Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 37/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Suat YMH Taksim Cad. t I/Tü| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. «BB “ und gegen Maria H^BHiStraße r Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 3S* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1985 - 12 U 59/84 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,— DM. 3 c^T Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß die Beklagte die in der Urkunde vom 31. Juli 1976 niedergelegte Erklärung nicht abgegeben hat. Gegen diese tatrichterliche Überzeugung sind aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Krohn Halstenberg Kroner Werp Engelhardt