Der Kläger macht wegen dieses Unfalls über die bereits unstreitig gezahlten Beträge hinaus weitere Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend« Er hat eis Schadensersatz unter Einschluss des Ersatzes für die entgangenen Dienste seines Sohnes bis zu dem 30« was er an Unterhalt für seinen Sohn erspare« Dann hielten sich aber der Wert der Dienste und die ersparten Aufwendungen die Waage« Für die Zeit nach dem 5« Uärz 1950 habe der Kläger keine Ansprüche auf Ersatz des Wertes der Dienste seines Sohnes, weil sein Sohn mit Vollendung des 21« Lebensjahres nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht hat der IClage teilweise * statt-gegeben und die Beklagten u0a<> zur Zahlung von 718 DM Lohnersatz für die Zeit vom 1„ September 1948 bis zu dem 23o Februar 1950 und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 40 DU für die Zeit vom 1<> März 1950 bis zu dem 5o Uiirz 1954 verurteilte Das Landgericht hat für die Seit von September 1948 bis einschließlich Juni 1949 die vom ICLäger angegebenen Tagelöhnerkosten von 943 DM abzüglich gezahlter 465 DU, mithin 478 DU anerkannte Für die Monate Juli 3.949 bis Februar 1950 hat es den Wert der entgehenden Dienste mit 61 DU monatlich angesetzt und hiervon je 31 DII als ersparten Unterhalt abgerechnet,. Die Beklagten sind für diese Zeit zur Zahlung von weiteren 240 DU verurteilt worden,, Für die Zeit vom 1„ Uärz 1950 bis zu dem 5o März 1954 hat das Landgericht für den Wert der Dienste monatlich 72 DM angesetzt und hiervon als ersparten Unterhalt je 32 DU abgezogen, so dass die Verurteilung zur Zahlung für diese Zeit einen monatlichen Betrag von 40 DU betrifft„ den \7ert der Dienste des Sohnes des Klägers sei der ersparte Unterhalt nicht abzuziehen« Das Berufungsgericht hat die für die Zeit von 1« September 1948 bis zu dem 50* September 1949 aufgewendeten Tagelöhnerkosten mit 935 DU abzüglich gezahlter 465 DLI = *470 DU und für die Zeit ab 1* Juli 1949 bis zun 28«' Februar 1950 eine monatliche Rente von 61 ULI, für die weitere Zeit bis zu dem 5o Llärz' 1954 von monatlich 72 ULI anerkannt« Liit der Revision erstreben die Beklagten die Anrechnung des ersparten Unterhalts auf den V/ertersatz für die Dienste de3 Sohnes des Klägers« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) geht das Berufungsgericht davon aus, dass von den dem Kläger als Ersatz für den Wert der Dienste seines Sohnes zugesprochenen Betrügen der Unterhalt, den der Kläger seinem Sohn hätte gewähren müssen, nicht abzuziehen sei» Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung passten nicht für den Wertersatzanspruch aus § 845 BGB« Der ersatzberechtigte Vater gewähre seinen Sohne den Unterhalt nicht, weil dieser ihm Dien&te leiste, sondern weil dieser sein Sohn seij und der Sohn leiste die Dienste als Sohn und nicht, weil er dafür unterhalten werde« Dienste und Unterhalt ständen sich' nicht als Leistung und Gegen- geld im Zusammenhang mit den Dienstleistungen steht und a].s eine Aufwendung des Klägers berücksichtigt werden kann, steht dieser Leistung als ausreichender Ausgleich der Betrag der vom Kläger für die fremde Hilfskraft zu tragenden sozialen Abgaben gegenüber« \7as der Kläger dem Sohn im übrigen über den notwendigen Unterhalt hin-, aus freiwillig zuwendet, kann bei der Bemessung des Renten?
Ill ZR ?8/50 'Verkündet am 3o Dezember 1951 Pieserc Justizan-gestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Pirna Bernhard RfllHft in JÄH® (WÄBW, m/w, 2) des Kraftwagenfahrers ClemensHieBB® in mm Hab^BlBTo Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrät Drl gegen d'en Heinrich St^p in Ro^H, Hr ps Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»dfr* hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3® Dezember 1951 unter Uit-wirku-ig des Senatspräsidenten Dr„ Riese und der Bun-c.«esrichter Dr0 Pagendarm, Dr<> Kleinewefers, Dr« Gelhaar und Dr<? Bock t % « für *Recht erkannt: ** Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25® Juli 1950 wird zurückgewie-sen0 Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Lasto Von Rechts v/egen r*’ 2 Tatbestands Der ai®0 dfe 1929 geborene Sohn des Klägers wurde am 3o September 1948 in Li^HHPvon einem der Erstbeklagten gehörenden und von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen überfahren und tödlich verletzt« Len Zweitbeklagten trifft die alleinige Schuld an dem Unfall« Ler Verunglückte war in der Landwirtschaft des im 62« Lebensjahre stehenden Klägers tätig gewesen« Lie Versicherungsgesellschaft der Beklagten hat an den Kläger als Schadensersatz einen Betrag von 1751 DU gezahlt« Der Kläger macht wegen dieses Unfalls über die bereits unstreitig gezahlten Beträge hinaus weitere Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend« Er hat eis Schadensersatz unter Einschluss des Ersatzes für die entgangenen Dienste seines Sohnes bis zu dem 30« Juni 1949 einen Betrag von. 4163 LLI und* als Ersatz für die Dienste seines Sohnes in der Zeit vom 1« Juli 1949 bis zu dem 5o Uärz 1954 eine monatliche Rente von 95 DU verlangt und beantragt festzustellen? dass die Beklagten den später noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben« Beide Beklagte halten die Forderungen des Klägers für übersetzt« Für die Zeit bis zu dem 1« Uärz 1949 sei der Wert der Dienste nicht grösser gewesen als der hierfür bereits von ihnen erstattete Betrag von 465 LU« Für die spätere Zeit müsse der Kläger von dem Wert der Dienste abziehen? was er an Unterhalt für seinen Sohn erspare« Dann hielten sich aber der Wert der Dienste und die ersparten Aufwendungen die Waage« Für die Zeit nach dem 5« Uärz 1950 habe der Kläger keine Ansprüche auf Ersatz des Wertes der Dienste seines Sohnes, weil sein Sohn mit Vollendung des 21« Lebensjahres nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Dienste zu leisten,, Das Landgericht hat der IClage teilweise * statt-gegeben und die Beklagten u0a<> zur Zahlung von 718 DM Lohnersatz für die Zeit vom 1„ September 1948 bis zu dem 23o Februar 1950 und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 40 DU für die Zeit vom 1<> März 1950 bis zu dem 5o Uiirz 1954 verurteilte Das Landgericht hat für die Seit von September 1948 bis einschließlich Juni 1949 die vom ICLäger angegebenen Tagelöhnerkosten von 943 DM abzüglich gezahlter 465 DU, mithin 478 DU anerkannte Für die Monate Juli 3.949 bis Februar 1950 hat es den Wert der entgehenden Dienste mit 61 DU monatlich angesetzt und hiervon je 31 DII als ersparten Unterhalt abgerechnet,. Die Beklagten sind für diese Zeit zur Zahlung von weiteren 240 DU verurteilt worden,, Für die Zeit vom 1„ Uärz 1950 bis zu dem 5o März 1954 hat das Landgericht für den Wert der Dienste monatlich 72 DM angesetzt und hiervon als ersparten Unterhalt je 32 DU abgezogen, so dass die Verurteilung zur Zahlung für diese Zeit einen monatlichen Betrag von 40 DU betrifft„ Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert* Es hat die Beklagten verurteilt, über die im Urteil des Landgerichts festgesetzten Beträge hinaus weitere 369 DM nebst 4 c/o Zinsen und ab 1» Uärz 1950 monatlich weitere 32 DU Rente für die Zeit bis zu dem 5. Uärz 1954 zu zahlen« Von dem von den Beklagten geschuldeten Ersatz für r n *—• den \7ert der Dienste des Sohnes des Klägers sei der ersparte Unterhalt nicht abzuziehen« Das Berufungsgericht hat die für die Zeit von 1« September 1948 bis zu dem 50* September 1949 aufgewendeten Tagelöhnerkosten mit 935 DU abzüglich gezahlter 465 DLI = *470 DU und für die Zeit ab 1* Juli 1949 bis zun 28«' Februar 1950 eine monatliche Rente von 61 ULI, für die weitere Zeit bis zu dem 5o Llärz' 1954 von monatlich 72 ULI anerkannt« Liit der Revision erstreben die Beklagten die Anrechnung des ersparten Unterhalts auf den V/ertersatz für die Dienste de3 Sohnes des Klägers« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben« Dem Urteil des Berufungsgerichts War zwar nacht in der Begründung, aber h± Ergebnis aus anderen rechtlichen Erwägungen beizutreten« In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) geht das Berufungsgericht davon aus, dass von den dem Kläger als Ersatz für den Wert der Dienste seines Sohnes zugesprochenen Betrügen der Unterhalt, den der Kläger seinem Sohn hätte gewähren müssen, nicht abzuziehen sei» Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung passten nicht für den Wertersatzanspruch aus § 845 BGB« Der ersatzberechtigte Vater gewähre seinen Sohne den Unterhalt nicht, weil dieser ihm Dien&te leiste, sondern weil dieser sein Sohn seij und der Sohn leiste die Dienste als Sohn und nicht, weil er dafür unterhalten werde« Dienste und Unterhalt ständen sich' nicht als Leistung und Gegen- Leistung gegenüber $ sie entzögen sich grundsätzlich einer Vergleichung® Der von Ersatzpflichtigen-zu erstattende Wert der Dienste sei also unabhängig von dem Unterhalt, den der Ersatzberechtigte seinen Sohne leiste® Die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis nit Recht an® Wie der Senat in der ebenfalls am 3» Dezember 1951 verkündeten und zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung III ZR 72/51 (ebenso III ZR-192/51) ausführlich dargelegt hat, handelt es sich in § 845 BUB nicht um einen Wertersatzanspruch, s ondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf .'Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet® Bei der Prüfung, worin im einzelnen der dem Dienstberechtigten entstandene Schaden besteht, ist vom Zweck des § 845 BGB auszugehen® Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die l>ücke, die durch den Wegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist® nach Uöglichkeit geschlossen werden® Deshalb sollen den Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden, die er nach den Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen musste, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen® In der Regel werden diese Aufwendungen in den zu zahlenden Barlohn und den bei Beschäftigung der Hilfskraft zu tragenden sozialen Lasten bestehen® Ob den Dienstberechtigten darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden ist, v/eil die Diensteeines Familienangehörigen in der Regel wertvoller sind als diejenigen einer fremden Hilfskraft, hängt von den Umständen des einzelnen Falles 6 - abo Dagegen stellt die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung keine zusätzliche Aufwendung dar, weil der Ersatzberechtigte in gleicher Weise für die Verpfle- . gung des Dienstverpflichteten hätte sorgen müssen». Sofern für die Unterbringung der Hilfskraft keine zusätzlichen Aufwendungen erforderlich sind, kann auch für die der Hilfskraft gewährte Wohnung kein Abzug gemacht werden,. Darüber hinaus kann nicht berücksichtigt werden, was der Ersatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, z„Bo für Kleidung, Geschenke u0a0mo aufgewendet hat und nun infolge des 'Jodes de3 Dienstverpflichteten nicht mehr aufzuwenden hat0 Insoweit ist eine ”Vorteilsausgleichung,r durch die besondere Uatur des Schadensersatzansprucha aus § 845 BGB ausgeschlossene In Übereinstimmung mit dem Gutachten der vorläu- % figen Landwirts ehr* ftskamner Westfalen-Lippe, Kreis-steile Uünster, vom 13«» Dezember 1949 und dem Urteil des Landgerichts geht das Berufungsgericht bei der Bewertung der dem Kläger entgehenden Dienste seines Sohnes zutreffend von dem Barlohn aus, den ein gleichaltriger Landarbeiter der Lohngruppe 2. erhalten würde« Hiernach beträgt bei voller Verpflegung und Wohnung den: monatliche Barlohn für Landarbeiter bis zu dem Alter von 21 Jahren 61 DU und für Landarbeiter über 21 Jahre 72 DLI monatliche Damit sind aber die Baraufwendungen nicht erschöpfte» Hinzu kommen noch die nicht unerheblichen sozialen Lasten« Da der Kläger nur die vorbe-zeichneten Barlohnbeträge fordert, bedarf es weder der ziffernmäßigen Feststel3.ung dieser sozialen Leistungen noch der ziffernmässigen Feststellung des dem Sohn des * Klägers gewährten Taschengeldeso Soweit das Taachen- ! > < \ \ % geld im Zusammenhang mit den Dienstleistungen steht und a].s eine Aufwendung des Klägers berücksichtigt werden kann, steht dieser Leistung als ausreichender Ausgleich der Betrag der vom Kläger für die fremde Hilfskraft zu tragenden sozialen Abgaben gegenüber« \7as der Kläger dem Sohn im übrigen über den notwendigen Unterhalt hin-, aus freiwillig zuwendet, kann bei der Bemessung des Renten? nspruchs aus § 845 BGB nicht berücksichtigt werden* Hierdurch kann der Ersatzpflichtige nicht entlastet werden« Deshalb sind auch die vom Kläger ohne Rechtspflicht gezahlten Unterhaltsbeträge für das uneheliche Kind des Sohnes nicht anrechnungstähig« Auch die vom Kläger getragenen Aufwendungen für Kleidung können nicht den ihm entstandenen Schaden mindern, v/eil eine solche Schadensberechnung der besonderen ITatur dieses Anspruchs widersprechen würde« Schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass der verstorbene Sohn, auf den der Hof später übergegangen wäre« ein stärkeres Interesse an einer guten Bewirtschaftung des Hofes hatte als eine fremde Arbeitskraft« Die dem Kläger entgehenden Dienste des Sohnes sind also höher zu bewerten als die Dienste einer fremden Hilfskraft« Unter Berücksichtigung aller dieser Umstande ist die Höhe der dem ICläger vom Berufungsgericht zuex'kannten Beträge also auch dann als angemessen anzusehen, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Anrechnung des ersparten Unterhalts an sich zulässig und auch geboten ist« f f 8 V f Da es für die Bemessung der Rente aus § 845 BGB nach dem festgeetellten Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte, war die Revision unter Anwendung des § 563 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen «> Dr« Riese Dr0 Pagendarm DroICLeinewefers Dr<> Gelhaar DroBock # I i i