* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZK 38/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 38/59

Der für die Bearbeitung eines Baugesuchs zuständige Beamte ist gegenüber dem Antragssteller grundsätzlich dann zu einem Hinweis auf eine -wie ihm bekannt- mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderung einer baurechtlichen Vorschrift,verpflichtet, wenn ihm die Bauwünsche des Bauwilligen bekannt sind, die sich nicht nach der gegenwärtigen, wohl a'D€?r sawtii Mit Bärobeschluß vorn 23» Mai 1955 stellte die Lo-kalbaukommission die Genehmigung der Pläne Nr, 12555/55 und 30121/55 mit bestimmten Auflagen in Aussicht; dieser Beschluß wurde dem Kläger am 10, Juni 1955 zugestellt „ Im Wachgang hierzu gpnehmigte die Lokalbaukommis-'sion durch "Bürobeschluß" vom 13, Juli 1955 das Bauge-i such des Klägers nach den eingereichten Plänen grundsätzlich unter den Bedingungen des Vorbescheides, Am 14-, September 1955 verfügte die lokalbaulcommissioh, daß auf die Ausfertigungen der Pläne Nr, 12555/55 und 30121/55 der Vermerk über die Genehmigung laut Bürobeschluß vom 13, Juli 1955 zu setzen sei. Der Architekt des Klägers habe seine Sorgfaltspflicht dadurch erfüllt,; daß er sich vor Einreichung der irläne über die damals gültige Baustaffel unterrichtet habe; nach späteren Änderungen der Baustaffel zu forschen,, sei er nicht verpflichtet gewesen» Somit bestehe kein anderweitiger Ersatzanspruch gegen den Architekten» Die Änderung trete nicht schon mit der Eintragung des Beschlusses dos Baurechtsausschusses im Generalstadtplan, sondern erst mit der Verkündung im Amtsblatt der Beklagten in Kraft« über diese Rechtsvorschriften müsse sich jeder Bauwerber selbst vergewissern» Er könne die Änderungen aus dem Amtsblatt entnehmen oder auf Zimmer 319 der Lokalbaukommission Einsicht in den dort aufliegenden Generalstadtplan und die Baustaffelplane nehmen« Die (vorgelegten) Akten der Lokalbaukommission enthielten überdies keinen Hinweis darauf, daß der Kläger die Errichtung eines zweiten Obergeschosses beabsichtigt habe, Baurat V7eflm sei demnach nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die geplante Änderung der Baustaffel hinzuweisen, zu demal der in den Plänen vorgesehene einstöckige Bau (auch nach der Baustaffel ^ zulässig gewesen wäre» Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, nach dem Inkrafttreten der Änderung der Baustaffel (27«August 1955') -'.Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Änderung der für die Baugrundstücke des Klägers CflHBk strasse#3 und^®5 geltenden Eaus-taffel (von 10 nach 4) sei erst am 27» August 1955 in Kraft getreten, zur Zeit der Einreichung derBaupläne 'durch den Kläger und ihrer Bearbeitung durch den Baurat WeflMHMar sei für das Bauprojekt zunächst die Baustaffel 10 gültig und maßgeblich gewesen, und schließlich habe die neue Bau- zeitig habe diese Einrichtung auch zur Entlastung der mit der Prüfung der Baugesucho befaßten Sachbearbeiter dienen sollen, deren Arbeit dadurch erleichert werden sollte, daß sie selbst keine Auskünfte über die (jeweils) geltenden Baustaffeln zu geben brauchten, sondern alle Interessenten an die Einrichtung in dem Zimmer 319 verwaisen konnten» Diese Arbeitserleichterung sei auch deshalb geboten gewesen, weil die für die Baugesuche zuständigen Sachbearbeiter mit der Stadtplanung nichts zu tun gehabt hätten« Diese obliege (unstreitig) einem besonderen Arbeitsgebiet, das auch an dem Verfahren wegen der Änderung von Baustaffeln beteiligt sei» Der mit der Plangenehmigung befaßte Sachbearbeiter müßte sich daher selbst erst mit der Abteilung "Stadtplanung" in Verbindung setzen oder sich durch Einsichtnahme in den Baustaffelplan oder in 'das Amtsblatt Kenntnis von etwaigen Bai^staffeländerungen verschaffen» Der Kläger habe somit jederzeit die Möglichkeit gehabt, von der gerade zu diesem Zweck geschaffenen Infornotionsmöglichkeit (auf Zimmer 319) Gebrauch zu machen und die Baustaffelpläne selbst (oder durch seinen Architekten) einzusehen; ferner habe Baurat i'/ett1 1WKKKt schuldlos davon ausgelien können, daß der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde, wenn er höher - als es die bisher gültige Baustaffel zuließ -bauen-wollte; und schließlich sei dem Kläger möglich und auch zu demutbar gewesen, sich durch wiederholte Einsichtnahme der auf Zimmer 319 aufliegenden Pläne über die (eine) geplante Baustaffeländerung selbst zu unterrichten» Deshalb sei Baurat nicht verpflichtet Die Errichtung eines zweiten Obergeschosses in dem geplanten Neubau sei nicht nur von der Baustaffel, sondern vor allem auch von der für Baurat un- September 1955 eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen, die das Baugesuch nunmehr als unzulässig hätte erscheinen lassen, nicht eingetreten sei, habe für den Sachbearbeiter der .Lokalbaukommission kein Anlaß^bestanden, den Antrag nochmals zu überprüfen und den Kläger auf die1 am 270 August 1955 *in Kraft getretene Staffeländerung und die erweiterten Baumöglichkeiten hinzuweisen. Der Klager habe sein Baugesuch auch nicht an irgend eine Bedingung geknüpft, insbesondere nicht daran, daß die Baustaffel 10 bei Erteilung des Genehmigungsvermerks (im September 1955) noch in Kraft' sei; ein entsprechender mündlicher Vorbehalt des Klägers sei in den Akten der Lokalbaukommission ebenfalls nicht enthalten gewesen, so daß auch insoweit ein Anlaß -.zur Aufklärung über die Staffeländerung nicht bestanden habe. 2,) Wenn die Revisionserwiderung darauf hinweist, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Baurat-; Wen-wieser sei auf die Kalle schon deshalb zu verneinen, weil das Oberlandesgericht eine Amtspflicht dieses Beamten zur Aufklärung des Klägers über die u.U. bevorstehende Änderung der Baustaffei verneint habe, so kann dem nicht gefolgt 'werden, Er kommt insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn das Kollegialgericht - das gilt hier auch für die Ausführungen des Landgerichts - den Sachverhalt im Blick auf das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen nicht ausreichend oder nicht erschöpfend gewürdigt hat, sowie wenn es schon in seinem rechtlichen Ausgangspunkt einer fehlsamen Betrachtungsweise unterlegen ist (vgl.BGB RGRK 11„Aufl0 § 839 Anm.48 Zwar kann sich in der Regel der mit der Prüfung eines Gesuchs befaßte Beamte auf die ihm gesetzlich oder huf Grund von Dienstanweisungen obliegenden Aufgaben beschränken» Das bedeutet hier» daß gegen Baurat f/eflMü der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht daraus hergeleitet v/erden kann, daß er der Prüfung des Baugesuchs des Klägers die .ihm nach den bisherigen Peststellungen (aus den in den Akten der Lokalbaukommission befindlichen Plänen ergibt; sich dafür nichts) von der'dafür zuständigen Stelle mitgeteilte gültige Baustaffel (10) zugrunde legte; ferner,daß er jedenfalls ohne Vorlieben eines besonderen Anlasses sich nicht laufend nach etwaigen, zwischenzeitlich geplanten Änderungen der Baustaffel erkundigte„ Denn nach dein festgestellten Sachverhalt war er mit der Änderung von Baustaffeln dienstlich überhaupt nicht befaßt und ihm wurde von einer anderen Stelle der Beklagten für das eingehende, Ob das Referat (der Lokalbau-kotnmissioh) "Generalstadtplan" etwa von sich aus a$ch geplante und bereits vorgemerkte Änderungen einer Baustaffel den mit den Plangenehmigungsverfahren befaßten Bezirksreferenten der Lokalbaukommiasion mitzuteilen hatte (oder hat), braucht nicht entschieden zu werden, da auf eine solche Unterlassung der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht gestützt worden i s t o Hach dem festgestellten Sachverhalt wußte Baurat V/eJMHHHHI auf Grund von zweimaligen Hinweisen des Klägers anläßlich dessen Vorsprachen, daß dieser seinen Heubau (an sich) mit zwei Stockwerken (Obergeschossen) bauen wollte, Bs lag dann für den insoweit sachverständigen Baurat wcamMmmk auf der, Hand, daß der Kläger an der Durchführung dieser seiner Absicht nur durch die damals gültige Baustalle 10 gehindert war oder jedenfalls sein konnte. staf feländerung noch im Verlaufe seiner Bearbeitung des Gesuchs tatsächlich erfuhr und damit von den für den Kläger (künftig) günstigeren Baumöglichkeiten, die genau dessen ihm bekannten Bauabsichten entsprachen, so begründete diese besondere Lage des Falles auch besondere Pflichten für Baurat WeflMHMHMn Hierbei ist entscheidend, daß die Baustaffel jedenfalls allgemein von grundsätzlicher Bedeutung für die Bearbeitung!und Genehmigung des Baugesuches war und somit auch eine et-waige künftige Änderung der Baustaffel in einer engen inneren Beziehung zu dem Amtsg.esShaft der • Genehmigung des Baugesuchs stand. War darüber hinaus/-wie hier -dem Sachbearbeiter bekannt oder erkennbar, daß die derzeitige Baustaffel den eigentlichen Bauwünschen des Bauherrn entgegenstand, daß aber eine geplante und nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Baustaffeländerung diesen Bauwünschen entsprechen werde, so bestand auch eine Amtspflicht des Sachbearbeiters zu demindest dahingehend, den Kläger auf diese geplante Baustaffeländerung hinzuweisen oder sonstwie hierauf aufmerksam zu machen o her Beamte soll nicht "beziehungslos" zu de et. ihm vorgebrachten Anliegen des Bürgers und zu seinen sonstigen amtlichen Aufgaben seine Amtstätigkeit ausübend insbesondere nicht "sehenden Auges" zulasson, daß der bei ihm vorsprechende Bürger einen Schaden erleidet, den zu vermeiden der Beamte durch einen kurzen Hinweis oder eine entsprechende Aufklärung in der Lage ist« Bio ^ufklärungapflicht des Baurats V/eMHn bestand somit hier' -viseihe '(Kenntnis; von;, deiitgeplanfen-.und be reits vorgemerkten Baustaffe1änderung unterstellt- auf jeden Fall für den Zeitpunkt der zweimaligen Vorsprachen des Klägers (oder seines Architekten) im Mai 1955 oder zeitlich jedenfalls'vor dem 13» Juli 1955« Mit den Erwägungen, daß die Änderung der Baustaffel nicht mit Sicherheit feststand und ihr Verbindlichwerden überhaupt noch zweifelhaft war, sowie daß Baurat dem Kläger nicht den Kat zu erteilen brauchte, iseinen Bauantrag zurückzunehmen oder zurückstellen zu lassen, und ferner, daß der sachbearbeitende Beamte im Plangenehmigungsveri'ahren nicht die dem Bau-willigen allgemein obliegende eigene -fflicht zur Prüfung der Baumöglichkeiten abzunehmen verpflichtet sei -worauf das Berufungsgericht z.T. abgestellt hat- , kann die erwähnte Aufklärungspflicht nicht verneint werden«, darauf vertrauen und erwarten, daß ihm von der Behörde etwaige zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage eröffnet oder sonstwie mitgeteilt werden» Deshalb kann im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts eine Amtspflichtverletzung des Baurat Y/eUte nicht schon deshalb verneint werden, weils er "ohne Verschulden habe davon ausgehen können", der Kläger werde sich "laufend" über die Entwicklung der Baustaffelordnung unterrichten» Allerdings könnten im Einzelfall derartige eigene Unterlassungen des Bauherrn (und im Hinblick auf §.Zl-a BGB u»U» auch seines Architekten) im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden» d'or Voruerrichter über die nach alledem rechtlich erhebliche Tatsache, ob Baurat V/eiSMMWB im Zeitpunkt der zweimaligen Vorsprachen des Klägers (oder seines Architekten) Von der geplanten und mit einiger1Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Baustalleländerung Kenntnis hatte, Feststellungen nicht getroffen hat, für die Irüfung in der Hevisionsinstanz aber insoweit 3°) Falls Baurat WeWKtKHtm zur Zeit der zweimaligen Vorsprachen des Klägers im Mai 1955 (oder jedenfalls vor dem 13° Juli 1955) keine Kenntnis von der geplanten und bereits vorgemerkten Baustaffeländerung hatte, so können doch auch für den Fall, daß er davon erst später erfuhr - insbesondere in der Zeit nach dem 13° Juli 1955 - ? Insov/eit begegnet es Kechtsbedenken, daß das Oberiondesgericht für die Zeit zwischen dem 13° Juli und 14° September 19*55 (und der darauf folgenden Bekanntgabe der Genehmigung des Bauges.uchs an den Kluger) allein darauf abstellt, daß zwar eine Änderung der Baustaffel für das Bauprojekt des Klägers mit Wirkung vom 27° August 1955 eingetreten sei, diese Änderung aber das Baugesuch des Klägers nicht unzulässig gemacht habe, der Bauantrag vielmehr auch unter Zugrundelegung der neuen Bau- Es ist zwar richtig, daß itn Hinblick darauf, daß der Kläger sein Baugesuch selbst nicht an eine Bedingung geknüpft oder einen entsprechenden sonstigen Vorbehalt in Bezug auf die Baustaffel 10 nicht gemacht hatte, Amtspflichtverletzungen von anderen Beamten der Beklagten als Baurat ViefNMHHIl nicht angenommen werden können, .wenn sie im Zuge der Durchführung und Bekanntgabe der Genehmigung des Baugesuchs dem Kläger von der am 27. Anders kann jedoch die Rechtslage beurteilt werden, wenn in der Zeit nach dem 15» Juli 1955 Baurat XwWtKKHHm1 noch mit dem Baugesuch dienstlich befaßt war. Solange aber ein Genehmigungsverfahren im Verhältnis zu dem Gesuchsteller noch nicht rechtlich wirksam abgeschlossen ist, kann und muß gegebenenfalls auch ein,e erneute Prüfung erfolgen; insbesondere dann, wenn vor dem V/irksamwerden die der Genehmigung zugrundeliegenden oder zugrunde gelegten Rechtsvorschriften sich ändern oder geändert haben. Dies ergibt siöh zweifelsfrei daraus, daß im umgekehrten Pall -d.h. wenn durch eine, vor Wirksamwerden der Genehmigung an den Bauherrn in Kraft getretene neue Baustaffel die geplante : und "zur'■■■'Genehmigung eingereichte Bauweise nicht mehr zugelassen ist - in der Hegel (mangels gegenteiligen Gesetzesvorbehalts) dieses neue Recht anzuwenden ist und eine behördenintern schon ausgesprochene, aber dem Gesuchsteller gegenüber noch nicht wirksam gewordene Genehmigung noch versagt oder mit Auflagen und dergleichen entsprechend dieser neuen Rechtslage verbunden werden kann. War somit die dienstliche Bearbeitung des Baugesuchs des Klägers vor Zugang der Genehmigung an ihn noch nicht (abgeschlossen und| Baurat WeMMtamwafe weiterhin mit dieser Angelegenheit befaßt, so kann in dem Unterlassen eines Hinweises auf die ihm zwischenzeitlich bekannt gewordene geplante oder schon in Kraft getretene Baustaffeländerung eine Amtspflichtverletzung des Baurats gefunden werden, näm- hach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann zur Zeit auch noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit Ersatzansprüche des Klägers gegen seinen Architekten bestehen (§ 839 Abs.1 So2 BGB), zu demal insoweit die Bedingungen des abgeschlossenen Architektenvertrages maßgebend sein werden» Soweit Baurat Wewiiwmam von dem Kläger aus Anlaß der Bearbeitung des Baugesuchs verlangt hat, die ließen» Insoweit sei der Lokalbaukommission ein weiter Ermessunsspielraum eingeräumt „ :■ Daß Baurat Yi bei seinen Beanstandungen von diesem seinem Ermessen willkürlich oder in hohem Maße grob fehlerhaft Gebrauch gemacht habe, dafür btlötehe kein Anhaltspunkt» Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus der Tatsache, daß dem Grundstücksnachbarn des Klägers für seinen (später errichteten) Neubau solche Dachvorsprünge und Übordeckungen der Baikone gestattet worden seien» Denn der Grundstücksnachbar habe unter Ausnutzung der späteren neuen Baustaffel zür: lässigerweise ein Stockwerk höher bauen dürfen und tatsächlich auch gebaut, so daß insoweit die Einheitlichkeit |der Baugestaltung, insbesondere eine gleiche i'irst-'und Traufhöhe nicht mehr habe erzielt werden können; unter diesen Umständen sei die dem Grundstücksnachbarn erteilte Genehmigung für die Dachvorsprünge upd Balkontiberdeckungen verständlich» Im übrigen geht das Oberlandesgericht bei seiner rechtlichen Würdigung insoweit von dem Sachvortrag des Klägers über die Verschiedenartigkeit der Bauten aus, und es ist nicht dargelegt, was durch eine Augenscheinseinnahme sonst noch an Tatsächlichem 'bewiesen werden sollte In sonstiger Hinsicht sind gegen die.rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt !Rechtsbedenken nicht zu erheben, jedenfalls soweit die Zeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Baustaffel 4 am 27. Für die Zeit danach kann jedoch wiederum von Bedeutung sein, ob und in welcher Weise Baurat WeflMHr mit dem Baugesuch, hieb: insbesondere mit der Durchführung der Genehmigung und seiner Verlautbarung an den Kläger, noch befaßt war, und ob ihm auch 'insoweit diese Bauwünsche des Klägers noch bekannt waren oder bekannt sein mußten (vgl.hierzu oben unter II 5)). Daß jedenfalls die vom Kläger gewünschte Bauweise mit Dachvorsprungen und überdeckten Baikonen bei Zugrundelegung <ipr neuen Baustaffel 4 zulässig und möglich war, hat das Berufungsgericht selbst unangreifbar ausgeführt. Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt er-' gibt sich auch sonst nicht, daß ihm durch hoheitlichen Akt der Beklagten etwas "genommen" worden ist, Benn er hat lediglich ein Baugesuch auf der Grundlage der (damals) gültigen Baustaffel 10 eingereicht, das hiernach auch beschießen worden ist. Baß die Genehmigung des Baugesuchs auch nach der neuen Baustaffel "A zulässig blj/eb, hat das Berufungsgericht in irrevisibler Form ausgeführt, und die Baustaffel 4 selbst 'brachte dem Kläger nicht Vermögensnachteile, sondern Vorteile.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BeamteBaustaffelÄnderungBerufungsgerichtgeplantGenehmigungBauratKläger

Volltext der Entscheidung

Der für die Bearbeitung eines Baugesuchs zuständige Beamte ist gegenüber dem Antragssteller grundsätzlich dann zu einem Hinweis auf eine -wie ihm bekannt- mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderung einer baurechtlichen Vorschrift,verpflichtet, wenn ihm die Bauwünsche des Bauwilligen bekannt sind, die sich nicht nach der gegenwärtigen, wohl a'D€?r nach der in Aussicht genommenen Regelung verwirklichen lassen»
ja
 nein
III ZK 38/59 - OLG München i	LG	München	I
:* V
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung;
BGH, Urt. v0|6o April I960
Ill ZR 38/59
Verkündet am 60 April I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Irn Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Anton M
in Mü
CI
»str o
Klägers, Berufungsklägers
 und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde M ü WHMHBi vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, f
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6.! April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Br. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1958 - an Verkündungs Statt zugestellt am 2. Dezember 1958 - aufgehoben.
(Die Sache wird zur anderweiten Verhandung und Entscheidung, auch über die Kosten des 'Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
■sfeh-
sawtii
 Mit Bärobeschluß vorn 23» Mai 1955 stellte die Lo-kalbaukommission die Genehmigung der Pläne Nr, 12555/55 und 30121/55 mit bestimmten Auflagen in Aussicht; dieser Beschluß wurde dem Kläger am 10, Juni 1955 zugestellt „ Im Wachgang hierzu gpnehmigte die Lokalbaukommis-'sion durch "Bürobeschluß" vom 13, Juli 1955 das Bauge-i such des Klägers nach den eingereichten Plänen grundsätzlich unter den Bedingungen des Vorbescheides, Am 14-, September 1955 verfügte die lokalbaulcommissioh, daß auf die Ausfertigungen der Pläne Nr, 12555/55 und 30121/55 der Vermerk über die Genehmigung laut Bürobeschluß vom 13, Juli 1955 zu setzen sei. Die'5 Pläne wurden am gleichen Tage mit einem dementsprechenden
  •
Tatbestand:
Der in den Diensten der Beklagten stehende Baurat V/enwieser hatte als Bezirksreferent der Lokalbaukommission die Pläne zu prüfen und die Entscheidung über die Plangenehmigung herbeizuführen. Er verlangte ein Änderung der Dachvorsprünge und der überdeckten Baikone und besprach dies mit dem Architekten des Klägers9 End-rasso Die Tekturpläne wurden dementsprechend erstellt.
Der Kläger reichte am 4, März 1955 bei der Lokalbaukommis sfon MülMHi den Plan Nr» 12555/55 für die Errichtung eines Neubaus zweier Wohngebäude an der CflMb strasso #?-#5 in M4NBPML ein; der Tekturplan Nr» 30121/55.wurde nachgereicht. Entsprechend der damals gültigen Baustaffel 10 war im Bauplan außer dem Dachgeschoß nur ein Obergeschoß vorgesehen.
I
Genehmigungsvermerk versehen» Der Kläger erhielt die für ihn bestimmten Ausfertigungen und ließ die Neubauten errichten»
Inzwischen war am 12» April 1955 ein Beschluß dos Bäurechteausschusses der Beklagten vom 21» Dezember 1954s der für den hier in Präge kommenden Teil der Cflm-strasse anstelle der bisher gültigen Bauotaffel 10 die Einführung der Baustaffel 4 vorsah? im Generalstadtplan vorgemerkt worden» Der Generalstadtplan und die Baustaffelpläne lagen im Zimmer 319 der lokalbaukom'mission auf 5 sie waren all^n Bauinteressenten und Architekten ,..y / zugänglich» Nach der Baustaffel 4 war die Errichtung eines weiteren Stockwerks zulässig»
Die Regierung von Oberbayern hatte am 12» Juli 1955 den Beschluß des .Baurechtsausschusses über die Änderung der Bauotaffel gebilligt» Die Änderung der MütfgMRRM Staffelbauordnung wurde im Amtsblatt der Stadt MüflHHfc Nr» 29 vom 26» August 1955 verkündet; sie trat am folgenden Tage in Kraft»
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Enteignung Ersatz der ihm durch Ausführung der Bauten nach der Baustaffel 10 entstandenen Nachteile» Hierzu hat er vorgetragen; |
Als Baurat Y/eiflHMMte Anfang Mai 1955 von dem Architekten der bauausführenden Firma HüBBBp, HcgMF eine Änderung der Traufenführung und die
 Verkleinerung der Dachvorsprünge gefordert hake-, sei * * * vi die geplante Änderung der Baustaffel schon in den Generalstadtplan eingetragen, mit der Einführung der Baustaffel 4 für das Bauprojekt also zu rechnen gewesen» her Klager habe Baurat WeflHMHPauch bei einer weiteren Unterredung Mitte Mai 1955 darauf aufmerksam gemacht, 'daß er nur deshalb auf seinem Grundstück'Garagen einbauen müsse, w.eil er nicht zweistöckig bauen dürfe und daher ohne den Garageneinbau mit einer Rendite nicht rechnen könne» Baurat We^HNHMl habe aber das Baugesuch in der bishefigen form weiterbehandelt und dessen Genehmigung herbeigeführt, ohne den Kläger auf die Änderung der Baustaffel und die damit gegebenen weitergehenden, für den Kläger günstigeren Bau-möglichkeiten hinsuweisen» Wenn Baurat WelMMMMtt etwa von der Änderung der Baustaffel nichts gewußt habe, so liege sein Verschulden darin, daß er sich nicht rechtzeitig informiert habe» Baurat WeflVMMMI sei verpflichtet gewesen, ihn - den Kläger - rechtzeitig über die Baustaffeländerung aufzuklären und ihm dadurch die Umstellung seiner Baupläne auf die neue Baustaffel 4 zu ermöglichen» In diesen Unterlassungen des Baurats \VelBBBiÜS' liege seine schuldhafte Amtspflichtverletzun zugleich auch eine entschädigungspflichtige Enteignung
i
Im übrigen sei nach der Baustaffel 10 die vom Kläger beabsichtigte Balkonüberdachung zulässig ge-
wesen» Die hiergegen von Baurat \7eMMMMMi erhobene
 Beanstandung sei willkürlich gewesen, weil dem Nach-
barn des Klägers die Überdachung gestattet worden sei»
Der Architekt des Klägers habe seine Sorgfaltspflicht dadurch erfüllt,; daß er sich vor Einreichung der irläne über die damals gültige Baustaffel unterrichtet habe; nach späteren Änderungen der Baustaffel zu forschen,, sei er nicht verpflichtet gewesen» Somit bestehe kein anderweitiger Ersatzanspruch gegen den Architekten»
Zur Höhe seines Schadens hat der Kläger geltend gemacht: Er müsse, um die aus der Bauweise, nach Baust aff el 10 entstandenen ITachteilc zu beseitigen, nunmehr eine Reihe von kostspieligen Baumaßnahmen durchführen; ein weiterer Schaden sei ihm durch Mietaus-
I
fälle, Aufwendungen für hrsatzwohnüngen der Mieter (während der notwendigen Bauarbeiten), größere Abnutzung der Baikone und geringere Abschreibungsmöglichkeiten entstanden» Der Kläger fordert von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 50 000 DM und hat diese Klageforderung später dahin aufgegliedert, daß er verlangt:
4-0 000 DM für Bauarbeiten,
2 000	11	für	Mietausfall	und	Aufwendungen,
2 000	"	fjdr	Ansprüche	aus	verstärkter' Balkonab
; u	nutzung,
6 000	»	für	Ausfall	an	Steuerermäßigungen
 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50 000 DM nebst 5 $> Zinsen hiervon seit dem 14o September 1955 zu zahlen» i
Die Beklagte hat um Klagaabweisung gebeten und eitend gemacht:
'
6 -
Die vöra Kläger eingereichten Pläne scion, wie v‘ üblich, von der allgemeinen Einlauf stelle dein Referat "Generalstadtplan" zugelcitet worden, in dem die damals gültige Baustaffel 10 eingetragen Worden sei» Diese Baustaffol sei für den Sachbearbeiter, Baurat WeflBW, maßgebend gewesen» Die Absicht dob Baurechtsausschusses, die Baustaffel zu ändern, sei Baurat V/eiflMW nicht bekannt gewesen« Die Stadtplanung und die Festsetzung der Baustaffeln gehörten nicht
j	*
zu seinem Arbeitsgebiet« Baurat • "JcäHtmmm werde auch in das Verfahren auf Änderung der Baustaffel nicht . eingeschaltet. Diese Angelegenheit werde von einer anderen Abteilung behandelt. Die Baustaffein würden durch ortspolizeiliche Vorschrift festgesetzt. Die Änderung trete nicht schon mit der Eintragung des Beschlusses dos Baurechtsausschusses im Generalstadtplan, sondern erst mit der Verkündung im Amtsblatt der Beklagten in Kraft« über diese Rechtsvorschriften müsse sich jeder Bauwerber selbst vergewissern» Er könne die Änderungen aus dem Amtsblatt entnehmen oder auf Zimmer 319 der Lokalbaukommission Einsicht in den dort aufliegenden Generalstadtplan und die Baustaffelplane nehmen« Die (vorgelegten) Akten der Lokalbaukommission enthielten überdies keinen Hinweis darauf, daß der Kläger die Errichtung eines zweiten Obergeschosses beabsichtigt habe, Baurat V7eflm sei demnach nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die geplante Änderung der Baustaffel hinzuweisen, zu demal der in den Plänen vorgesehene einstöckige Bau (auch nach der Baustaffel ^ zulässig gewesen wäre» Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, nach dem Inkrafttreten der Änderung der Baustaffel (27«August 1955')
 
einen neuen Plan einzureichen. üb sei aber nicht Aufgabe der Beamten der Beklagten, die gültige Baustaffel her-aussuGUchen und. den Klager auf die erweiterten Möglichkeiten der Baustaffel 4 hinzuweisen.
''kfV-	k,.;-'.Ar '..f; . /	. r~ ', '-J" 1
Die Anordnung Baurat ’,7edHHMM, die Bachvorspränge und Balkono au ändern, habe mit der frage der Baustaffel nichts au tun gehabt, sondern sich auf die Verordnung über Baugestaltung vorn 10» November 1936 (RGBl I S.9'38) und § 6 7 Abs» 3 der .MJflttnHMi Bauordnung ge-Ctitzto ' ■ ■	|
Bas Landgericht :hat die Klage abgewiesen» Die hiergegen vorn Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Mit seiner .Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Bntscheidungsgründo;
I	_	•
J. o	j
-'.Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Änderung der für die Baugrundstücke des Klägers CflHBk strasse#3 und^®5 geltenden Eaus-taffel (von 10 nach 4) sei erst am 27» August 1955 in Kraft getreten, zur Zeit der Einreichung derBaupläne 'durch den Kläger und ihrer Bearbeitung durch den Baurat WeflMHMar sei für das Bauprojekt zunächst die Baustaffel 10 gültig und maßgeblich gewesen, und schließlich habe die neue Bau-
Staffel 4 das Baugesuch des Klägers auch nicht unzu~ lässig gemacht, handelt es sich im wesentlichen uiji die Anwendung irrevisiblen KtlflHHHHM» Ortsrechtes, insbesondere der i.'.uMMBi Baustaffelordnung und Bauordnung. Soweit das Überlandesgericht hierbei überörtliches, insbesondere bayerisches Landesrecht mitberücksichtigt hat, sind Rechtsbedenken nicht ersichtlich; solche sind auch von beiden Parteien in der Kevisions-
instanz nicht mehr geltend gemacht worden»
:	V.-,-.	>	.,:g	•••;•;.i	ib"	;ü.	.	;	;r:	ü	■■■;üiAyr,
II	0
■	: I ='• V • •.	•••■■/..>	■:'[	/, V-': V' •••	f	■■
1») Las Berufungsgericht hält die Klageansprüche, soweit sie,auf schuldhafte Amtspfiichtverletzung im Zusammenhang mit der Änderung der Baustaffel gestützt worden sind, mit im wesentlichen folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für unbegründet:
Zweckder Veröffentlichung einer Ortssatzung im Amtsblatt der Beklagten sei es, die Öffentlichkeit über die neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten... Außer dieser Möglichkeit, sich über die Baustaffeländerung Kenntnis zu verschaffen, habe dem Kläger noch eine andere, weit bequemere Informationsmöglichkeit zur Verfügung gestanden» rer Generalstadtplan und die Stadtbaupläne hätten im Jahre 1955 im Zimmer 319 der Lokalbaukommission zur allgemeinen Einsicht aufgelegen, wo sie von allen Interessenten jederzeit hätten eingeseheni werden können» Lie Beklagte habe diese Einrichtung zu dem Zweck geschaffen, die Bauwerber und ihre Architekten über die Stadtbaupläne und die jeweils geltende Baustaffel zu unterrichten. Gleich-
zeitig habe diese Einrichtung auch zur Entlastung der mit der Prüfung der Baugesucho befaßten Sachbearbeiter dienen sollen, deren Arbeit dadurch erleichert werden sollte, daß sie selbst keine Auskünfte über die (jeweils) geltenden Baustaffeln zu geben brauchten, sondern alle Interessenten an die Einrichtung in dem Zimmer 319 verwaisen konnten» Diese Arbeitserleichterung sei auch deshalb geboten gewesen, weil die für die Baugesuche zuständigen Sachbearbeiter mit der Stadtplanung nichts zu tun gehabt hätten« Diese obliege (unstreitig) einem besonderen Arbeitsgebiet, das auch an dem Verfahren wegen der Änderung von Baustaffeln beteiligt sei» Der mit der Plangenehmigung befaßte Sachbearbeiter müßte sich daher selbst erst mit der Abteilung "Stadtplanung" in Verbindung setzen oder sich durch Einsichtnahme in den Baustaffelplan oder in 'das Amtsblatt Kenntnis von etwaigen Bai^staffeländerungen verschaffen»
Der Kläger habe somit jederzeit die Möglichkeit gehabt, von der gerade zu diesem Zweck geschaffenen Infornotionsmöglichkeit (auf Zimmer 319) Gebrauch zu machen und die Baustaffelpläne selbst (oder durch seinen Architekten) einzusehen; ferner habe Baurat i'/ett1 1WKKKt schuldlos davon ausgelien können, daß der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde, wenn er höher - als es die bisher gültige Baustaffel zuließ -bauen-wollte; und schließlich sei dem Kläger möglich und auch zu demutbar gewesen, sich durch wiederholte Einsichtnahme der auf Zimmer 319 aufliegenden Pläne über die (eine) geplante Baustaffeländerung selbst zu unterrichten» Deshalb sei Baurat	nicht verpflichtet
10
gewesen., von sich aus den Kläger auf die geplante Staffel-änderung und auf die 'damit verbundenen Baue'rleichtorungen hinzuweisen» las gelte auch trotz des zweimaligen im Mai 1955? jedenfalls vor dem 13. Juli 1955 erfolgten Hinweises des Klägers an Baurat	daß er den Neubau
 mit zwei Stocnwerken (Obergeschossen) hätte bauen wollen, falls dies möglich gewesen wäre. Denn die Baustaffeländerung (von 10 nach 4) bei erst am 27» August 1955 in Kraft getreten, und es sei im. Mai und auch noch am 13. Juli 1955 nicht voraussehbar gewesen? wann die Staffel änderung in Kraft treten werde. Es habe damals nicht einmal mit Sicherheit festgestanden? ob es - wegen der Mög-lichkeit von nachträglichen Änderungen oder eines .Einspruchs der Regierung - überhaupt zu der geplanten Staffeländerung kommen würde. Daher habe kein Anlaß bestanden, uem Kläger nahezulegen, sein Baugesuch zurückzunehmen oder zurückzhelien zu lassen. Es sei auch nicht Aufgabe des Baurats	gewesen,	dem Kläger die die-
sem obliegende eigene■Prüfung der Baumöglichkeiten abzunehmen. Die Errichtung eines zweiten Obergeschosses in dem geplanten Neubau sei nicht nur von der Baustaffel, sondern vor allem auch von der für Baurat	un-
geklärten .Finanzierung eines solchen Vorhabens abhängig gewesen» Baurat ueflHP habe es dem Kläger' uberlassenV können, die weitere Entwicklung der Staffelfestsetzung durch weitere (laufende) Nachfrage auf dem Zimmer 319 der Lokalbaukommission selbst zu verfolgen. ,
las Berufungsgericht führt weiter aus;
laß Baurat Wenwieser auf eine ausdrückliche Drage dem Kläger eine falsche Auskunft erteilt habe, behaupte dieser selbst nicht.	Ei	.iv;	KtEv	gg',
Das Daugcsuch sei überdies schon mit dem Bürobe-.Schluß vom 15. Juli 1955 endgültig genehmigt und die sachliche rrüfung dos Gesuchs mit (diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden, Am 14. September 1955 sei nur noch verfügt worden, daß der Genehmigungsvermerk auf die .Planausfertigungen, zu setzen sei, der alsdann dem hlä-igor auch bekanntgenacht worden sei» Da in dieser Zwischenzeit vom 13» Juli bis 14. September 1955 eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen, die das Baugesuch nunmehr als unzulässig hätte erscheinen lassen, nicht eingetreten sei, habe für den Sachbearbeiter der .Lokalbaukommission kein Anlaß^bestanden, den Antrag nochmals zu überprüfen und den Kläger auf die1 am 270 August 1955 *in Kraft getretene Staffeländerung und die erweiterten Baumöglichkeiten hinzuweisen. Der Klager habe sein Baugesuch auch nicht an irgend eine Bedingung geknüpft, insbesondere nicht daran, daß die Baustaffel 10 bei Erteilung des Genehmigungsvermerks (im September 1955) noch in Kraft' sei; ein entsprechender mündlicher Vorbehalt des Klägers sei in den Akten der Lokalbaukommission ebenfalls nicht enthalten gewesen, so daß auch insoweit ein Anlaß -.zur Aufklärung über die Staffeländerung nicht bestanden habe.
2,) Wenn die Revisionserwiderung darauf hinweist, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Baurat-; Wen-wieser sei auf die Kalle schon deshalb zu verneinen, weil das Oberlandesgericht eine Amtspflicht dieses Beamten zur Aufklärung des Klägers über die u.U. bevorstehende Änderung der Baustaffei verneint habe, so kann dem nicht gefolgt 'werden,
I
Ml/ //• l/i MM MZ.M1M-M:/MM" :M. .1 M-/ M M-MM
12
.
;Es ist hier schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Unterlassungen des (oder der) Beamten der Lokalbäukommission als Objektiv pflichtgemäß angesehen hat. Denn es sagt am Schluß dieses Teils der Urteilsgründe (3U 3.15), die Beamten der Lokalbaukommission hätten "ihre Aufklärungspflicht sonach nicht schuldhaft verletzt"
Darüber hinaus gilt der Grundsatzdaß ein Verschulden eines Beamten nicht angenommen werden kann, wenn, ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat, nicht schlechthin. Er kommt insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn das Kollegialgericht - das gilt hier auch für die Ausführungen des Landgerichts - den Sachverhalt im Blick auf das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen nicht ausreichend oder nicht erschöpfend gewürdigt hat, sowie wenn es schon in seinem rechtlichen Ausgangspunkt einer fehlsamen Betrachtungsweise unterlegen ist (vgl.BGB RGRK 11„Aufl0 § 839 Anm.48 mit Nachweisen)„
I	/	I-:	..	,	-.■.■Ä	•	-	■■■/'	:	A	:
In dieser Hinsicht ist hier von Bedeutung, daß die Vorinstanzen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen haben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien.,! ob und gegebenenfalls wann Baurat * Y/eflHBHBar WHHß von der geplanten Änderung der Baustaffel., die im-;. rnerhin schon ab 12« ;\pril 1955 In dem aufliegenden Gene- • ralstadtplan vorgemerkt war, tatsächlich Kenntnis erlangt hat; und weiter, daß nach dem festgestellten Sachverhalt Baurat If’eflMi jedenfalls durch zweimaligen Hinweis des Klägers im Mai 1955 - jedenfalls v >r dem 13. Juli 1955 -- wußte, daß der Kläger seinen Neubau mit zwei Stockwerken (Obergeschossen) bauen wollte.
;
13	-
Zwar kann sich in der Regel der mit der Prüfung eines Gesuchs befaßte Beamte auf die ihm gesetzlich oder huf Grund von Dienstanweisungen obliegenden Aufgaben beschränken» Das bedeutet hier» daß gegen Baurat f/eflMü der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht daraus hergeleitet v/erden kann, daß er der Prüfung des Baugesuchs des Klägers die .ihm nach den bisherigen Peststellungen (aus den in den Akten der Lokalbaukommission befindlichen Plänen ergibt; sich dafür nichts) von der'dafür zuständigen Stelle mitgeteilte gültige Baustaffel (10) zugrunde legte; ferner,daß er jedenfalls ohne Vorlieben eines besonderen Anlasses sich nicht laufend nach etwaigen, zwischenzeitlich geplanten Änderungen der Baustaffel erkundigte„ Denn nach dein festgestellten Sachverhalt war er mit der Änderung von Baustaffeln dienstlich überhaupt nicht befaßt und ihm wurde von einer anderen Stelle der Beklagten für das eingehende,
• i -	.	.	■
von ihm zu bearbeitende Baugesuch die dafür gültige Baustaffel mitgeteilt? Ob das Referat (der Lokalbau-kotnmissioh) "Generalstadtplan" etwa von sich aus a$ch geplante und bereits vorgemerkte Änderungen einer Baustaffel den mit den Plangenehmigungsverfahren befaßten Bezirksreferenten der Lokalbaukommiasion mitzuteilen hatte (oder hat), braucht nicht entschieden zu werden, da auf eine solche Unterlassung der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht gestützt worden i s t o
Dine besondere tatsächliche Lage kann jedoch auch besondere Pflichten für den Beamten schaffen, da aus der Art der von ihm wahrzunehmenden Aufgabe
 oder aus der besonderen konkreten Lage des B'inzel-
Falles sich ebe.nfa.lj.s Amtspflichten ergeben können (vgl.13GB RGRK 337 Anm.32 and 33; Urt.des Senate vom 7. Mai ] 956 in NJ',7 1956, 1234 - LM Nr. 2 zu § 253 Bll). Hierbei darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer dec Staatsbürgers" zu .sein hat, woraus im Einzelfall »ine Pflicht folgen kann, den. von ihm zu betreuenden' Per™ sonenkreid gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Nahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (vgl„LM Kr. 5 zu § 059 C BGB; 3GHZ 15, 30 5, 312 = LM Nr. 14 zu § 839 C BGB mit Anm,; Urt„des Senats vom 26.September 1957 III ZK 65/56, in NJW 1957, 1873 = LM Nr. 9 zu § 839 Ke 3GB mit Anm.). Die Ausführungen der Revisionserwiderung, ein Beamter brauche schlechthin auf künftiges oder werdendes oder bevorstehendes Recht nicht hinzuweisen, sind nicht stichhaltig. Daß ein Beamter unter besonderen Umständen auch künftige, bevorstehende Rechtsvorschriften in den Kreis seiner Erwägungen ziehen und gegebenenfalls den von ihm zu betreuenden lersonenkrois in dieser Hinsicht aufklären muß, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11 . Juli 1957 III ZR 28/56 - LM Nr. 9 zu § 21 Pilot0 ausgesprochen. Im vorliegenden Falle handelt cs sich zudem nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um,häufig sich ändernde, rein Örtliche Vorschriften von lüfjwesentlichen technischer Natur, die g e ra d c d a s Au fg ab e n g e b i e t d e r L 0 k;3.1 b auj: 0imai 0 s i 0 n 0 e -. treffen oder berühren.
 
Hach dem festgestellten Sachverhalt wußte Baurat V/eJMHHHHI auf Grund von zweimaligen Hinweisen des Klägers anläßlich dessen Vorsprachen, daß dieser seinen Heubau (an sich) mit zwei Stockwerken (Obergeschossen) bauen wollte, Bs lag dann für den insoweit sachverständigen Baurat wcamMmmk auf der, Hand, daß der Kläger an der Durchführung dieser seiner Absicht nur durch die damals gültige Baustalle 10 gehindert war oder jedenfalls sein konnte. Wenn Baurat WeMHMHMt deshalb - gleichgültig auf welchem Weg und (in welcher Weise, und oOi es auch nur durch Zufall - von der geplanten Bau-! staf feländerung noch im Verlaufe seiner Bearbeitung des Gesuchs tatsächlich erfuhr und damit von den für den Kläger (künftig) günstigeren Baumöglichkeiten, die genau dessen ihm bekannten Bauabsichten entsprachen, so begründete diese besondere Lage des Falles auch besondere Pflichten für Baurat WeflMHMHMn Hierbei ist entscheidend, daß die Baustaffel jedenfalls allgemein von grundsätzlicher Bedeutung für die Bearbeitung!und Genehmigung des Baugesuches war und somit auch eine et-waige künftige Änderung der Baustaffel in einer engen inneren Beziehung zu dem Amtsg.esShaft der • Genehmigung des Baugesuchs stand. War darüber hinaus/-wie hier -dem Sachbearbeiter bekannt oder erkennbar, daß die derzeitige Baustaffel den eigentlichen Bauwünschen des Bauherrn entgegenstand, daß aber eine geplante und nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Baustaffeländerung diesen Bauwünschen entsprechen werde, so bestand auch eine Amtspflicht des Sachbearbeiters zu demindest dahingehend, den Kläger auf diese geplante Baustaffeländerung hinzuweisen oder sonstwie hierauf aufmerksam zu
 machen o her Beamte soll nicht "beziehungslos" zu de et. ihm vorgebrachten Anliegen des Bürgers und zu seinen sonstigen amtlichen Aufgaben seine Amtstätigkeit ausübend insbesondere nicht "sehenden Auges" zulasson, daß der bei ihm vorsprechende Bürger einen Schaden erleidet, den zu vermeiden der Beamte durch einen kurzen Hinweis oder eine entsprechende Aufklärung in der Lage ist« Bio ^ufklärungapflicht des Baurats V/eMHn bestand somit hier' -viseihe '(Kenntnis; von;, deiitgeplanfen-.und be reits vorgemerkten Baustaffe1änderung unterstellt- auf jeden Fall für den Zeitpunkt der zweimaligen Vorsprachen des Klägers (oder seines Architekten) im Mai 1955 oder zeitlich jedenfalls'vor dem 13» Juli 1955«
Mit den Erwägungen, daß die Änderung der Baustaffel nicht mit Sicherheit feststand und ihr Verbindlichwerden überhaupt noch zweifelhaft war, sowie daß Baurat	dem Kläger nicht den Kat zu erteilen
 brauchte, iseinen Bauantrag zurückzunehmen oder zurückstellen zu lassen, und ferner, daß der sachbearbeitende Beamte im Plangenehmigungsveri'ahren nicht die dem Bau-willigen allgemein obliegende eigene -fflicht zur Prüfung der Baumöglichkeiten abzunehmen verpflichtet sei -worauf das Berufungsgericht z.T. abgestellt hat- , kann die erwähnte Aufklärungspflicht nicht verneint werden«,
Denn jedenfalls stand eine neue Baustaffelregelung in Aussicht, die die dein Sachbearbeiter bekannten Bau-wünoche des Klägers auch rechtlich ermöglichte«, Eine Amtspflicht zur Raterteilung, die zugleich kalkulatorische ! Grundlagen des Bauherrn berührt, muß zwar mit dem Berufungsgericht verneint werden« Das beeinflußt aber nicht die gekennzeichnete 1 flicht des Be-
17 -
amten zur schlichten Aufklärung darüber, daß sich die Baustaffel ändern werde oder könne» Bas Berufungsgericht überspannt auch seine Anforderungen und verletzt
i
eine Erfahrungsregel’, wenn es dem (Bauherrn zurnutet, er müsse sich ständig selbst nach etwaigen Änderungen der sein Baugesuch berührenden Rechtsvorschriften - hier also der Baustaffelordnung - erkundigen, zu demal wenn ihm von der Behörde hierzu die technische Möglichkeit verschafft worden sei» Im allgemeinen’wird es vielmehr genügen und es entspricht der Regel, daß ein Bauherr vor dem Einreichenseiner Baupläne sich nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften erkundigt und seine Pläne hiernach ausrichtet» Sobald aber der Bauantrag eingereicht ist und von der zuständigen Behörde bearbeitet wird, kann de'r Bauwillige im allgemeinen. darauf vertrauen und erwarten, daß ihm von der Behörde etwaige zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage eröffnet oder sonstwie mitgeteilt werden» Deshalb kann im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts eine Amtspflichtverletzung des Baurat Y/eUte nicht schon deshalb verneint werden, weils er "ohne Verschulden habe davon ausgehen können", der Kläger werde sich "laufend" über die Entwicklung der Baustaffelordnung unterrichten» Allerdings könnten im Einzelfall derartige eigene Unterlassungen des Bauherrn (und im Hinblick auf §.Zl-a BGB u»U» auch seines Architekten) im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden»
f.V: v- - v- f V-ü .;'7:	'S"''-	r;	v;;
.••••• ■ • /.	' ■ v v.;7	■	i	■
Da die Y/ürdigung des Berufungsgerichts in den aufgezeigten Punkten von Rechtsirrtum beeinflußt ist,
 wgmmmm

d'or Voruerrichter über die nach alledem rechtlich erhebliche Tatsache, ob Baurat V/eiSMMWB im Zeitpunkt der zweimaligen Vorsprachen des Klägers (oder seines Architekten) Von der geplanten und mit einiger1Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Baustalleländerung Kenntnis hatte, Feststellungen nicht getroffen hat, für die Irüfung in der Hevisionsinstanz aber insoweit
I
von der Tat Sachenbehauptung dels Klägers auszugehen 1st, kann das Berufungsurteil mit der ihm bisher gegebenen Begründung nicht gehalten werden.
3°) Falls Baurat WeWKtKHtm zur Zeit der zweimaligen Vorsprachen des Klägers im Mai 1955 (oder jedenfalls vor dem 13° Juli 1955) keine Kenntnis von der geplanten und bereits vorgemerkten Baustaffeländerung hatte, so können doch auch für den Fall, daß er davon erst später erfuhr - insbesondere in der Zeit nach dem 13° Juli 1955 - ? Amtspflichtverletzungen noch nicht verneint werden.
Insov/eit begegnet es Kechtsbedenken, daß das Oberiondesgericht für die Zeit zwischen dem 13° Juli und 14° September 19*55 (und der darauf folgenden Bekanntgabe der Genehmigung des Bauges.uchs an den Kluger) allein darauf abstellt, daß zwar eine Änderung der Baustaffel für das Bauprojekt des Klägers mit Wirkung vom 27° August 1955 eingetreten sei, diese Änderung aber das Baugesuch des Klägers nicht unzulässig gemacht habe, der Bauantrag vielmehr auch unter Zugrundelegung der neuen Bau-
19
Staffel 4 habe genehmigt werden können und dürfen. Es ist zwar richtig, daß itn Hinblick darauf, daß der Kläger sein Baugesuch selbst nicht an eine Bedingung geknüpft oder einen entsprechenden sonstigen Vorbehalt in Bezug auf die Baustaffel 10 nicht gemacht hatte, Amtspflichtverletzungen von anderen Beamten der Beklagten als Baurat ViefNMHHIl nicht angenommen werden können, .wenn sie im Zuge der Durchführung und Bekanntgabe der Genehmigung des Baugesuchs dem Kläger von der am 27. August 1955 in Kraft getretenen 'Baustaffel-änderung keine Kenntnis gaben. Anders kann jedoch die Rechtslage beurteilt werden, wenn in der Zeit nach dem 15» Juli 1955 Baurat XwWtKKHHm1 noch mit dem Baugesuch dienstlich befaßt war. In dieser Beziehung kann nicht - wie vom Berufungsgericht geschehen - darauf abgehoben werden, daß die Prüfung des Baugesuchs schon am 13. Juli 1955 "endgültig abgeschlossen" und das Gesuch mit dem ßürobeschluß von diesem Page "'endgültig genehmigt worden" sei. Denn dieser "Bürobeschluß" vom 13. Juli 1955 war noch ein Behördeninternum und die Genehmigung dem Kläger gegenüber überhaupt noch nicht erteilt, also noch nicht wirksam. Solange aber ein Genehmigungsverfahren im Verhältnis zu dem Gesuchsteller noch nicht rechtlich wirksam abgeschlossen ist, kann und muß gegebenenfalls auch ein,e erneute Prüfung erfolgen; insbesondere dann, wenn vor dem V/irksamwerden die der Genehmigung zugrundeliegenden oder zugrunde gelegten Rechtsvorschriften sich ändern oder geändert haben. Dies ergibt siöh zweifelsfrei daraus, daß im umgekehrten Pall -d.h. wenn durch eine, vor Wirksamwerden der Genehmigung an den Bauherrn in
 Kraft getretene neue Baustaffel die geplante : und "zur'■■■'Genehmigung eingereichte Bauweise nicht mehr zugelassen ist - in der Hegel (mangels gegenteiligen Gesetzesvorbehalts) dieses neue Recht anzuwenden ist und eine behördenintern schon ausgesprochene, aber dem Gesuchsteller gegenüber noch nicht wirksam gewordene Genehmigung noch versagt oder mit Auflagen und dergleichen entsprechend dieser neuen Rechtslage verbunden werden kann.
War somit die dienstliche Bearbeitung des Baugesuchs des Klägers vor Zugang der Genehmigung an ihn noch nicht (abgeschlossen und| Baurat WeMMtamwafe weiterhin mit dieser Angelegenheit befaßt, so kann in dem Unterlassen eines Hinweises auf die ihm zwischenzeitlich bekannt gewordene geplante oder schon in Kraft getretene Baustaffeländerung eine Amtspflichtverletzung des Baurats	gefunden	werden,	näm-
lich wenn ihm zu dieser Zeit die an Ihn herangetragenen wirklichen Bauwünsche des Klägers noch bewußt waren oder ihm - besonders im Hinblick auf den Umfang seiner lienstgeschäfte und die Art der Abwicklung solcher Plangenehmigungen - zu demutbar bekannt sein mußt«,. Dazu kann abschliessend zur Zeit noch' nicht
i
Stellung •genommen werden.
Es bedarf keiner:besonderen Hervorhebung, daß auch in diesem Zusammenhang den § 254 BGB Platz greifen kann,
4») Bas klageabweisende Urteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden:
 
Das Verhalten des Klägers gegebenenfalls nach § 254 BGB zu würdigen und alsdann die notwendige Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der wechselseitigen Verursachung vorzunehmen, wird Aufgabe
 des Tatrichters sein»
v /v.	.','{■■!}hflvll 1 ■	Al	'f'V
hach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann zur Zeit auch noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit Ersatzansprüche des Klägers gegen seinen Architekten bestehen (§ 839 Abs.1 So2 BGB), zu demal insoweit die Bedingungen des abgeschlossenen Architektenvertrages maßgebend sein werden»
III»
Soweit Baurat Wewiiwmam von dem Kläger aus Anlaß der Bearbeitung des Baugesuchs verlangt hat, die
i
ursprünglich von diesem vorgesehenen Dachvorsprünge und überdeckten IBalkone abzuändern - welchem Ver-langen der .Kläger auch nachgekommen ist -, hat das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen des Baurats V.;e■■■ ebenfalls verneint» Hierzu führt es : aus:	1	■	■■■■	'■
■' ...	•'	••	l.-'/' ü . '	"	:V	’	/'	''	■■	■'	■'	:	:	.	'	'	‘	’	■' /	'
Dieses Verlangen habe mit der1 Baustaffelordnung nichts zu tun, finde vielmehr seine Hechtsgrundlage allein in der MüflMMP Bauordnung und (oder) der Verordnung über Baugestaltung vom 10» November 1926#' die solche Änderungen aus ästhetischen Gründen oder wegen der Einfügung des Baues in die Umgebung oder wegen der äußeren Gestaltung des otrassenbildes zu-
22
ließen» Insoweit sei der Lokalbaukommission ein weiter Ermessunsspielraum eingeräumt „ :■ Daß Baurat Yi bei seinen Beanstandungen von diesem seinem Ermessen willkürlich oder in hohem Maße grob fehlerhaft Gebrauch gemacht habe, dafür btlötehe kein Anhaltspunkt» Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus der Tatsache, daß dem Grundstücksnachbarn des Klägers für seinen (später errichteten) Neubau solche Dachvorsprünge und Übordeckungen der Baikone gestattet worden seien» Denn der Grundstücksnachbar habe unter Ausnutzung der späteren neuen Baustaffel zür: lässigerweise ein Stockwerk höher bauen dürfen und tatsächlich auch gebaut, so daß insoweit die Einheitlichkeit |der Baugestaltung, insbesondere eine gleiche i'irst-'und Traufhöhe nicht mehr habe erzielt werden können; unter diesen Umständen sei die dem Grundstücksnachbarn erteilte Genehmigung für die Dachvorsprünge upd Balkontiberdeckungen verständlich»
Die .Revision bemängelt hierzu, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig von der beantragten Augenscheinseinnahme Abstand genommen, und es habe sich nicht beschränken dürfen auf den Eindruck, den die Lichtbilder von den Neubauten des Klägers' und des Nachbarn vermittelten« Diese Rüge ist unbegründet » Der Kläger selbst hat diese Lichtbilder dem Gericht zu Beweiszwecken vorgelegt, und es kann nicht anerkannt werden, daß sich aus ihnen nicht hinreichend
 deutlich der zu beurteilende, verhältnismäßig ein-
|
fache Sachverhalt ergebe, nämlich die vom Kläger und auch von der Beklagten behauptete verschiedenartige Bauweise der beiden benachbarten Neubauten»
Im übrigen geht das Oberlandesgericht bei seiner rechtlichen Würdigung insoweit von dem Sachvortrag des Klägers über die Verschiedenartigkeit der Bauten aus, und es ist nicht dargelegt, was durch eine Augenscheinseinnahme sonst noch an Tatsächlichem 'bewiesen werden sollte
 In sonstiger Hinsicht sind gegen die.rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt !Rechtsbedenken nicht zu erheben, jedenfalls soweit die Zeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Baustaffel 4 am 27. August 1955 in Frage steht. Für die Zeit danach kann jedoch wiederum von Bedeutung sein, ob und in welcher Weise Baurat WeflMHr mit dem Baugesuch, hieb: insbesondere mit der Durchführung der Genehmigung und seiner Verlautbarung an den Kläger, noch befaßt war, und ob ihm auch 'insoweit diese Bauwünsche des Klägers noch bekannt waren oder bekannt sein mußten (vgl.hierzu oben unter II 5)). Daß jedenfalls die vom Kläger gewünschte Bauweise mit Dachvorsprungen und überdeckten Baikonen bei Zugrundelegung <ipr neuen Baustaffel 4 zulässig und möglich war, hat das Berufungsgericht selbst unangreifbar ausgeführt.
Für die abschliessende Beurteilung dieser geltend gemachten Amtshaftungsansprüche des Klägers bedarf es also ebenfalls v/eiterer tatrichterlicher Aufklärung.
IV.
h;	; pwhi: uvf, vvvlifvl
 Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers nach Bnteignungsgrundsätzen verneint hat, ist-dies frei von Rechtsirrtum..
 
Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Baustaffel 10 mit der Beschränkung der Geschoßhöhe gegenüber einem etwaigen früheren Kechtsaustand, also gegenüber seiner früheren Hechtsposition einen Vermögensnachteil gebracht hart. Baß eine Beschränkung der Bauweise, insbesondere die Bestimmung von Geschoßhöhen in einer Bauordnung, nicht schlechthin eine Enteignung darstellt, weil solche Baubeschränkungen in der Kegel nur Sozial-bindung des Eigentums darstel,len, ist anerkannt (vgl. BGH2 15, 268, 275/276; SGHZ 9, 1, 3).-
Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt er-' gibt sich auch sonst nicht, daß ihm durch hoheitlichen Akt der Beklagten etwas "genommen" worden ist, Benn er hat lediglich ein Baugesuch auf der Grundlage der (damals) gültigen Baustaffel 10 eingereicht, das hiernach auch beschießen worden ist. Baß die Genehmigung des Baugesuchs auch nach der neuen Baustaffel "A zulässig blj/eb, hat das Berufungsgericht in irrevisibler Form ausgeführt, und die Baustaffel 4 selbst 'brachte dem Kläger nicht Vermögensnachteile, sondern Vorteile. Ber unterlassene Hinweis auf die bevorstehende [Einführung der neuen Baustaffel 4 -worum es hier allein geht- ist aber kein enteignender Eingriff.
Hach alledem.war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen»
Br* Weber	Du.	Kreft	Br»	Beyer
 Dr» Hußla	Gähtgens