lmächtigters Rechtsanwalt Prof»Pr, hat der III• mündliche Ver kung des Sena rieht er Riet sc für Recht erkannt* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die handlung vom 4® Oktober 1956 unter Mitwir* tspräsidenten Pr® Geiger sowie der Bundes* hei, Pr. Weber, Pr® Arndt und Pr» Wolany Perl Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Amtsvormund am 7o.-.3Iärz 1946 mit ihm eine als Abfindungsvertrag bezeichnet Vereinbarung, wonach cHB die nach Maßgabe des Unterhaltsurteils rückständigen und zukünf- V ormund schaft hat vorgetragens Der Abschluß des Ver-Pflichtverletzung des Amtsvormunds, der wlertung der Abfindungssumme habe rechnen Schaden bestehe darin, daß die Abfindungs-* tellung als Unterhalt nur bis Ende Januar habe. :te hat ausgeführt, die Ansprüche aus Amts-siung seien verjährt und der Amtsvormund huldhaft gehandelt, da damals eine Wäh-cht vorhersehbar gewesen sei und das igericht dem Vertrage zugestimmt habe- Das Landgericht hat unter Abweisung eines wei-tErgehenden Antrages den Beklagten verurteilt, an don Kläger für die Zeit vom 1. September 1952 vierteljährlich 105 DM zu zahlen, sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1* Oktober 1952 vierteljährlich 105 DM zu zahlen, soweit der Kläger Unterhalt von seinem Erzeuger hätte erlangen können. Der Anspruch aus § 1833 BGB gründet sich auf ein Verschulden dos Vormundes» In Rechtsprechung und Rechtslehre icst anerkannt, daß der Tatbestand des § 1833 BGB ke:.ne unerlaubte Handlung dar st eilt, sondern einen Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus dem zwischen Vormund und Mündel bestehenden familienrechtlichen Botreuungsverhältnis ergeben» Pür Ansprüche aus § 183!' BGB gilt deshalb nicht die kurze Verjährungsfrist den § 852 BGB (vgl Palandt § 1833*1$ RGB Komm § 1833,2? Anspruchsgrundlage ist der Verstoß gegen vormundschaftliche Pflichten und nicht die Pflichtverletzung eines Amtsträgers bei Ausübung eines öffentliehen Amtes» Die Haftung aus § 1833 BGB würde auch dann bestehen, wenn eine Privatperson zu dem Vormund bestellt wäre. 5 Anspruch aus § 1833 BGB gehört nicht zur aus-sßiichen Zuständigkeit der Landgerichte nach >VG, so daß die Revision als unzulässig mit astenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen ist«
Ill ZR ?B{55
Verkündet ai 4« Oktober 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I H
des Landkreis
2365
Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
es Verden, vertreten durch, den Kreistag?
Beklagten.' Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevol|lmächtigter8 Rechtsanwalt Pr.
gegen
1940 geborenen Walter Heinrich Johann vertreten durch seinen
Vormund, den
Maurermeister Dietrich
- Prozeßbevol
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
lmächtigters Rechtsanwalt Prof»Pr,
hat der III• mündliche Ver kung des Sena rieht er Riet
sc
für Recht erkannt*
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die handlung vom 4® Oktober 1956 unter Mitwir* tspräsidenten Pr® Geiger sowie der Bundes* hei, Pr. Weber, Pr® Arndt und Pr» Wolany
m
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5® Januar 1955 wird alal unzulässig verworfen*
Perl Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
Der äußere klagten Ersatz eines Abfindung; und seinem Erz«!
CHHH als se:. den5 an ihn bis
Tatbestands
helioh geborene Kläger verlangt vom Bedes Schadens, der ihm durch den Abschluß svertrages zwischen seinem Amtsvormund uger entstanden ist,
Der Kläger stand unter Amtsvormundschaft des Jugendamts des beklagten Kreises- 1941 war der Schlachter
n Erzeuger rechtskräftig verurteilt wör-zur Vollendung des 16« Lebensjahres eine Unterhaltsrinte von viertel jährlich. 90 RM au zahlen* Der Erzeuger e::bot sich* Anfang 1946, den gesamten Unterhalt sbertrag in voraus zu zahlen» Darauf schloß de? Amtsvormund am 7o.-.3Iärz 1946 mit ihm eine als Abfindungsvertrag bezeichnet Vereinbarung, wonach cHB die nach Maßgabe des Unterhaltsurteils rückständigen und zukünf-
tigen Beträge schaftsgericht
:ait insgesamt 3*895 RM zahlte. Das Vormundgenehmigte den Vertrag am 8, April 1946, Der Erzeuger zählte nach Mitteilung der Genehmigung den vereinbarten Betrag,
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Der Kläge|r träges sei ei mit einer Ent müssen. Sein summe nach Ums 1949 ausgerei
Der Bekl4g pflichtverlet habe nicht sc rungsreform n:.
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:te hat ausgeführt, die Ansprüche aus Amts-siung seien verjährt und der Amtsvormund huldhaft gehandelt, da damals eine Wäh-cht vorhersehbar gewesen sei und das igericht dem Vertrage zugestimmt habe-
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Das Landgericht hat unter Abweisung eines wei-tErgehenden Antrages den Beklagten verurteilt, an don Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 30. Juni 1952 vierteljährlich 90 DM und vom 1« Juli bis 23. September 1952 vierteljährlich 105 DM zu zahlen, sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1* Oktober 1952 vierteljährlich 105 DM zu zahlen, soweit der Kläger Unterhalt von seinem Erzeuger hätte erlangen können.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Be-agten surückgewiesen, aber die im Feststellungs-. i(teil erwähnte Verpflichtung bis zu dem 22. März 1956 er Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers) grenzt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte inen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet un| Verwerfung oder Zurückweisung der Revisions
Entscheidungsgründe * Die Revision ist unzulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist geringe}? als 6.000 DM. Die Revision ist dann, da sie im gefochtenen Urteil nicht zugelassen ist, nur statt-
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wenn es sich um einen Anspruch handelt, für die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert Streitgegenstandes ausschließlich zuständig (§ 547 ZPO). Das ist nicht der Fall, denn Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 71 liegen nicht vor*
Der Kläg grundlage nur Vormundes hinfc der Beklagte Verletzung hatte» Diese mund hatte gericht vorge*); träges pflich stutzt deshalb
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3r hatte in der Klageschrift als Anspruchsallgemein auf das Verschulden des.Amts-ewiesen, nachdem im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Anspruch aus Amtspflicht-on die Einrede der Verjährung erhoben Binrede war begründet, denn der neue Vcr-eits seit Ende 1946 dem Vormundschafts-;ragen, daß der Abschluß des Abfindungsver-widrig gewesen sei» Das Berufungsgericht die Verurteilung auf 5 1833 BGB,
Der Anspruch aus § 1833 BGB gründet sich auf ein Verschulden dos Vormundes» In Rechtsprechung und Rechtslehre icst anerkannt, daß der Tatbestand des § 1833 BGB ke:.ne unerlaubte Handlung dar st eilt, sondern einen Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus dem zwischen Vormund und Mündel bestehenden familienrechtlichen Botreuungsverhältnis ergeben» Pür Ansprüche aus § 183!' BGB gilt deshalb nicht die kurze Verjährungsfrist den § 852 BGB (vgl Palandt § 1833*1$ RGB Komm § 1833,2? 3GH2! 9*255)» Haftungsgrundlage ist die Pflichtverletzung eines ordnungsmäßig bestellten oder berufenen Vormundes, wofür, es ohne Bedeutung ist, ob Vormund ein Beamter oder das Jugendamt ist. Anspruchsgrundlage ist der Verstoß gegen vormundschaftliche Pflichten und nicht die Pflichtverletzung eines Amtsträgers bei Ausübung eines öffentliehen Amtes» Die Haftung aus § 1833 BGB würde auch dann bestehen, wenn eine Privatperson zu dem Vormund bestellt wäre. Bel Pflichtverletzungen eines Amtsvormundes hat das Mündel neben dem. Anspruch aus § 1833 BGB möglicherweise auch Ansprüche v/egen Amts-Pflichtverletzung. Der hier allein noch geltend ge-
macht schii § 71 der
K3
5 Anspruch aus § 1833 BGB gehört nicht zur aus-sßiichen Zuständigkeit der Landgerichte nach >VG, so daß die Revision als unzulässig mit astenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen ist«
Dr* Geiger Pwietschel Br 0 Weher
Dr aArndt Wolany