hat der IIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 „ Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr0 Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr„Weber, Ur„Wolany und Dr* Hußla für Recht erkannt? dass ihr auch für die ganze davorliegende Zeit der volle Betrag zustehe„ Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Nachzahlung und hat beantragt? lo Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig behandelte Es sind zwar schon in den Jahren 1947 und 1949 Pestsetzungsbescheide erlassen worden., aber eine endgültige Regelung über die Rechte der Beamten und ihrer Hinterbliebenen* die aus politischen Gründen zeitweilig iberha keine oder nur gekürzte Bezüge erhalten hatten, hat erst das Bundesgesetz zu Art 151 Grur.dG gebracht, und deshalb muss davon ausgegangen werden, dass erst die unter der Geltung dieses Gesetzes gestellten Anträge oder erlassenen Bescheide zu einem Klageverlust nach § 145 DBG führen könntenc Die Klägerin hat die Ansprüche, die sie mit der vorliegenden Klage verfolgt, zwar schon mit einer Eingabe vom 14o November 1951 geltend gemacht, jedoch ist dieser Antrag nicht der obersten Dienstbehörde vorgelegt worden«> Deshalb ist erst der Festsetzungsbescheid vom 256 Januar 1952 als massgebend anzusehen0 wenn nicht eine Nachzahlung angeordnet worden ist, und dass an dieser Rechtslage auch durch § 7 der 10 SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen nichts geändert worden isto Von der gleichen Rechtsansicht ist der Senat auch in seinem Urteil vom 27p Juni 1955 in der Sache III ZR '
6 0V> 111 ZR 38. 54 Verkündet am 10o Oktober 1955 dieser* Just„Äugest„ als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen^ vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr0 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr0 00^ ~ hat der IIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 „ Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr0 Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr„Weber, Ur„Wolany und Dr* Hußla für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Hamm/Westf0 vom 21„ Dezember 195 aufgehoben0 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1„ Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 24o April 1953 wird zurUckgewiesen« Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel,, gegen die Witwe Emma St strasse in M Von Rechts wegen l ö - 2 ~ Tatbestand^ Der am 23* April 1945 verstorbene Ehemann der Klägerin war Polizeioberleutnant * Da er seit 1933 der NSDAP angehört hatte? erhielt die Klägerin zunächst keine Pen-sionc Erst mit Schreiben vom 100 Januar 1947 wurden ihr entsprechend der Stellungnahme des Entnazifizierungsausschusses 60 *fo des Witwengeldes zugebilligtc Durch Entscheidung der Pensionsregelungsbehörde vom 3o Dezember 1948 wurden ihr ab le Dezember 1948 die vollen Versor-gungsbezüge zugestanden«, Die Klägerin ist aber der Ansicht.; dass ihr auch für die ganze davorliegende Zeit der volle Betrag zustehe„ Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Nachzahlung und hat beantragt? das beklagte Land zur Zahlung von 703?87 DM nebst 4 # Zinsen seit KlagezuStellung zu verurteilen« Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten«. Es bestreitet die Zulässigkeit der Klage sowie seine Passivlegitimation und macht im übrigen geltend? dass dem von der Klägerin erhobenen Anspruch auch sachlich eine Rechtsgrundlage fehle4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie zugesprochene Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe^ lo Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig behandelte Es sind zwar schon in den Jahren 1947 und 1949 Pestsetzungsbescheide erlassen worden., aber eine endgültige Regelung über die Rechte der Beamten und ihrer Hinterbliebenen* die aus politischen Gründen zeitweilig iberha keine oder nur gekürzte Bezüge erhalten hatten, hat erst das Bundesgesetz zu Art 151 Grur.dG gebracht, und deshalb muss davon ausgegangen werden, dass erst die unter der Geltung dieses Gesetzes gestellten Anträge oder erlassenen Bescheide zu einem Klageverlust nach § 145 DBG führen könntenc Die Klägerin hat die Ansprüche, die sie mit der vorliegenden Klage verfolgt, zwar schon mit einer Eingabe vom 14o November 1951 geltend gemacht, jedoch ist dieser Antrag nicht der obersten Dienstbehörde vorgelegt worden«> Deshalb ist erst der Festsetzungsbescheid vom 256 Januar 1952 als massgebend anzusehen0 2«, Auf die von der Revision erhobene Rüge, dass der Berufungsrichter die Passivlegitimation des beklagten Landes zu Unrecht angenommen habe, braucht nicht eingegangen zu werdeno Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich 'auf jeden Fall aus folgenden'Erwägungens Die Klägerin hat aus politischen Gründen eine Kürzung ihrer Pension in der Zeit von 1945 bis zu dem i0 Dezember 1949 erfahreno Sie fällt somit für diese Zeit unter die Vorschriften des Art 151 GrundG und des G 151« Nach § 77 des letzteren Gesetzes könnte sie eine Nachzahlung des ihr zeitweilig ganz und zeitweilig teilweise vorenthaltenen Titwengeldes nur dann beanspruchen, wenn das Landesrecht ihr einen derartigen Anspruch gewähren würde« Das ist aber nicht der Fall» Der Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2« Juni 1955 - III ZR 27/54 ~ mit näherer Begründung entschieden, dass rach den Bestimmungen der Ziff II und VII der VO über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28c Juni 1948 fGVBl NRhWf S 127) Versorgungsbezüge für die Zeit vor der ~ 4 - 0 Entnazifizierungsentscheidung nicht verlangt werden können, * \ wenn nicht eine Nachzahlung angeordnet worden ist, und dass an dieser Rechtslage auch durch § 7 der 10 SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen nichts geändert worden isto Von der gleichen Rechtsansicht ist der Senat auch in seinem Urteil vom 27p Juni 1955 in der Sache III ZR ' 260/53 ausgegangenc An diesen Entscheidungen ist festzu- j halten,. Auf dieser Grundlage ergibt sich aber die Unbegrün- j detheit des Anspruchs der Klägerin ohne weit eres c Auf den |- Streit der Parteien, ob die Kürzung seinerzeit zu Recht f vorgenommen worden sei und ob die Pensionsregelungsbehör- ! f de hinsichtlich der Zeit vor dem 10 Dezember 1948 über- r l haupt eine Entscheidung getroffen habe, kommt es nicht an0 Entscheidend ist allein, dass es an einer Vorschrift des Inhalts, dass aus politischen Gründen in der Zeit nach dem Zusammenbruch von 1945 vorgenommene Kürzungen von Bezügen wieder auszugleichen wären,, fehlt0 i i Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97? 91 ZPO Geiger Rietschel Dr0Weber Wolany Dr0Hußla