dass die Wegnahme der Kühe auf Grund der RundentSchliessung Nr 165 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12» August 1946 erfolgt sei, weil er gegenüber dem Probeabnehmer von Milch Kühe verschwiegen hätte<, dass für das Vorgehen des Ernährungsamtes gegen ihn eine Rechtsgrundlage gegeben gewesen seio Bei der Viehzählung vom 3» Juni 1947 seien zwar von seinen 8 Kühen nur 4 in den Zählbogen als Milchkühe eingetragen worden? I * den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Massnahmen des Ernährungsamtes Abt o A in E00 vom 25August - 1947 durch die Entziehung von drei Milchkühen entstanden ist und zwar? August 1947 eine Überprüfung seines Betriebes erfolgt» Hierbei sei festgestellt worden, dass der ir tatsächlich 7 Kühe hatte, eine Kuh erst vor einigen verkauft und seit mehreren Jahren nur die Milch von 4 Küheh abgeliefert hätte» Nach den bestehenden Weisungen rungsverordn aufgehoben w tungsgerieht Rechtswidrig bunden ist ung Nr 165, durch welche ein Verwaltungsakt ird, der Zivilrichter an die in dem verwal-lichen Urteil liegende Feststellung der keit des aufgehobenen Verwaltungsaktes ge-; wenn er zwischen denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verwaltungsaktes zu befinden hat (vgl BGHZ 9, 329)° Im Urteil vom 9« Juli 1953 - III ZR 19|$51 - hat er erkannt, dass dieser Rechtssa|z auch '.für1 vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht zwischen den beiden streitenden Parteien rechtskräftig die vom Ernährungsamt in Hof gegen den Kläger ergriffenen Mass-nahjnen, auf welche er den hier geltend gemachten Scha-densersatzanspruch stützt, für unzulässig erklärt hat, muss davon ausgegangen werden, dass das Vorgehen der Beamten des Beklagten gegen den Kläger rechtswidrig wara Mit Recht führt die Revision aus, dass auch der Berufungsrichter die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte hinnehmen müssen« Indem er das nicht getan, sondern die Frage der Rechtmässigkeit der gegen den Kläger ergriffenen Massnahmen selbständig geprüft und entschiedenhat, hat er gegen das Gesetz ver-stossen« a) Ras Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass Annahme, sie seien zu dem Einschreiten in der V/eise, wie es tatsächlich geschehen ist, befugt, objektiv berechtigt gewesen sei, weil § 5 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27° August 1939 (RGBl I S 1521) in Verbindung mit der Rundentsehliessung Nr 163 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12: August 1946 ihnen eine diesbezügliche Ermächtigung gegeben habe o Es entspricht einem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats angewandten . Grundsatzdass man in der Regel dem handelnden Beamten nicht den Vcrwurf eines schuldhaften Verhaltens machen kann, wenn er sich in einer Weise verhalten hat, die von einem Kollegialgericht für objektiv berechtigt angesehen wird . dass das Ziel des Ernährungsamtes bei dem Vorgehen' gegen den Kläger tatsächlich das gewesen sei, eine geordnete Milchablieferung sicherzustellen., 4 Kühen abgeliefert habe» Dazu bestand auch kein Anlass» Der Berufungsrichter sieht das Einschreiten des Ernährungsamtes deshalb als berechtigt an, weil die Beamten bei der Betriebsprüfung festgestellt; hatten, daß der Kläger zwar nur das Vorhandensein von 4 Kühen gemeldet, in Wirklichkeit aber jahrelang 8 Kühe gehabt habe. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, dem Ernährungsamt darzutun, dass er trotz dieses Missverhältnisses zwischen den vorhandenen und den bei der Milchabnahmekontrolle angegebenen Kühen doch immer die ganze Milch abgeliefert habe» Dann hätte das Ernährungsamt ohne eine nähere Prüfung nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger jahrelang zu wenig Milch abgeliefert habe > Wenn aber der Probeabnehmer dem Ernährungsamt mit* geteilt hatte, der Klager gebe nur 4 Milchkühe an, besitze aber doppelt so viele, und. wenn dann der Kläger selbst bei der Betriebsprüfung nichts dahin vorgebracht hat,, dass er dennoch alle Milch abliefere, dann konnte das Ernährungsamt, ohne schuldhaft zu handeln, davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich jahrelang Milch der Bewirt schäftung ent zogen habe ■.Wenn das Berufungs-gericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Beamten des Ernährungsamtes mit Hecht die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen den Kläger bejaht hätten, so kann nicht gesagt werden? dass 2 Kühe schon hochträchtig gewesen seien, so kann auch bei Berücksichtigung dieser Sachverhalte nicht auf ein schuldhaftes Vorgehen der Beamten geschlossen werden» Der Kläger hat nicht behauptet, dass die ihm belassenen Kühe für die Milchversorgung .ger in Betracht gekommen wären als die beschlagnahmten» Bas Ziel des Einschreitens war aber das, eine .e Milchablieferung - nicht nur beim Kläger, sondern auch bei anderen in Betracht kommenden Personen - durch den Eingriff der Behörde zu erreichen«, Der Erfolg für die Gesamtheit war bestimmend« Die RundentSchliessung des Ministeriums machte den Ernährungsämtern überdies zur Pflicht, streng und ausnahmslos durchzugreifen, indem sie ganz eindeutig bestimmte: ’’Wegnahme bei der Pflicht-Milchkontrolle verschwiegener Kühe .„„ in jedem Palle”* Von einem Verschulden kann nicht die Rede sein, wenn sich die Beamten auch im Falle des Klägers an diese Anweisung hielten. 21 Der Kläger will aber auf alle Fälle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin erblicken, dass das Ernährung samt die 3 Kühe nicht nur sichergestellt, sondern au oh al sbald e iner V erwertung zuge führt hab e * r Beamten auch insoweit als objektiv berech-es hierbei den § 10 Abs 3 VRStrVO richtig Vorgehen de tigt an».'Ob sie sich ge braucht nie den Zusäirme düng des Ve Eingriff al noch nicht gewürdigt hat oder ob die Revision im Recht ist, wenn gen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, ht erörtert zu werden. wenn andere besondere Umstande Vorlagen, die es 'erlauben würden, von den Beamten des Ernährungsamtes mehr an Rechts einsieht zu fordern als von dem Gericht, Zwar ist zuzugeben, dass die Abschlachtung der Milchkühe wirtschaftlich eine sehr fragwürdige Massnahme darstellte« Aber wenn man die ganzen Verhältnisse von 1947 mitberücksichtigt, mush man dem .'Ernährungsamt doch zugute halten, dass es vor schwierige Entscheidungen gestellt war, und einen etwaigen Missgriff als nicht schuldhaft bezeichnen, wenn er nicht offensichtlich willkürlich war. Een Beamten war durch die RundentSchliessung vom 12» August 1946 nicht nur eine ’’Beschlagnahme", sondern die "Wegnahme" von bei der Milchkontrolle verschwiegenen Kühen auf gegeben,» Es mag zweifelhaft sein, ob darauf auch eine Wegnahme von Kühen zur Schlachtung gestützt werden konnte, Bei der Unklarheit der Bestimmung kann aber dem Ernährungsamt nicht ein willkürliches Verhallen vorgeworfen werden, wenn es selbst die Anordnung so auslegte, Es handelte sich auch nicht um einen Eingriff der Verwaltung in die Rechtspflege, d,h, um eine Bestrafung im strengen rechtlichen Sinne, sondern um eine Massnahme der Bewirtschaftung, für die das Ernährungsamt zuständig war. Das Berufungsgericht hat mit Hecht diesem Gesichtspunkt eine massgebende Bedeutung beigelegtAuf dieser Grundlage muss aber das Torliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint ^werden, auch wenn in objektiver Hinsicht das Vorgehen gegen den Kläger nicht zu billigen ist. Der Kläger hat aber auch ausdrücklich vorgetragen, •dass/ydie Huhdentschll§''ssüng'hes Stäätsmxnister’iums für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten vom 12, August 1946 - auf welche das Ernährungsamt sein Vorgehen gestützt hat - jedenfalls nicht eine entschädigungslose Wegnahme der Kühe gestattet habe. Wie schon dargelegt«, ist nach der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger objektiv zu Unrecht durch den behördlichen Eingriff geschädigt worden isto In solchen Eällen muss aber dem Geschädigten ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden (vgl BGHZ 6, 2$0).
Ill ZR 38^53 Verkündet am 3» Mai 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Ham e n d es 2391 071 V o 1 k e s des Bauern Karl D( in Ul bei Bi Haus Klägers , Berufungsbeklagten und Revisii Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof .Dr gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Oberfinanz-präsidenten in Hurnberg, Zweigstelle Ansbach, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Br* hat der III.) Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliehe Vprhand1ung vom 3> Mai 1954 unter MItwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger und der Bundes-richter Rietsche1, Dr» Kreft, Dr «\7 olany und Br. Beyer für Recht ehkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des i Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 26c November 1952 aufgehobene Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1o Zivilkammer des Landgerichts in Hof/Saale vom 17° April 1952 abgeändertt Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der ihm am 25o August 1947 weggehommenen Kühe verlangt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußubteil Vorbehalten. ■:Äs Von wegen v.r; Tatbestands Der Kläger besitzt ein landwirtschaftliches Anwesen» Am 25a August 1947 wurden ihm von Beauftragten des Ernährungsamtes? Abteilung A? in H# 3 Kühe weggenommen; diese wurden am nächsten oder übernächsten Tag im Städtischen Schlachthof auf Weisung des Ernährungsamtes geschlachtet» Per Fleischerlös wurde einbehalten und an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten abgeführt o Mit Schreiben vom 1, September 1947 wurde dem Kläger vom Ernährungsamt eröffnet? dass die Wegnahme der Kühe auf Grund der RundentSchliessung Nr 165 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12» August 1946 erfolgt sei, weil er gegenüber dem Probeabnehmer von Milch Kühe verschwiegen hätte<, Per Kläger bestreitet? dass für das Vorgehen des Ernährungsamtes gegen ihn eine Rechtsgrundlage gegeben gewesen seio Bei der Viehzählung vom 3» Juni 1947 seien zwar von seinen 8 Kühen nur 4 in den Zählbogen als Milchkühe eingetragen worden? das habe aber der Gerneindediener gemacht» Pie GesamtStückzahl habe gestimmt» Pas Ernährungsamt habe eine Strafmassnahme gegen ihn ergriffen? nicht aber im Interesse der Milchversorgung die Kühe wegge-nommenj 2 von ihnen seien hochträchtig gewesen? die dritte bereits befruchtet» Eine entschädigungslose Wegnahme sei auch nach der vom Ernahrungsamt später zur Rechtfertigung seines Vorgehens angeführten RundentSchliessung vom 12o August 1946 nicht statthaft gewesen» Pie Beamten des Ernährungsamtes hätten ihr® Fflichten schuldhaft verletzt und dafür müsse der beklagte Staat einstehen» Purch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts in Ansbach vom 21c. Juni 1948 ist die Wegnahme der Kühe und die Einbehaltung des Erlöses aus der Schlachtung für unzulässig erklärt wordene Nunmehr begehrt der Kläger Schadensersatz c Er hat beantragt. I * den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Massnahmen des Ernährungsamtes Abt o A in E00 vom 25August - 1947 durch die Entziehung von drei Milchkühen entstanden ist und zwar? 1) durch Zahlung von 3 000 DM Y/ied erbe schaffungspreis für drei neue, den entzogenen wertgleiche i ■ Kühe, i 2) durch Zahlung von 4 500 DM für den bis L Juli 1950 eingetretenen Milchausfall und durch Ersatz des künftigen Milchausfalles bis zur Zahlung der Klagesumme nach Ziff I des Klagean-' träges, 5) durch Ersatz des infolge Wegfalls des Nachwuchses J der drei entzogenen Kühe eingetretenen, noch zu berechnenden Schadens, Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er bestreitet , dass die Beamten des Ernährungsamtes schuldhaft ihre ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hätten» Die Milchabnehmerin habe berichtet, dass der Kläger 8 Kühe besitze, aber nur 4 gemeldet habe» Daraufhin sei am 25. August 1947 eine Überprüfung seines Betriebes erfolgt» Hierbei sei festgestellt worden, dass der ir tatsächlich 7 Kühe hatte, eine Kuh erst vor einigen verkauft und seit mehreren Jahren nur die Milch von 4 Küheh abgeliefert hätte» Nach den bestehenden Weisungen 4 - seien deshalb die 3 nicht gemeldeten Kühe zu beschlagnahmen und zu verwerten gewesen. Eine geordnete Milchversorgung hätte nur auf diese Weise in der damaligen Zeit aufrechterhalten werden können* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Staates die Klage abgewie-sen. Mit der Revision beantragt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s che idungsgründe: ■ ii m.,t ■*..■** *i*<.*m‘ mm mm-, —.iittoTim:. AwW'*!'!1 m,\*mmm Der Senat hat in seinem Urteil vom 30<, April 1953 - Ill ZR 265/51 - mit näherer Begründung entschieden, dass durch die rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich der Militärregie- rungsverordn aufgehoben w tungsgerieht Rechtswidrig bunden ist ung Nr 165, durch welche ein Verwaltungsakt ird, der Zivilrichter an die in dem verwal-lichen Urteil liegende Feststellung der keit des aufgehobenen Verwaltungsaktes ge-; wenn er zwischen denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verwaltungsaktes zu befinden hat (vgl BGHZ 9, 329)° Im Urteil vom 9« Juli 1953 - III ZR 19|$51 - hat er erkannt, dass dieser Rechtssa|z auch '.für1 den Geltungsbereich des für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31o Oktober 1946 an-■ zuwenden ist (vgl BGHZ 10, 225)» Auf die dort gegebene Begründung känn hier verwiesen werden» Nachdem auch im $ ■ , -; . ■■ vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht zwischen den beiden streitenden Parteien rechtskräftig die vom Ernährungsamt in Hof gegen den Kläger ergriffenen Mass-nahjnen, auf welche er den hier geltend gemachten Scha-densersatzanspruch stützt, für unzulässig erklärt hat, muss davon ausgegangen werden, dass das Vorgehen der Beamten des Beklagten gegen den Kläger rechtswidrig wara Mit Recht führt die Revision aus, dass auch der Berufungsrichter die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte hinnehmen müssen« Indem er das nicht getan, sondern die Frage der Rechtmässigkeit der gegen den Kläger ergriffenen Massnahmen selbständig geprüft und entschiedenhat, hat er gegen das Gesetz ver-stossen« 'T ’ 11» Dennoch ist seiner Entscheidung, dass dem Kläger ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht zustehe, im Ergebnis zuzüstimmen«, Aus der Rechtswidrigkeit eines behördlichen Vorgehens ergibt sich nämlich noch nicht ohne weiteres ein Anspruch aus unerlaubter Handlung; vielmehr verlangt § 839 BGB auch ein schuldhaftes Handeln« Biese Voraussetzung ist aber - insoweit ist das mit der Schadensersatzklage befasste Gericht ohne Bindung an das Verwaltungsgerichtsurteil zur selbständigen Prüfung und Entscheidung befugt - im vorliegenden Falle nicht gegeben: i 1o Her Kläger behauptet, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung schon durch die Beschlagnahme 3 Kühe begangen worden sei. - 2 Ein Verschulden würde vorliegen, wenn die Beamten des Ernähruhgsamtes entweder durch ein ihnen vorzuwerfendes unsorgfältiges Verhalten zu der Annahme, dass zur Wegnahme der Kühe eine Rechtsgrundlage gegeben sei, gekommen wären, oder wenn sie die Voraussetzungen der. von ihnen angenommenen Rechtsgrundlage zu einem Eingriff in fahrlässiger Weise zu Unrecht angenommen hätten° Ein solcher Vorwurf lässt sich ihnen aber nicht machen * a) Ras Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass Annahme, sie seien zu dem Einschreiten in der V/eise, wie es tatsächlich geschehen ist, befugt, objektiv berechtigt gewesen sei, weil § 5 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27° August 1939 (RGBl I S 1521) in Verbindung mit der Rundentsehliessung Nr 163 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12: August 1946 ihnen eine diesbezügliche Ermächtigung gegeben habe o Es entspricht einem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats angewandten . Grundsatzdass man in der Regel dem handelnden Beamten nicht den Vcrwurf eines schuldhaften Verhaltens machen kann, wenn er sich in einer Weise verhalten hat, die von einem Kollegialgericht für objektiv berechtigt angesehen wird . Daran muss auch hier festgehalten werden° Die Rec ämtern gerad kriegsjahre schaftungsbe htsfrage, welche Befugnisse den Ernährungs-e in der schwierigen Seit der ersten Nach-auf Grund der noch fortgeltenden Bewirtstimmungen und der neuen Anordnungen zu-^ standen, wab nicht einfach zu lösen° Ob dem § 3 der an- geführten Ve rordnung vom 27° August 1939 nur die Bedeu- \':v tung einer "organisatorischen Vorschrift11 hei zulegen war wie die Revision annimmt? oder ob er eine generelle Ermächtigung zu allen Massnahmen? die zur Sicherstellung der Bewirtschaftung erforderlich waren? für die in Betracht kommenden Behörden enthielt, wie ihn das Beru- fungsgericht auslegt? war nicht durch massgebende Entscheidungen klargestelltu Die Revision behauptet zwar? dass die "Praxis" der genannten Bestimmung nicht den ihr vom Berufungsgericht gegebenen Inhalt beigelegt habe - Die im vorliegenden Falle in Betracht kommende Anschauung im Gebiet des beklagten Staates war aber offenbar eine andereo Nicht nur die schon angeführte Rundent- Schliessung des für die landwirtschaftiiche Bewirtschaftung zuständigen Staatsministeriums geht von-einer der Meinung der Revision entgegengesetzten Anschauung aus? sondern auch das Verwaltungsgericht hat eindeutig ausgesprochene "Auch kann die Wegnahme von Vieh? soweit sie der Sicherung der Ablieferungspflicht dienen soll? auf diese Vorschrift gestützt werden. " Dieser Rechtsansicht hat sich auch das Landgericht angeschlossen. Wenn so alle Gerichte ? die sich mit dem vorliegenden Fall schon befasst haben, und ebenso das Staatsministerium? es für berechtigt angesehen haben? dass vom Ernährungsamt zur Sicherstellung der Aibliefe rungspflicht in das Eigentum eines Verpflichteten eingegriffen wird? so kann den Beamten nicht ein Schuldvorwurf gemacht werden; wenn auch sie von die her Rechtsanschäuung ausgegangen sind. b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ? dass das Ziel des Ernährungsamtes bei dem Vorgehen' gegen den Kläger tatsächlich das gewesen sei, eine geordnete Milchablieferung sicherzustellen., Obwohl das Verwaltungsgericht in diesem Punkt eine anderd Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hatte, war das Berufungsgericht nicht gehindert, diese rein tatsächliche Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden» Für das Revisionsgericht ist nur seine Feststellung massgebend» Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen vermögen die Feststellung durchaus zu tragen; ein Verfahrensverstoss ist nicht ersichtliche ; c) Ein) Verschulden der Beamten könnte somit nur dann bejaht von ihnen a sorgfältig Massnahme a kann aber n werden, wenn sie die Voraussetzungen des ngenommenen Rechts zu dem Einschreiten nicht genug geprüft hätten oder wenn die gewählte ls willkürlich zu bezeichnen wäre» Auch dies icht bejaht werden., vision rügt, das Berufungsgericht habe nicht , ob der Kläger tatsächlich nur Milch von Pie Re festgesteliit 4 Kühen abgeliefert habe» Dazu bestand auch kein Anlass» Der Berufungsrichter sieht das Einschreiten des Ernährungsamtes deshalb als berechtigt an, weil die Beamten bei der Betriebsprüfung festgestellt; hatten, daß der Kläger zwar nur das Vorhandensein von 4 Kühen gemeldet, in Wirklichkeit aber jahrelang 8 Kühe gehabt habe. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, dem Ernährungsamt darzutun, dass er trotz dieses Missverhältnisses zwischen den vorhandenen und den bei der Milchabnahmekontrolle angegebenen Kühen doch immer die ganze Milch abgeliefert habe» Dann hätte das Ernährungsamt ohne eine nähere Prüfung nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger jahrelang zu wenig Milch abgeliefert habe > Wenn aber der Probeabnehmer dem Ernährungsamt mit* geteilt hatte, der Klager gebe nur 4 Milchkühe an, besitze aber doppelt so viele, und. wenn dann der Kläger selbst bei der Betriebsprüfung nichts dahin vorgebracht hat,, dass er dennoch alle Milch abliefere, dann konnte das Ernährungsamt, ohne schuldhaft zu handeln, davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich jahrelang Milch der Bewirt schäftung ent zogen habe ■. Wenn das Berufungs-gericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Beamten des Ernährungsamtes mit Hecht die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen den Kläger bejaht hätten, so kann nicht gesagt werden? dass es bei seiher Entscheidung durch einen Hechtsirrtum beeinflußt gewesen sei. Bas Ernährungsamt konnte auch schuldlos'ähnehmen, dasi die Beschlagnahme von 3 nicht gemeldeten Kühen erforderlich sei, um die Milchablieferung sicherzu-stelleno Bass die Folge zunächst die war, dass 3 Milchkühe ausfallen mussten, liegt auf der Hand» Wenn aber Revision mit besonderer Betonung hierauf hinweist sowie auf den Umstand? dass 2 Kühe schon hochträchtig gewesen seien, so kann auch bei Berücksichtigung dieser Sachverhalte nicht auf ein schuldhaftes Vorgehen der Beamten geschlossen werden» Der Kläger hat nicht behauptet, dass die ihm belassenen Kühe für die Milchversorgung .ger in Betracht gekommen wären als die beschlagnahmten» Bas Ziel des Einschreitens war aber das, eine .e Milchablieferung - nicht nur beim Kläger, sondern auch bei anderen in Betracht kommenden Personen - durch r den Eingriff der Behörde zu erreichen«, Der Erfolg für die Gesamtheit war bestimmend« Die RundentSchliessung des Ministeriums machte den Ernährungsämtern überdies zur Pflicht, streng und ausnahmslos durchzugreifen, indem sie ganz eindeutig bestimmte: ’’Wegnahme bei der Pflicht-Milchkontrolle verschwiegener Kühe .„„ in jedem Palle”* Von einem Verschulden kann nicht die Rede sein, wenn sich die Beamten auch im Falle des Klägers an diese Anweisung hielten. 21 Der Kläger will aber auf alle Fälle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin erblicken, dass das Ernährung samt die 3 Kühe nicht nur sichergestellt, sondern au oh al sbald e iner V erwertung zuge führt hab e * a) Da^ Berufungsgericht führt auch hinsichtlich der Verbringung der Kühe in den Schlachthof und ihrer Abschlachtung aus: "Diese Massnahmen finden ihre Rechtfertigung in gesetzlichen Vorschriften”, sieht also das r Beamten auch insoweit als objektiv berech-es hierbei den § 10 Abs 3 VRStrVO richtig Vorgehen de tigt an».'Ob sie sich ge braucht nie den Zusäirme düng des Ve Eingriff al noch nicht gewürdigt hat oder ob die Revision im Recht ist, wenn gen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, ht erörtert zu werden. Auch in dem vorliegen-nhang ist nach der rechtskräftigen Entschei-rwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der s solcher rechtswidrig war. Aber damit ist gesagt, dass die Beamten schuldhaft gehandelt hätten!« Wenn das Berufungsgericht ihr Vorgehen für berechtigt erklärt hat, so könnte auch bei dem hier in Betracht kommenden Verhalten ein Schuldvorwurf nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht entweder eine klare gesetzliche Vorschrift übersehen hatte oder wenn andere besondere Umstande Vorlagen, die es 'erlauben würden, von den Beamten des Ernährungsamtes mehr an Rechts einsieht zu fordern als von dem Gericht, Zwar ist zuzugeben, dass die Abschlachtung der Milchkühe wirtschaftlich eine sehr fragwürdige Massnahme darstellte« Aber wenn man die ganzen Verhältnisse von 1947 mitberücksichtigt, mush man dem .'Ernährungsamt doch zugute halten, dass es vor schwierige Entscheidungen gestellt war, und einen etwaigen Missgriff als nicht schuldhaft bezeichnen, wenn er nicht offensichtlich willkürlich war. Im vorliegenden Falle sollte den Verstössen gegen die Milchablieferungspflicht gesteuert werden und hierbei konnte auch die Wegnahme (einschliesslich der Schlachtung) von; Milchkühen noch als vertretbar erscheinen. Een Beamten war durch die RundentSchliessung vom 12» August 1946 nicht nur eine ’’Beschlagnahme", sondern die "Wegnahme" von bei der Milchkontrolle verschwiegenen Kühen auf gegeben,» Es mag zweifelhaft sein, ob darauf auch eine Wegnahme von Kühen zur Schlachtung gestützt werden konnte, Bei der Unklarheit der Bestimmung kann aber dem Ernährungsamt nicht ein willkürliches Verhallen vorgeworfen werden, wenn es selbst die Anordnung so auslegte, Es handelte sich auch nicht um einen Eingriff der Verwaltung in die Rechtspflege, d,h, um eine Bestrafung im strengen rechtlichen Sinne, sondern um eine Massnahme der Bewirtschaftung, für die das Ernährungsamt zuständig war. Deshalb kommt es auf den von der Revision öfters betonten Umstand, dass das Ernährungsamt die Entscheidung des Gerichts hätte abwarten müs- sen nicht an - .12 - Das Berufungsgericht hat mit Hecht diesem Gesichtspunkt eine massgebende Bedeutung beigelegtAuf dieser Grundlage muss aber das Torliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint ^werden, auch wenn in objektiver Hinsicht das Vorgehen gegen den Kläger nicht zu billigen ist. 3, Ob die Beamten des Ernährungsamtes etwa dadurch schuldhaft unrechtmässig gehandelt haben könnten, dass sie den Erlös aus der Verwertung der Kühe nicht an den Kläger abge'führt haben, braucht nicht geprüft zu werden. Hierauf ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden nach seiner eigenen Klagebegründung nicht zurückzuführen o I Der Kläger hat aber auch ausdrücklich vorgetragen, •dass/ydie Huhdentschll§''ssüng'hes Stäätsmxnister’iums für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten vom 12, August 1946 - auf welche das Ernährungsamt sein Vorgehen gestützt hat - jedenfalls nicht eine entschädigungslose Wegnahme der Kühe gestattet habe. Bas muss Anlass geben, zu prüfen, ob der erhobene Anspruch nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff gerechtfertigt sein könnte. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung unterlassen;, Da aber die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit schon geklärt sind, kann das Revisionsgericht selbst unter dem genannten Gesichtspunkt die Berechtigung der Klage prüfen. Eine angemessene Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs ist dem Kläger in der Tat nach § 155 WelmVerf zuzusprechen. Wie schon dargelegt«, ist nach der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger objektiv zu Unrecht durch den behördlichen Eingriff geschädigt worden isto In solchen Eällen muss aber dem Geschädigten ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden (vgl BGHZ 6, 2$0). Um eine "strafrechtliche" Massnahme hat es sich bei dem Eingriff, wie schon dargelegt, nicht gehandelte Der Kläger wurde vielmehr nur gezwungen, ein Opfer im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Milchablieferung zu erbringen» Bei einetn solchen Verwaltungseingriff kann der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe der schon genannten Grundsätze dem Betroffenen nicht versagt werden» Gemäss §§549? 564 ZPO war deshalb das angefochte-ne Urteil aufzuheben und nach §§ 565 Abs 3 ? 304 ZPO, wie geschehen, zu erkennen«, Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlussurteil überlassen» Eietsehe1 Dr»Kreft Y/olany Dr »Beyer Dr,