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BGH · III ZR 37/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 37/87

- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Frank Ul und Thomas Bar^iB, Bu| Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Oktober 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat diese Verfahrensrüge im einzelnen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11StraßeProzeßbevollmächtigteZPOBoujongRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 37/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Kaufmanns u. Steuerberaters Günter EMMA, HAHAAABstr. ff,	als	Testamentsvollstrecker
 für den Nachlaß der am 16.9.1984 verstorbenen Ursula JflA zuletzt wohnhaft: Kff/ffffffffl Str. 0, BflMMS,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und F. W|
gegen
 den Kaufmann Willi Hai
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Frank Ul
 und Thomas Bar^iB, Bu|
Str. AI VI, B|
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Oktober 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 1986 - 16 U 4837/86 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	50.000,-	DM
Gründe:
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung und macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Streitstoff übergangen. Der Senat hat diese Verfahrensrüge im einzelnen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Boujong
 Krohn
Engelhardt
 Kroner
Halstenberg