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BGH · III ZR 37/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 37/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpKrohnZPOKronerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 37/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Suat YMH Taksim Cad.
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I/Tü|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. «BB “
und
 gegen
Maria
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Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1985 - 12 U 59/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,—
DM.
3
c^T
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß die Beklagte die in der Urkunde vom 31. Juli 1976 niedergelegte Erklärung nicht abgegeben hat. Gegen diese tatrichterliche Überzeugung sind aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt