. April 1958.
Daneben hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die von der Beklagten im März 1957 geleisteten Zahlungen von 200.000 DM nicht auf die seit 5« Mai 1955 geschuldete BcsitzeinweisungsentSchädigung anzurechnen seien.
Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag aufrecht erhalten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Kosten des ersten Rechtszuges in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Beklagten entsprochen und die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter verfolgt. Jedoch hat er dabei den Feststellungsantrag im Verhältnis zu seiner Leistungsklage eingeschränkt, v/eil bei der Entscheidung über diesen Leistungsanspruch die Frage der Verrechnung insoweit geklärt v/erden müsse; er beschränkt deshalb die Feststellungsklage jetzt dahin.
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"daß sie sich nur auf diejenige Besitzeinweisungsentschädigung beziehe, die der Kläger nicht auf die Leistungsklage zugesprochen erhält"«»
Die Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe;
Io
 Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Porstbesitz des Klägers sei mit Wirkung vom 5. Mai 1955 weiterhin auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen, und zv/ar nach § 64 Abs« 2 LBG mit der Y/irkung einer vorzeitigen Besitzeinweisung» Bef Kläger habe dann Anspruch auf eine Besitzeinweisungsentschädigung nach § 38 LGBo Andere Anspruchsgrundlagen beständen nicht. Bie Klage sei jedoch unzulässig, weil der'&Läger das im Landbeschaffungsgesetz vorgeschriebene verwaltungsmäßige Pest-setzungsverfahren nicht durchgeführt habe. Zwar wäre die Klage auch zulässig gewesen, wenn die Enteignungsbehörde über einen Pestsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hätte (§ 63 LBG). Jedoch habe der Kläger einen solchen Antrag an die Enteignungs- / behörde, nämlich den Regierungspräsidenten in Betmold, nicht gestellt» Bie Einreichung eines Schriftsatzes im Prozeß habe dafür nicht genügt»
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II-
Die Entscheidung kann nicht bestehen bleiben»
Fehl geht allerdings die Rüge der Revision, das Urteil habe in der Formel die Berufung zurückgewiesen, damit die Sachabv/eisung des Landgerichts gebilligt. und enthalte insoweit keine Begründung» Denn der Inhalt eines Urteils ergibt sich nicht nur aus der Formel, sondern auch aus den Entscheidungsgründen, die eindeutig erkennen lassen, daß die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen wurde»
1» Das Landbeschaffungsgesetz sieht für den Regelfall in der Tat ein Verwaltungsvorverfahren vor» Rach § 64 Abs» 3 LBG galt die Inanspruchnahme des Forstbesitzes ab 3« Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von § 38 LBG» Nach § 38 Abs» 4 LBG hat die Bundesrepublik für die . durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung)» In § 64 Abs» 3 LBG heißt es dann Y/eiter:
"Kommt eine Einigung über die Besitzeinv/eisungs-entSchädigung nicht zustande, so v/ird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt» § 63 gilt entsprechend »"
§ 63 LBG bestimmt zunächst, daß die Vorschriften der §§ 59, 60 und 62 LBG sinngemäß anwendbar seien» § 59 LBG eröffnet für Klagen auf Festsetzung oder Änderung einer Besitzein-v/eisungs ent Schädigung den Rechtsv/eg vor d&n ordentlichen Gerichten. Nach § 63 ist die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheides zu erheben; sie kann auch erhoben werden, wenn die Enteig-
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nungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat«.
Diese Bestimmungen gelten nur für den Regelfall (vgl. EGHZ 32, 338) und erst seit Erlaß des Gesetzes * Sie gelten im vorliegenden Palle nicht für die Ansprüche, die der Kläger vor Erlaßfcdes Landbeschaffungsgesetzes durch Klage goltend gemacht hat. Denn nach dem 31. Dezember 1956 fehlte es zunächst, Y/ie die Parteien nicht leugnen, an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere Inanspruchnahme durch die Bundesrepublik, v/eil das Landbeschaffungs-gesetz noch nicht erlassen war, das nach dem Willen der Beklagten die alleinige weitere Rechtsgrundlage für die Erfassung sein sollte. Die Beklagte hätte zwar auf Grund des Bundesleistungsgesetzes die Grundstücke bis zu dem Inkrafttreten des Landbeschaffungsgesetzes kurzfristig erfassen dürfen, doch hat sie davon nicht Gebrauch gemacht.
Denn die Mitteilung vom 27. Dezember 1956 entsprach nicht der für einen Leistungsbescheid nach dem Bundesleistungsgesetz vorgeschriebenen Form (§§ 36 ff BLG), und die Behörde wollte die Inanspruchnahme nur nach Maßgabe des Landbeschaffungsgesetzes aufrecht erhalten, dessen rückv/irkende Inkraftsetzung bereits damals zu erwarten war.
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Die Bundesrepublik hielt also bis zu dem Erlaß des Landbeschaffungsgesetzes die Inanspruchnahme ohne gesetzliche Grundlage aufrecht. Pür den Kläger stellte sich damit die weitere Inanspruchnahme alB enteignungsgleicher Eingriff dar, für den er Entschädigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verlangen konnte, also nach Art. 14 des Grundgesetzes. Möglicherweise enthielt allerdings die Mitteilung der Beklagten vom 27. Dezember 1956 eine fehlerhafte Erfassung nach dem Bundesleistungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bei fehlerhafter Anwendung des
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Reichsleistung3gesetzes und ähnlicher Vorschriften ausgeführt, daß dem Betroffenen auch bei rechtswidriger Anwendung eines Enteignungssondergesetzes auf jeden Fall die in diesem Sondergesetz gewährten Rechte als Mindestansprü-cho zuständen, daß aber der durch einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich Art und Umfang der Entschädigung auf die Ansprüche oder den verfahrensrechtlichen Weg beschränkt sei, die ihm das Sondergesetz bei rechtmäßigem Vorgehen gewähren würden (BGH2 13, 395; H, 138; BGH III ZR 173/56 vom 13. Februar 1958; III ZR 21/60 vom 9. Februar 1961; III ZR 20/60 vom 20. Februar 1961). Bas würde auch bei fehlerhafter Anwendung dos Bundesleistungsgesetzes gelten. Die Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs bleibt in solchen Fällen der fehlerhaften Anwendung eines Enteignungssondergesetzes - wie bei jedem enteignungsgleichen Eingriff - die Vorschrift des Art. 14 GG.
Art. 14 GG sieht selbst keine Einschränkungen für den Rechtsweg vor. Deshalb fehlte es bierzu dem 23- Februar 1957 an einer gesetzlichen Bestimmung, die den Kläger zwang, vor Erhebung einer Klage auf Zahlung einer Enteignungsent-schädigung die förmliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde als Prozeßvoraussetzung dieser Klage einzuholen. Die im Finanzvertrag enthaltenen ähnlichen Bestimmungen galten nicht mehr, weil der Finanzvertrag nur Ansprüche aus Maßnahmen oder Handlungen der Stationierungskräfte selbst regelt, während seit Beendigung des Besatzungsregimes die Grundstücke des Klägers durch die deutschen Behörden in Anspruch genommen waren.
Das Landbeschaffungsgeeetz vom 22. Februar 1957 legte sich rückwirkende Kraft ab 1. Januar 1957	.	Damit	war
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rückwirkend die sachlichrechtliche Grundlage für die jetzt noch streitigen Ansprüche geschaffen. Gegen diese sachlichrechtliche Rückwirkung zugunsten des Eigentümers bestehen keine rechtlichen Bedenken; beide Parteien legen sie für die weitere Abwicklung auch zugrunde. Bagegen können die Vorschriften über das dem Rechtsweg vorgeschaltete Verwaltungsverfahren bei sinnvoller Auslegung des Gesetzes nur dahin verstanden werden, daß diese Bestimmungen über die Notwendigkeit eines Verwaltungsvorverfahrens hur für die Zukunft gelten sollen, also für Klagen, die erst nach Verkündung des Gesetzes anhängig werden. Eine Rückwirkung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, mit der Folge, daß eine ordnungsmäßig erhobene Klage durch die Fiktion des Verstoßes gegen eine bei Klagerhebung in Y/irklichkeit nicht vorhanden gewesene Verfahrensvorschrift unzulässig würde, wäre so ungewöhnlich, daß der Gesetzgeber einen entsprechenden Willen ausdrücklich hätte erklären müssen.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger bis zu dem 23* Februar 1937 die Leistungsklage ohne Einholung eines Vorbescheides erheben konnte. Das hat er getan; denn die Klage ist der Beklagten am 22. Februar 1957 zugestellt.
Der Kläger macht jetzt allerdings nicht mehr dieselben Ansprüche geltend, die er in der Klage erhoben hatte. Das ist unerheblich, soweit der Kläger seine früheren Ansprüche nur ermäßigt hat, weil es sich dann immer noch um einen Teil derselben Ansprüche handelt. Außerdem hat die Rechtsprechung im Enteignungsrecht anerkannt, daß die Parteien nach ordnungsmäßiger Begründung der Rechtshängigkeit in der prozessualen Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nicht beschränkt sind. Zwar verschließt in solchen Fällen die Versäumung der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist den Rechtsweg vollständig; rechtzeitige Klageerhebung stellt
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aber den im Vorverfahren ergangenen Festsetzungsbescheid in vollem Umfang in Frage» Bei rechtzeitiger Klageerhebung können demnach beide Parteien ihre Prozeßanträge im Laufe des Verfahrens ändern, insbesondere den Klagantrag erhöhen oder eine Widerklage erheben (BGHZ 25, 225/227)» Der Kläger war daher befugt, nach Erlaß des Landbeschaffungsgeaetzes die mit der Klage ordnungsmäßig erhobenen Ansprüche rechtlich anders zu qualifizieren. Er bedurfte keines Vorbescheides, um einon bestimmten Entschädigungsbetrag, den er in der Klage als Substanzschaden verlangt hatte, jetzt als Besitzeinweisungsschaden geltend zu machen; es ist dann eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage, ob dem Kläger dieser Anspruch auch als Besitzeinweisungsehtschä-digung zusteht. Darüber hinaus durfte der Kläger jeden Schadens posten anders berechnen und einen mit der Klage geltend gemachten Schadensbetrag erhöhen, v/enn sich nach seiner neueren Berechnung ein höherer Schaden ergab»
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bestanden gegen die Zulässigkeit der Klagforderung, wie sie der Kläger noch jetzt geltend macht, keine Bedenken, soweit die jetzigen Forderungen einen Teil der in der Klage enthaltenen Ansprüche bilden oder soweit der Kläger die Klagansprüche jetzt nur anders begründet oder berechnet.
Zweifel an der Zulässigkeit der jetzigen Zahlungsanträge ohne Vorbescheid können bestehen, sowejLt der Kläger mit seinen jetzigen Anträgen Schadensgruppen geltend macht, die er in der Klage überhaupt nicht verlangt hatte, oder Schäden für einen Zeitraum verlangt, den die Klage nicht umfaßte. Das würde immer nur einen Teil der jetzt noch anhängigen Ansprüche betreffen» Insoweit konnte der Mangel des fehlenden Vorbescheids jedoch wieder durch § 63 LBG ausgeräumt sein. Nach dieser Bestimmung ist die Klage auch dann zulässig, v/enn die *
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Enteignungsbehörde über einen Pestsetzungsantrag binnen sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hat- Als solcher Antrag konnte auch ein Schriftsatz gewertet werden, wenn er der Sache nach zu dem Ausdruck brachte, daß ein Bescheid der Enteignungsbehörde begehrt werde, und wenn er der zuständigen Behörde zuging- Bonn Prozeßerklärungen können auch Wil-lenserklärungen enthalten, die außerprozessuale Wirkungen erzeugen- Die Rechtsprechung hat wiederholt in ähnlichen Pallen anerkannt, daß Anträge auf Vorbescheide oder Anmeldungen auch in Prozeßerklärungen gesehen werden können; dementsprechend kann das Prozeß verhalten des Beklagten als Ablehnung solcher Anträge gewertet werden. Das ist insbesondere zu dem Beamtenrecht und neuerdings zu dem Kriegsfolgenschlußgesetz ausgesprochen worden (BGHZ 14, 122/126; BGH NJW I960, 96; MDR I960, 828; I960, 1393)* Der Schriftsatz des Klägers vom 8. April 1958 entsprach inhaltlich den Erfordernissen eines Antrages auf Festsetzung nach Maßgabe des Landbeschaffungsgesetzes. Denn nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 4- Pebruar 1958 darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger die ihm nur noch zustehende Besitzeinweisungsentschädigung bisher nicht verlangt habe, legte der Kläger mit dem erwähnten Schriftsatz eine Aufstellung mit einer erläuterten Zusammenstellung bestimmter Schäden vor, die er nunmehr unter dem Gesichtspunkt einer. Besitzeinweisungsentschädigung verlangte» Das Berufungsgericht meint dazu nur, der Schriftsatz könne deshalb nicht als Anmeldung gelten, weil er lediglich an das Gericht und an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichtet gewesen seiDas trifft nicht den Kern der Sache. Denn das Gesetz schreibt für den Antrag keine bestimmte Form vor; es genügt also der Zugang einer entsprechenden Willenserklärung bei der zuständigen Stelle- Das Berufungsgericht hätte deshalb klären müssen, ob der Schriftsatz dem Regierungspräsidenten als der für die Anmeldung zuständigen Stelle zugegangen war- Das lag
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nahe, weil der Regierungspräsident im Rechtsstreit die Beklagte ebenfalls vertritt» Der Regierungspräsident wurde seinerseits im Prozeß wieder durch das Amt für Verteidigungslasten vertreten; diese Prozeßvollmacht berechtigte das Amt für Verteidigungslasten aber nicht, den Regierungspräsidenten auch bei der Annahme außerprozeBsualer Erklärungon zu vertreten, um die es sich hier handelte; deshalb kommt es darauf an, ob jener Schriftsatz dem Regierungspräsidenten zugegangen ist»
Aus diesen Gründen muß die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Leistungsklage wegen fehlenden Vorbescheides für unzulässig hält, in vollem Umfang aufgehoben werden.
Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, alle diese ver-fahrensrochtlichen Zweifelsfragen dadurch zu beseitigen, daß er vorsorglich außerhalb des Prozesses einen neuen Pestsetzungsantrag gemäß § 63 LBG an den Regierungspräsidenten in Detmold richtet, der alle diejenigen Ansprüche betrifft, die der Kläger im Rechtsstreit noch geltend macht.
Das Berufungsgericht hat es dann, indem es zuwartet, ob die Enteignungsbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung trifft, in der Hand, endlich diesen seit mehreren Jahren anhängigen Rechtsstreit sachlich zu erledigen.
Dabei mag schon jetzt darauf hingewiesen werden;, daß das Berufungsgericht schon mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, Klarheit über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung zu schaffen, zunächst die Begründethit der Klagforderungon prüfen muß, bevor es auf das HilfsVorbringen der Beklagten eingeht, sie könne der Klagforderung die Zahlung der 200.000 DM aus März 1957 mit rechtsvernichtender Wirkung entgegenhalten (s. BGB-RGRK 11. Aufl. Anm» 10 vor § 387 BGB)«
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2. Zugleich muß die Entscheidung über die Anschlußbe-rufung aufgehoben werden, weil die dafür gegebene Begründung nicht mehr zutrifft* Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang für unzulässig gehalten und deshalb alle Kosten des ersteh Rechtszuges dem Kläger auferlegt, also auch die Kosten desjenigen Teils, der sich in der Hauptsache durch Zahlung der 200.000 DM erledigt hätte. Palls die Klage zulässig ist, muß das Berufungsgericht über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits unter Anwendung des § 91 a ZPO sachlich entscheiden.
3« Was die erst im Berufungsrechtszug erhobene Peststellungsklage anHangfc, bestand keinesfalls die Pflicht, vorher einen Pestsetzungsbescheid zu erwirken. Das Gesetz sieht einen Pest set zungsbescheid in § 64 LBG nur vor, wenn über die Besitzeinweisungsentschädigung keine Einigung zustande kommt, also über Art und Höhe der Entschädigung. Auch die sonstigen Bestimmungen über das Vorverfahren und die Rechtsbehelfe behandeln nur Bescheide über Festsetzung einer Entschädigung, Geldleistungen, Ausgleichszahlungen, Renten oder Abänderung festgesetzter Entschädigungen usw. Ein Vorbescheid ist in allen Fällen nötig, in denen das Ziel der Klage dahin geht, eine festgesetzte Entschädigung oder einen Bescheid über einen Entschädigungsantrag ändern zä lassen. Die Form der Klage ist dabei gleichgültig. Wenn beispielsweise die Behörde eine Besitzeinweisungsentschädigung festsetzt und in diesem Bescheid erklärt, daß die festgesetzte Entschädigungsforderung durch* eine frühere Zahlung getilgt oder durch Aufrechnung erloschen sei, dann würden die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes über die Anfechtung von Pestsetzungsbescheiden auch für eine Klage gelten, mit der der Betroffene Einwendungen gegen die festgesetzte Entschädigung geltend macht und deshalb in Abweichung vom Verwaltungsbescheid doch eine Zahlung verlangt. Ob dasselbe auch
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gelten müßte, wenn der Betroffene nach einem solchen Bescheid nicht auf Leistung einer Entschädigung klagen, sondern - weil er sein Ziel damit zu erreichen glaubt - mit der Klage nur die Feststellung hegehren würde, daß die in den Gründen des Bescheids vorgenommene Verrechnung unzulässig oder unwirksam sei, kann hier dahingestellt bleiben * Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Feststellungsklage nicht die Leistungsverpflichtung der Beklagten oder eine in einem Festsetzungsbescheid enthaltene "Verrechnung”, sondern ein Rechtsverhältnis anderer Art, nämlich das Verhältnis einer früheren Zahlung der Beklagten zu den jetzt (im Prozeß) verlangten, noch nicht festgesetzten Entschädigungsansprüchen* Das gerichtliche Verfahren bei einem Streit dieser Art unterliegt nach dem Landbeschaffungsgesetz keinerlei Einschränkungen. Das Berufungsgericht durfte daher die Feststellungsklage nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig ansehen.
Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.
Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Gähtgens